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delt, ist das Beweisverfahren mit Sorgfalt und Umsicht vorgezeichnet, so dass es bei gewissenhafter Einhaltung der vorgeschriebenen Normen fast unmöglich scheint, eine wirklich giltige Ehe für angiltig zu erklären. Zum Vertheidiger der Ehe hat jeder Bischof einen durch Frömmigkeit and Rechtskunde ansgezeichneten Mann, und zwar, wenn es möglich ist, einen Geistlichen zu bestellen.

Betreffs der Scheidung von Tisch und Bett sind alle früheren Vorsichtsmaassregeln beibehalten worden; die Scheidung selbst aber wurde mit grösserer Strenge behandelt. Die früher ganz allgemein gestattete Aufhebung der Lebensgemeinschaft, wenn beide Ehegatten über die Sache selbst und über die Bedingungen einverstanden waren, wurde jetzt auf einen einzigen seiner Natur nach höchst seltenen Fall (zum Zwecke des Eintrittes in einen Orden oder in den geistlichen Stand) beschränkt. Ausserdem hielt man an dem Grundsatze fest, dass zur lebenslänglichen Scheidung der Ehegatten nur im Falle des Ehebruches geschritten werden könne, wobei überdiess verschiedene Vorsichtsmaassregeln angeordnet sind. Die Gründe zu einer zeitweisen Scheidung liegen hauptsächlich in der Gefahr eines oder des anderen Ehegatten für Seelenheil, Leben oder Gesundheit im Falle der fortgesetzten ehelichen Gemeinschaft. Die Bestimmungen über die Giltigkeit einer Ehe beziehen sich im Wesentlichen auf dieselben Hauptpuncte nach der kirchlichen, wie nach der frühern bürgerlichen Gesetzgebung: Einwilligung, physische und moralische Fähigkeit zur Ehe, nothwendige Solennität. Wenn in den genannten Beziehungen eine Abweichung der beiden Gesetzgebungen stattfindet, hat die Kirche gesorgt, dass, wo ihre eigene Gesetzgebung weiter geht als die gemeinsamen Bestimmungen, dadurch die Eingehung der Ehen nicht ohne Noth erschwert, dort aber, wo die Legislation des Staates weiter geht, sein Interesse auch durch ihre Mitwirkung geschützt werde.

Das neue Ehegesetz wurde für den ganzen Umfang des Kaiserreiches in Kraft gesetzt, wogegen das Eherecht des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und die weltliche Gerichtsbarkeit in Ehesachen ausserhalb der ungrischen Länder und Siebenbürgen's für alle Akatholiken und Israeliten Geltung hat. In den ungrischen Ländern und in Siebenbürgen haben die nicht-unirten Griechen, sowie in letzterem Lande auch die Evangelischen und die Unitarier ihre früheren eigenen kirchlichen Ehegerichte, die nach ihren Kirchengesetzen zu entscheiden haben, beibehalten.

Ausser den Ehen, welche von zwei Katholiken geschlossen wurden, unterstehen der ausschliesslichen Gerichtsbarkeit der katholischen Kirche auch noch jene, welche zwischen katholischen und nichtkatholischen Christen eingegangen wurden, ferner jene, welche von zwei nichtkatholischen Personen geschlossen wurden, wenn nachträglich beide in die katholische Kirche eingetreten sind, immer in so lange, als wenigstens ein Ehetheil der katholischen Kirche angehört. Mit Allerhöchster Entschliessung vom 27. Juni 1856 1) wurde die Anwendung des Patentes vom 26. November 1852 (des Vereins-Gesetzes) auf Vereine von Katholiken, welche sich unter geistlicher Leitung zu Werken der Frömmigkeit und Nächstenliebe verbinden, aufgehoben, so dass derlei Vereine nur der Genehmigung und Oberleitung des Diocesan-Bischofes unterstehen, welcher den Landes-Chef bloss von der Entstehung und Organisation des Vereines in Kenntniss zu setzen hat und selbst Beziehungen solcher Vereine zu gleichartigen ausländischen gestatten kann.

Die Allerhöchste Entschliessung vom 9. Juli 1856 gestand allen Candidaten des geistlichen Standes und den Kloster-Laienbrüdern der katholischen Kirche die Militär-Befreiung zu 2), sowie den Wohnungen der Seelsorger und der höheren Geistlichkeit aller vom Staate anerkannten Religions-Bekenntnisse schon mit Allerhöchster Entschliessung vom 5. Mai 1856 die Befreiung von der Militär-Einquartierung eingeräumt worden war 3).

1) Minist. Verord. vom 28. Juni 1856.

*) Minist. Verord. vom 14. Juli 1856. Eine Verordnung vom selben Tage regelte die Militär-Befreiung bezüglich der gleichen Personen anderer christlicher Glaubensbekenntnisse.

3) Minist. Verord. vom 8. Mai 1856.

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Da durch das Concordat die Verhältnisse der Akatholiken Oesterreich's nicht berührt worden sind, so beruht die Stellung derselben in den deutsch-slavischen Kronländern (mit Einschluss Dalmatien's) auf dem kaiserlichen Patente vom 31. December 1851, welches die betreffende Bestimmung des Patentes vom 4. März 1849 bestätigte. Unter dieser allgemeinen Vorschrift ist jedenfalls auch jene Verfügung inbegriffen, welche provisorisch dem letzterwähnten Patente voranging und des Näheren bestimmte, dass die protestantischen Confessions-Verwandten künftighin amtlich mit dem Namen „Evangelische" zu bezeichnen sind, dass der Uebertritt von einem christlichen Glaubensbekenntnisse zum anderen bei Jedem, der das achtzehnte Jahr zurückgelegt hat, nur eine zweimalige Anzeige des Vorhabens an den bisherigen Seelsorger vor zwei selbstgewählten Zeugen voraussetzt, das Recht der Matriken-Führung den evangelischen Seelsorgern ebenso wie den katholischen zusteht, Gebühren für kirchliche Amtshandlungen von Seite evangelischer Confessions-Verwandten an den katholischen Seelsorger nur dann zu entrichten sind, wenn der letztere wirklich solche Amtshandlungen verrichtet hat oder die Gebühren auf einem Real-Besitz haften, endlich dass bei Ehen zwischen beiderseits nichtkatholischen ReligionsGenossen das Aufgebot nur in den gottesdienstlichen Versammlungen der Brautleute stattzufinden hat 1). Die protestantisch-theologische Lehranstalt zu Wien besitzt nunmehr auch das Recht Doctoren zu creiren 2).

In den ungrischen Kronländern befanden sich die Protestanten im vertragsmässigen Genusse einer beinahe unbeschränkten Religions-Freiheit, welche durch ein eigenes Toleranz-Edict Joseph's II. auch auf jene Gemeinden ausgedehnt wurde, deren specielle Verhältnisse bisher eine solche nicht gestattet hatten. Der Reichstag vom Jahre 1841 hatte auch noch die passive Assistenz der katholischen Seelsorger bei Schliessung gemischter Ehen und den freien Uebertritt erlangt. Gleich nach Aufhebung des Ausnahmszustandes wurde in Ungern den Conventen das Recht zurückgegeben, sich zu versammeln und ihre kirchlichen Angelegenheiten zu berathen; die Consistorien üben die kirchliche Gerichtsbarkeit ungehindert aus, bei den Wahlen der Pfarrer und Schullehrer hat sich die Regierung nur die Einwendung politischer Bedenken gegen eine Person vorbehalten 3). Auch für Siebenbürgen wurde der Grundsatz ausgesprochen, dass jede kirchliche Gemeinde berechtiget sei, ihre besonderen Angelegenheiten durch Beschlüsse ihrer in gesetzmässiger Weise versammelten Vertretung zu regeln ). Berathungen mit Vertrauensmännern beider evangelischen Confessionen aus den ehemals ungrischen Ländern wurden wiederholt zu Wien gepflogen.

Für die nicht-unirten Griechen der serbischen Nation wurde die oberste kirchliche Würde des Patriarchats hergestellt und mit dem erzbischöflichen Stuhle von Karlowitz verbunden 5). Unter dem Vorsitze des Patriarchen versammelten sich sämmtliche griechisch-nicht-unirten Bischöfe der Monarchie im Jahre 1851 zu Conferenzen mit dem Ministerium. Zur Evidenzhaltung und Sicherstellung des kirchlichen Vermögens dieser Confession wurde für jedes Bisthum die Ernennung zweier Kirchenväter (Epitropen) aus dem Laienstande, über Vorschlag der Bischöfe, in Aussicht gestellt ).

Das Patent vom 31. December 1851 sicherte auch den Israeliten das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religions-Uebung, die selbstständige Verwaltung ihrer Cultus-Angelegenheiten, den Besitz und Genuss der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeits-Zwecke bestimmten Anstalten und Fonde zu. Dass hiermit nicht zugleich jene vollkommene bürgerliche Gleichstellung der Israeliten, die von 1848 an stattgefunden hatte, auch für die Zukunft aufrecht erhalten werden sollte, erhellt aus der kaiserlichen Verordnung vom 2. October 1853, welche für alle

1) Minist. Erlass vom 30. Januar 1849.

2) Kaiserliche Entschliessung vom 11. October 1849.

3) Minist. Verord. vom 3. Juli 1854.

*) Minist. Erlass vom 27. Februar 1855.

5) Kaiserliches Patent vom 15. December 1848.

6) Minist. Verord. vom 5. October 1853.

Kronländer die früher bestandenen Beschränkungen der Besitzfähigkeit der Iraeliten provisorisch wieder herstellte und eine definitive Regelung ihrer staatsbürgerlichen Verhältnisse als bevorstehend bezeichnete. Doch findet eine singuläre Rechtsstellung derselben, mit der eben erwähnten Ausnahme, bis jetzt nicht Statt.

S. 119.
Fortsetzung.

Das Heerwesen.

Das Heerwesen erfuhr in den letzten Jahren eine so tief greifende und energisch durchgeführte Reform in allen seinen Zweigen, dass nicht nur die Heeresverwaltung, sondern hauptsächlich auch die kriegerische Ausrüstung und Verwendbarkeit des Heeres wesentlich vervollkommnet wurde.

Während früher die Heeresverwaltung nach dem Friedensfusse die Grundlage der Organisation bildete, und die Umgestaltung auf den Kriegsfuss grosse Verluste an Zeit und Mitteln nach sich zog, wurde die Heeres - Organisation neuerlich auf die taktische Gliederung der Armee basirt. Jede Unterabtheilung der verschiedenen Waffengattungen bildet für sich ein organisches, einer selbstständigen Bewegung fähiges Ganze, das sich wieder mit anderen vereinigt und zu einem höheren Ganzen zusammensetzt. Es findet eine strenge Scheidung zwischen mobilen und nicht mobilen Heeres-Abtheilungen Statt; erstere befinden sich stets in der Kriegsverfassung, indem die vollzählichen Cadres den Rahmen bilden, welcher nur ausgefüllt zu werden braucht, um das Ileer auf den Kriegsfuss zu bringen. Eine allgemeine Wehrpflicht mit gleicher Dienstzeit ward eingeführt, und die Reserve in zweckmässiger, die Arbeitskraft der erwerbenden Bevölkerung schonender Art aus bereits gedient habenden kriegskräftigen Leuten gebildet.

Mit diesem allgemeinen Umschwunge gingen die Detail - Reformen fast in allen einzelnen Zweigen Hand in Hand. Die leichte Infanterie ward vermehrt, die Eintheilung und Zusammensetzung der Grenadier- Compagnien (als Elite - Corps) neu angeordnet, für die einzelnen Truppen-Körper nicht mobile Depôts zur Einübung der Ersatzmannschaft, der Beurlaubten etc. aufgestellt, die leichte Cavallerie theilweise in ihrer Waffe umgeformt, die Artillerie (welche aus der technischen Abtheilung zur Erzeugung, der verwaltenden zur Verwahrung, und den Artillerie-Truppen zum Gebrauche der Waffe und der Ausrüstung besteht) gänzlich umgestaltet, die Genie-Truppe neu zusammengesetzt und gleich den Pionnieren vermehrt, das Befestigungswesen auf eine rationelle Grundlage gestellt und zur höheren Ausbildung gebracht, das Flottillen-Corps gegründet, ein eigenes Adjutanten- und Ingenieur-Geographen-Corps geschaffen, das Fuhrwesen zu den Truppen-Körpern eingetheilt, die (früher bloss in der Lombardie und in SüdTirol vorhandene) Gendarmerie über das ganze Reich verbreitet, das Sanitäts-Wesen vervollkommnet, der Umfang der Militär-Gerichtsbarkeit neu bestimmt, ein neues Militär-Strafgesetzbuch in Wirksamkeit gesetzt, das richterliche Personal günstiger und unabhängiger gestellt, das Militär-Verpflegswesen von den ihm anklebenden Gebrechen gesäubert, Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung der Truppen verbessert, das

Officier - Corps mit höheren Gagen und einem neuen günstigeren Pensions-Statute bedacht, das Unterrichtswesen organisch verbunden und als eine tüchtige Pflanzschule für die Armee und deren Führer zur höheren Ausbildung gebracht, die Controle der Geld- und Material-Gebarung in der Heeresverwaltung neu geregelt, endlich die Reihe der Belohnungen und Auszeichnungen für militärisches Verdienst vermehrt.

Eben so wie das gesammte Material dem kriegsbereiten Zustande des Heeres entsprechend vervollständigt ward, wurden die Militär-Bauten für die Befestigung strategisch wichtiger Puncte, für die Unterbringung der Truppen und des Materiales, endlich für die Militär-Unterrichtsanstalten in grossem Umfange ausgeführt, unter welchen Bauten das k. k. Arsenal zu Wien, die grossartigste Anstalt dieser Art in der Welt, welche alle Einrichtungen für die Erzeugung der Geschütze, der Waffen, der Traingeräthe und der Munition umfasst, insbesondere hervorgehoben zu werden verdient.

Den Abschluss der zahlreichen und wichtigen Reformen, welche seit dem Jahre 1848 für das Heerwesen erlassen wurden, bildet das unterm 25. Januar 1857 Allerhöchst genehmigte Grundgesetz, das „Organisirungs-Statut für die k. k. Armee", welches letztere die Truppen, die Armee - Anstalten, die Armee - Behörden und den Armee-Stab umfasst.

Dieses Organisirungs-Statut enthält die Vorschriften über den Stand und die Formation der Truppen und Heerestheile im Frieden und im Kriege, die gesetzlichen Grundzüge ihrer Bewaffnung und Ausrüstung, ihre taktische und administrative Eintheilung; es enthält die organischen Bestimmungen über den Bestand der MilitärBehörden, Armee - Anstalten und sonstigen Armee-Körper, und ordnet die innere Gliederung, deren Wirkungskreis, gegenseitiges Verhältniss und Ineinandergreifen.

Mit diesem Statute beginnt eine neue Epoche in der Heeresverwaltung. Wenn es bisher an einer bestimmten Vorschrift bezüglich der Einrichtung des Heerwesens für den Kriegszustand gebrach und die diessfälligen Anordnungen nur von Fall zu Fall getroffen wurden, wenn die Grundsätze über den Stand und die Zusammensetzung der einzelnen Truppen-Körper in vielen zu verschiedenen Zeiten erlassenen Verordnungen zerstreut waren, so finden sich in diesem Statute mit ausgezeichneter Klarheit und in natürlicher folgerichtiger Gliederung alle Vorschriften über den Bestand und die Zusammensetzung, so wie über die Bestimmung des Heeres und aller seiner Unterabtheilungen in Kriegs- und Friedenszeiten in engstem Raume übersichtlich und leicht fasslich zusammengestellt, wie vielleicht gegenwärtig diess kaum sonst irgendwo der Fall sein dürfte.

Das k. k. österreichische Heer hat nicht nur in seinem äusseren Wirken, sondern auch in seinem inneren Getriebe -nämlich seiner Organisation gleichen Schritt mit der politischen Stellung des Staates gehalten, und dabei stets eine gewisse Eigenthümlichkeit in Vergleichung zu anderen Armeen bewahrt.

Die Ursache des Mangels der inneren Gleichartigkeit lag theils in der Art des Anwachsens der Hausmacht Oesterreich's, theils in geographischen Verhältnissen. Mit der Erwerbung von Tirol, den ungrischen und italienischen Ländern, mit der Errichtung der Militärgränze gegen die Türkei u. s. w. war die Nothwendigkeit verbunden, ungleichartige Einrichtungen im Heere

zu belassen. Als die neuere Kriegskunst der mittelalterlichen Gestaltung der Heer-Einrichtungen ein Ende machte, rief Kaiser Maximilian I. die ersten Elemente einer österreichischen Armee in das Leben, deren Formen sofort von Oesterreich auf die anderen Länder des deutschen Reiches übergingen. Die Defensions-Ordnung Kaiser Ferdinand's I. vom Jahre 1530 bildete die Grundlage, auf welcher sich das Militär-System der deutsch-österreichischen Länder allmählich aufbaute. Wenn sich schon innerhalb des Complexes derselben provincielle Verschiedenheiten herausstellten (namentlich in Betreff Tirol's und der Stadt Triest) und kleine Unterschiede auch bei der Ausdehnung des Systems auf die böhmischen Länder Platz griffen, so trat neben die derart geschaffene Wehrkraft als ein zweites ebenbürtiges Glied von völlig verschiedener Organisation die ungrische Streitmacht, welche Ferdinand auf den altnationalen Grundlagen reconstruirte. In dieser Weise doppelgestaltig wuchs die österreichische Armee heran, obwohl im Jahre 1715 auch der ungrische Reichstag in die Errichtung eines stehenden Heeres willigte. Die Armee, zu einem Angriffskriege wenig geeignet, war dessenungeachtet auch ohne innere Einheit und gleichartige Organisation durch die vielerprobte Tapferkeit der Krieger, durch ihre begeisterte Anhänglichkeit an das Regentenhaus, durch das geistige und cameradschaftliche Aneinanderschliessen des Officier-Corps, eine ruhmgekrönte Vorkämpferin für bedrohtes Recht und gefährdete Interessen. Die Erschütterungen, welche den Bestand des Staates in Frage stellten Türkenkriege, dreissigjähriger Krieg, Erbfolgekrieg, Revolutions-Kriege — wirkten als eben so viele Verjüngungs-Momente auf das Heer zurück, dessen Geschichte von ihnen die Perioden seiner Entwicklung datirt.

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Während das Heerwesen wohl im Allgemeinen die Reform-Uebergänge vom HeerbannsAufgebote zum Söldnerwesen, und von diesem durch Werbungen zum Conscriptions-Systeme (wie in anderen europäischen Staaten) durchmachte, musste man in Oesterreich doch immer vielfältige Ausnahmen bestehen lassen, und während andere Regenten längst schon freie Hand hatten, das Militärwesen in ihren Staaten einheitlich und ganz nach den Erfordernissen der neuesten Kriegskunst zu gestalten, dauerten in Oesterreich die aus den verschiedenartigen Landesverfassungen hervorgegangenen Beschränkungen theilweise bis zum Jahre 1848 fort. Der Regierungsantritt Seiner k. k. Apostolischen Majestät Franz Joseph I. bezeichnet für das Heerwesen ebenso wie für die gesammten übrigen Staats-Einrichtungen den zunächst durch die Tapferkeit des Heeres gewonnenen Wendepunct, von welchem aus die Herstellung der Reichseinheit und mit derselben die einheitliche kräftig durchgreifende Reorganisation des Heeres erstrebt werden konnte. Es bleibt sonach nur noch der Nachweis zu liefern, dass das, was in der letzteren Hinsicht seither geleistet wurde, wirklich zum Frommen des Reiches und des Heeres geführt hat, und dass, da alle Anordnungen unmittelbar von Seiner Majestät dem Kaiser ausgegangen sind, der im Verhältnisse zu dem kurzen seither verflossenen Zeitraume kaum glaubliche, die Machtentwicklung Oesterreich's vervielfachende Umschwung in der Einrichtung und Leistungsfähigkeit des Heeres auch unmittelbar Allerhöchstdemselben als dem ersten österreichischen Regenten, der sich als Armee-Ober-Commandant selbstthätig an die Spitze des Heeres gestellt, zu danken ist.

In den letztverflossenen hundert Jahren waren zwei grössere Versuche zur Reorganisirung des österreichischen Heerwesens gemacht worden, vom F. M. Lascy und von Seiner kais. Hoheit dem Erzherzoge Karl. Die geistvollen Anordnungen des Letzteren waren aber nur theilweise zur Ausführung gekommen. Dessenungeachtet hatten der unter Höchstdessen Oberbefehl erlangte Kriegsruhm, sowie die aus seinen lehrreichen Schriften gewonnenen kriegswissenschaftlichen Kenntnisse, und der zu jener Zeit sorgfältig gepflegte, wahrlich musterhafte CameradschaftsSinn des Heeres ihre nachhaltige Wirkung; denn selbst nach den späteren bedeutenden Rückschritten in der Militär-Verwaltung war es nur des Erzherzogs Geist, welcher die Armee in ihrer Kraft erhielt und sie auch in der neuesten Zeit unter Karl's Jüngern zu den bewundernswerthen Siegen führte.

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