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die Definition des Lombarden folgende: Sacramentum proprie dicitur, quod ita signum est gratiae dei et invisibilis gratiae forma, ut ipsius imaginem gerat et causa existat. Zu beachten ist bei dieser Begriffsbestimmung, daß sie, wie sogleich in die Augen fällt, viel weiter ist, als die Hugo's. Denn 1. enthält sie statt des Ausbrucks materiale oder corporale elementum den allgemeineren Ausdruck signum, 2. sagt. sie auch nicht, daß die die Sakramente bildenden Zeichen die Gnade in sich enthalten (continere), sondern nur, daß sie dieselbe wirken (ipsius causae existunt). Beide Abweichungen von der Definition Hugo's sind offenbar nicht zufällig, sondern sie verdanken ihre Entstehung der Erwägung, daß die meisten nach der Meinung des Lombarden wirklich anzunehmenden Sakramente nicht in dem Elemente selbst, sondern in einer mit dem Elemente vorzunehmenden Handlung bestehen, und demgemäß die Gnade auch nicht wie Gefäße in sich schließen, sondern nur verursachen können, ja daß mehrere Sakramente, wie Buße und Ehe, überhaupt kein materielles Element haben. Bei seiner Erweiterung der Definition hat ihn also offenbar das Interesse ge leitet, die Begriffsbestimmung sämmtlichen wirklich von ihm angenommenen Sakramenten anzupassen. Während Hugo bei seiner Begriffsbestimmung, wie es scheint, nur Taufe und Abendmahl im Auge hatte, jene daher auf die meisten übrigen von ihm angenommenen Sakramente gar nicht paßt, nimmt Petrus bei der seinigen nicht einseitig bloß auf dieses oder jenes, sondern auf alle von ihm anerkannten Sakramente in gleicher Weise Rücksicht.

Für die weitere Fortbildung des Sakramentsbegriffs seit dem Lombarden war von besonderer Wichtigkeit, daß man nun endlich sich darüber vereinigt hatte, was unter die Sakramente aufzunehmen und was aus ihrer Zahl auszuschließen sei, indem man nun ziemlich allgemein jene sieben vom Lombarden zuerst zusammengestellten Sakramente und nur sie als solche anerkannte. In Folge dessen konnte und mußte der Sakramentsbegriff endlich das Fließende und Unbestimmte verlieren, das ihm bisher angehaftet hatte. Es kam ja jezt nur darauf an, die von Allen anerkannten sieben Sakramente genauer zu betrachten und die diesen allen gemeinsamen Merkmale zu einem Begriff zu vereinigen. Doch war das Unternehmen, auf diesem Wege zu einem noch

40) Biel sentt. lib. IV. dist. 1. qu. 1. dub. 1: Sciendum, quod duplex est diffinitio. Una est oratio exprimens quid rei. Alia est oratio exprimens quid nominis. Primo modo nihil diffinitur, nisi sit res una h. e. terminus significans unam rem. Diffinitione quid nominis potest omnis terminus cathegorematicus diffiniri, quicquid significet in recto vel in obliquo. Nam pro omni nomine possunt poni plura nomina distincte significantia illa, quae significantur per illud

richtigeren und bestimmteren Sakramentsbegriff zu gelangen, genauer zugesehen, doch nicht so ganz leicht, da das, was man unter dem gemcinsamen Namen der Sakramente zusammengestellt hatte, unter sich eine große Verschiedenheit zeigte. Bei der Feststellung des unter die Sakramente Aufzunehmenden hatte man sich ja gar nicht irgendwie durch einen bestimmten Begriff leiten lassen, sondern allein durch das Herkommen, indem man alles das zusammenfaßte, was im Laufe der Zeit die relativ höchste Bedeutung gewonnen hatte. So fing die eigentliche Schwierigkeit erst jezt an. Daß diese Schwierigkeit auch nicht Allen verborgen blieb, wird daraus klar, daß manche Scholastiker, wie Skotus, Richard von Middleton, Occam, Peter d'Ailly, Biel sich zu der Frage veranlaßt fühlten, ob bei der wesentlichen Verschiedenartigkeit der Saframente eine Definition überhaupt möglich sei. In der Regel gab man zur Antwort: es könne in diesem Falle zwar nicht quid rei, wohl aber quid nominis definirt werden, d. h. man könne wohl bestimmen, welcher Begriff in dem Ausdruck sacramentum enthalten sei, man könne aber keine Realdefinition geben, wo die zu definirende Sache ex pluribus rebus aggregata sei 40).

Was nun die Bestimmung des Begriffes selbst betrifft, so gingen sämmtliche Scholastiker seit dem Lombarden hierbei von den früheren Definitionen aus, indem sie dieselben einer Kritik unterwarfen und zu bestimmen suchten, inwiefern durch sie das vorliegende Problem bereits gelöst worden oder nicht. In der Beurtheilung dieser Definitionen war man zwar im Wesentlichen einig, doch zeigten sich im Einzelnen auch manche Verschiedenheiten der Ansicht.

1. Die Bestimmung Augustins: Sacramentum est sacrae rei signum wurde von Allen für ungenügend erklärt. Nach Bonaventura ist sie überhaupt keine Definition, sondern eine bloße Worterklärung (etymologia sacramenti) 41). Nach Thomas 42), Durandus 43) und Wycliffe 44) ist sie zu weit, da sie nicht das Specifische des Sakramentes ausspricht, sondern nur die allgemeine Kategorie nennt, zu welcher die Sakramente gehören. Die Sakramente feien allerdings heilige Zeichen, aber nicht alle Zeichen einer heiligen Sache seien Sakramente. Zeichen heiliger Dinge seien ja in gewissem Sinne alle sichtbaren Geschöpfe, sofern sie auf das unsichtbare Wesen Gottes hinweisen.

unum nomen tam in recto quam in obliquo. Ad propositum dicitur, quod sacramentum non potest diffiniri primo modo h. e. diffinitione quid rei, quia sacramentum non est res una, sed aggregatum ex pluribus sed tantum diffinitur diffinitione quid nominis.

41) Compend. theol. lib. VI. c. 2.
43) Sentt. lib. IV. dist. 1. qu. 1.

42) Summ. T. III. qu. 60. art. 2. 44) Trial. lib. IV.

In besonderem Sinne könne man unter die heiligen Zeichen Alles rechnen, was unter dem alten Bunde geschehen, ebenso gar Vieles, was dem neuen Bunde angehöre, wie die Bilder Christi und der Heiligen, die Besprengung mit geweihtem Wasser, die Weihung der Altäre u. dergl., und doch könne Alles dies nicht mit Recht unter die Sakramente gezählt werden. Nach Albert dem Großen 45) ferner und Gabriel Biel 46) spricht sie den Begriff des Sakramentes nur aus, soweit dieser den alt- und neutestamentlichen Sakramenten gemeinsam ist, nicht aber das Specifische der letzteren.

2. Was die ebenfalls Augustinische Bestimmung sacramentum est invisibilis gratiae visibilis forma betrifft, so mußte diese natürlich dasselbe Verwerfungsurtheil treffen, als die vorige, von der sie nur im Ausdruck sich unterscheidet. Daher wurde denn auch sie für zu allgemein befunden, indem man hervorhob, daß fie auf Vieles sich anwenden lasse, was man doch nicht mit Recht zu den Sakramenten rechnen könne, wie die eherne Schlange in der Wüste, das Weihwasser, Kreuze u. dergl. 47).

3. Günstiger wurde die Definition Isidors beurtheilt: Sacramentum est, in quo sub tegumento visibilium rerum divina virtus secretius operatur salutem, die man in dieser Form mit Unrecht dem Augustin zuschrieb 48). Doch wurde auch gegen sie bemerkt, daß der Begriff des Sakramentes durch sie nicht scharf genug abgegrenzt werde.

4. Viel Beifall fand die Definition Hugos von St. Victor. Doch fanden auch an ihr Einzelne, wie z. B. Biel den Ausdruck corporale vel materiale elementum nicht geeignet 49), auch be= merkte Durandus mit Recht, daß sie auf Ehe und Ordination nicht passe 50).

5. Endlich die Definition des Lombarden wurde zwar von den bei Weitem Meisten als treffend anerkannt 51). Doch meinten Einzelne, wie Albert der Große, auch in Bezug auf sie, daß sie insofern noch

45) Sentt. lib. IV. dist. 1. art. 5.
47) Guil. Altiss. Summ. lib. IV. tr. 1.

46) Sentt. lib. IV. dist. 1. qu. 1. not. 1. Bonavent. Compend. theol. lib. VI. c. 2.

48) So z. B. Albert d. Gr., Thomas, Bonaventura, Durandus, Biel. 49) Sentt. lib. IV. dist. 1. qu. 1. not. 1.

50) Sentt. lib. IV. dist. 1. qu. 1: Haec autem, quamvis sint probabiliter dicta, tamen patientur calumniam. Primo enim, quia in sacramento matrimonii nulla praedictarum trium conditionum reperitur. Sufficiunt enim ad verum matrimonium sola verba exprimentia consensum, in quibus illae tres conditiones reperiri non possunt. Item de necessitate sacramenti ordinis non est consecratio materiae nec in se nec in suo simili, saltem quantum ad quatuor minores ordines et quantum ad diaconatum, et tamen sunt sacramenta. Item tertia conditio sc. quod sacramenta contineant invisibilem gratiam secundum Hugonem vel quod sint causa gratiae secundum Magistrum calumniam habet apud multos.

einer Verbesserung bedürftig sei, als durch sie auch manche nicht sakramentliche Dinge, wie Weihwasser, der bischöfliche Segen, nicht ausgeschlossen werden 52).

Wenn sonach sämmtliche bis dahin aufgestellte Definitionen nicht durchaus Beifall fanden, so war man dagegen nicht ganz einig darin, was denn als Ergänzung zu denselben hinzuzufügen, oder welche andere Definition als treffender an ihre Stelle zu sehen sei. So glaubte Thomas als etwas den Sakramenten Charakteristisches in der Defi nition hervorheben zu müssen, daß die heiligen Dinge, deren Zeichen die Sakramente seien, zum Menschen in Beziehung stehen, und den Zweck haben ihn zu heiligen. Proprie dicitur sacramentum, sagt er, quod est signum alicujus rei sacrae ad homines pertinentis, ut scilicet proprie dicatur sacramentum secundum quod nunc de sacramentis loquimur, quod est signum rei sacrae, in quantum est sanctificans homines 53), oder an einer andern Stelle: Sacramenta sunt quaedam sensibilia signa invisibilium rerum, quibus homo sanctificatur 54). Andere, wie Duns Skotus glaubten besonders die göttliche Einsegung als etwas dem Sakrament Wesentliches betonen zu müssen, da ohne diese die Sakramente nicht wirksame Zeichen der göttlichen Gnade würden seien können. Letterer definirt daher: Dico, quod sacramentum sit signum invisibilis gratiae ex institutione divina efficaciter vel veraciter eam repraesentans eder: signum sensibile invisibilis gratiae ex institutione veraciter et demonstrative gratiam signans 55). In Uebereinstimmung hiermit sagt Gabriel Biel, daß zum Wesen desSakraments etwas Dreifaches gehöre: 1. das Vorhandensein eines solchen sinnlichen Zeichens, welches die durch das Zeichen hervorzurufende Wirkung vermöge seiner natürlichen Beschaffenheit bildlich darstelle, 2. göttliche Einsetzung, 3. Sicherheit der Wirkung für den Fall, daß der Empfänger diese nicht selbst verhindere 56). Dagegen hob Albertus der Große als charakteristisch für die Sakra

51) So z. B. von Wilhelm von Aurerre, Thomas, Bonaventura, Durandus, Biel. Lezterer bemerkt in Bezug auf die drei zulegt angeführten Definitionen: Illae definitiones, si bene intelliguntur, variatis verbis eandem praeferunt sententiam, et quod una obscurius innuit, alia clarius exprimit.

52) Dist. I. art. 1. u. 2. Vergl. unten Anm. 57.

53) Summ. qu. 60. art. 2. 54) Summ. qu. 60. art. 3.

55) Sentt. lib. IV. dist. 1. qu. 2. sch. 2.

56) Sentt. lib. IV. dist. 1. qu. 1. not. 1: Ad hoc, quod aliquid sit sacramentum, tria requiruntur: Primum, quod sit res sensibilis habens naturalem similitudinem ad gratiam sive effectum dei gratuitum quam vel quem repraesentat; secundum, quod sit actualiter a deo institutum; tertium, quod sit signum efficax et certum, ita quod semper habeat effectum, quem signat infallibiliter, nisi sit impedimentum in suscipiente per positionem obicis gratiae repugnantis.

mente hervor: 1. die göttliche Einseyung, 2. die Wirksamkeit ex opere operato, 3. die Wirksamkeit ex sanctificatione verbi 57), während Durandus auf etwas Bierfaches glaubte Gewicht legen zu müssen: 1. auf die Sinnenfälligkeit des Zeichens, 2. die göttliche Einsetzung, 3. die Bestimmung, das Heil des Menschen zu wirken, 4. die Wirkfamkeit ex opere operato, daher Letterer folgende Definition des Sakramentes gibt: Omne remedium extrinsecus sensibiliter appositum, institutum a deo ad effectum curationis spiritualis, habens virtutem ex opere operato est sacramentum 58). Im Widerspruch mit allen früheren Kirchenlehrern machten endlich manche spätere Scholastiker die Ansicht geltend, daß eine res sensibilis zu sein dem Sakrament nicht nothwendig zukomme. Zwar lasse sich bei den vorhandenen Satramenten eine solche allerdings nachweisen. Doch habe man dies nur für etwas Zufälliges zu halten, da Gott ebensogut auch ein signum spirituale als Mittel der Gnadenerlangung hätte einsetzen können. Wesentlich für das Sakrament sei nur, daß es überhaupt ein signum efficaciter significans rem sacram i. e. effectum gratuitum sei. Auf Grund dessen stellten Wilhelm Okkam59) und Peter d'Aillh60), an welche auch Biel61) nicht abgeneigt ist, sich anzuschließen, die Definition auf: Sacramentum est signum significans efficaciter effectum dei gratuitum.

Fassen wir Alles, was die Scholastiker seit Petrus Lombardus über den Sakramentsbegriff bemerken, noch einmal zusammen, so ergibt sich, daß sie sämmtlich darin übereinstimmen: das Sakrament sei Zeichen und Ursache einer göttlichen Gnadenwirkung. Dagegen war man verschiedener Ansicht darüber, ob hierbei stehen zu bleiben sei, ob man also anzunehmen habe, daß der Begriff des Sakramentes damit schon erschöpft sei oder nicht. Das Erstere nahm z. B. Wilhelm von Auxerre an, während die meisten Uebrigen die letztere Ansicht vertheidigten. Doch waren die Vertreter der letzteren Ansicht nicht einig darüber, was man zur genaueren Bestimmung hinzuzufügen habe, um

57) Sentt. lib. IV. dist. 1. art. 1: Haec tria exiguntur in omni sacramento sc. ut ex opere operato justificet et ex institutione significet et ex sanctificatione verbi conferat invisibilem gratiam. Darum können, fügt er hinzu, z. B. aqua benedicta und benedictio pontificalis nicht Sakramente genannt werden, denn, wenn gleich sie alles das in sich schließen, was nach der Definition des Lombarden zum Sakrament gehöre, sofern sie die Gnade, welche sie bezeichnen, auch wirken (aqua benedicta causat et signat gratiam; in benedictione pontificali remittuntur venialia), so fehle ihnen doch sowohl die Wirksamkeit ex opere operato, als auch bestimmt vorgeschriebene Worte. (Aqua benedicta et benedictio et hujusmodi non justificant ex opere operato, sed potius ex opere operante. Item non habent specialem formam verborum in qua fiant. Item non sunt ad hoc instituta.)

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