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ich in der festen Ueberzeugung, dass den Entscheidungen eines solchen Concils, als der höchsten legitimen Lehrautorität in der Kirche, jeder gläubige Katholik seine persönliche Ansicht unbedingt zu unterwerfen habe, alle früheren Zweifel und Bedenken sofort fallen lassen, und ich fühle mich verbunden, hierdurch öffentlich zu erklären, dass ich diese Unterwerfung als die Erfüllung einer einfachen Glaubenspflicht jedes katholischen Christen von allen Angehörigen der Erzdiöcese erwarte.

Da ich aber nicht verkenne, dass in der gegenwärtigen aufgeregten Zeit für manche und namentlich für die unter gemischter Confession lebenden Katholiken nicht wenige Gefahren und Versuchungen in der fraglichen Beziehung obwalten, so habe ich es für nöthig resp. zweckdienlich gehalten, zu dem bereits veröffentlichten gemeinschaftlichen Hirtenschreiben deutscher Bischöfe über die bevorstehende Entscheidung des Vaticanischen Concils, gegen welches seit Jahr und Tag so viele Vorurtheile, Schmähungen und Verläumdungen überall und besonders in Deutschland verbreitet worden sind, die nachstehenden Bemerkungen nachträglich mitzutheilen.

1. Das Concilium Vaticanum, welches sowohl nach dem Wortlaut seiner Berufung als auch insbesondere durch die grosse Zahl seiner alle Theile der katholischen Welt ohne Ausnahme vertretenden Mitglieder den Charakter eines öcumenischen Concils in ausgezeichneter Weise an sich trägt, ist von Anfang an und namentlich seit dem Beginn der Verhandlungen über die Frage der Unfehlbarkeit des Papstes der Gegenstand unerhörter Angriffe und Anfeindungen nicht nur von Seiten der ungläubigen Welt, sondern auch einer grossen Zahl von Katholiken gewesen.

Man hat insbesondere die Gültigkeit der Beschlüsse über den Primat in Abrede gestellt aus einem zweifachen Grunde, einmal weil die Mitglieder des Concils nicht die nöthige Freiheit gehabt hätten, und dann, weil der betreffende Beschluss nicht mit Einstimmigkeit, sondern nur durch Stimmenmehrheit zu Stande gekom

men.

Was den ersten Einwand anbelangt, so ist durch den Inhalt der bereits in die Oeffentlichkeit gelangten mündlichen sowohl als schriftlichen Abstimmungen und Erklärungen der Concilsväter über die vorgelegte Frage von dem unfehlbaren Lehramte des Oberhaupts der Kirche die Unstatthaftigkeit dieser Einrede dargethan, indem daraus klar hervorgeht, dass die Concilsväter sich der nöthigen Freiheit, ihre eigene und persönliche Ansicht und Meinung vorzutragen, im vollen Masse erfreut und davon auch wirklich ohne

Menschenfurcht Gebrauch gemacht haben. Was aber den Einwand der fehlenden Einstimmigkeit anbelangt, so ist darauf zu erwidern, dass eine allgemeine Regel, wonach nur einstimmig gefasste Beschlüsse öcumenischer Concilien Geltung haben, durchaus nicht existirt, und dass die Behauptung der erforderlichen Einstimmigkeit weder in der heil. Schrift noch in der kirchlichen Tradition eine genügende Begründung findet. Sollte diese Regel im strengsten Sinne des Wortes Anwendung finden, dann würde daraus folgen, dass die Abhaltung allgemeiner Concilien überhaupt überflüssig oder dass keines ihrer Mitglieder einem Irrthum unterworfen sei, was noch Niemand zu behaupten in den Siun gekommen ist. Es hat immer und überall die Regel gegolten, dass die von einem öcumenischen Concil, gleichviel ob mit Einstimmigkeit oder ohne diese gefassten und vom Oberhaupte der Kirche bestätigten Entscheidungen als Glaubensnorm zu betrachten seien. Das ist die Regel, wonach seither bei allen Concilsbeschlüssen verfahren worden ist, wenn nicht etwa, wie es auf dem Concil von Trient ausnahmsweise geschehen ist, von dem Papste selbst in einem bestimmten Falle vorgeschrieben wurde, dass über eine Frage nicht durch Stimmenmehrheit, sondern nur mit Einstimmigkeit Beschluss gefasst werden solle.

Die Anwendung des alten bekannten Grundsatzes, wonach der Katholik glauben muss, was immer, was überall, was von Allen geglaubt worden ist, auf den vorliegenden Fall ist eine ganz unberechtigte. Dieser Grundsatz ist ein zuverlässiger Führer für den einzelnen Gläubigen; er genügt aber nicht für die Mitglieder eines Concils, wenn es sich um die Entscheidung streitiger Fragen in Glaubenssachen handelt. Gäbe es keine anderen Glaubenslehren als diejenigen, welche immer, überall und von Allen geglaubt sind, dann bedürfte es niemals der Abhaltung eines Concils, welches eben dann nothwendig ist, wenn über eine Lehre keine Einstimmigkeit, sondern Verschiedenheit der Meinungen herrscht, und eben desshalb eine Entscheidung nöthig geworden ist.

Uebrigens ist zu bemerken, dass in der öffentlichen Sitzung des Vaticanischen Concils vom 18. Juli c. die Lehre vom unfehlbaren Lehramte des Papstes mit einer fast völligen Einstimmigkeit wirklich entschieden worden ist, indem nur zwei Väter in derselben dagegen gestimmt haben. Eine ziemlich grosse Anzahl von Concilsmitgliedern, welche theils aus Zweckmässigkeitsrücksichten, theils aus sachlichen Bedenken in der vorhergehenden Congregation mit »Nein<< oder mit einem bedingten »Ja« gestimmt hatten, waren in

der öffentlichen Sitzung am 18. Juli nicht erschienen. Ein Theil derselben war bereits mit Urlaub abgereist; die Meisten von ihnen aber überreichten am Vorabende der Sitzung dem Concilspräsidium eine schriftliche Erklärung, worin sie bekundeten, dass sie sich nicht in der Lage sähen, dem entworfenen Beschlusse beizustimmen, dass sie aber in Treue und Gehorsam der Kirche und dem Oberhaupte ergeben blieben. Einige von ihnen erklärten im Voraus, allen Beschlüssen des Concils, welche der Papst gutheissen werde, sich zu unterwerfen. Keiner aber protestirte gegen die bevorstehende Entscheidung und Viele aus ihnen haben ganz bald nach der getroffenen Entscheidung ihre völlige Unterwerfung und Zustimmung zu dem vom Papste genehmigten Beschlusse des Concils ausdrücklich erklärt. Nach der Bestimmung der Geschäftsordnung des Concils konnte in gültiger Weise nur von den in der öffentlichen Sitzung gegenwärtigen Vätern durch mündliche Erklärung abgestimmt werden. Mithin haben die Abwesenden auf die Ausübung ihres Stimmrechts im vorliegenden Falle verzichtet und eben dadurch im voraus dem Beschlusse des Concils sich stillschweigend unterworfen. In keinem Falle kann nach Obigem ein gläubiger Katholik aus dem Umstande, dass ein verhältnissmässig kleiner Theil der Concilsmitglieder dem Beschlusse nicht zugestimmt hatte, ein Recht herleiten, sich dem von der sehr grossen Mehrheit der Concilsväter unter päpstlicher Approbation gefassten Beschlusse nicht zu unterwerfen. Derselbe ist die Entscheidung der höchsten Lehrgewalt in der Kirche, eines öcumenischen Concils, und trägt als solcher seine Legitimation nach der Grundverfassung der katholischen Kirche in sich selbst. Desshalb ist es Pflicht eines jeden katholischen Christen, sich demselben, als dem Ausspruch des heil. Geistes zu unterwerfen, während Diejenigen, welche sich demselben widersetzen oder ihn noch ferner in Frage stellen wollten, sich dadurch von der Gemeinschaft der heil. Kirche trennen würden.

2. Die Lehre von der Unfehlbarkeit des päpstlichen Lehramts, welche bereits in früheren Jahren und Jahrhunderten zu oft wiederholten Malen der Gegenstand der gründlichsten Erörterung und Untersuchung gewesen, ist in der öffentlichen Sitzung vom 18. Juli c. nunmehr mit folgenden Worten festgestellt worden:

,,Indem Wir an der von Anbeginn des christlichen Glau,,bens überkommenen Ueberlieferung treu festhalten, lehren ,,Wir mit Zustimmung des heil. Concils zur Ehre Gottes un,,seres Heilandes, zur Verherrlichung der katholischen Religion ,,und zum Heile der christlichen Völker und erklären es für

,,eine von Gott geoffenbarte Glaubenslehre, dass der Römische ,,Papst, wenn er ex cathedra spricht, d. h. wenn er von Amts ,,wegen als Hirt und Lehrer aller Christen kraft seiner höch,,sten Apostolischen Auctorität eine Glaubens- oder Sittenlehre ,,als verbindlich für die ganze Kirche erklärt, vermöge des ihm ,,in der Person des heil. Petrus verheissenen göttlichen Bei,,standes jene Unfehlbarkeit besitzt, welche der göttliche Hei,,land seiner Kirche zur Definition der Glaubens- und Sitten,,lehre verliehen hat; und dass daher solche Entscheidungen ,,des Römischen Papstes durch sich selbst und nicht erst durch ,,die Zustimmung der Kirche unabänderlich sind. Wenn aber ,,Jemand, was Gott verhüten wolle, es wagen sollte, dieser ,,Unserer Entscheidung zu widersprechen, der sei im Banne."

Das ist der kurze Inhalt des vierten Capitels der jüngsten Beschlüsse des Vaticanischen Concils, deren drei erste Capitel die Lehre von der Einsetzung, der Fortdauer und Bedeutung des Primats oder der Päpstlichen Würde enthalten. Ich beschränke mich hier auf den Gegenstand des vierten Capitels von dem unfehlbaren Lehramte des Oberhaupts der Kirche, welcher für jeden katholischen Christen ein sehr nahes Interesse hat und worüber die Gläubigen mit Recht von ihrem Oberhirten eine Belehrung erwarten.

Diese Lehre, in dem Herrn Geliebte, welche nunmehr als ein Artikel des katholischen Glaubens festgestellt worden, ist keine neue Lehre; sie ist ihrem Wesen nach so alt wie die Kirche und die Lehre Jesu Christi selbst. Sie hat ihre Grundlage in den Worten Christi: »Du bist Petrus, und auf diesen Felsen will Ich meine Kirche bauen, und die Pforten der Hölle werden sie nicht überwältigen (Matth. 16, 18.) und in dem andern Worte des Heilandes: (Petrus,) ich habe für dich gebetet, dass dein Glaube nicht abnehme, und du sollst dereinst, wenn du bekehrt bist, deine Brüder stärken« (Luc. 22, 32.), so wie endlich in jener feierlichen, drei Mal wiederholten und höchst bedeutungsvollen Anrede des Heilandes an Petrus, wodurch er ihn zum Hirten aller seiner Lämmer und Schafe, d. h. der ganzen Heerde aller Christen bestellte (Joh. 21, 16.).

Sie beruht ferner in der immerwährenden Ueberlieferung aller christlichen Jahrhunderte, welche in unzähligen Zeugnissen bekundet, dass immer in der Kirche Gottes die entstehenden Streitigkeiten über den Glauben dem Urtheil des Oberhauptes der Kirche, welches Christus in der Person Petri zum Hirten und Lehrer aller Christen bestellt hat, unterworfen wurden; dass ferner nur Die

jenigen, welche mit dem Oberhaupte der Kirche, dem Fundament ihrer Einheit in Glauben und Gehorsam verbunden waren, als Glieder der katholischen Kirche betrachtet wurden. Die Kirche kann keine neue Lehre zu glauben vorstellen, sondern nur die uralte, von Gott geoffenbarte, in der heil. Schrift oder der mündlichen Ueberlieferung vorhandene Lehre neuerdings verkündigen, deutlicher erklären, vertheidigen und die entgegengesetzten Irrthümer verwerfen. So ist denn auch die jetzt verkündigte Entscheidung der Kirche von dem unfehlbaren Lehramte des Papstes nicht eine neue Lehre; sie ist zu allen Zeiten die ausdrückliche Lehre der Römischen Kirche gewesen, mit welcher, wie schon der heil. Irenäus adv. haer. L. III. 23. sagt, wegen ihres mächtigen Vorranges alle Christen übereinstimmen müssen. Sie ist keine neue Lehre weder in der allgemeinen katholischen Kirche noch auch insbesondere in unserer Kölnischen Erzdiöcese, welche immer mit der Römischen Kirche, von welcher sie ihren Ursprung erhalten, im Glauben vereinigt gewesen ist.

Diese Lehre vom unfehlbaren Lehramte des Papstes wurde bereits vor Jahrhunderten im sogenannten Mittelalter von dem sel. Albertus Magnus hier zu Cöln auf seinem berühmten Lehrstuhl verkündigt, und ebenso wie dieser sein Lehrmeister vertheidigte dieselbe Lehre dessen noch grösserer Schüler, der heil. Thomas von Aquin. Dieser Lehre huldigte immer mit Entschiedenheit die berühmte Cölner Universität, in deren Theologia universitatis Coloniensis, einem Werke, welches im Jahre 1703 herausgegeben wurde, in der ausdrücklichen Absicht, um dadurch die alten überlieferten Lehrsätze des katholischen Glaubens gegen alle Neuerungen sicher zu stellen, wir an verschiedenen Stellen, namentlich aber I. 5., diese Lehre deutlich und bestimmt vorgetragen finden mit den Worten: >>Der allgemeine, legitime und ordentliche Richter in allen Streitfragen über christlichen Glauben und Religion ist der Römische Papst, der Vorsteher der ganzen Kirche. . . . . In seinem öffentlichen Urtheil über Glaubenssachen besitzt dieser Richter die Sicherheit der Unfehlbarkeit, so dass er, wenn er ex cathedra als Papst entscheidet, niemals irren kann; obgleich er als Privat-Lehrer oder Person .. allerdings irren kann. <<

Ganz dieselbe Lehre haben Euere Voreltern, theuerste Erzdiöcesanen, in den Schulen und Kirchen gelernt, wie es die alten hier gedruckten, churfürstlich approbirten und für den allgemeinen Gebrauch in der ganzen Erzdiöcese vorgeschriebenen Katechismen bezeugen. Mir liegen verschiedene derselben aus dem vorigen

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