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jeden einzelnen derselben eine sorgfältige Abwägung, Durchforschung und eine strenge Prüfung vorgenommen, haben reiflich darüber nachgedacht und alle genau erwogen und öfters durchgegangen und gefunden, daß diese Frrthümer in gewisser Hinsicht entweder nicht katholisch seyen oder doch nicht als derlei Glaubenslehre gelten können, sondern vielmehr der Lehre oder Tradition der katholischen Kirche und der wahren von ihr angenommenen Erklärung der heil. Schrift zuwiderlaufen; da man dem Ansehen dieser Erklärung nach, der Meinung des heil. Augustin so nach. kommen muß, daß dieser nicht einmal dem Evangelium geglaubt hätte, wenn ihn nicht das Ansehen der Kirche dazu bewogen haben würde. Denn aus diesen Irrthümern, oder wenigstens aus dem einen oder an deren von ihnen, folgt offenbar, daß diese Kirche, welche von dem heil. Geist regiert wird, irre und immer geirrt habe. Was gegen das Ver sprechen ist, das Jesus seinen Jüngern bei seiner Auffahrt (wie es im heil. Evangelium des Matthäus heißt) machte, indem er sprach: Ich bin bei euch bis an das Ende der Welt; und auch gegen die Bestimmungen der heil. Väter und der Concilien und die ausdrücklichen Anordnungen oder Canones der Päbste streitet, und diesen nicht zu gehorchen, war nach dem Zeugnisse Cyprian's von jeher der Zunder und die Veranlassung zu allen Keßereien und Spaltungen. Auf Anrathung und Beistimmung unserer ehrwürdigen Brüder, und nach reifer Überlegung aller und jeg. licher vorherbesagten Puncte, und auf des allmächtigen Gottes und der seeligen Apostel Petrus und Paulus Ansehen und unseres eigenen, ver, dammen, mißbilligen und verwerfen wir die besagten Irrthümer im Ganzen und Einzelnen, respective als kezerisch, ärgerlich, falsch, anstößig für fromme Ohren; verführerisch für die Gemüther der Einfältigen und der katholischen Wahrheit zuwiderlaufend, und be schließen und erklären hiemit, daß sie von allen Christgläubigen beiderlei Geschlechts für verdammt, gemißbilligt und verworfen gehalten werden müssen. Und in Kraft des heiligen Gehorsams und unter der Strafe der größeren Excommunication, ohne vorhergehenden weiteren Urtheilsspruch und, in Betreff der kirchlichen Personen und Kloftergeistlichen, unter der Strafe der Beraubung aller ihrer Episcopal -, Patriarchal, Metropolitan- und anderer Kathedral-Kirchen, Klöster, Prio rate und aller Würden, geißtlicher, weltlicher und Ördenspfründen, und der Unfähigkeit, dergleichen oder andere noch in Zukunft zu erlangen in Betreff auf die Convente, Capitel oder Häuser und geweihten Orte der Welt und Klostergeistlichen, selbst sogar der Bettelklöster, und der Universität hingegen unter Strafe der Beraubung ihrer allgemeinen Stu dien und aller ihrer Privilegien und Indulten, welche sie von dem apo, stolischen Size und seinen Legaten, oder sonst wie erhalten haben, weß Inhaltes sie seyn mögen; deßgleichen der Macht, ein allgemeines Studium zu haben, daselbst was immer für Wissenschaften zu lesen und zu

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erklären und unter Strafe der Unfähigkeit, dergleichen in Zukunft wie der zu erlangen; auch des Predigtamtes und des Verlustes eines allge meinen Studiums und aller Privilegien desselben; in Betreff der Welt». lichen aber unter der Strafe derselben Excommunication und des Ver, lustes jeder Emphyteuse und jedes von der Römischen Kirche sowohl, als anderwärts erhaltenen Lehens und der Unfähigkeit, diese oder dergleichen fernerhin wieder zu erlangen, und in Betreff aller und jeglicher Obengenannten unter den Strafen des Verbotes eines kirchlichen Begräbnisses und der Uns fähigkeit zu allen und jeglichen geseßlichen Handlungen, und der Infamie und des Verlustes alles zutrauens und des Majestätsverbrechens und der Keger und ihrer Gönner, welche in dem Rechte ausgedrückt sind, und die sie sich durch Widersetz, lichkeit auf der Stelle und ohne alle weitere Erklärung zuziehen, von denen sie durch keine Vollmacht und keine in Beichtstühlen an gewisse Personen unter bestimmten Formeln erlassene Clauseln, sondern nur von dem Rö, mischen Pabste oder von einem Anderen, der dazu spezielle Befugniß hat, es sey denn auf dem Todtenbette, absolvirt werden können; in Kraft alles Dessen erlassen wir an alle und jegliche Christgläubige, sowohl Laien, als Welt- und Klostergeistliche, und an alle Personen, weß Standes, Würde oder Ansehens sie seyn mögen, seyen és nun Cardinäle der heil. Römischen Kirche, Patriarchen, Primaten, Erzbischöfe, Bischöfe, Prälas ten von Patriarchal-, Metropolitan- und anderen Cathedral-, Collegiat. und niederen Kirchen, und an die Kleriker und andere kirchliche Personen, Welt- oder Klostergeistliche, selbst Bettelmönche, Äbte, Priore, General- oder Particularminister, Religiofen, sie feyen exemt oder nicht eremt, und an die weltlichen Universitäten oder an die Studien der Klöfter, an die Könige, Kaiser, Churfürsten, Fürsten, Herzöge, Markgrafen, Grafen, Barone, Oberhäupter, Geleitsmänner, Domicellen und alle Bes amte, Richter, kirchliche und geistliche Notare, Communitäten, Körperschaften, Potentaten, Städte, Schlösser, Landgüter und Flecken, und an die Bewohner aller dieser und an alle andern kirchlichen und klösterlichen Personen in der ganzen Welt, und besonders in Deutschland, welche jezt oder noch in Zukunft existiren, an alle diese erlassen wir das Verbot, be sagte Irrthümer überhaupt oder im Einzelnen und die verkehrte Lehre zu behaupten, zu vertheidigen, zu predigen, oder ihr auf irgend eine Weise, öffentlich oder insgeheim, unter was immer für einem Einfalle und Anstriche, schweigend oder ausdrücklich hold zu seyn.

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Überdieß, weil die besagten Irrthümer und mehrere andere in den Büchern und Schriften des Martin Luther enthalten sind, so ver. dammen, mißbilligen und verwerfen wir auch die genannten Bũ. cher und alle Schriften oder Predigten des Martin Luther, die in Lateinischer oder sonst einer Sprache abgefaßt sind, worin die aufgeführ

ten Irrthümer oder manche davon enthalten sind, gleichfalls, und wollen sie durchaus als verdammt, gemißbilligt und verworfen angesehen wiffen, und befehlen in Kraft des heil. Gehorsams und unter den vorher genannten Strafen, die sie auf der Stelle treffen sollen, allen und jeglichen obenerwähnten Christgläubigen beiderlei Geschlechts, dergleichen Schriften, Bücher, Predigten oder Blätter, oder darauf enthaltene Capis tel, Irrthümer oder genannte Artikel nicht zu lesen, zu behaupten, zu predigen, zu loben, zu drucken, bekannt zu machen und zu vertheidigen, durch sie oder einen Anderen und Andere direct oder indirect, schweigend oder ausdrücklich, öffentlich oder geheim, oder in ihren Häusern, oder in anderen öffentlichen oder Privatplägen, auf irgend eine Weise nicht zu behalten, sondern sie sollen vielmehr dieselben sogleich nach der Be kanntmachung dieser Bulle, wo sie auch seyn mögen, durch die Or dinarien und andere Obengenannte fleißig aufsuchen lassen und öffentlich und feierlich, in Gegenwart des Klerus und des Volkes, unter allen und jeglichen vorherbesagten Strafen verbrennen.

Was aber den Martin Luther selbst anbelangt, guter Gott, was haben wir unterlassen, was nicht gethan, welche väterliche Liebe vers absäumt, um ihn von dergleichen Irrthümern zurückzurufen? Denn nachdem wir ihn selbst citirten, haben wir ihn, um besonders milde gegen ihu zu verfahren, eingeladen, und sowohl durch verschiedene Verhandlungen mit unseren Legaten, als durch unsere Schreiben ermahnt, von den besagten Irrthümern abzustehen, oder, unter Anbietung eines sicheren Geleites und des zur Reise nöthigen Geldes, ohne Furcht und Zagen zu kommen, (wenn wir auch nach strenger Liebe ihn hätten hinausstoßen sollen,) und, nach dem Beispiele unseres Erlösers und des Apostels Paulus, nicht heimlich, sondern öffentlich) und in's Angesicht zu reden. Hätte er das gethan, so würde er gewiß, wie wir glauben, in sich gegangen feyn und seine Irrthümer kennen gelernt haben, und in der Römischen Curie, die er so sehr, aus mehr als geziemender Huldigung für das `eitle Gerede von Bösewichtern, tadelt, nicht so viele Fehler gefunden, und wir würden ihm gewiß klarer als das Sonnenlicht gezeigt haben, daß unsere heiligen Vorgänger, die Römischen Päbste, die er gegen alle Bescheidenheit frevelhaft zerfleischt, in ihren Canonen oder Constitutionen, die er anzugreifen sucht, nie sich geirrt haben, weil, nach dem Propheten, auch in Gilead Salbe und Arzt vorhanden ist.

Aber er verachtete diese Aufforderung und kam nicht, und halsStarrig bis auf diesen Tag duldete er über ein Jahr die Censuren mit verhärtetem Sinne; ja was noch schlimmer ist, er häufte Bosheit auf Bosheit, und, in Kenntniß gesezt von unserer Vorladung, appellirte er verwegener Weise an ein künftiges Concilium gegen die Constitution Pius II. und Julius II, unserer Vors gänger, wodurch angeordnet ist, dergleichen Appellanten als

Reger zu betrachten, (und wozu beruft er sich auf ein Concil, da er öffentlich gesteht, er könne ihm nicht glauben?), so daß wir nun ge. gen ihn, als einen wegen des Glaubens notorisch Verdächtigen, ja als einen wahren Keker, ohne weitere Vorladung und ohne weiteren Verzug zu seiner Verurtheilung und Verdammung, als eines Keßers, und zur Strenge aller und jeglicher Censuren vorschreiten können.

Nichtsdestoweniger wollen wir, auf den Rath unserer Brüder, die Güte des allmächtigen Gottes nachahmen, der den Tod des Sünders nicht verlangt, sondern daß er sich bekehre und lebe; wir wollen alle uns und dem apostolischen Stuhle bisher zugefügten Kränkungen vergessen und haben mit aller nur möglichen Liebe zu verfahren beschlossen und, so weit es an uns gelegen ist, dahin zu wirken, daß er auf dem von uns eingeschlagenen Wege der Milde in sich gehe und von seinen besagten Irrthümern weiche, damit wir ihn, wie jenen verschwenderischen Sohn, bei seiner Rückkehr in den Schoos der Kirche freundlich aufnehmen. Wir ermahnen und bitten also den Martin Luther selbst und alle seine Anhänger, Hehler und Gönner um der Erbarmung Gottes und des vergossenen Blutes Christi willen, durch welches das menschliche Geschlecht erlöset und die heilige Kirche gegründet worden ist, aus ganzem Herzen, daß sie aufhören, den Frieden der Kirche, die Einheit und Wahrheit, für welche der Heiland selbst so inständig seinen Vater gebeten, zu stő, ren, und von allen ihren besagten verderblichen Irrthümern gänzlich ab= stehen; denn wenn sie wirklich gehorchen und uns triftige Beweise ihres Gehorsams geben, so sollen sie bei uns väterliche Liebe und eine offene Quelle der Huld und Milde finden.

Wir verbieten aber nichtsdestoweniger demselben Martinus von nun an, daß er sich von allem Predigen oder von dem Amte eines Predigers überhaupt enthalte.

Sonst, wenn etwa diesen Martinus die Liebe zur Gerechtigkeit und Tugend nicht von der Sünde abzieht und die Hoffnung der Nachsicht zur Buße nicht zurückführt, solle ihn der Schrecken vor der Bestrafung im Zaume halten, und so fordern wir denselbigen Martinus und seine Anhänger, Mitschuldigen, Gönner und Hehler durch Gegenwärti» ges auf und ermahnen sie in Kraft des heiligen Gehorsams, und unter allen und jeglichen vorerwähnten Strafen, die sie auf der Stelle treffen sollen, befehlen wir ihnen ernstlich, daß sie innerhalb sechzig Tagen, wovon wir zwanzig für den ersten, zwanzig für den zweiten und die übrigen zwanzig für den dritten und peremtorischen Termin bestimmen, die vom Tage der Anheftung des Gegenwärtigen an den unten bezeich» neten Orten unmittelbar zu rechnen sind, von ihren Irrthümern und der Verkündigung, Behauptung und Vertheidigung derselben, von der Her ausgabe von Büchern und Schriften über dieselben oder über einen das `von gänzlich abstehen und die Bücher und Schriften überhaupt und ins

besondere, welche befagte Irrthümer oder einige davon irgendwie enthalten, verbrennen oder verbrennen laffen. Martinus selbst aber soll alle dergleichen Irrthümer und Behauptungen gänzlich zurückrufen und über diesen Widerruf durch offene, in Rechtsform gültige Documente, die er zweien Prälaten einzuhändigen und uns binnen ähnlicher sechzig Tage zu übersenden, oder durch sich selbst, (wenn er zu uns kommen möchte, was uns noch lieber wäre,) mit vollem sicheren Geleite, das wir ihm von nun an ertheilen, zu überbringen hat, uns die Versicherung geben, daß über seinen wahren Gehorsam nicht der geringste Zweifel mehr übrigbleibt.

Wofern aber, (was Gott verhüte), besagter Martinus und seine Mitschuldigen, Gönner, Anhänger und Hehler dawider handeln oder das so eben Besprochene nicht binnen des angegebenen Termins in Vollzug sehen; so werden wir die Lehre des Apostels nachahmen, der einen keßerischen Menschen nach der ersten und zweiten zurechtweisung zu meiden Ichrte, und erklären dann denselbigen Martinus und, seine Mitschuldigen, Anhänger, Gönner und Hehler und Jeden von ihnen als dürre Zweige, die nicht in Christo bleiben, sondern eine entgegengesette, dem katholischen Glauben feindliche oder ärgerliche und verdammte Ehre zu nicht geringer Beleidigung der göttlichen Majestät und zum Nachtheile und Ärgernisse der allgemeinen Kirche und des katholischen Glaubens predigen und die Schlüffel der Kirche gering achten, als notorische und verstockte Kezer, und verdammen sie hiermit als solche und wollen und gebieten, daß sie von allen Christgläubigen als solche angesehen werden.

Wir unterwerfen sie durch den Inhalt des Gegenwärtigen allen und jeglichen obgemeldeten und anderen gegen Dergleichen vom Rechte verhängten Strafen, und erklären und beschließen, daß sie in dieselben verwickelt gewesen seyen und noch sind.

Wir verbieten ausserdem unter allen und jeglichen Strafen, die auf der Stelle eintreten, allen und jeden Christgläubigen, die Schriften, welche derselbige Martinus irgendwie verfaßt und herausgegeben hat, øder noch verfassen und herausgeben sollte, oder einige derlei, wenn sie auch die besagten Irrthümer nicht enthalten, damit sein Andenken gänzlich aus der Christengemeinde vertilgt werde, da sie immerhin, als von einem Feinde des orthodoxen Glaubens herrührend, sehr verdächtig sind, zu lesen, zu behaupten, zu predigen, zu loben, zu drucken, bekannt zu machen oder zu vertheidigen, entweder durch sich oder Andere, direct oder indirect, schweigend oder ausdrücklich, öffentlich oder insgeheim, oder in ihren Häusern, in anderen öffentlichen und Privatorten irgend wie zu behalten, sondern sie sollen, wie gesagt, vielmehr dieselben verbrennen. Wir ermahnen ausserdem alle und jegliche Christgläubigen unter derselben Strafe der Excommunication, die ohne weiteres Endurtheil eintritt, die genannten declarirten und verdammten Keßer, welche unseren Auf

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