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res; und was ist es zuleht gewesen, wenn wir nach den paar Erdenjahren am Grabe angelangt sind? — ein thierisches Daseyn, das in Essen und Trinken, in körperlichem Wohlbefinden seinen Zweck gesucht hat! Darum möge sich unser Jahrhundert ermannen und nicht mehr dabei sich begnügen, bloß in den Einzelnen heller zu denken, sondern seiner besseren Erkenntniß auch öffentliche und kirchliche Anerkennung verschaffen; darum möge es nicht länger über Industrie und Bodencultur, über Canälen und Eisenbahnen jene höheren Interessen des unsterblichen Geistes bei Seite liegen lassen, sondern auch in religiöser Hinsicht aus den langjährigen Arbeiten gründlicher Deutscher Gelehrsamkeit das der Bildung der Zeitgenossen angemessene Resultat ziehen und eine neue Kirchenreformation in's Werk seßen! Möchten besonders edle Fürsten die Nothwendigkeit einer solchen Reformation in unserem Jahrhundert erkennen und durch eine baldige Einleitung derselben jenen störenden Bewegungen vorbeugen, die bei einem ferneren Aufdringen des Alten über kurz oder lang nothwendig entstehen müssen! Wird auch eine solche Reformation in unserer Zeit Katholiken und Protestanten noch nicht völlig vereinigen, so wird sie doch gewiß die Confessionen einander näher rücken und uns einen bedeutenden Schritt auf dem Wege zu dem ehen Ziele weiter führen, bei dem zulegt alle Confeffionen anlangen werden zu einem vernunftgemäßen Christenthum!

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Anmerk. 1. Cat. Rom. 2, 7. 28: Cum enim (Romanus pon. tifex maximus) in Petri Apostolorum principis cathedra sedeat, in qua usque ad finem sedisse constat, summum in co dignitatis gradum et jurisdictionis amplitudinem, non quidem ullis synodicis aut aliis humanis constitutionibus, sed divinitus datam agnoscit. Quam ob rem omnium fidelfum et episcoporum caeterorumque antistitum, quocunque illi munere ac potestate praediti sint, pater ac moderator universali ecclesiae, ut Petri successor Christique Domini verus et legitimus Vicarius in terris, praesidet.

Anmerk. 2. Die Bulle, worin Pabst Pius II. die Appella= tion von dem Römischen Stuhl an ein allgemeines Con cilium verdammt, lautet wie folgt:

Bischof Pius II.,

Knecht der Knechte Gottes,

zu künftigem Angedenken.

"

Ein verdammungswürdiger und in ewigen Zeiten unerhörter Mißbrauch hat sich neuerlich eingeschlichen und ist von Einigen aus rebellischem Geiste und in der Absicht begünstigt worden, um der durch ihre Verbre chen verschuldeten Strafe auszuweichen; ich meine den Mißbrauch, von dem Römischen Bischofe, als dem Statthalter Jesu Christi auf Erden, dem gleichwohl in der Person Petri gesagt worden ist: Weide meine Schaafe: was du auf Erden binden wirst“ u. s. w. an ein künftiges Concil zu appelliren. Alle, die nur die geringste Kenntniß von den Kirchengesehen haben, müssen es einsehen, wie sehr dieser Umstand den canonischen Sagungen zuwiderläuft, und wie nachtheilig er ist für die christliche Republik. Denn (um alles Andere zu übergehen, was diesem Vers derben so augenscheinlich entgegensteht,) ist es nicht lächerlich, an Etwas zu appelliren, was nicht existirt, und vielleicht niemals existiren wird? So werden die Armen von den Mächtigen auf vielfache Weise unterdrückt, die Verbrecher bleiben ungestraft, die Rebellion wird gegen den ersten Stuhl genährt, Jeder bekommt Freiheit, sich Vergehen zu erlauben, und die Kirchenzucht und Hierarchie wird in Verwirrung gebracht.

Da wir also dieses Gift weit von der Kirche Christi vertreiben und für das Wohl aller uns anvertrauten Schafe sorgen und jeden Anstoß zum Ärgernisse von dem Schafstalle unseres Erlösers ferne halten wollen, so verdammen wir, nach Berathung und Beistimmung unserer ehrwürdigen Brüder und aller Prälaten, der Dollmetscher des göttlichen und menschlichen Rechtes, die sich an unserem Hofe befinden, und aus voller Wissenschaft dergleichen Provocationen, und verwerfen,

caffiren und annulliren sie gänzlich, wenn bisher dergleichen eingelegt worden sind, als irrig und verabscheuungswürdig, und erklären sie als eitel, verpestend und kraftlos. Wir befehlen fernerhin, daß Niemand es, unter was immer für einem Vorwande, wagen soll, von den Verordnungen, Sentenzen und Mandaten unserer selbst und unserer Nachfolger dergleichen Appellationen einzulegen oder der eingelegten durch einen Andern anzuhängen, oder sich ihrer, wie immer, zu bedienen.

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Wenn aber Einer zuwiderhandelt, so soll er vom Tage der Bekanntmachung des Gegenwärtigen in der apostolischen Tanzlei nach zwei Monden, er mag was immer für eine Würde, selbst Kaiser, König und Bischof nicht ausgenommen, bekleiden, auf der Stelle des Fluchurtheils schuldig seyn und nur von dem Pabste auf dem Todbette losgesprochen werden können. Eine Universität aber oder ein Collegium soll dem kirchlichen Interdicte unterliegen, und außerdem sollen sowohl die Collegien und Universitäten, als auch die besagten und alle übrigen Personen jene Strafen und Censuren leiden, welche Majestätsverbrecher und Gönner kezerischer Bosheit sich zuziehen. Die Notarien und Zeugen, welche dergleichen Acten beiwohnen und überhaupt wer dergleichen Appellanten wissentlich Rath und Einschlag gibt und Vorschub und Hülfe leistet, soll mit gleicher Strafe belegt werden.

Keinem Menschen soll es also erlaubt seyn, dieses Blatt_unseres Willens, unserer Verdammung, Verwerfung, Cassation, Vernichtung, unseres Decrets, unserer Declaration und unseres Mandats zu entkräften oder ihm freventlich zu widerstreben. Wer aber sich dessen unterfängt, der wisse, daß er sich den Unwillen eines allmächtigen Gottes und der heiligen Apostel Petrus und Paulus zuzieht.

Gegeben zu Mantua im Jahre der Menschwerdung des Herrn 1459, den 18. Januar, im zweiten Jahre unseres Pontificats.

Anmerk. 3. Pius IV. verbietet die Auslegung der Concilkenbeschlüsse mit folgenden Worten:

"

Um aber die Verleitung zum Abfalle von dem katholischen Glaus ben zu vermeiden, welche entstehen könnte, wenn Jemand nach Belieben Erläuterungen und Commentare über die Beschlüsse des Concils von Trient herausgeben dürfte, so verbieten wir aus apostolischem Ansehen allen Geistlichen und Laien, weß Standes, Ranges und Hoheit sie seyn mögen, bei Strafe der Excommunication für legtere und des untersagten Eintrittes in die Kirche für erstere, daß sie sich ohne unsere Vollmacht nicht unterstehen sollen, Commentare, Glossen, Anmerkungen, Scholien oder sonst eine Art von Erklärungen über die Decrete dieses Concils, wie immer, herauszugeben, oder was immer darüber unter dem Vorwande einer größeren Bevestigung oder Vollziehung der Decrete oder sonst unter einem Anstriche vestzuseßen.“

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"

Sollte jedoch Einer und der Andere darin eine Dunkelheit finden und deßwegen nach Aufschlüssen sich sehnen, so begebe er sich zum Orte,,, den der Herr erwählt hat,“ zu dem apostolischen Stuhle, wo der Meister aller Gläubigen sigt, und dessen Ansehen auch die heilige. Synode zu Trient anerkannt hat. Denn wir behalten uns die Aufhel. lung der Schwierigkeiten und die etwa aus den Decreten entstandenen Streitigkeiten zu schlichten vor, so wie es die heilige Synode selbst bes stimmte, und sind bereit, nach der Weise, welche uns die beste däucht, Fürsorge hierüber zu treffen.“

Wörtlich: Ad vitandam praeterea perversionem, quae oriri posset, si unicuique liceret, prout ei liberet in decreta Concilii commentarios et interpretationes suas edere, Apost. auctoritate inhibemus omnibus, tam ecclesiast. Personis, cujuscunque sint ordinis, conditionis et gradus, quam laicis, quocumque honore ac potestate praeditis, Praelatis quidem sub interdicti ingressus Eccle siae, aliis vero, quicumque fuerint, sub excommunicationis latao sententiae poenis, ne quis sine auctoritate nostra audeat ullos com mentarios, glossas, annotationes, scholia, ullumve omnino interpretationis genus super ipsius Concilii decretis, quocumque modo edere, aut quidquam quocumque nomine, etiam sub praetextu majoris decretorum corroborationis, aut executionis, aliove quaesito colore statuere.

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Si cui vero in eis aliquid obscurius dictum et statutum fuisse, eamque ob causam interpretatione aut decisione aliqua egere visum fuerit, ascendat ad locum, quem Dominus elegit, ad sedem videlicet Apost. omnium fidelium magistram, cujus auctoritatem etiam ipsa sancta Synodus tam reverenter agnovit. Nos enim difficultates et controversias, si quae ex eis decretis ortae fuerint, decla randas, quemadmodum ipsa quoque sancta Synodus decrevit, reser. vamus, parati, sicut ea de nobis merito confisa est omnium provinciarum necessitatibus, ea ratione, quae commodior nobis visa fuerit, providere.

Anmerk. 4. Tüchtige Kämpfer für Licht und Wahrheit hat es in neuester Zeit gar viele in der katholischen Kirche gegeben; aber sie trafen auf heftigen Widerstand."

Brendel äußert sich in seinem kath: Kirchenrecht (Bamberg 1827, Drausnic'sche Buchhandlung) über die Unfehlbarkeit des Pabstes folgen. der Massen:

In subjectiver Bedeutung des Wortes ist Niemand unfehlbar, als Gott allein, am wenigsten aber steht die obengenannte Unfehlbarkeit dem Oberhaupt der Kirche zu; dasselbe hat zwar das Recht, nach Umständen provisorische Verordnungen in Glaubens und Disciplinarsachen zu er lassen; allein sie müssen erst die Zustimmung der versammelten oder zer.

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streuten Kirche erhalten, um als gültige Geseke angesehen werden zu können, und den provisorischen Maßregeln ist man nicht verbunden Folge zu leisten, wenn sie offenbar auf Irrthum beruhen und der Überlieferung widersprechen. Die Unterscheidung, der Pabst sey unfehlbar, wenn er von der Katheder rede, kann die irrige Behauptung nicht aufheben. Der heilige Petrus hielt sich nicht für unfehlbar, denn er hielt ein Concilium; wozu sollen die Concilien dienen, wenn das Oberhaupt unfehlbar ist, warum unterwerfen diese die Verfügungen des Pabstes ihrer entscheidenden Prüfung? Die afrikanisch rechtgläubige Kirche wußte Nichts vork Unfehlbarkeit des Kirchenoberhauptes, sie regierte sich selbst, weihte ihre Bischöfe, theilte ihre Sprengel ein und gab keine Berufungen über Sie zu. Auch Päbste können Kezereien begehen. Honorius nahm nur einen Willen in Christus an, und das zweite, allgemeine Concilium verurtheilte ihn. Leo II. und Hadrian II. nebst zwei Concilien erkann ten dieses für Recht. Der Pabst Zosimus erklärte, der Pabst dürfe die Kirchensatzungen, welche die Zustimmung der Kirche erhalten hätten, nicht abändern, Bonifaz VIII. lehrte in der Bulle Unam Sanctam, es sei Glaubenssaß, daß die weltliche Macht auch in weltlichen Dingerz dem Pabste unterworfen sei, eine offenbare, aber auch von ihm wenigstens in Beziehung auf Frankreich zurückgenommene theologisch-politische Kezerei. Paul V. erklärte, das Kopernikanische System sey der heiligen Schrift entgegen und verbot alle Bücher hierüber zu lesen, bei Strafe der Excommunikation. Unter Pius VII. ist dasselbe Kopernikanische System, wiewohl anfänglich blos unter der Form einer Hypothese, anerkannt worden. Der ehemalige Professor in Löwen, nachheriger Pabst Hadrian, erklärte, daß der Pabst in Keßerei verfallen könnte, und Gregor XI. widerrief in seinem Testamente Alles, was er gegen den Glauben möchte behauptet haben. Eine gegentheilige Meinung findet sich jedoch auch in mehreren Werken.

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Anmerk. 5. Augustana confess. p. 11. — Est ecclesia congregatio sanctorum, in qua Evangelium recte docetur et recte administrantur sacramenta.

Apol. p. 144. Ecclesia non est tantum societas externarum rerum ac rituum, sicut aliae politiae, sed principaliter est societas fidei et Sp. S. in cordibus, quae tamen habet externas notas, ut agnosci possit, videlicet puram Evangelii doctrinam et administrationem sacramentorum consentaneam Evangelio Christi. Quare illi, in quibus nihil agit Christus, non sunt membra Christi.

Ibid. p. 148. Neque vero somniamus nos Platonicam civitatem, ut quidam impie cavillantur, sed dicimus exsistere hanc eccle. siam, videlicet vere credentes ac justos, sparsos per totum orbem. Et addimus notas, puram doctrinam Evangelii et sacramenta. Et haec ecclesia proprie est columna veritatis. Retinet enim purum

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