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und Festtagen, wann eine größere Volksmenge zum Got tesdienste zusammenkommt, mit der Fahne des Kreuzes; unter Läutung der Glocken, bei angezündeten und wieder ausgelöschten, auf die Erde geworfenen und zertrestenen Kerzen, mit dreimaliger Wegwerfung von Fackeln, und den übrigen in solchen Fällen gewöhnlichen Ceremonien, öffentlich verkünden und zu dieser Verkündigung mitwirken und allen Christgläubigen den Umgang mit diesen Kezern auf's Strengste untersagen. Zu desto größe. rer Bestürzung des besagten Martinus und anderer obengenannten Kéger. und Anhänger und Gönner befehlen wir überdieß allen und jeglichen Pa. triarchen, Erzbischöfen, Bischöfen und anderen Kirchenprälaten, daß se jezt, wie sie selbst, nach dem heiligen Hieronymus, zur Beilegung der Spaltungen aufgestellt sind, in dringender Noth, wie es ihre Pflicht ist, sich als Mauer für das christliche Volk hinstellen, und nicht schweigen wie fumme Hunde, die nicht bellen können, sondern unaufhörlich schreien, und ihre Stimme erheben und predigen und predigen lassen das Wort Gottes und die Wahrheit des katholischen Glaus bens gegen die verdammten Artikel und die obengenannten Keger.

Auch allen und jeglichen Pfarrherren und allen Religiösen jeglicher Orden, selbst der Bettelmönche, sie mögen exemt oder nicht exemt seyn, befehlen wir gleichfalls, in Kraft des heiligen Gehorsams, daß, gleichwie sie als Wolken vom. Herrn aufgestellt sind; sie auch eben so geistlichen Negen auf das Volk Gottes träufeln und gegen die genannten und vers dammten Artikel, so wie es ihrer Pflicht obliegt, öffentlich zu predigen sich nicht scheuen. Denn es stehet geschrieben, daß die vollkommene Liebe die Furcht austreibt. Ihr also und jeder Einzelne von Euch überneb, met mit frommen Herzen die Lasten eines so verdienstlichen Geschäftes und zeiget euch als sorgfältige Männer in Vollziehung dessen und beweiset euren Eifer und opere Emsigkeit in Wort und That, damit aus eueren Bemühungen unter dem Beistande der göttlichen Gnade die gehoff. ten Früchte kommen, und ihr durch euere Sorgfalt jene Palme, der Glorie, welche den Verwaltern der heiligen Sache als Beloba nung gebührt, nicht nur erlangen, sondern euch auch wegen eueres genauen Fleißes bei uns und dem besagten Stuhle verdienter Weise reichs lich empfehlen möget.

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Anmerk. 11. Nachtmahlsbulle des Pabstes Urban VIII. vom Jahr 1627.

Bischof Urban VIII.,

ein Knecht der Knechte Gottes,

zum ewigen Angedenken.

Die Hirtenwachsamkeit und Sorgfalt des Römischen Pabstes be schäftigt sich nicht nur beständig nach seiner Amtspflicht damit, daß er

für Friebe und Ruhe der ganzen Christenheit besorgt ist, sondern sie zeichnet sich auch vorzüglich dadurch aus, daß er die Einigkeit und Reinheit des katholischen Glaubens erhält, ohne welchen es unmöglich ist, Gott zu gefallen; damit nämlich die Christgläubigen keine wankenden Kinder seyen, noch sich von jedem Winde durch Schalkheit der Menschheit zur Umgarnung des Irrthums umhertreiben lassen, sondern alle zur Einigkeit des Glaubens und zur Erkenntniß des Sohnes Gottes gelangen und zu einem vollkommenen Manne werden, noch sich in der Gea sellschaft und Gemeinschaft dieses Lebens beleidigen, oder Einer dem Andern einen Anstoß gebe, sondern daß sie vielmehr, durch das Band der Liebe verbunden, als Glieder Eines Leibes unter dem Haupte Chriftus und seinem Statthalter auf Erden, dem Römifchen Pabste, dem Nachfolger des allerseeligsten. Petrus, von welchem die Einigkeit der ganzen Kirche herfließt, an Erbauung zunehmen, und so mit Hülfe der göttlichen Gnade sich der Ruhe des gegenwärtigen Lebens dergestalt erfreuen, damit sie auch die künftige Seeligkeit genießen mögen. Aus diesem Grunde pflegten auch die Römischen Päbste, unsere Vorgänger, an dem heutigen Tage, welcher wegen des jährlichen Andenkens an das Abendmahl des Herrn feierlich ist, das geistliche Schwert der Kirchenzucht und die heilsamen Waffen der Gerechtigkeit durch den Dienst des höchsten Apostelamtes zur Ehre Gottes und zum Wohle der Seelen feierlich auszuüben. Wir nun, denen Nichts erwünschter ist, als die unverlegliche Reinigkeit des Glaubens, den öffentlichen Frieden und die Gerechtigkeit mit Gottes Hilfe zu schüßen, sind dieser alten und feier. lichen Gewohnheit gefolgt. .

Wir verbannen und verfluchen von Seiten Gottes, des allmächtigen Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes, und auf das Ansehen der seeligen Apostel Petrus und Paulus und vermöge unseres eigenen, alle Huffiten, Wiklefiten, Lutheraner, Zwinglianer, Calvinisten, Hugonotten, Wiedertäufer, Trinitarier und Abgefallenë von dem christlichen Glauben, wie auch alle und jede anderen Kezer, wie sie nun heißen mögen, und von welcher Seite fie auch seyen, und Diejenigen, welche ihnen glauben, fie aufnehmen, ihre Gönner und überhaupt alle ihre Vertheidiger, und Die, welche ihre Bücher, die eine Keßerei enthalten oder von der Religion handeln, ohne unsere und des apostolischen Stuhls Genehmigung wissentlich lesen oder behalten, drucken oder auf irgend eine Weise, aus welcher. Ursache es seyn mag, öffentlich oder heimlich, unter was immer für einer Beschönigung, unter was immer für einem Vorwande, vertheidigen, wie auch die Schis, matiker und Diejenigen, welche sich unserem und des jeweiligen Römis schen Papstes Gehorsam durch Eigensinn entziehen oder davon abweichen.

Ebenso verbannen und verfluchen wir Alle und Jegliche, welche Stufe, Würde und welchen Stand sie auch einnehmen mögen; die Uni.

versitäten aber, Collegien uud Capitel, ste mögen heißen, wie sie wollen, belegen wir mit dem Interdicte, wenn sie von den Verordnungen und Vorschriften unserer eigenen Person und der jeweiligen Römischen Päbste an ein künftiges allgemeines Concil appelliren, wie auch Diejenigen, durch deren Hülfe, Rath oder Gunst appellirt worden ist.

Desgleichen verbannen und verdammen wir auch alle Seeräuber, Corsaren und Diebe auf dem Meere, welche auf unserer See streifen, besonders von dem Berge Argentaro bis Terracina, und alle ihre Göns ner, Hehler und Vertheidiger.

Ferner verdammen wir Alle und Jede, welche, aus was immer für christlichen Schiffen, sie mögen entweder durch Sturm verschlagen worden seyn, oder Schiffbruch gelitten haben, Güter entweder auf den Schiffen selbst, oder solche, die man in's Meer geworfen, oder am Meere gefunden hat, von welcher Art sie auch seyn mögen, sowohl in unseren Gegenden und Ufern des Tyrrhenischen und Adriatischen, als an den übrigen Ufern des Meeres entwenden; so daß sie weder durch einen Freiheitsbrief, noch durch Gewohnheit oder Besitz von sehr langer und undenklicher Zeit, oder durch je einen andern Vorwand davon entschuldigt werden können.

Ebenso verbannen und verdammen wir Alle, welche in ihren Ländern neue Abgaben oder Steuern, ausgenommen in solchen Fällen, die ihnen von dem Rechte oder aus besonderer Erlaubniß des apostolischen Stuhles vergönnt sind, auflegen oder vermehren, oder fordern, daß man sie auflege oder vermehre.

Auch verbannen und verdammen wir alle Verfälscher der apostolischen Briefe, auch derer, die in Form eines Breve, oder Bittschriften, ' Gnade oder Gerechtigkeit betreffend, durch den Römischen Pabst oder die Vicekanzler der heil. Römischen Kirche, oder ihre Stellvertreter, vermöge Auftrags eben desselben Römischen Papstes, unterzeichnet sind, wie auch Diejenigen, welche fälschlich apostolische Briefe, auch in Form eines Breve, schmieden, und Die, welche fälschlich solche Bittschriften unter dem Namen des Römischen Pabstes oder Vicekanzlers, oder ihrer Stells vertreter, unterzeichnen.

Dann verdammen und verbannen wir alle Diejenigen, welche an die Saracenen, Türken und andere Feinde der Christenheit, oder an Kezer, welche durch unsere oder dieses heiligen Stuhles Endurtheile ausdrücklich und namentlich als solche er klärt sind, Pferde, Waffen, Eisen, Draht, Zinn, Stahl und alle andern Arten von Metallen und kriegerischen Werkzeugen, Holz, Hanf, Stricke, sowohl aus Hanf als aus einer jeden andern Materie, und die Materie selbst und andere dergleichen Dinge schicken, womit sie Christen und Katholiken bekriegen, wie auch Diejenigen, welche durch sich und andere

von Gegenständen, die den Zustand der Christenheit betreffen, zum Nachtheile und Schaden der Christenheit die Türken selbst und die Feinde der christlichen Religion, wie auch die Kezer, zum Schaden der katholischen Religion, in Kenntniß seßen und ihnen hierzu Hülfe, Rath oder Gunst auf irgend eine Art erweisen ungeachtet aller und jeder Privilegien, welche durch uns und vorbesagten Stuhl, Wem es auch sey, den Fürsten und Republiken gestattet werden, wenn sie eines solchen Verbots nicht ausdrücklich erwähnen.

Ingleichen verbannen und verdammen wir Alle, welche Diejenigen hindern oder angreifen, die Lebensmittel oder andere Dinge zuführen, die zum Gebrauche des Römischen Hofes nöthig sind, und auch Diejeni= gen, welche verhindern, verwehren oder Andere beunruhigen, daß jene nicht an das Römische Hoflager zugeführt oder gebracht werden, oder Solche, die es thun, entweder durch sich oder durch Andere hindern, weß Standes, Vorzuges, Ansehens und Ranges sie auch seyn mögen, wenn sie auch gleich in einer geistlichen oder königlichen, oder einer jeden anderen kirchlichen oder weltlichen Würde stehen.

Ebenso verbannen und verfluchen wir alle Diejenigen, welche die zum apostolischen Stuhle Kommenden und von demselben Zurückreisen. den entweder durch sich oder durch Andere umbringen, verstümmeln, be rauben, gefangen nehmen, anhalten, wie auch Alle, welche, ohne eine ordentliche oder übertragene Gerichtsbarkeit von uns oder unseren Rich tern zu haben, sich dieselbe frech anmaßen und Dergleichen wider die an demselben Hoflager Weilenden zu unternehmen sich erkühnen.

Desgleichen verbannen und verdammen wir Alle, welche Diejenigen, die aus Andacht oder als. Pilgrime zur Stadt gehen und in dersel ben verweilen, oder von derselben wieder zurückkehren, umbringen, ver: stümmeln, verwunden, anhalten, gefangen sezen oder berauben, und hierzu helfen, rathen oder sie begünstigen.

Ferner verbannen und verdammen wir alle Diejenigen, welche die Cardinäle der heil. Römischen Kirche, die Patriarchen, Erzbischöfe, Bischöfe und Legaten oder Nuntien des apostolischen Stuhles umbringen, verstümmeln, verwunden, schlagen, gefangen seßen, anhalten oder feindlich verfolgen, oder sie aus ihren Kirchensprengeln, Gebieten, Ländern oder Herrschaften verstoßen, wie auch Diejenigen, welche Dieses befehlen oder bestätigen, oder darin Hülfe, Rath und Gunst gewähren.

Auch verbannen und verfluchen wir alle Diejenigen, welche durch sich oder durch Andere alle geistlichen oder weltlichen Personen, die sich wegen ihrer Rechtssachen und Geschäfte an das Römische Hoflager wenden und an eben diesem Hoflager sie ausführen oder betreiben, und ihre Sachwalter, Advocaten, Procuratoren und Agenten, oder auch die Auditoren oder Richter, die in besagten Rechtssachen oder Geschäften verordnet sind, aus Gelegenheit von dergleichen Rechtssachen oder Geschäften

umbringen, oder auf irgend eine Art schlagen, sie ihrer Güter berauben, oder welche durch sich oder durch Andere, mittelbar oder unmittelbar, dergleichen Verbrechen zu begehen, auszuführen oder zu betreiben, oder dabei Hülfe, Rath oder Gunst zu erzeigen sich nicht scheuen, weß Stan des und Würde sie auch seyn mögen.

Ferner verbannen und verdammen wir Alle, sowohl Geistliche als Weltliche, von welcher Würde sie auch seyn mögen, welche unter dem Vorwande einer nichtswürdigen Appellation von einer Beschwerde oder von der künftigen Execution der apostolischen Briefe auch in Form eines Breve, sie mögen eine Gnaden - oder eine Gerechtigkeitssache betreffen, wie auch der Vorforderungen, Verbote, Sequester, Monitorien, Processe, Executionsbefehle und anderer Decrete, die von uns und vorbesagtem Stuhle oder den apostolischen Legaten, Nuntien, Präsidenten unseres Palastes und den Auditoren, Commissarien und andern Richtern und Delegaten ausgegangen, und noch zur Zeit ausgehen oder sonst ausgehen werden, an weltliche Gerichtshöfe und die weltliche Macht recurriren, und machen, daß dergleichen Appellationen auch auf Betrieb und Instanz des Fiskal - Procurators oder Advocaten angenommen, und die Briefe, Citationen, Verbote, Sequester, Monitorien und andere vorbesagte Be fehle mit Beschlag belegt und zurückgehalten werden, und welche verhindern und verbieten, daß dieselbe schlechterdings oder ohne ihr Gutachten und Einwilligung oder Prüfung befolgt werden, und daß die Notarien über die Ausführung solcher Briefe und Processe, Instrumente oder Acten aufsegen, oder die aufgeseßten Instrumente der Parteien oder ihre Agenten, Blutsverwandten, Schwäger, Freunde, Notarien, Executoren, Unterexecutoren der Briefe, Citationen, Monitorien und anderer erwähnter Verordnungen gefangen nehmen, schlagen, verwunden, in's Gefängniß seßen, anhalten, aus den Städten, Flecken und Reichen ausstoßen, sie ihrer Güter berauben, in Furcht seßen und bedrohen, sie mögen es entweder durch sich oder durch einen Andern oder Andere, öffent lich oder verborgen thun; oder insbesondere, mittelbar oder unmittelbar verbieten, befehlen oder gebieten, døß er nicht zur Betreibung aller und jeder seiner Angelegenheiten, oder zur Erlangung gewisser Enadenbezeu gungen, oder Briefe, sich an das Römische Hoflager wenden, oder Gna, denbezeugungen selbst oder Briefe vom besagten Stuhle erlangen, oder von denen, die er erhalten. Gebrauch machen dürfe, oder die sich unterstehen, dieselben bei sich oder den Notarien und Boten, oder auch sonst, es sey wie es wolle, zurückzuhalten.

Ebenso verbannen und verdammen wir Alle und Jede, welche durch sich oder durch Andere, eigenmächtig und mit Gewalt, unter dem Vorwande von allerlei Exemtionen oder andern Gnadenbezeugungen und apostolischen Briefen, Beneficial-, Zehend- und andere geistliche oder mit den geistlichen verbundene Sachen von unseren Auditoren und Com

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