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und bei dem endlichen Erkenntnisse über Ablösung oder Regulirung vorzugehen ist. Hierauf folgen besondere Bestimmungen über die Vornahme der Regulirung bei Holzungs-, Weide- oder sonstigen Rechten, dann über die Vornahme der Ablösung, insbesondere zur Wahrung der Rechte dritter Personen. Die Abtretung von Grund und Boden, wobei der Arrondirung des Grundbesitzes des Interessenten die thunlichste Rücksicht getragen werden soll, ist nur so weit zulässig, als noch eine zweckentsprechende Bewirthschaftung möglich ist. Die Abtretung von Wald hat in der Regel nur ortschafts- oder gemeindeweise oder an die Gesammtheit der Berechtigten stattzufinden; solche Waldungen sind in forstpolizeilicher Hinsicht den Gemeindewaldungen gleich zu halten.

Zur Durchführung der Bestimmungen dieses Patentes wird in jedem politischen Verwaltungsgebiete eine dem Ministerium des Innern unterstehende Landes-Commission, zu welcher sachkundige Mitglieder aus dem Stande der Berechtigten und Verpflichteten beigezogen werden, gebildet, unter welchen die nach Bedarf zu ernennenden Local-Commissionen stehen. Die LandesCommission entscheidet mit Vorbehalt der Berufung an das Ministerium des Innern über die zwischen Berechtigten und Verpflichteten streitig gebliebenen Puncte; betreffen dieselben die Feststellung des Gegenstandes der Ablösung oder Regulirung und dessen Umfang, so verstärkt sich die Landes - Commission bei der Entscheidung darüber durch landesfürstliche Richter, gleichwie auch das Ministerium des Innern in diesem Falle Räthe des obersten Gerichtshofes zuzieht. Die Local-Commissionen pflegen die erforderlichen Erhebungen, nehmen Vergleiche auf und erstatten ihre Anträge an die Landes-Commission. Die endgiltigen Erkenntnisse der letzteren, wie die Vergleiche, haben die Rechtswirkung gerichtlicher Erkenntnisse und sind anf Verlangen der Parteien von dem Civil-Richter zu vollstrecken. Behufs der Rechtsgiltigkeit der bei den Verhandlungen vorkommenden Erklärungen, Vergleichen und Zugeständnissen bedürfen die Parteien weder der Zustimmung der Hypothekar - Gläubiger, noch jener der Anwärter und Curatoren eines Lehen- oder Fideicommiss-Gutes, noch der Genehmigung der administrativen oder Pflegschafts-Behörde. Die Regie-Kosten der Durchführung dieses Patentes trägt jedes Kronland für sich. Vom Tage der Kundmachung desselben können Rechte, welche die Dienstbarkeit von Wald und Weide betreffen, nicht mehr ersessen werden, und können überhaupt solche Rechte später nur durch eine förmliche Urkunde und unter der Bedingung erworben werden, dass die eingeräumte Dienstbarkeit von der Behörde mit den Landes-Culturs-Rücksichten vereinbart erkannt und deren Ausübung zugelassen werde; wurde die Bedingung der Nichtablösbarkeit der Dienstbarkeit beigesetzt, so ist sie ungiltig.

In Folge dieses kaiserlichen Patentes wurden in den bezüglichen Kronländern bereits die mit besonderen Instructionen über ihre Einrichtung und ihren Wirkungskreis versehenen Grundlasten-Ablösungs- und Regulirungs-Landes-Commissionen ernannt 1) und sohin in Wirksamkeit gesetzt, und zwar letzteres in Schlesien am 23., in Salzburg am 24., in Steiermark und in Böhmen am 28., in Oesterreich ob der Enns am 30. Juli, in Oesterreich unter der Enns am 6., in Tirol am 8., im Küstenlande am 11., in Krain am 16. und in Kärnthen am 23. August, in Mähren am 11. October, im Lemberger Verwaltungs-Gebiete Galizien's am 26, und im Krakauer am 28. November 1855, dann in der Bukowina am 10. März 1856.

In den Ländern, für welche die Bestimmungen des Gesetzes vom 7. September 1848 (S. Seite 507 ff.) gelten, ist das Jagdrecht auf fremdem Grunde und Boden aufgehoben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatze bilden die geschlossenen Thiergärten, wo das Jagdrecht in der bisherigen Weise fortan ausgeübt wird, und die zusammenhängenden Grund-Complexe

1) Verordnung des Ministeriums des Innern vom 26. Juni 1855 für Oesterreich unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Küstenland, Böhmen. Mähren und Schlesien, vom 11. Juli 1855 für Tirol, vom 4. October 1855 für das Krakauer Verwaltungsgebiet, vom 22. October 1855 für das Lemberger Verwaltungsgebiet und für die Bukowina.

von wenigstens 200 Joch, deren Besitzern das Jagdrecht auf denselben vorbehalten ist. Auf allen übrigen innerhalb einer Gemeinde- Markung gelegenen Grundstücken wird die Jagd der bezüglichen Gemeinde zugewiesen, welche dieselbe ungetheilt und auf mindestens 3 Jahre zu verpachten hat. Jeder Jagdinhaber oder Pächter muss sein Recht durch eigens bestellte Sachverständige (die nicht nothwendig gelernte und geprüfte Jäger zu sein brauchen) ausüben lassen. Der jährliche Reinertrag ist am Jahresschlusse unter die Gesammtheit der Grundeigenthümer, auf derem Grunde die Jagd ausgeübt wird, nach Maassgabe der Ausdehnung des Grundbesitzes zu vertheilen. Eine andere Benützung der Jagd ist der Gemeinde nicht gestattet. Die jagdpolizeilichen Vorschriften, die Ahndung der Wildfrevel und Wild-Diebstähle, selbst wenn sie von einzelnen Gemeindegliedern begangen wurden, und das Recht der Entschädigung für erlittene Jagdschäden bleiben aufrecht erhalten1).

S. 116.
Fortsetzung.

Landwirthschaft, Forst-, Berg- und Hüttenwesen (Berg- und Hüttenwesen).

Es gibt kaum ein Gebiet der Verwaltung, in welchem die durch die Neugestaltung Oesterreich's herbeigeführten Reformen eine tiefgreifendere und wohlthätigere Umgestaltung herbeigeführt haben, als jenes des Montan-Wesens. Die aus den ältesten Zeiten herrührenden gesetzlichen Bestimmungen für das Berg- und Hüttenwesen und die darauf gegründete Ausübung des Berg-Regals waren in den einzelnen Kronländern vielfach von einander abweichend, erstreckten sich selbst nicht über die gleichen Gegenstände (in Ungern und Siebenbürgen waren die Mineral-Kohlen kein Object des Berg-Regals, in Böhmen, Mähren und Schlesien hatten die Patrimonial-Herren das Zehentrecht von den geförderten Mineralien, im lombardisch-venezianischen Königreiche gab es kein eigentliches für sich bestehendes Bergrecht etc.), hemmten den Aufschwung dieses Industrie-Zweiges und standen in mannigfachem Widerspruche mit den übrigen Zweigen der Gesetzgebung. Diesen gesetzlichen Hemmnissen und Ungleichförmigkeiten machte das unter dem Beirathe der Sachverständigen zu Stande gekommene allgemeine österreichische Berggesetz vom 23. Mai 1854 ein Ende. Vermittelst dieses von den Betheiligten lange ersehnten Gesetzes ward eine Einheit in jenem Zweige der österreichischen Gesetzgebung durch die gleichzeitige Aufhebung aller früheren für die einzelnen Kronländer und Berg-Districte bestandenen verschiedenartigsten Bergordnungen erzielt, und das Bergwesen aus seiner Sonderstellung mehr in den Kreis des allgemeinen bürgerlichen und gesetzlichen Verbandes gezogen, indem das Gesetz nur da, wo es die besonderen Verhältnisse unumgänglich nothwendig machten, specielle Vorschriften vorzeichnet. Der Inhalt desselben begünstigt die erfreuliche schwunghaftere Entwicklung des österreichischen Bergbaues und des Hüttenwesens, welche sich in der kurzen seither verflossenen Zeit aller Orten, wo diese Beschäftigung betrieben wird, bemerkbar macht. In Uebereinstimmung hiermit steht die neue Einrichtung der den Tribunalen zugewiesenen montanistischen Gerichtsbarkeit und der montanistischen Verwaltungs-Behörden. Eben so wird das Bergwesen

1) Kaiserliches Patent vom 7. März 1849, Ministerial - Erlässe vom 31. Juli und 10. September 1849 und 15. März 1852.

wesentlich gefördert durch das bereits erwähnte Forstgesetz vom 3. December 1852 und das damit in Verbindung stehende Holz- und Weide-Ablösungsgesetz vom 5. Juli 1853, welche, indem sie der Devastirung der ausgedehnten Forste des österreichischen Kaiserstaates zu steuern und eine entsprechende Bewirthschaftung derselben aufrecht zu halten berufen sind, dem Bergbaue und Hüttenwesen das unentbehrliche Materiale für den Abbau seiner reichen Erzgänge und Kohlenflötze und für die Gewinnung und Verarbeitung der Metalle sicher stellen.

In technischer Beziehung wurde sowohl von Seite des Montan-Aerars, als zahlreicher intelligenter Privat-Gewerken, theils durch die Errichtung grösserer montanistischer Etablissements nach den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erfahrungen, theils durch eine zeitgemässe Umstaltung und Erweiterung vieler älteren Werke, auf der Bahn des Fortschrittes zur Hebung der heimischen Montan-Industrie rastlos vorgegangen.

Dem schon längst allgemein anerkannten Bedürfnisse eines einheitlichen Berggesetzes für alle Bergbautreibenden der österreichischen Monarchie wurde durch das allgemeine Berggesetz vom 23. Mai 1854 entsprochen, welches für alle Kronländer giltig erklärt wurde und in den meisten derselben schon am 1. November 1854, in der Militärgränze am 27. Januar 1856 in Wirksamkeit trat. Nur für das lombardisch-venezianische Königreich und Dalmatien ist der Zeitpunct für die Geltung dieses Gesetzes noch nicht bestimmt.

Schon früher hatte die Staatsverwaltung ihre Aufmerksamkeit darauf gerichtet, den Bergbau, wo diess thunlich war, mehr aus seiner Sonderstellung in den allgemeinen gesetzlichen Verband einzubeziehen, was bei der Organisation der Gerichtsbehörden der verschiedenen Kronländer in den Jahren 1850 bis 1854 durch die Trennung der Berggerichtsbarkeit von den Berglehens- und Berg-Polizei-Behörden theilweise geschah, sowie der Zweck eines allgemeinen Berggesetzes durch die Aufhebung der Patrimonial-Berggerichts-Substitutionen (berggerichtliche, berglehensamtliche und bergpolizeiliche Patrimonial-Verwaltungen) vom 7. März 1850 und die Aufhebung des den Grundherren in Böhmen, Mähren und Schlesien zustehenden Zehentes vom 11. Juli 1850 angebahnt wurde.

Das allgemeine Berggesetz vom 23. Mai 1854 hat allen Bergbautreibenden des einigen Oesterreich's gleiche Rechte gesichert und auch gleiche Pflichten (Frohne u. s. w.) zuerkannt und dadurch, dass es die Bildung grösserer Bergbau-Unternehmungen unterstützt, einen grossartigen Aufschwung des österreichischen Bergbaues begünstigt. Es ist in diesem Berggesetze auch sorgfältig vermieden, für den Bergbau besondere, von den allgemeinen abweichende Gesetzes-Normen zu geben, so dass solche nur dort aufgestellt wurden, wo die eigenthümlichen Verhältnisse dieses Industrie-Zweiges diess dringend forderten; in allen anderen Fällen wurden die allgemeinen bürgerlichen Gesetze und administrativen Verordnungen zur Geltung gebracht.

Die Organe, welche im Sinne dieses allgemeinen Berggesetzes die berglehensamtliche und bergpolizeiliche Verwaltung zu führen berufen sind, wurden schon vorläufig unterm 14. März 1850 für Böhmen, Mähren und Schlesien, unterm 26. Mai 1850 für Oesterreich ob und unter der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Görz, Istrien, Tirol und Vorarlberg, dann aber unterm 28. April 1855 für Ungern, unterm 16. Mai 1855 für das Banat, unterm 10. September 1855 für Galizien und die Bukowina, unterm 17. October 1855 für Kroatien und Slavonien, unterm 27. Januar 1856 für die Militärgränze und unterm 4. April 1856 für Siebenbürgen in den provisorischen Berghauptmannschaften und deren exponirten Berg-Commissariaten bestellt.

Das Forstgesetz vom 3. December 1852 und dessen Ergänzung, das Holz- und WeideAblösungsgesetz vom 5. Juli 1853, stehen in soweit mit der künftigen zu hoffenden erfreulichen

Entwicklung des österreichischen Bergbaues und Hüttenwesens in naher Beziehung, als durch dieses Gesetz, welches Schonung und entsprechende Bewirthschaftung der österreichischen Forste zum Zwecke hat, der Holzreichthum des Kaiserstaates für die heimische Industrie, die ohne dieses Materiale nicht bestehen kann, erhalten werden soll. Denn der Bergbau bedarf sowohl zur Aufrechthaltung seiner unterirdischen Aufschluss- und Abbaustrecken und zum Abbaue der Erzgänge und Kohlenflötze selbst unumgänglich namhafte Massen von Bau- und Grubenholz, als insbesondere für die Schmelzung der Erze, welche in Oesterreich noch fast durchaus mittelst Holzkohlen bewerkstelligt wird, da hierzu geeignete Steinkohlen nur in wenigen erzreichen Gegenden vorkommen, sowie für die Raffinirung der Rohmetalle, für welche die Verwendung von Mineral-Kohlen erst in der neuesten Zeit eine grössere Ausdehnung erlangt hat, die Gewinnung einer hinreichenden Menge von Holzkohlen noch immer als maassgebende Bedingung erscheint und ein sehr bedeutender Antheil des gesammten Waldstandes der industriereichen Kronländer dieser Verwendung gewidmet ist.

Das österreichische Bergwesen ist auch in technischer Beziehung sowohl durch die Bestrebungen der ärarischen Montan-Verwaltung als intelligenter Privat-Gewerken in den letzten Jahren vorgeschritten und hat nicht nur namhafte technische, sondern auch ökonomische Vortheile erzielt.

Von den Betriebs-Erweiterungen und Verbesserungen, die in der neuesten Zeit — 1850 bis 1855 bei den ärarischen Bergbauen und Hüttenwerken ins Werk gesetzt wurden, können die nachstehenden als die wesentlichsten erwähnt werden: Bei den Steinkohlen-Bergbauen. Erweiterung des Grubenbetriebes und Einleitung eines stärkeren Abbaues in Häring (Tirol) und Steierdorf (Banat); Erweiterung des Gruben-Besitzstandes durch Ankauf nachbarlicher Gruben in Wirtatobel nächst Bregenz (Vorarlberg); Aufstellung von 10 Dampf-Maschinen mit 366 Pferdekraft zur Förderung und Wasserhebung in Brandeisl und Kladno (Böhmen), Mährisch-Ostrau (Mähren) und Jaworzno (Galizien), so wie einer Dampf-Maschine von 15 Pferdekraft zur Wetterführung in Mährisch-Ostrau. Bei den Salzbergbauen. Wiederaufnahme und Einführung der continuirlichen Verwässerung in Hallstadt (Oesterreich ob der Enns) und Hall (Tirol); Durchführung des Abbaues minder mächtiger Salzlager in Wieliczka und Bochnia (Galizien); Einführung der Drathseile bei der Förderung in Wieliczka; Vorarbeiten zur Benützung der Dampfkraft für die Förderung in Wieliczka und Bochnia; Aufstellung von 3 Dampf-Maschinen zu 6 Pferdekraft zu Stebnik, Kalusz und Kossow und zweier Pferdegöppel zu Lacko und Bolechow (Galizien) zur Hebung der Salzsoole, nebst Einführung künstlicher Soolen-Erzeugung; Ausführung von Drainage-Arbeiten zur Trockenlegung des Salzberges zu Hallstadt (Oesterreich ob der Enns). Bei den EisensteinBergbauen. Ausdehnung des Grubenbetriebes zu Szaszka und Dognatska (Banat) auf die dortigen Eisenstein-Ablagerungen; weiterer Aufschluss und schwunghafterer Betrieb der Bergbaue am Buchberge, zu Penkerötz und Schäfferötz (Salzburg); Regulirung des Abbaues am Eisenerzer Erzberge (Steiermark) durch zweckmässige Einleitung eines grossartigeren Tagbaues. Bei den anderen Mineral-Bergbauen. Aufschluss tieferer Horizonte durch die Anlage und den Betrieb neuer, so wie durch die Gewältigung alter Tiefbaue in Přibram (Silber und Blei), Joachimsthal (Silber), Schlaggenwald (Zinn), Zielona (Schwefel), Rauris (Gold), Radoboj (Schwefel) und Veresvicz (Silber und Gold); schwunghafter Betrieb von Erbstollen zur Wasserlösung grösserer Gruben-Reviere in Schemnitz, Kapnik und Orla (Silber, Gold und Blei); Erweiterung des Gruben-Betriebes in Kitzbüchel; Einführung eines zweckmässigeren Abbaues des Querbaues -in Agordo, wodurch ein vollständiger Abbau erzielt und viel Holz erspart wird; Aufstellung von 21 Wasserheb- und Förderungs-Maschinen in Přibram, Joachimsthal, Schlaggenwald, Idria (Quecksilber), Schemnitz, Schmöllnitz, Aranyidka (Silber, Antimon und Kupfer), Veresvicz, Kapnik und Szaszka (Kupfer), worunter 12 Wassersäulen-Maschinen in Joachimsthal, Schemnitz, Schmöllnitz und Szaszka, und 2 Turbinen in Joachimsthal und Schlaggenwald; Einbau einer Fahrkunst mit Dampf-Maschine in Přibram; Umbau der Rosskunst in Radoboj und Verstärkung der Wassersäulen-Maschine in Raibl; Einführung

der Schalen- statt der Tonnen-Förderung am Marien-Schachte in Přibram; Anlage von Grubenund Tag-Eisenbahnen zu Joachimsthal, Bleistadt, Kitzbüchel, Pillersee, Idria und Verespatak in einer Gesammtlänge von mehr als 4.000 Klaftern; Herstellung, Erweiterung und Neubau von Pochund Waschwerken in Přibram, Podles, Bohutin, Joachimsthal, Bleistadt, am Schneeberge bei Klausen, in Kitzbüchel, Bleiberg, Raibl und Verespatak, im letzteren Orte wurde ein grosses Poch- und Waschwerk mit 5 Poch-Maschinen und 90 Pochstempeln, 60 Goldmühlen und 12 Stossherden erbaut; Errichtung eines Erzquetsch-Walzwerkes in Přibram, die Leistung desselben ist 3 bis 4 Mal grösser und die Arbeit um die Hälfte billiger als jene der Trocken-Pochwerke; Versuche mit neuen Siebsetz-Maschinen (Doppel-Setzpumpen) in Přibram; gelungene Versuche bei der Amalgamation mit destillirtem Quecksilber in Rauris und Zell; Sicherung der Betriebskraft durch Anlage von grossen Teichen in Přibram und Ohorna bei Schmöllnitz und Herstellung des Teichdammes zu Certest. Bei den Salz-Sudhütten. Einführung der Viehsalz-Erzeugung bei den Salinen in Tirol, Salzkammergut, Galizien und Ungern; Einführung einer gleichförmigen Bestimmung des Salzgehaltes der Soolen bei allen Salinen, mit Ausnahme von jener in Hall; Anlage neuer Sudhäuser in Hall und Hallein; Benützung des Torfes und der Braunkohlen zur Trocknung des Salzes bei den Salinen des Salzkammergutes. Bei den Eisen-Hüttenwerken. Gänzlicher und zweckmässiger Umbau der Gusshütte und Bau dreier Hochöfen in Maria-Zell; Bau von Hochöfen in Straschitz, Hieflau und Theissholz; Einrichtung einer Giesserei in Werfen und einer Kanonen-Giesserei nebst Bohrwerk in Reschitza; Einrichtung und Erweiterung von Appreturs-Werkstätten in MariaZell, St. Stephan, Werfen, Jenbach und Govasdia; Verwendung des Torfes zur Roheisen-Erzeugung in Pillersee; Vervollkommnung des Munitions-Gusses in Holaubkau und Franzensthal; Herstellung neuer continuirlicher Schacht-Röstöfen mit Treppenrösten für die Benützung der Kohlenlösche nach den Angaben des k. k. Bergrathes Wagner in Maria-Zell, Neuberg und Eisenerz; Neubau der Puddlings- und Walzwerke für Torf- und Holz-Gasfeuerung in Ebenau, Brezowa und Kudsir, letzteres ist das erste diessfällig eingerichtete Eisenwerk in Siebenbürgen, in welchem aber die Masseln noch im Herdfeuer ausgeheizt werden; Errichtung von Walzenstrassen in Dobřiw und Sebeshely; Erweiterung der Puddlings- und Walzwerke in Neuberg um 2 Dampfhämmer und 2 Walzenstrassen und in Reschitza um 1 Dampfhammer und 2 Walzenstrassen; Bau der Guss- und CementStahlhütten in Reichenau, Reichraming und Eibiswald; Bau geschlossener Frischfeuer mit Vorwärmherden und Winderhitzungs-Apparaten in Dobřiw, Flachau und Sebeshely; Einführung der Kleinfrischerei mit entschieden gutem Erfolge in Kessen und Diösgyör; Durchführung der Rohstahl-Erzeugung im Puddlofen zu Neuberg und Eibiswald; Einführung des Puddelns mit Torfgasen in Oesterreich zu Kessen. Bei den anderen montanistischen Hüttenwerken. Bau der Silber- und Kupfer-Schmelzhütten in Joachimsthal, Lend, Kitzbüchel, Agordo und Fernesce, dann der Schwefelhütte in Szwoszowice; Erweiterung der Silberhütte in Kapnik; Bau eines Treibherdes neuer Construction nach Angabe des k. k. Bergrathes Blaschka; Erweiterung der Röstungs- und Cementations-Vorrichtungen in verbesserter Art zu Agordo; Aufstellung von Kupferblech-Walzwerken zu Brixlegg und Jakobsdorf bei Neusohl- und eines Cylinder-Gebläses zu Laposbanya; abgeführte Versuche der Silber-Extraction auf nassem Wege statt der Verbleiung zu Joachimsthal und Einführung dieser Zugutebringung der Silbererze zu Tajowa, wobei die Gewinnungskosten bei einer Mark Silber um 5 fl. 50 kr. vermindert wurden; Darstellung des Urangelb im Grossen zu Joachimsthal; Schwefel-Erzeugung nach französischen Mustern in Radoboj; Einführung verschiedener auf Ersparung an Brennstoff und Metall-Verlust berechneter Verbesserungen zu Joachimsthal (wodurch jährlich an 10.000 Gulden erspart werden) und Schlaggenwald; Bau eines verbesserten amerikanischen Blei-Schmelzofens in Bleiberg; Bau eines continuirlichen Schachtofens für ärmere Geschicke in Idria; Verröstung der Erze vor dem Rohschmelzen und Zugutebringung der Amalgamations-Rückstände durch Schmelzung in Flammöfen zu Schmöllnitz und Altwasser, bei welcher letzteren Arbeit jährlich bei 18.000 Gulden in Ersparung kommen.

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