Sayfadaki görseller
PDF
ePub

"

den Begriff,,Kirche verständige. Er fordert mich nämlich auf, meine Behauptung entweder aus den kanonischen Gesehen, aus den Beschlüssen der Concilien, oder wo immer aus katholischen Vorschriften her zu beweisen." Sonderbarer Weise führt er hier nicht die päbstlichen Bullen mit an. Ich weiß nun nicht, begreift er diese unter seinem Ausdruck,,wo immer aus katholischen Vorz schriften,“ was sehr natürlich ist, weil die Bullen gewiß katholische Vorschriften sind; oder wäre er geneigt, den päbstlichen Bullen ihre verbindende Kraft für die katholische Christenheit nur in so weit zu lassen, als sie mit den Beschlüssen allgemeiner Concilien übereinstimmen? Ich weiß wohl, daß ein großer Theil der heutigen Katholiken, durch die vorgeschrittene Bildung dazu gezwungen, den leßs teren Standpunkt einnimmt und nur die Beschlüsse allgemeiner Concilien als unverbrüchliche Glaubensnorm will gelten lassen, daß ferner die französische Geistlichkeit schon im Jahre 1682 erklärt hat, sie erkenne den Pabst nicht als ein unfehlbares Drakel, als Oberherrn der Concilien und Regenten an, und die Päbste es nicht einmal dahin haben bringen können, daß Frankreich die Beschlüsse der Tridentiner Concilium's als bindend angenommen hätte. Allein der Pabst selbst wird solchen Ansichten nie beitreten; und so befin det sich ein großer Theil der katholischen Kirche mit seinem eigenen Oberhaupt in Streit und Widerspruch, ja die Parteien sind nicht einmal darüber im Reinen, welche Schriften für symbolisch gelten Follen.

[ocr errors]

Denn neben den Beschlüssen des Tridentiner Concil's, welche die Franzosen verwerfen, müssen die Gegner päbstlicher Un fehlbarkeit auch dem Römischen Katechismus eine bindende Kraft absprechen, der den Pabst als sichtbaren Stellvertreter Christus, d. i. Gottes auf Erden" hinstellt 1).

Das Haupt der Römischen Kirche hat sich seit mehreren Jahrhunderten ernstlich gegen diese Eingriffe verwahrt. Schen Pius II. spricht in einer Bulle vom 18. Januar 1459 den Bannfluch über Alle aus, fie mögen selbst Kaiser, Könige oder Bischöfe seyn, welche sich unterstehen, von dem Pabst an ein Concilium zu appelliren; nur auf dem Todenbette sollen solche Verworfene durch den Pabst vom Banne losgesprochen werden können 2). Julius II. (1503) erweitert dieses Verbot noch dahin, daß solche Leute als wahre Schismatiker zu betrachten und wie Dathan und Abiron zu verdammen seyen; außerdem sollen noch die Orte, welche solche

Frevler beherbergen (unser armes Deutschland!) mit dem Interdict belegt werden. Leo X. beruft sich auf diese Bullen gegen Luther, und Pabst Urban VI. sagt in seiner berühmten Nacht mahlsbulle vom Jahre 1627:

,,Ebenso verbannen und verfluchen wir Alle und Jegliche, welche Stufe, Würde und welchen Stand sie auch einnehmen mögen; die Universitäten aber, Collegien und Capitel, sie mögen heißen, wie sie wollen, belegen wir mit dem Interdict, wenn sie von den Verordnungen und Vorschriften unserer eigenen Person und der jeweiligen Römischen Päbste an ein künftiges allgemeines Concil appelliren, wie auch diejenigen, durch deren Hülfe, Rath und Gunst appellirt worden ist."

Offenbar stellen sich also die Päbste über ein Concil, wenn auch auf der andern Seite die Concilien zu Constanz und Basel sich über den Pabst gestellt haben. Da sich nun ferner die Päbste auch die Auslegung der Concilienbeschlüsse vorbehalten haben und Pius IV. (1564) in seiner Bestätigungsbulle des Tridentiner Concil's die Herausgabe einer Erklärung der Dekrete dieser Kirchenversammlung bei Strafe der Excommunication verbietet ; so sieht man wohl, daß der Pabst und seine nächsten Anhänger den Sah nie anerkannt haben, die Entschließungen des Römischen Stuhles seyen nur in so weit gültig, als sie mit den Beschlüssen der allgemeinen Concilien zusammenstimmen. Der Pabst und das gesammte Cardinalcollegium würden sich ja selbst ihre Macht schmälern, wollten fie dergleichen Grundsäge anerkennen. Es liegt daher am Tage, daß diese beschränkenden Ansichten über die päbstliche Gewalt, so rühmlich sie sind und so dringend es erscheint, fie möglichst zu verbreiten, von dem Pabst selbst nie in Güte werden anerkannt werden 4).

Für mich also, der ich hier die gesammte katholische Kirche beachten muß und es nicht blos mit den Episcopalisten, sons dern auch mit den Curialisten zu thun habe, welche dem Pabst das oberste Richteramt in Glaubenssachen zuerkennen, ihm Unfehlbarkeit beilegen und behaupten, die geistliche Gewalt der Bischöfe sey erst von ihm ausgeflossen *): für mich müssen auch die päbst

*) Troh der Concilienbeschlüsse zu Basel und Constanz widerruft Äneas Sylvius als Pakst Pius II. (1463) in der Bulle,, In

lichen Bullen Beweise für die Lehrmeinungen der Römisch-katho lischen Kirche abgeben können. Ohnehin stimmen in meiner Angelegenheit diese Bullen mit Concilienbeschlüssen zusammen, und es kann ihnen daher um so weniger ihre Gültigkeit bestritten werden. Freilich sind selbst die späteren Concilienbeschlüsse, selbst die von. Trient, in neuester Zeit auch von helldenkenden Katholiken außer Frankreich angegriffen worden; aber gegen solche Männer habe ich nicht zu streiten, sie befinden sich auch nicht mehr auf dem orthos doren Standpunkt ihrer Kirche.

minoribus agentes" seine früheren Ansichten über die Superiori

tät eines allgemeinen Concils über den Pabst, die er mit glänzender Gelehrsamkeit als Geheimschreiber des Basler Concil's vertheidigt hatte, und erklärt:,,Wer immer nach den canonischen Satzungen Vorsteher der Römischen Kirche wird, erlangt sogleich, wie er in dem heiligen Collegium erwählt ist, die höchste Macht von Gott unmittelbar, und vertheilt sie der Ordnung nach auf die ganze Kirche.

[ocr errors]

I.

Erklärt die katholische Kirche die Keßer, zu welchen die Protestanten unbezweifelt gehören, für verdammte Geschöpfe?

Es ist eine für ungebildete Menschen fast nothwendige Eigenthümlichkeit einer jeden Religion, ihren Bekennern gewisse Vorrechte vor andern Glaubensgenossen beizulegen; denn wenn auch der denkende Mann sich nur nach der innern Vortrefflichkeit ́für diesen oder jenen Glauben entscheiden wird, so bedarf doch Derjenige, welcher nicht im Stande ist, den Probirstein der Wahrheit und Reinheit an ein Bekenntniß zu sehen, eines anderen Bandes, das ihn an seine Religion fesselt.

Dieses Band ist, wie die Erfahrung lehrt, im Allgemeinen ein doppeltes. Zunächst beruht es auf der Geburt und Erziehung. Der Einzelne sieht die werthesten Personen, welche ihn umgeben, denselben Glauben bekennen, er wächst in diesem Glauben auf, wird von frühester Jugend an darin unterrichtet, Niemand wagt es, entgegengesetzte Lehrmeinungen gegen ihn geltend zu machen: darum hält er auch sein Leben hindurch fest daran; ja es gilt im gewöhnlichen Leben fast für beschimpfend, in späteren Jahren den angeborenen Glauben mit einem anderen zu vertauschen.

Man kann nicht sagen, daß diese Einrichtung der Freiheit und Würde des Menschen angemessen sey; es ist unläugbar, der unentwickelte Mensch wird von Jugend auf in einem gewissen Glaubenssystem gefangen gehalten, woraus ihn der Lehrer nicht entkommen läßt. Zwar stellt man gegen das vierzehnte Jahr der jungen Leute eine kirchliche Feierlichkeit an, wobei der junge Mensch aus eigener Überzeugung sich zu seiner angeborenen Religion bekennen soll; allein es wird wohl Niemandem einfallen, zu behaupten, daß diese Feierlichkeit wirklich den genannten Zweck erfülle. Der Knabe kennt ja die Lehren anderer christlicher Confessionen entweder gar nicht oder nur aus der Darstellung eines offenbaren Gegners; auch ist er noch viel zu jung für eine selbstständige Entscheidung; dies möchte am deutlichsten daraus hervorgehen, daß gewiß noch kein Knabe bei der Confirmation erklärt hat, er habe seine Gründe, eine andere Confession zu wählen. Der

arme Mensch würde auf seine Gründe vielleicht empfindliche Gegengründe zu erwarten haben!

Soll in dieser Beziehung den Anforderungen der geistigen Freiheit genügt werden, so dürften die jungen Leute sich nicht vor' dem zwanzigsten Jahre zu einer Confession bekennen, hätten vorher den Unterricht bei verschiedenen Lehrern zu genießen und wären im Knabenalter bloß in den allgemein gültigen Lehren des Christenthums zu unterrichten.

Das andere Band, welches den gewöhnlichen Menschen an seine Religion fesseln muß, besteht in den Gütern und Vortheilen, die das Bekenntniß verheißt.

[ocr errors]

Es sind zweierlei Güter, welche dem Menschen wünschenswerth erscheinen, irdische und himmlische. Frdische Güter vermag eine Religion nur in geringem Maße, wenigstens nur dem geringeren Theile ihrer Bekenner zu gewähren; dagegen kommt sie dem heißesten Wunsche der Menschen zu Hülfe, sich nach diesem Erdenleben eines ewig glückseligen Daseyns gesichert zu sehen.

Würde nur eine Religion die ewige Seeligkeit verheißen, so hätte sie dadurch vor allen übrigen Viel voraus. Es versprechen jedoch alle Religionen ihren Bekennern einen ewig glückseligen Zustand nach dem Tode. Durch die Allgemeinheit dieser Zusage müßte nun allerdings die einzelne Religion in den Augen ihrer Bekenner verlieren; sie könnte nicht mehr als eine solche erscheinen, welcher der Mensch unbedingt zugethan seyn muß, wenn er selig werden will. Um diesem beeinträchtigenden Übelstand abzuhelfen, haben sich daher die Priester der verschiedenen Religionen veranlaßt gesehen, nur ihrem Bekenntniß die Fähigkeit zuzusprechen, die Menschen nach dem Tode in ein ewig glückseliges Leben einzuführen.

In diesem Punkte zeigt es sich recht deutlich, wie viel die Erziehung in einer Religion vermag. Denn auch der Muhamedaner und Heide fühlt sich glücklich in seiner Religion, weil er nur durch sie die ewige Seeligkeit zu erreichen glaubt; so klar ihm auch ein unbefangenes Urtheil seiner gesunden Vernunft sagen müßte, daß sein Bekenntniß an innerer Vortrefflichkeit hinter dem christlichen weit zurücksteht. Nicht bloß der Christ hat in dem Bes wußtseyn, daß seine Religion allein die Seeligkeit verschaffen könne, Leiden und Bedrängniß erduldet, sondern auch andere Glaubens

« ÖncekiDevam »