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trägen nicht gehorchen, nach Verlauf des besagten Termins zu meiden und, so viel an ihnen gelegen ist, zur Vermeidung derselben beizutragen, und mit Keinem von ihnen einen Verkehr, Umgang oder Gemeinschaft zu pflegen und ihnen das Nöthige nicht darzureichen.

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Zur größeren Bestürzung des besagten Martinus und seiner Mitschuldigen, Gönner, Anhänger und Hehler, welche nach Verlauf des erwähnten Termins als Keger erklärt und verdammt sind, befehlen wir allen und jeglichen Christgläubigen beiderlei Geschlechts, den Patriarchen, Erzbischöfen, Bischöfen und Prälaten der Patriarchal-, Metropolitan und anderen Kathedral-, Collegiat- und niederen Kirchen, den Kapiteln und anderen kirchlichen Personen, den Welt- und Klostergeistlichen, besonders wenn sie zum Vereine gehören, wo der besagte Martinus eins getreten ist, und daselbst sich aufhalten oder verweilen, den exemten und nicht exemten Regularen, allen und jeglichen Fürsten, sie mögen eine weltliche oder geißliche Würde bekleiden, den Königen, Kaisern, Churfürsten, Herzögen, Markgrafen, Grafen, Baronen, Hauptleuten, Geleitsmännern, Domicellen, Gemeinschaften, Universitäten, Potentaten, Städten, Landgütern, Schlössern und Flecken, oder ihren Bewohnern und Bürgern, und allen Übrigen, die in der ganzen Welt und besonders in Deutsch=i land sich finden, unter allen und jeglichen besagten Strafen, den genannten Martinus, seine Mitschuldigen, Anhänger, Hehler und Gönner persönlich zu fangen und gefangen für unsere Instanz aufzubewahren und zu uns zu senden, indem sie für dieses gute Werk von uns und dem apostolischen Stuhle eine Belohnung und angemessene Auszeichnung erhalten, oder wenigstens sie und Jeden von ihnen aus den Metropolitan-, Kathedral-, Collegiat- und anderen Kirchen, Häusern, Klöstern, Conventen, Städten, Dominien, Universitäten, Gemeinschaften, Schlössern, Landgütern und Flecken gänz⁄ lich zu vertreiben.

Die Städte aber, Besitzungen, Landgüter, Schlösser, Villen, Grafschaften, Vestungen, Städte und Flecken, wo sie auch seyn mögen, und ihre Metropolitan, Kathedral, Collegiat- und andere Kirchen, Klöster, Priorate, Häuser, Convente und geweihte Orte, weß Ordens sie seyir mögen, wo sich besagter Martinus oder einer von den Genannten hins begibt, unterwerfen wir, so lange sie daselbst bleiben und drei Tage nach ihrem Abzuge, dem kirchlichen Interdicte.

Und damit Vorherbesagtes Allen bekannt werde, so befehlen wir noch allen Patriarchen, Erzbischöfen, Bischöfen und Prälaten der Patriarchal-, Metropolitan - und anderen Kathedral- und Collegiat-Kirchen, den Kapiteln und anderen kirchlichen Personen, den Welt- und allen Klostergeistlichen, Religiosen, Mönchen, sie mögen eremt oder nicht eremt seyn und wo immer in Deutschland sich befinden, daß sie unter ähnlichen Cens suren und Strafen, die sie auf der Stelle treffen, den Martinus und

alle jegliche Obengenannte, welche nach Verlauf des Termins unferen Warnungen nicht gehorchten, in ihren Kirchen an Sonn- und Festtagen, wenn eine größere Volksmenge zum Gottesdienste zusammenkommt, als erklärte und verdammte Kezer öffentlich bekannt machen sollen, und dahin trachten, daß sie auch von Andern als solche bes 'kannt gemacht und strenge von Allen vermieden werden. Auch sollen alle Christgläubigen, unter gleichen Censuren und Strafen, sie vermeiden. Gegenwärtiges Schreiben aber oder eine Copie da von soll in allen Kirchen, Klöstern, Häusern, Conventen und ande ren Plätzen gelesen, publicirt und angeheftet werden. Auch excom. municiren und verfluchen wir Alle und Jegliche, weß Stan. des, Ranges, Ansehens, Würde und Hoheit sie seyn mögen, wenn sie das gegenwärtige Schreiben oder ihre Copien nicht in ihren Ländereien und Besitzungen lesen, anheften oder publiciren las sen, oder durch sich oder durch Andere, öffentlich oder insgeheim, direct und indirect, schweigend oder ausdrücklich dazu, mitwirken. Weil es aber schwer wäre, gegenwärtiges Schreiben an jeden einzelnen Ort hinzubringen, wo es nothwendig wäre, so wollen und beschließen wir aus apostolischem Ansehen, daß seinen von der Hand eines öffentlichen Notars verfaßten und unterschriebenen, oder in der Stadt Rom gedruckten und mit dem Siegel eines Kirchenprälaten verwahrten Copien voller Glaube geschenkt werde, wie man ihn dem Originalschreiben schenkte, wenn es vorgezeigt würde.

Und damit besagter Martinus und alle anderen Obengenann ten, welche gegenwärtiges Schreiben wie immer angeht, nicht eine Un. bekanntschaft mit demselben und allem und jeglichem darin Enthaltenen vorschüßen können, so wollen wir, daß dieses Schreiben an die Thüren der Hauptkirche der Apostel und der apostolischen Kanzlei, ferner der Brandenburger, Meißner und Merseburger Kathedralkirche angeheftet und publicirt werde. Wir beschließen, daß die so geschehene Bekannts machung desselben Schreibens den besagten Martinus und alle ande rén und jeglichen Vorhergenannten, welche das Schreiben auf irgend eine Weise betrifft, dergestalt beschränke, als ob es ihnen am Tage der Anheftung und Publication persönlich vorgelesen und mitgetheilt worden wäre, da es nicht wahrscheinlich ist, daß Das, was so offen verhandelt wird, bei ihnen unbekannt bleiben sollte.

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Ungeachtet aller apostolischen Constitutionen und Anordnungen, oder wenn allen und jeglichen oder einem der Besagten, oder wem sonst immer von dem apostolischen Siße oder von dessen Bevollmächtigten, un ter was immer für einer Form, selbst der eines Beichtvaters, und mit was immer für noch so festen Clauseln, oder aus was immer für einem Grunde oder ansehnlichen Rücksicht eingeräumt worden, daß sie nicht einem Interdicte, einer Suspension oder Excommunication durch apostolische Schreiben unterworfen werden können, wenn diese nicht die voll

ständige und ausdrückliche und wörtliche, nicht aber eine durch allgemeine, gleichbedeutende Clauseln abgefaßte Erwähnung ausdrücken; so sehen wir den Inhalt dieses Indultes und seine Gründe und Formen in dem Gegenwärtigen so an, als wäre er von Wort zu Wort hier eingerückt und gänzlich aufgehoben.... ́

Keinem Menschen sey es also erlaubt, dieses Blatt unserer Verbammung, Mißbilligung, Verwerfung, unseres Decrets, unserer Decla ration, Inhibition, Willensmeinung, unseres Mandates, unserer Ermahnung und Bitte, Untersuchung, Warnung, Assignation, Concession, Condemnation, Unterwerfung, Excommunication und unseres Anathem's zu entkräften oder verwegener Weise dawider zu handeln. Wenn aber Einer sich dessen unterfängt, so wisse er, daß er sich den Unwillen des allmächtigen Gottes und der seeligen Apostel Petrus und Paulus zuziehen würde. Gegeben zu Rom beim heil. Petrus, den 16. Juny 1520, im achten Jahre unseres Pontificats.

Bannbulle gegen Luther.

Bischof Leo X.,

Knecht der Knechte Gottes,

zum ewigen Angedenken.

Der Römische Pabst ist, vermöge der ihm von Gott verliehenen Macht, als Vertheiler von zeitlichen und geistlichen Strafen, je nachdem man es verdient, aufgestellt, um die verwegenen Anschläge Verkehrter zu hemmen, welche die schlechte Absicht ihres verderblichen Willens so lange gefangen hält, daß sie, mit Hintansehung der Furcht Gottes und mit Vernachläßigung und Verachtung canonischer Sagungen und aposto= lischer Befehle, sich nicht scheuen, neue und falsche Dogmen zu ersinnen und in der Kirche Gottes eine unheilbringende Spaltung einzuführen, oder den Schismatikern selbst, welche den ungenähten Rock unseres Erlösers und die Einheit des orthodoren Gläubens zu zerreißen sich mühen, Gunst, Beistand und Anhänglichkeit zu schenken. Es ziemt also dem Pabste, damit nicht das Schifflein Petri ohne Steuermann und Ruder zu segeln scheine, gegen dergleichen Leute und ihre Anhänger mit Nachdruck sich zu erheben und durch geschärfte Strafen und sonst geeignete Mittel Vorsorge zu pflegen, damit nicht diese ihrem verkehrten Sinne Überlassenen durch falsche Erdichtungen und hinterlistige Ränke die Schaar der Einfältigen täuschen und mit sich in Irrthum und Verderben ziehen und gleichsam mit einer ansteckenden Krankheit beflecken, und, zu desto größerer Bestürzung der Verdammten, allen Christgläubigen öffentlich zu zeigen und offen zu erklären, welch fürchterlicher Censuren und Strafen Jene schuldig sind; damit sie selbst, so declarirt und publicirt, endlich beschämt und reuevoll in sich gehen und sich endlich dem Umgange, der Gemeinschaft und dem Gehorsame jener Excommunicîrten und Verfluchten gänzlich entziehen, um der göttlichen Rache zu entgehen und kein

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nen Theil an ihrer Verdammung zu haben. (Hier folgt nun wieder die vorhergehende Bulle nach ihrem historischen Inhalte.)

Obgleich aber nach Anheftung und Bekanntmachung unseres Schreibens, wie wir vernahmen, sobald die Termine abgelaufen waren, (wie erklären diese Termine hiermit für alle Christgläubigen gänzlich erloschen), Einige, die den Irrthümern desselbigen Martinus anhiengen und von unserem Schreiben, unserer Warnung und unserem Auftrage Kenntniß erhielten, in sich gingen, ihre Irrthümer bekannten, die Keßerei in unsere Hände abschwuren, zum wahren katholischen Glauben sich bekehrten und die Wohlthat der Lossprechung nach der unseren Nuntien hierüber verliehenen Befugniß erhielten, und in einigen Städten und Orten Deutschlands die Bücher und Schriften des genannten Martinus, unserem Auftrage zufolge, öffentlich verbrannt wurden; so hat doch Martinus felbst, (wir können es nicht ohne große Kenntniß und Unruhe erwähnen), sich seinem verkehrten Sinn dahingegeben, nicht nur den Widerruf sei ner Irrthümer innerhalb des angegebenen Termins und die bestimmte Ausweisung an uns über diesen Widerruf und die Reise hierher zu uns mit Verachtung zurückgewiesen und, als ein Fels des Ärgernisses, gegen uns und diesen heiligen Siß und den katholischen Glauben noch ärger als vorher gepredigt und Andere dazu verleitet; deßhalb sind denn, wie er selbst schon als Kezer erklärt worden ist, auch andere angesehene und hohe Personen, die, ihrer eigenen Seeligkeit uneingedenk, öffentlich und notorisch der verderblichen Kezersecte des Martinus folgen, ihr öffentlich und insgeheim mit Rath und That und Gunst beistehen, dem Martinus selbst in seinem Ungehorsame und in seiner Hartnäckigkeit zugethan, die Bekanntmachung des besagten Schreibens hindern, den in unserem Schreiben enthaltenen Strafen verdammlicher Weise anheimgefallen und mit Recht für Kezer zu halten und von allen Christgläubigen zu vermeiden, nach dem Worte des Apostels: Einen kegerischen Menschen meide, wenn er einmal und abermals ermahnt ist, und wisse, daß ein solcher verkehrt ist und sündiget, als der sich selbst verurtheilt hat.

Damit sie also, mit Martinus und anderen excommunicirten und verfluchten Kezern verbunden und, wie sie bei ihrem Vergehen der Hartnäckigkeit des genannten Martinus folgen, auch der Strafen und des Namens theilhaftig werden, und mit dem Namen eines Lutbes raners auch die gebührende Strafe tragen; so beschließen und erklären wir, da sie notorisch geworden sind, ohne daß sie einer weis tern Warnung und Vorladung bedürfen, daß Martinus und Andere, welche demselben in seinem schlechten und verdammten Vorhaben erpich ten Martinus folgen, und auch Jene, welche ihn durch Soldaten vertheis digen, bewahren und mit ihrem eigenen Vermögen wie immer unterhal ten und ihm Rath und That und Gunst zu schenken und an die Hand zu gehen sich unterfangen haben und noch unterfangen, deren Namen,

Zunamen und Eigenschaften, und sollten sie noch so hoch und ansehnlich feyn, wir in Gegenwartigem für ausgedrückt geachtet wissen wollen, als wären sie namentlich aufgeführt und könnten bei der Bekanntmachung dessen in Kraft des Gegenwärtigen vorgelesen werden den Stra fen der Excommunication und des Anäthem's, und der ewigen Verfluchung und des Interdicts, und für sich und. ihre Nachkommen der Beraubung ihrer Würden, Ehrenstellen und Güter, und der Unfähigkeit zu denselben, und der Confiscation ihrer Güter, und des Majestätsverbrechens und andern Sentenzen, Censuren und Stra. fen, welche von den Canonen gegen die Kezer verhängt find, verdammlicher Weise anheimgefallen.

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Auch erklären wir durch den Inhalt des Gegenwärtigen, daß alle Staaten, Länder, Schlösser, Städte und Örter, wo sie sich zur Zeit aufhalten und wo sie hinkommen, und alle Kirchen, seyen es Kathedral, und Metropolitankirchen, Klöster und andere geweihte Orte, exemte und nicht exemte, dem Kirchen-Interdicte unterworfen seyen, und daß während desselben durchaus nicht unter dem Vorwande eines apostolischen Indultes, ausgenommen in außerordentlichen Rechtsfällen, und da nur bei verschlossenen Thüren und mit Ausschließung der Ercominunicirten und mit dem Interdicte Behafteten, Messe und anderer Gottesdiensk gehalten werden dürfe, und gebieten und befehlen, daß Jene als Excommunicirte und Verfluchte, Verdammte, mit dem Interdicte Behaftete, Beraubte und Unfähige allenthalben verkündigt und publicirt, und vorr allen Christgläubigen strenge vermieden werden.

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Und damit bei Allen diese ungeheure Geringschäzung der Kirche Gottes von Seiten des Martinus, und seiner Anhänger, und diese troßige Verwegenheit der Ungehorsamen bekannt werde, um die Ansteckung der ganzen Heerde und das Verderben des gesunden Theils noch zu verhü. ten; so geben wir allen und jeglichen Patriarchen, Erzbischöfen, Bischöfen und Prälaten der Patriarchal-, Metropolitan-, Kathedral- und Kol legiatkirchen, den Kapiteln und kirchlichen Personen, und den eremten und nicht eremten Religigsen aller Orden, sogar der Bettelmönche, in Kraft des heiligen Gehorsams und unter den Strafen der Excommunication, die ohne weiteres Endurtheil sogleich eintritt, den Auftrag, daß sie und jeder der Ihrigen, sobald sie durch den Inhalt des Gegenwärtigen aufgefordert sind, innerhalb drei Tagen, von denen wir ihnen den einen für den ersten, den andern für den zweiten und den noch übrigen für` den dritten oder peremtorischen Termin, mit vorausgegangener canonischer Mahnung, anberaumen, den Martinus und die Übrigen als Excommunicirte, Verfluchte und Verdammte, und als Declarirte, mit dem Interdicte Belegte, Beraubte und Unfähige, und durch Vollziehung des Gegenwärtigen genannte Reger in ihren Kirchen an Sonn

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