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Abzug der allfälligen auf gleiche Art zu verwerthenden Gegenleistungen erhobene reine Jahreswerth der Leistung nach Abrechnung eines Sechstheiles für Ausfälle, Einbringungs- und sonstige Verwaltungskosten als jährliche Entschädigungs-Rente und im zwanzigfachen Betrage als Entschädigungs-Capital bestimmt worden; dagegen wurde bei Urbarial-Leistungen, über welche keine Abolitions- oder Reluitions - Verträge bestanden, die im Jahre 1819 und 1820 aufgenommene Urbarial - Conscription und die dafür verfasste Classificirung der Ortschaften bei Ermittlung der Entschädigung zu Grunde gelegt 1). Die Leistungen der unbehausten Insassen, sowie das ausschliessliche Fleischausschrottungs- und Gewölbsrecht der Obrigkeiten entfielen ohne Entschädigung. Oede Ansässigkeiten sind, wie in Ungern, zu behandeln.

Die Entschädigung für Leistungen von nicht urbarialer Natur, welche für ablösbar erklärt worden sind 2), ist von den Verpflichteten allein und ohne Concurrenz des Landes abzustatten. Die Ablösung solcher Schuldigkeiten kann nur dann Platz greifen, wenn sie von dem Bezugsberechtigten oder von Allen oder doch von der Mehrheit der demselben Berechtigten in einer Gemeinde Verpflichteten bezüglich der Schuldigkeit von einer und derselben Gattung Gründe nachgesucht wird, und ist von der betreffenden Kreis- (Komitats-) Behörde auszutragen. Kömmt keine gütliche Uebereinkunft der Parteien in Bezug auf die Ablösung zu Stande, so soll diese auf folgende Art durchgeführt werden: Die Geldleistungen sind nach dem Nominal - Betrage der Jahresleistung in Conventions-Münze zu veranschlagen; die Natural-Arbeitsleistungen 3) sind mit 10 kr. C. M. für den Hand- und mit 20 kr. C. M. für den ZugArbeitstag zu verwerthen 4); das jährliche Erträgniss von den bedungenen oder üblichen

1) Bei den durch Abolitions- oder Reluitions-Verträge in Geld reluirten Urbarial-Leistungen ist die Entschädigung auf Grundlage der stipulirten jährlichen Geldleistungen zu ermitteln, bei den in fixe Natural-Abgaben reluirten auf Grundlage der für derlei Leistungen bestehenden Preise des SteuerProvisoriums, oder, wo solche fehlen, nach denselben analogen, durch die Landes - Commission zu bestimmenden Preisen; bestanden die Natural-Abgaben in einem bestimmten Antheile des Erträgnisses von Grund und Boden, so ist der für das Grundsteuer-Provisorium erhobene Natural-Brutto - Ertrag als Jahresertrag der betreffenden Grundstücke anzunehmen und nach dem Geldanschlage des SteuerProvisoriums zu verwerthen. - Die im Jahre 1819 und 1820 aufgenommene Urbarial - Conscription ist der Classification der Grundstücke dergestalt zu Grunde zu legen, dass bei den in der ersten Classe befindlichen Ortschaften für das nieder-österreichische Joch eine Jahresrente von 1 fl. 10 kr., bei den in der zweiten Classe befindlichen Ortschaften für das Joch eine Jahresrente von 1 fl., bei der dritten Classe eine solche von 50 kr. C. M. als Entschädigung entziffert wird. Der zwanzigfache Betrag der Jahresrente bildet das in jedem dieser Fälle sich ergebende Entschädigungs-Capital.

2) Als ablösbar wurden ausdrücklich erklärt: in Ungern und der Wojwodschaft die Schuldigkeiten auf Rottgründen, die den gewesenen Unterthanen aus den Waldungen der ehemaligen Grundherrschaften gebührenden Nutzungen, die den gewesenen Unterthanen eingeräumten Rohrnutzungen, die Leistungen und Abgaben von Weinbergen und Weingärten und alle anderen auf Nicht-Urbarial-Gründen haftenden Schuldigkeiten; in Kroatien und Slavonien die auf Extra-Sessional-Gründen (d. i. auf den gegen bestimmte Giebigkeiten an Unterthanen überlassenen Waldungen, den in Slavonien mit einer fixen Abgabe belegten Wein- und Zwetschkengärten, einzig zum Lebensunterhalte der gewesenen Unterthanen bestimmten Rottungen, den bereits erwähnten Remanential-Gründen und öden Huben, in Slavonien auch auf sogenannten Industrial-Gründen) haftenden Giebigkeiten, die Leistungen in Bezug auf die Nutzniessung des Rohres, die auf Berg- und Zinsgründen haftenden Leistungen und die mit AllodialRottungen verbundenen Schuldigkeiten; in Siebenbürgen die auf Allodial- und Rottgründen haftenden Giebigkeiten, Leistungen aus Verträgen, durch welche die Nutzungsrechte von Grund und Boden bleibend von Seite des eigentlichen Eigenthümers gegen Bezahlung eines Zinses oder Entrichtung einer andern Abgabe eingeräumt wurden, ohne dass dadurch ein eigentliches Urbarial - Verhältniss begründet war, Leistungen und Abgaben von Weinbergen und Weingärten, die von den gewesenen Unterthanen entrichteten Zinse für den Besitz von Mahlmühlen.

3) Eine Verpflichtung zu einer bestimmten Arbeit ist vorläufig durch Schätzung in Arbeitstage aufzulösen. *) Bei den Banderialisten, welche zu Pferde dienten, ist der Tag mit 10 kr., bei jenen, welche zu Fusse dienten, mit 6 kr. zu verwerthen.

Natural - Gaben hat in Ungern und der Wojwodschaft ein Schiedsgericht 1) zu ermitteln und sowohl die Quantität und Qualität der Giebigkeiten als die Preise dieser Naturalien nach dem zehnjährigen Durchschnitte von den Jahren 1836 bis 1845 zu bestimmen, in Kroatien, Slavonien und Siebenbürgen dagegen ist dasselbe nach den Preisen des Steuer-Provisoriums, und, wo solche fehlen, nach denselben analogen, durch die Landes-Commission zu bestimmenden Preisen zu berechnen. Der nach Abzug der Gegenleistungen erhobene reine Jahreswerth der Leistung bildet, nach Abrechnung eines Sechstheiles für Ausfälle, Einbringungs- und sonstige Verwaltungskosten, im zwanzigfachen Betrage das Ablösungs-Capital.

Das Schankrecht der ehemaligen Unterthanen wurde nach Maassgabe der früher erlassenen Urbarial-Gesetze aufrecht erhalten, sowie auch bezüglich des herrschaftlichen Schank-, Mühlund Fischerei rechtes die Bestimmungen der bisher bestandenen Gesetze, vorbehaltlich der Regulirung dieser Rechte, maassgebend blieben.

Haben einzelne Unterthanen oder ganze Gemeinden der ungrischen Länder ihre UrbarialLeistungen für eine, mittelst freier Uebereinkunft mit der Grundherrschaft festgesetzte Geldsumme auf ewige Zeiten losgekauft (abolirt), so bilden derlei Leistungen, wenn die VertragsStipulationen bereits gänzlich erfüllt wurden oder vor dem 2. März 1853 zu erfüllen gewesen wären, keinen Gegenstand der Entschädigungs-Verhandlung. Sind derlei Verträge dort und in Siebenbürgen nur zum Theile erfüllt, so haben die Verpflichteten nur die bis zum Tage der Erlassung der kaiserlichen Patente vom 2. März 1853 und 21. Juni 1854 schon verfallenen Raten abzutragen und sind von der Entrichtung der bis dahin nicht verfallenen Raten enthoben; dagegen haben die Berechtigten auf jenen aliquoten Theil der festgesetzten Entschädigung Anspruch, welcher auf jenen Theil der abolirten Leistungen entfällt, deren Abolition nach den Vertragsbestimmungen noch nicht erfüllt erscheint. Sind mit den Abolitions-Verträgen nebst der Ablösung der Urbarial-Lasten auch Gründe nichturbarialer Natur oder grundherrliche Rechte für eine Aversional-Summe an die Verpflichteten übertragen worden und ist die für die Urbarial-Leistungen entfallende Ziffer aus den Verträgen nicht ersichtlich, so ist der Werth dieser Leistungen durch Sachverständige und in Ungern und der Wojwodschaft auch durch Schiedsmänner zu erheben.

Insoferne der geistliche Zehent entweder zufolge königlicher Schenkung oder in Folge von rechtsgiltigen Perennal-Fassionen in das Eigenthum von Privaten übergegangen ist, sind die durch Aufhebung des geistlichen Zehents erfolgten Verluste aus Landesmitteln zu entschädigen, wobei der Zehentertrag aus den Zehent - Registern und Abfuhrs-Protokollen oder nach dem Durchschnitte für 1836 bis 1845 zu erheben und nach den Preisen des GrundsteuerProvisorium's gegen Abzug eines Sechstheils für die Einhebungskosten zu verwerthen, ein reluirter Zehent mit dem vollen Reluitions-Preise anzusetzen ist. Auch für den Zehententgang des niedern Curat - Clerus ist die Entschädigung aus den Landesmitteln zu leisten. Abgaben und Leistungen an Kirchen, Pfarren und Schulen, welchen weder der geistliche Zehent im Allgemeinen, noch das herrschaftliche Neuntel von Urbarial - Ansässigkeiten zu Grunde liegt, sind unter den aufgehobenen Leistungen nicht begriffen und von den Verpflichteten auch fernerhin zu leisten.

Zeitliche Verträge sowie rein privatrechtliche Pacht- und Pfand - Verträge werden auch in diesen Ländern durch die Grundentlastungs- und Regulirungs-Patente nicht berührt. Die Durchführung der Grundentlastung wurde besonderen Landes-Commissionen (bei welchen auch das Finanz-Aerar vertreten erscheint) überwiesen; für die fünf Verwaltungsgebiete

1) Ein Mitglied dieses Schiedsgerichts wird von dem Bezugsberechtigten oder der Gesammtheit der Bezugsberechtigten, das andere von den Verpflichteten benannt, und der Obmann von den beiden namhaft gemachten Schiedsmännern gewählt.

des Königreichs Ungern wurden in deren Hauptorten fünf Landes-Commissionen, für die serbische Wojwodschaft und das Temeser Banat eine Landes-Commission zu Temesvár, für Kroatien und Slavonien eine Landes-Commission zu Agram, für Siebenbürgen eine Landes-Commission zu Hermannstadt, mit unmittelbarer Unterordnung unter das Ministerium des Innern, aufgestellt 1); von diesen Commissionen sind die sechs erstbezeichneten bereits nach Beendigung ihrer Geschäfte wieder aufgelöst worden.

Nebst der Aufhebung der unterthänigen Leistungen hatte die Gesetzgebung in den ungrischen Ländern noch eine andere wichtige Frage zu ordnen: die Regulirung der Weichbilde. Der frühere Zustand brachte die Unmöglichkeit mit sich, Grundstücke nach Gutdünken zu benützen und zu einem höheren Ertrage zu bringen, da sich Jeder durch die Zersplitterung seiner BesitzAntheile in verschiedene Riede gezwungen sah, die gemeindeübliche Art der Bewirthschaftung unbedingt mitzumachen. Auch waren Wiese und Wald mit einer grossen Zahl von Mitbenützungsrechten belastet, welche jede anderweitige landwirthschaftliche Bearbeitung dieser Area ausschlossen. Desshalb bemühte sich schon der frühere ungrische Reichstag die Commassation und Segregation in jeder Markung zu veranlassen, so dass das Territorium derselben in seiner Gesammtheit vermessen und sodann unter sämmtliche adelige und unadelige Besitzer neu aufgetheilt würde, wobei auch die Ausscheidung der Viehweiden stattzufinden hätte. Hiernach gestattete schon der X. Artikel des Reichstags vom Jahre 1836 die Anstrengung von Regulirungs-Processen und zeichnete die Form derselben vor. Das Forum dafür blieb aber bis 1848 der adelige Herrenstuhl, erst 1848 wurden die Commassations- und Segregations-Processe zum Gerichte des Vicegespans übertragen. Aehnlich war das Verhältniss in Siebenbürgen. Die Allerhöchste Entschliessung vom 13. December 1855 errichtete desshalb eigene, den Ministerien des Innern und der Justiz gemeinsam unterstehende Urbarial-Gerichte, welche aus Beamten der politischen Verwaltungsbehörde und des entsprechenden Gerichts zusammengesetzt sind. Als erste Instanz fungirt ein Urbarial-Gericht in jedem Komitate oder Kreise, als zweite das Urbarial-Obergericht (zu Ofen, Oedenburg, Pressburg, Kaschau, Grosswardein, Temesvár, Agram und Hermannstadt), als dritte das oberste Urbarial-Gericht zu Wien.

Die Commassation (Zusammenlegung und neue Auftheilung der Grundstücke) wird von den Urbarial-Gerichten nur dann bewilligt, wenn entweder alle Betheiligten damit einverstanden sind, oder wenn der Grundbesitz derjenigen Grundherren oder Unterthanen, welche die Commassation bereits nach gesetzlicher Vorschrift begehrt haben oder binnen einer gesetzten Frist verlangen, wenigstens zwei Dritttheile des Flächenmaasses der Gemarkungen umfasst. Wo Compossessorate bestehen, in welchen die verhältnissmässige Ausscheidung des Grundbesitzes noch nicht erfolgt ist, und es sich um die Durchführung einer Besitzregulirung handelt, hat das Urbarial-Gericht vor Allem zwischen den Compossessoren im Vergleichswege ein Einverständniss zu erzielen. Gelingt dieses nicht, so hat das Urbarial - Gericht ein der Sachlage entsprechendes Provisorium zu treffen und nach Maassgabe desselben seine Amtshandlung durchzuführen, die meritorische Austragung des Proportional-Processes aber auf den ordentlichen Rechtsweg zu weisen.

Für die gewesenen Unterthanen, sowie für die Seelsorger und Schullehrer, welchen zufolge der früher erlassenen Urbarial-Gesetze eine Holzung gebührt, werden durch die Urbarial-Gerichte im Verhältnisse des Besitzstandes 2) Waldantheile ausgeschieden, welche als Gemeindewal

1) Doch hat sich die Agramer Commission in allen die Mur-Insel betreffenden Fragen nach den Vorschriften für Ungern, die Temesvárer in allen Bestimmungen über die Bezirke Illok und Ruma nach jenen für Slavonien zu richten.

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2) Für eine ganze Ansässigkeit ist eine Waldfläche von 111⁄2 bis 6 (nur ausnahmsweise unter 11⁄2 und bis zu 9) nieder - österreichischen Jochen zu rechnen, und für 8 Häusler die Competenz einer ganzen Ansässigkeit zu bemessen; für den Seelsorger entfällt die Competenz einer ganzen, für den Schullehrer jene einer halben Ansässigkeit.

dungen zu behandeln und nach den bezüglichen Vorschriften unter Aufsicht der politischen Behörden zu bewirthschaften sind. Nach Umständen kann statt der Waldtheilung die Ausmittlung einer fixen jährlichen Holzgebühr stattfinden. Ein Weidegenuss auf den Gründen, welche in das Eigenthum der gewesenen Unterthanen übergehen, steht den ehemaligen Grundherren nicht mehr zu, wogegen aber auch die Unterthanen die herrschaftlichen Gründe nicht beweiden dürfen; dasselbe hat nach erfolgter Ausscheidung der Wald- und Rohrgrundantheile, sowie nach erfolgter Theilung der Hutweide rücksichtlich der ausgeschiedenen Antheile zu gelten.

Bezüglich der Quellen, aus welchen die ermittelte Urbarial- und Zehent-Entschädigung zu leisten ist, sind besondere Bestimmungen durch die kaiserlichen Patente vom 16. Januar 1854 für die ungrischen Länder und vom 1. Januar 1856 für Siebenbürgen erflossen. Diesen gemäss wurde zur Leistung der aus den Landesmitteln aufzubringenden Entschädigung für jedes der drei vormals ungrischen Kronländer und für Siebenbürgen ein eigener Entlastungs-Fond errichtet, dessen Verwaltung die Entlastungs-Fonds- Directionen führen. Der Entlastungs-Fond wird durch Zuschläge zu den directen Steuern und (insoferne das Erforderniss eintritt) zu jenen indirecten Abgaben, die ihrer Einrichtung nach zu einem solchen Zuschlage geeignet sind, aufgebracht. Für alle Entschädigungs-Forderungen erfolgt der Entlastungs-Fond den ihm überwiesenen Bezugsberechtigten, als seinen Gläubigern, in der Regel fünfpercentige Schuldverschreibungen, welche vom Gesammtreiche verbürgt sind und alle Vorzüge der StaatsPapiere geniessen. Nur Restbeträge von überwiesenen Forderungen unter 10 fl. und solche, die sich zur Ausstellung von besonderen Schuldverschreibungen nicht eignen, werden baar bezahlt, ebenso auch die als Entschädigung für den Zehententgang des niedern Curat-Clerus ausgemessenen Jahresrenten. Die Cassegeschäfte der Entlastungs-Fonde werden von den betreffenden Landes-Hauptcassen geführt. Die Bestimmungen, unter welchen Bedingungen und in welcher Weise die von den Verpflichteten allein abzustattenden Capitale eingezahlt werden sollen, blieben besonderen Anordnungen vorbehalten. Die Verlosung der Grundentlastungs-Obligationen für die ungrischen Länder beginnt am 31. October 1857.

S. 114.
Fortsetzung.

Landwirthschaft, Forst-, Berg- und Hüttenwesen (Landwirthschaft).

Obwohl der Kaiserstaat Oesterreich durch die natürliche Beschaffenheit seiner fruchtbaren Gebiete darauf angewiesen ist, in der Boden-Cultur die Grundlage seines volkswirthschaftlichen Gedeihens und seines Wohlstandes zu finden, so war dennoch bis zum Jahre 1848, die italienischen Kronländer ausgenommen, der Zustand der Landwirthschaft kein erfreulicher. Die grossen Grundeigenthümer bedienten sich in der Bewirthschaftung ihres Bodens der Frohnen, der Bauer konnte nicht über seine Arbeitskraft verfügen und hatte mancherlei Lasten zu tragen, das Capital zur besseren Benützung des Bodens mangelte, und die Zwischenzoll-Linie trennte den üppig ertragreichen Osten von dem consumirenden Westen des Reiches. Zwar waren in fast allen Ländern intelligente Grundbesitzer mit gutem Beispiele in der rationellen Bewirthschaftung ihres Bodens vorangegangen, und die zahlreichen landwirthschaftlichen Vereine hatten eine immer weiter um sich greifende Bewegung in ihren Kreisen hervorgebracht; allein bei der grossen Masse der Grundbesitzer war diese Anregung noch nicht durchgedrungen. Nicht wenig zu dieser Stagnation trugen die niedrigen Getreidepreise

der letzten Jahrzehende bei, welche die Landwirthschaft als nicht lohnend erscheinen liessen. Die Freunde des landwirthschaftlichen Fortschrittes wendeten sich daher jenen Zweigen der agricolen Beschäftigung zu, bei denen die besseren Preise der Producte eine unmittelbare Aufmunterung gewährten, der Merinos-Schafzucht, der RübenzuckerFabrication und den Branntwein-Brennereien, in welchen Zweigen sehr anerkennenswerthe Erfolge erzielt wurden. Im Allgemeinen aber musste der Aufschwung der Landwirthschaft erst von einer günstigen Zukunft erwartet werden.

Diese ward durch die gewaltigen Reformen in dem inneren Staatswesen eröffnet, welche auf keinen Zweig der Volkswirthschaft eine so tiefgreifende Rückwirkung äusserten, als auf die Boden-Cultur. Mit der Aufhebung des Patrimonial-Wesens und der Entfesslung des Bodens trat die Landwirthschaft in die Reihe der freien Beschäftigungen, bei welchen Intelligenz und freie Mitbewerbung ihren vollen Spielraum finden. Die Capitale strömten mehr als früher, namentlich in den östlichen Ländern, dem Ankaufe des Bodens zu, der Grundwerth erfuhr eine rasche Steigerung, eine rationelle Bewirthschaftung ergab von einem beschränkten Besitze, zu dessen Cultur die Kräfte des Eigenthümers oder Pächters ausreichten, eine höhere Rente als früher von einem ausgedehnteren schlecht bewirthschafteten Grunde erzielt werden konnte, die Aufhebung der Zwischenzoll-Linie, die Vermehrung der Communications-Anstalten, Verträge mit fremden Regierungen erleichterten den Verkehr, und eine in Folge dieser Reformen so wie anderer Umstände fortschreitende Steigerung der Preise der Bodenerzeugnisse gewährte immer grösseren Antrieb zu deren Cultur. Noch ist der seither verflossene Zeitraum zu kurz, als dass sich dieser Aufschwung der Landwirthschaft allenthalben fühlbar machen könnte, aber der Anstoss hierzu ist überall gegeben. Die bereits erzielten Fortschritte sind unläugbar, die fernere Entwicklung muss der Zeit und der Ausbildung der neuen Verhältnisse überlassen bleiben.

Die nachstehenden Andeutungen mögen dazu dienen, die Richtung zu bezeichnen, in denen die landwirthschaftlichen Fortschritte zu Tage treten. Die Aufhebung der Robot hat viele Fabriken landwirthschaftlicher Maschinen und Geräthe zu Wien, Prag, Pest, Lemberg, Gratz, Andritz, Hohenmauthen, Hütteldorf etc. ins Leben gerufen, den Tritt der Thiere (grossentheils) und den Flegel (theilweise) vom Dreschen des Getreides entfernt, bei grossen Gütern den Säemann entbehrlich gemacht, den hölzernen Pflug mit seinem 5 bis 6 Fuss langen Streichbrette zur Seite gestellt und die Zahl der Zugthiere vermindert, hier und da den Rechen in einen Heuwender und Heuschieber verwandelt, die Sichel und Sense in Sägen und Scheeren umgestaltet, die Hauen und Haindeln durch Exstirpatoren oder Drilleggen und Anhäufepflüge ersetzt, die Anwendung der Schaufeln und der Karste durch Untergrundpflüge beschränkt, den Gebrauch unterirdischer Abzugsgräben durch die Anwendung von gebrannten Thonröhren (Drainage) wesentlich erleichtert, dem Dampfe das gebührende Recht auch bei der Landwirthschaft eingeräumt, und überhaupt eine Thätigkeit beim Ackerbau hervorgerufen, wie sie die Geschichte der österreichischen Landwirthschaft bisher nicht aufzuweisen vermochte. Die hohen Preise des Getreides, des Fleisches und der Wolle haben die Dünger-Fabriken von Lorber, Fichtner, Molly,

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