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für alle acht Classen des Gymnasiums (mit Beigebung eines zweiten Exhortators) oder je einer für das Ober- und das Unter-Gymnasium bestellt werden, in welchem letzteren Falle beide noch einen anderen obligaten Lehrgegenstand übernehmen können. Die Befähigung zur Ertheilung des Religions-Unterrichtes ermittelt das bischöfliche Ordinariat mittelst der (obenerwähnten) Concurs-Prüfung, jene für das andere Lehrfach die aufgestellte Prüfungs-Commission. Der vom Bischofe sonach vorgeschlagene, von der Regierung zugelassene Anzustellende wird als ordentlicher Gymnasial-Lehrer berufen, wenn er allein den ganzen Religions-Unterricht für ein achtclassiges Gymnasium übernimmt oder wenn beide für vier Classen zu bestellende Religions-Lehrer aus einem andern Lehrfache die gesetzliche Prüfung mit hinreichendem Erfolge bestanden haben, und an dem betreffenden Gymnasium für dieses Lehrfach verwendet werden können. Ueber die Behandlung des Religions-Unterrichtes hat der Religions-Lehrer innerhalb der Gränzen des festgestellten Lehrplanes die Weisungen unmittelbar vom Bischofe einzuholen, im Uebrigen unterliegt er seiner Stellung nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen 1).

Ferner wurde (auf Grundlage der Allerhöchsten Entschliessung vom 23. Juni 1850) *) bestimmt, dass die Diocesan- und theologischen Kloster-Lehranstalten eine durch die Beschlüsse der zu Wien versammelt gewesenen Bischöfe festgesetzte gleichmässige Einrichtung erhalten sollen, welche sie für die Heranbildung von Seelsorgern vollkommen geeignet macht und hierbei auch die Kloster-Lehranstalten der Leitung und Beaufsichtigung der Bischöfe unterstellt. Die Regierung wacht bloss über die Einhaltung dieser Einrichtung, führt die allgemeine Oberaufsicht und behält sich, abgesehen von dem Urtheile über die wissenschaftliche Befähigung, die Zustimmung zu der Berufung der Lehrer vor.

Die theologischen Facultäten dienen nicht, wie bisher, zur Heranbildung der Candidaten des geistlichen Standes, sondern bezwecken fortan die Förderung der theologischen Wissenschaft, insoweit sie das gemeinsame Bedürfniss der Seelsorge übersteigt. Für letzteres dienen die Diocesan-Lehranstalten, welche mit den theologischen Facultäten zu verbinden sind, so dass die Facultäts-Professoren auch den Unterricht in den Gegenständen der Diöcesan-Lehranstalt ertheilen, in welchem Berufe sie unter der Disciplinar-Leitung der Bischöfe stehen.

Die evangelisch-theologische Lehranstalt, deren Beruf in der Pflege der evangelisch-theologischen Wissenschaft und in der Ausbildung der Predigeramts-Candidaten beruht, wurde neu organisirt 3), den Universitäts-Facultäten sowohl nach ihren Befugnissen, als nach ihrer inneren Einrichtung gleichgestellt, und die Leitung ihrer Angelegenheiten dem Professoren-Collegium als akademischen Behörde anvertraut, an deren Spitze der Decan steht.

Die theresianische Ritter-Akademie in Wien erhielt durch eine neue Regelung eine allgemeinere Bestimmung. Als Erziehungsanstalt wurde sie auch Nichtadeligen zugänglich gemacht, als Unterrichtsanstalt auf den Elementar- und Gymnasial-Unterricht beschränkt, der Zutritt zu demselben aber auch auswärtigen Besuchern gestattet *).

Hinsichtlich der übrigen für den praktischen Unterricht in einzelnen Erwerbs-Fächern berechneten und mit dem wirklichen Betriebe im unmittelbaren Zusammenhange stehenden Special-Schulen, namentlich der landwirthschaftlichen, Forst- und Bergschulen, ferner hinsichtlich der geologischen Reichsanstalt, der militärischen Bildungsanstalten und der nautischen Schulen ist bei den bezüglichen Verwaltungszweigen Näheres erwähnt worden, wesshalb hier nur noch des thierärztlichen Studiums gedacht werden mag, welches gleichfalls einer Reform unterlag 5), wornach drei Classen von heilkundigen Individuen

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Magister der Thier

1) Minist. Verord. vom 28. Juni 1850 und vom 19. Juli 1856.

2) Minist. Verord. vom 30. Juni 1850.

3) Minist. Verord. vom 8. October 1850.

4) Minist. Verord. vom 1. October 1849.

5) Minist. Verord. vom 16. Januar 1849.

heilkunde, Thierärzte und Kurschmide (Pferdeärzte) — gebildet, und die Lehrgegenstände an dem Wiener Thier-Arzenei-Institute vorgetragen werden.

Für das Studium der Pharmacie wurde, insoferne dabei die Erlangung des Magisteriums bezielt ist, ein neuer Lehrplan vorgezeichnet 1). Der Candidat des Magisteriums muss nach absolvirtem Unter-Gymnasium die Pharmacie ordnungsmässig erlernt, sodann zwei Jahre in einer inländischen öffentlichen Apotheke als Gehilfe gedient, den zweijährigen pharmaceutischen Curs an einer Universität gehört und die strengen Prüfungen bestanden haben. Für das Doctorat der Chemie ist ein dreijähriger Curs und die Befriedigung strengerer Anforderungen bei den Rigorosen vorgeschrieben 2).

Auch die dem Ministerium des Aeussern unterstehende orientalische Akademie wurde neuerlichst einer Reform unterzogen.

In Bezug auf die Pflege der schönen Künste ergab sich eine Veränderung durch die Reform der k. k. Akademie der bildenden Künste in Wien 3), welche aufhörte, die höchste Kunstbehörde zu sein, und seither nur noch eine höhere Kunstschule bildet, die sowohl gemeinsame Vorbildung im Kunstfache überhaupt gewähren, als auch Gelegenheit zur Aneignung einer höheren Kunstbildung unter Anleitung vorzüglicher Künstler in den drei Abtheilungen der akademischen Schule für Malerei, Bildhauerei und Architektur insbesondere darbieten soll.

In ethnographisch-linguistischer Beziehung sind die Maassregeln anzuführen, wodurch die auf der Universität Lemberg und in den im ruthenischen Antheile Galizien's gelegenen Gymnasien kurz zuvor als Unterrichtssprache eingeführte polnische Sprache wieder abgestellt, und bis auf weiteres zu der früheren Uebung zurückgekehrt wurde *). Bei der Ertheilung des gewerblichen Unterrichtes wurde das sprachliche Verhältniss insoweit berücksichtiget, dass ausser der bereits bestehenden čechischen Realschule zu Rakonitz auch für die zweite in Prag zu errichtende Realschule die čechische als die Unterrichtssprache gewählt ward. Ebenso wurde bezüglich der Gymnasien dieses Verhältniss dahin geordnet, dass die deutsche Sprache auch dort, wo sie nicht Muttersprache der Schüler ist, als unbedingt obligater Lehrgegenstand in allen Classen zu behandeln ist, und als Unterrichtssprache für einen oder mehrere Gegenstände eintritt, sobald diess ausführbar erscheint, jedenfalls aber in der ersten Classe des Ober-Gymnasiums 5). Nur in dieser Weise bestehen 7 čechische, 5 polnische (nebst 1 ParallelUnter-Gymnasium), 17 magyarische, 6 serbo-kroatische Gymnasien nebst 1 romanischen. Einer Umgestaltung in dieser Rücksicht nach der erwähnten Allerhöchsten Bestimmung sehen 66 magyarische, 2 slovakische, 1 serbo-kroatisches und 2 romanische Gymnasien entgegen.

Im lombardisch-venezianischen Königreiche sowie zu Capo d'Istria, Trient und Roveredo wurde bei dem Gymnasial-Unterrichte das Studium der deutschen Sprache zum obligaten Gegenstande erklärt ).

Bei der Regelung des Unterrichtes an den Hauptschulen (des Elementar-Unterrichtes) in den deutsch-slavischen Kronländern wurde der wichtige Grundsatz zur Geltung gebracht, dass neben der Unterrichtssprache (welche in der Regel die Sprache der überwiegenden Mehrzahl des Volkes ist) die zweite Landessprache (wo eine solche vorkömmt) nach Maassgabe des anerkannten Bedürfnisses derart zu lehren ist, dass sie allmählich, wenigstens bei einzelnen Lehrgegenständen, als Unterrichtssprache benützt werden kann. Diess gilt namentlich von der deutschen Sprache dort, wo sie nicht schon die übliche Unterrichtssprache ist 7).

1) Minist. Erlass vom 27. November 1853.

2) Minist. Erlass vom 5. Juli 1854.

3) Minist. Verord. vom 17. October 1850.

4) Minist. Verord. vom 9. December 1848.

5) Allerhöchstes Handschreiben vom 9. December und Minist. Verord. vom 16. December 1854. Minist. Verord. vom 16. December 1854.

7) Minist. Verord. vom 23. März 1853.

Bei den katholischen Religions-Lehranstalten ist den Allerhöchst genehmigten Beschlüssen der versammelt gewesenen Bischöfe zufolge das Latein die ordentliche Sprache der theologischen Lehr-Vorträge. In wie weit die Anwendung der Landessprachen nothwendig sei, um den Seelsorger zu seinem heiligen Berufe zu befähigen, bleibt der Vereinbarung zwischen den Bischöfen derselben Kirchenprovinz überlassen 1).

Obwohl keine Unterrichtsanstalt, nimmt doch die kaiserliche Akademie der Wissenschaften auf die Pflege derselben in Oesterreich so hervorragenden Einfluss, dass derselben hier gedacht werden muss. Für die kaiserliche Akademie der Wissenschaften ist der jeweilige Minister des Innern zum Curator bestellt 2), dessen Ministerium das Institut selbst bezüglich der Verwaltungsgegenstände untersteht ). Sie scheidet sich in die philosophisch - historische und mathematisch - naturwissenschaftliche Classe, deren wirkliche Mitglieder in der Gründungs- Urkunde auf 48 (darunter 24 mit dem Wohnsitze in Wien) bestimmt, nachträglich auf 60 vermehrt wurden *). Ausser diesen zählt die Akademie 24 Ehren- und 120 correspondirende Mitglieder. Die aus den wirklichen Mitgliedern von der Akademie für je 3 Jahre gewählten Functionäre sind der Präsident, Vice-Präsident und zwei Classen-Secretäre, deren einer zugleich die Geschäfte eines GeneralSecretärs versieht. Aus der Gesammtzahl der Mitglieder sind für bestimmte Wirkungskreise wieder Spezial-Commissionen bestellt, u. z. die Commission zur Herausgabe österreichischer Geschichtsquellen (mit 6 Theilnehmern, ernannt 1847), die Commission zur Leitung der Untersuchung der Braun- und Steinkohlen des österreichischen Kaiserstaates (5 Theilnehmer, ernannt 1849), die Commission zur Ausarbeitung einer Fauna des österreichischen Kaiserstaates (8 Theilnehmer, ernannt 1849), die Commission zur Herausgabe der acta Conciliorum (4 Theilnehmer, ernannt 1850). Auch bei der im Handels-Ministerium bestellten Central-Commission zur Erhaltung der Bau-Denkmale ist die Akademie durch 2 Mitglieder vertreten.

Die literarische Thätigkeit der Akademie lässt sich aus den Publicationen ermessen, deren Zahl zur Zeit der feierlichen Sitzung am 30. Mai 1857, also nach zehnjährigem Bestande, die folgende war: a) philosophisch-historische Classe: 8 Bände Denkschriften, 18 Bände Archiv zur Kunde österreichischer Geschichtsquellen, 6 Bände Notizenblatt zum Archiv, 16 Bände österreichische Geschichtsquellen (davon 15 Bände acta und 1 scriptores), 3 Bände Monumenta Habsburgica, 1 Band Concilien-Berichte aus dem XV. Jahrhunderte und 24 Bände Sitzungsberichte; b) mathematisch- naturwissenschaftliche Classe: 13 Bände Denkschriften, 23 Bände Sitzungsberichte, beide mit einer grossen Zahl von Tafeln; ausserdem wurden 18 Werke auf Kosten und 12 mit Unterstützung der Akademie veröffentlicht. Die Zahl dieser Veröffentlichungen wird aber noch überboten durch den Gehalt der Arbeiten, welche sich in weitester Verbreitung der ehrenvollsten Anerkennung erfreuen.

Sehr wichtig ist das mit der kaiserlichen Akademie der Wissenschaften in Verbindung stehende neu errichtete meteorologische Central-Institut in Wien, welches an 108 bestimmten Stationen im Umfange der Monarchie fortwährende Beobachtungen sowohl über den Zustand des Klimas und der Atmosphäre als auch über den Erdmagnetismus anzustellen, die Resultate in einem Central-Puncte zu sammeln und mit den Beobachtungen in fremden Ländern in Verbindung zu bringen hat. Die damit zusammenhängenden Beobachtungen über EntwicklungsPhasen der Pflanzen- und Thierwelt zählen bereits 103 Stationen. Durch die von den österreichischen Consular-Aemtern ausgeführten meteorologischen Beobachtungen wurden auch für England, Portugal und Amerika wichtige Daten gewonnen.

1) Minist. Verord. vom 30. Juni 1850.

2) Allerhöchste Entschliessung vom 2. März 1849.

3) Zuschrift des Ministers des Innern an den Präsidenten der Akademie vom 22. März 1849.

*) Allerhöchstes Cabinet-Schreiben vom 3. Juni 1848.

S. 118.

Fortsetzung.

Cultus.

Die Neugestaltung des gesammten Staatsgebäudes konnte nicht verfehlen, ihre tief eindringende Rückwirkung auch auf die Verhältnisse der Kirche zum Staate. welche sich in Oesterreich in historischer Folge eigenthümlich gestaltet hatten. zu aussern. Diesen Einfluss charakterisirt der gesetzlich ausgesprochene Grundsatz. dass jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religions-Gemeinschaft in dem Rechte der gemeinsamen öffentlichen Religions-Uebung, in der selbstständigen Verwaltung ihrer Angelegenheiten, ferner im Besitze und Genusse der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde erhalten und geschützt wird, wobei dieselben den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen bleiben.

Die Anwendung dieses Grundsatzes führte namentlich zu wichtigen Reformen in der Gesetzgebung bezüglich der Verhältnisse der katholischen Kirche zur StaatsGewalt. Bis dahin hatte letztere sich bestimmt gefunden, aus eigener Machtvollkommenheit diese Verhältnisse festzusetzen, wodurch die Kirche, insoweit es nicht das Dogma betraf. dem Staate untergeordnet wurde. Nunmehr aber gelangte die katholische Kirche zu einer selbstständigen Stellung im Staate. und wurden die gegenseitigen Beziehungen zwischen Kirche und Staat einer gemeinsamen Regelung unterworfen. Um diese im unmittelbaren Verkehre mit den Bischöfen zu berathen, hatte das Ministerium die Bischöfe der deutsch-slavischen Kronländer bereits im Jahre 1849 zu einer Versammlung nach Wien berufen. Im Einklange mit den von dieser bischöflichen Versammlung gefassten Beschlüssen wurden von Seite der Staatsgewalt die Bischöfe von den bisherigen Beschränkungen in der Ausübung ihrer oberhirtlichen Amtsgewalt losgezählt, ihnen in geistlichen Angelegenheiten die freie Bewegung zugestanden, die Anordnungen über den Gottesdienst ihrer ausschliesslichen Verfügung überwiesen, die Ausübung der geistlichen Gerichtsbarkeit und Disciplinar-Gewalt sichergestellt, und die Beziehungen der geistlichen zu den Regierungs-Behörden geregelt. Auch über den Einfluss der katholischen Geistlichkeit auf den öffentlichen Unterricht erfolgten die bereits im vorhergehenden Paragraphe erwähnten Bestimmungen. In den ungrischen und italienischen Kronländern hatte die Kirche bereits früher eine in vielfacher Beziehung freiere Stellung.

Diese vorläufigen Einleitungen erhielten ihren Abschluss durch das Concordat. welches behufs der Vereinbarung der weltlichen und geistlichen Obergewalt über die noch schwebenden Fragen, der gegenseitigen Beziehungen und der Sanctionirung der getroffenen Entscheidungen durch die höchste Kirchengewalt, unterm 18. August 1855 zwischen Seiner k. k. Apostolischen Majestät und dem heiligen Stuhle abgeschlossen wurde. Durch dieses Concordat erhielt die katholische Kirche ihre volle Freiheit in Ausübung der ihr zustehenden, aus dem kirchlichen Verbande fliessenden Rechte, insbesondere in Handhabung der Aufsicht und Disciplin über die den Bischöfen untergeordnete Geistlichkeit, in der Erziehung und Unterweisung der für den geistli

chen Stand bestimmten Jugend, in der Anordnung der gottesdienstlichen Handlungen, sowie auch der Einfluss der Kirchengewalt auf die Erziehung und den religiösen Unterricht der katholischen Jugend in seinem ganzen Umfange hergestellt wurde. In bürgerlicher Beziehung wurden der Geistlichkeit die ihrem Stande entsprechenden Rücksichten und Vorrechte gesetzlich festgestellt, und alle Beschränkungen hinsichtlich der Erwerbung des Eigenthumes durch die Kirche aufgehoben. In den Fällen, wo die Anordnungen der kirchlichen Oberen der Unterstützung des weltlichen Armes bedürfen, wurde dieselbe zugesichert, wobei sich jedoch die Regierung, welcher im Allgemeinen die Prüfung der thatsächlichen Umstände zusteht, insbesondere die Zustimmung zu gewissen den geistlichen Oberen eingeräumten Ernennungen, beziehungsweise die Geltendmachung öffentlicher Rücksichten, vorbehielt.

Eine im Jahre 1856 nach Wien einberufene Conferenz aller katholischen Erzbischöfe und Bischöfe des gesammten Reiches hatte die Aufgabe, die Durchführungsbestimmungen des Concordates zu entwerfen, und die weiteren daraus sich ergebenden Fragen zu lösen. In Folge ihrer Berathungen wurde ein neues Ehegesetz erlassen, kraft dessen die Verhandlungen über Schliessung und Trennung der Ehe, sowie über die Ungiltigkeitserklärung derselben, geistlichen von den Bischöfen bestellten Ehegerichten, welche nach den Vorschriften des canonischen Rechtes (dessen Bestimmungen in das Ehegesetz aufgenommen wurden) Recht sprechen, zugewiesen, während die CivilGerichte fortan nur noch über die bürgerlichen Wirkungen der Ehe zu entscheiden haben.

Der Eingangs erwähnte Grundsatz zog nicht allein die Reform der Gesetzgebung über die Angelegenheiten der katholischen Kirche, welche hierdurch eine dem religiösen Bedürfnisse im weitesten Umfange Anerkennung zollende Regelung erhielt, nach sich, sondern erstreckte seine Wirkung auch auf die anderen Glaubensgenossen. Die Protestanten erhielten in den deutschen und slavischen Kronländern (in den ungrischen Kronländern, war diess schon früher der Fall gewesen) die unbeschränkte Ausübung ihres Gottesdienstes sammt den übrigen Rechten einer freien Kirchengemeinde, und in den ungrischen Kronländern, wo die seit Alters her ausgebildeten kirchlichen Verhältnisse der Protestanten einer bestimmenden gesetzlichen Regelung bedürfen, sind kürzlich die Einleitungen getroffen worden, dieselbe im Einvernehmen mit den bezüglichen Corporationen anzubahnen. Die griechisch-nicht-unirte ReligionsGenossenschaft erlangte durch die Wiederherstellung des Patriarchates ihren Zusammenhang und einheitliche Leitung, wie auch für die Erhaltung des Vermögens der Bisthümer Fürsorge getroffen wurde. Auch die Israeliten hatten sich als Religions-Genossenschaft der Folge jenes Grundsatzes und der damit zusammenhängenden Befreiung von mancherlei Beschränkungen, namentlich rücksichtlich der Orte, wo sie sich aufhalten konnten, und der Zahl der Familien, welche in dem einen oder anderen Kronlande sich niederlassen durften, zu erfreuen. Nur hinsichtlich der Besitzfähigheit der Juden (insoferne es sich um neue Erwerbungen handelt) wurde die endliche Regelung einer künftigen Schlussfassung vorbehalten.

Wenn man auf die gewaltigen Religions-Kämpfe zurückblickt, welche die Blätter der österreichischen Geschichte füllen, so wird es erklärlich, dass auf diesem die heilig

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