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missarien und andern geistlichen Richtern abrufen, oder ihren Lauf und Audienz, und die Personen, Capitel, Convente, Collegien, welche diese Sachen betreiben wollen, hindern, und sich als Richter über die Kenntniß derselben aufwerfen; und welche die Parteien, die verursachten und bewirken, daß diese Angelegenheiten rechtlich eingeleitet worden, dazu anhalten, daß sie die Vorforderungen oder Verbote, oder andere in denselben beschlossene Briefe widerrufen und machen, daß sie widerrufen werden, auch durch eine Verordnung oder auf eine andere Weise dazu antreiben, daß sie bewirken und einwilligen, Diejenigen, wider welche solche Verbote ergangen sind, von den Censuren und den darin enthaltenen Strafen frei zu sprechen; oder auch die Vollstreckung der apostolischen Briefe oder Executionsbriefe besagter Processe und Decrete auf irgend eine Weise hindern, oder ihre Gewogenheit, Gunst, Rath uud Einwilligung dazu geben, wenn man auch gleich den Vorwand gebrauchen sollte, es geschehe, um der Gewaltthätigkeit zu wehren, oder unter andern Vorspiegelungen, oder auch, wenn man sagte, bis sie gebeten haben oder bitten ließen, uns gehörig in Kenntniß zu sehen, wenn sie nicht dergleichen Bitten vor uns und dem apostolischen Stuhle rechtmäßig betreiben und vorbringen, wenn auch Diejenigen, welche dieses verordnen, Präsidenten von Kanzleien, Raths-Collegien, Parlamenten, Kanzler, Vice- Kanzler, ordentliche oder außerordentliche Räthe von weltlichen Fürsten sind, die Fürsten mögen hernach die kaiserliche, königliche, herzogliche oder sonst eine Würde haben, oder sie mögen Erzbischöfe, Bischöfe, Übte, Commen datarien oder Vicarien seyn.

Ferner (verdammen wir) Diejenigen, welche aus ihrer vorgeblichen Pflicht oder auf Instanz einer Partei oder Anderer, wer sie auch seyn mögen, geistliche Personen, Capitel, Convente, Collegien von allen und jeden Kirchen vor sich zu ihrem Tribunale, Audienz, Kanzlei, Rath oder Parlament wider die Verordnung des canonischen Rechtes ziehen oder ziehen lassen, oder bewirken, daß sie mittelbar oder unmittelbar, unter welchem Vorwande es auch sey, davor gezogen werden; wie auch Dieje nigen, die Statuten, Verordnungen, Constitutionen, prägmatische Geseze, oder sonst noch andere Decrete überhaupt oder insbesondere, es sey aus was für Ursache und unter welchem Vorwande es wolle, oder auch unter Vorschüßung einer jeglichen Gewohnheit, oder eines Privilegiums, oder auf eine andere Weise machen, wodurch die Freiheit der Kirche aufgehoben, oder in Etwas unterdrückt, oder sonst auf irgend eine Weise eingeschränkt, oder unseren und besagten Stuhles und aller und jeder Kirchen Rechten, auf was für eine Art es auch sey, mittelbar oder unmittelbar, ausdrücklich oder stillschweigend geschadet wird.

Desgleichen (verdammen wir) Diejenigen, welche Erzbischöfe, Bis schöfe und andere höhere und niedere Prälaten und alle andere ordentliche Kirchenrichter auf irgend eine Weise wegen dieser Ursache mittelbar

oder unmittelbar durch Gefangennehmung, oder auch ihre Agenten, Sach walter, Vertraute, Blutsfreunde und Schwäger durch andere Beeinträch tigungen hindern, damit sie ihre kirchliche Gerichtsbarkeit nicht wider Alle und Jede also gebrauchen können, wie es die Kirchengeseße und die beiligen Kirchenverordnungen und die Decrete der allgemeinen Concilien, besonders die Tridentinischen, verordnen; wie auch Diejenigen, welche nach den Endurtheilen der ordentlichen Richter selbst, oder auch aller von ihnen delegirten Personen, um dem Gerichte des geistlichen Armes zu entgehen, sich an weltliche Kanzleien und andere Gerichtshöfe wenden, und von diesen erhalten, daß Verbote, Befehle, auch Staatsbefehle wider genannte ordentliche Bischöfe und Delegaten ergehen und wider sie aus. geführt werden; wie auch Diejenigen, welche Denen, die dieses beschließen und ausführen, helfen, rathen, und mit Schuß und Gewogenheit sie unterstüßen. Ferner (verdammen wir) Diejenigen, welche Gerichtsbarkeiten oder Früchte, Einkünfte und Gefälle, welche uns und dem apostolischen Stuhle und allen und jeden geistlichen Personen in Ansehung der Kirchen, Klöster und anderer geistlichen Beneficien zustehen, widerrechtlich an sich ziehen, oder auch bei jeder Gelegenheit oder Ursache ohne die ausdrückliche Erlaubniß des Römischen Pabstes oder Anderer, die hiezu rechtmäßige Gewalt haben, sequestriren. Auch (verdammen wir) Diejenigen, welche Collecten, Zehenten, Steuern, Aufla, gen und andere Lasten auf besagte und andere geistliche Personen und auf die Güter derselben, und der Kirchen, Klöster und anderer Beneficien, und auf die Früchte und Einkünfte davon, ohne eine ähnliche, besondere und ausdrückliche Erlaubniß des Pabstes, legen, und auch auf verschiedene, ausgesuchte Art fordern, oder, wenn sie nicht aufgelegt sind, auch von Denen, die sie freiwillig geben und gestatten, einnehmen. Ebenso (verdammen wir) Diejenigen, die durch sich oder durch Andere mittelbar oder unmittelbar das oben Erwähnte thun, auszuführen oder zu betreiben, auch dabei zu rathen uud zu helfen sich nicht scheuen, von welcher Würde und welchem Stande sie auch seyen, sie mögen Kaiser oder Könige, oder Fürsten, Herzöge, Grafen, Barone und andere Große seyn, auch Alle, die über Reiche, Provinzen, Städte und Länder auf. irgend eine Weise den Vorsitz führen, Räthe und Senatoren sind, oder sonst auch in einer vornehmen geistlichen Würde stehen: indem wir hierüber die Decrete erneuern, die durch die heiligen Kirchengesete sowohl auf dem neuesten Lateran - Concile, als auch auf den allgemeinen Concilien gegeben worden, auch mit den Strafen und Censuren, die darin enthalten sind.

Ferner verbannen und verdammen wir alle und jede Obrigkeiten und Richter, Notarien, Schreiber, Executoren, Untererecutoren, die sich, auf welche Art es auch geschehe, in Capital- oder peinlichen Rechtssachen wider geistliche Personen verwenden und sie processiren, verweisen, ge

fangen segen, oder Endurtheile wider sie aussprechen oder ausführen, ohne besondere und ausdrückliche Erlaubniß dieses heiligen apostolischen Stubles, und welche eine solche Erlaubniß auf nicht ausdrücklich ge. nannte Personen und Fälle ausdehnen, oder sonst dieselben übel miß. brauchen, wenn auch Diejenigen, die Dieses begeben, Räthe, Senatoren, Präsidenten, Kanzler, Vicekanzler, oder wie sie sonst heißen mögen, seyn sollten.

Ebenso verbannen und verfluchen wir alle Diejenigen, welche durch sich oder Andere mittelbar oder unmittelbar, unter welchem Titel oder Vorwande es auch sey, entweder ganz oder zum Theil anzufallen, zu zerstören, zu beseßen und zu behalten sich unterstehen die heilige Stadt Rom, das Königreich Sicilien, die Inseln Sardinien und Corsica, die Länder diesseit des Pharus, das Patrimonium des seeligen Petrus in Thuscien, das Herzogthum Spoleto, die Grafschaft Venessin, Sabina, die Mark Ancona, Massa, Trebara, Romandiola, Campanien und die Secs Provinzen, und ihre Länder und Gegenden, und die Städte der SpecialCommission der Arnulphen, und unsere Städte Bologna, Cesena, Rimini, Benevent, Perugia, Avignon, Civita, Castello, Tudenzo, Ferrara, Comaccio und andere Städte, Länder und Gegenden, oder welche die Rechte, die zur Römischen Kirche selbst gehören und genannter Römischer Kirche entweder mittelbar oder unmittelbar unterworfen sind, wie auch die höchste Gerichtsbarkeit in denselben, die uns und eben derselben Römischen Kirche zukommt, mit Gewalt widerrechtlich an sich zu bringen, zu beunruhigen, zu behalten oder auf verschiedene Art zu plagen sich erkühnen, wie auch die ihnen anhängenden Gönner und Vertheidiger ders selben, oder Die ihnen, auf welche Art es auch sey, helfen, rathen oder sie unterstützen.

Wir wollen, daß unser gegenwärtiger Prozeß und Alles und Jes des, was in dieser Verordnung enthalten ist, so lange, bis andere dergleichen Prozesse von uns oder dem jedesmaligen Römischen Pabste ge= macht oder publicirt werden, dauern, und seine Wirkung ohne Anstand haben solle. Übrigens soll von bemeldeten Endurtheilen Keiner durch jemand Anderen als durch den Römischen Pabst, außer wenn er dem Tode nahe ist, und auch alsdann nicht anders, als wenn er Gewähr ges leistet, daß er den Befehlen der Kirche gehorchen und Genüge leisten wolle, losgesprochen werden können; ebenso wenig (foll Jemand losgesprochen werden können) unter dem Vorwande irgend einer Vollmachi und Indult, es sey diese (Vollmacht) Geistlichen oder Weltlichen, und den Regularen aller Orden, auch der Bettel- und Militärorden, auch Denen, die in bischöflicher oder einer noch größeren Würde stehen, und den Ors den selbst und ihren Klöstern, Conventen und Häusern, und Capiteln, Collegien, Brüderschaften, Congregationen, Hospitälern und milden Stif tungen, wie auch den Weltlichen, wenn sie auch die glänzendste kaiser.

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liche, königliche oder sonst eine weltliche Würde befäßen, durch und und genannten Stuhl, und durch die Decrete aller und jeder Concilien wörtlich, durch Briefe oder sonst eine Schrift überhaupt und insbesondere gez stattet und erneuert, oder möchte noch in Zukunft gestattet und erneuert werden.

Wenn etwa Einige wider den Inhalt des Gegenwärtigen solchen mit dem Banne und Fluche Verstrickten oder einem derselben die Wohlthat der Lossprechung widerrechtlich zu geben sich erkühnen: dieselben verstricken wir in das Endurtheil des Kirchenbannes und behalten uns vor, noch schärfer wider sie, sowohl geistlich als zeitlich, zu verfahren, je nachdem wir es für nüglich erkennen werden.

Wir bezeugen und erklären auch, daß keine Lossprechung, sollte sie auch noch so feierlich durch uns geschehen, vorerwähnte Verbannte, die in dem gegenwärtigen Bannbriefe begriffen sind, begreife, noch ihnen anders zu Statten komme, wofern sie nicht zuvor von dem Vorerwähnten mit dem Vorsage, dergleichen nicht mehr zu begehen, abstehen, und wo nicht Diejenigen, welche wider die Kirchenfreiheit, wie vorher gesagt wurde, Statuten gemacht, dergleichen Statuten, Verordnungen, Constitutionen, pragmatische Geseße und Decrete öffentlich widerrufen, und aus den Archiven oder Registraturen oder Büchern, in welchen sie aufgeschrieben und eingetragen stehen, austilgen und cassiren, und uns von solcher Widerrufung urkundlichen Bericht zusenden werden; ja daß auch durch eine solche Lossprechung oder alle anderen widrigen, entweder stillschweigenden oder ausdrücklichen Handlungen, und auch durch unsere und unserer Nachfolger Geduld und Toleranz, fie mag so lange fortgesezt werden, als sie will, in allen und jeden vorhergehenden Stücken und allen Rech ten des apostolischen Stuhles und der heiligen Römischen Kirche, sie mag sie woher und wann es auch sey erworben haben, oder noch erwerben, auf keine Weise denselben ein Nachtheil zuwachsen könne und solle: troß aller Privilegien, Indulgenzien, Indulte und allgemeinen oder besonderen apostolischen Briefe, welche den Obenerwähnten oder Einem von ihnen, oder einigen Anderen, weß Standes und Ranges und welcher Würde sie auch seyn mögen, sie seyen Päbste, Kaiser, Könige, oder bekleiden sonst eine geistliche oder weltliche Würde, oder ihren Reichen, Provinzen, Städten und Örtern von obengenanntem Stuhle, aus welcher Ursache es sey, auch durch den Weg des Contractes oder der Ver geltung, und unter einer jeden andern Form und Gestalt, und mit allen und jeden Klauseln, auch denen, welche den Derogirenden derogiren, gestattet worden, auch wenn sie schon enthalten, daß sie durch apostolische Briefe nicht können verbannt, verflucht und mit einem Interdicte belegt werden, wenn sie nicht eine vollständige und ausdrückliche, und von Wort zu Wort abgefaßte Meldung von solchen Privilegien, Indulgenzien, Indulten, und von den Orten, Gegenden, eigenen Namen, Zunamen und

Würden thun: ungeachtet ferner aller undenklichen! Gewohnheiten und aller auch der allerlängsten Verjährungen, und anderer geschriebe ner oder nicht geschriebener Observantien, wodurch sie sich wider diese unsere Prozesse schüßen und helfen wollen, um nicht in denselben einge schlossen zu werden. Dieses Alles halten wir in der Ansehung Dessen fammt dem ganzen Inhalte desselben, als ob es von Wort zu Wort, ohne das Geringste auszulassen, eingerückt wäre, durch Gegenwärtiges für ausgedrückt; so wie wir auch alles übrige, was Diesem zuwider ist, ganz und gar aufheben und widerrufen. Damit aber unser gegenwär tiger Prozeß Jedermann desto leichter bekannt werde, so wollen wir die Papiere oder Pergamente, die den Prozeß selbst in sich halten, an der Kirchthüre des heiligen Johannes im Lateran und an der Hauptkirche des Fürsten der Apostel in der Stadt anhängen lassen, damit Diejenigen, welche dieser Prozeß angeht, keine Entsäuldigung vorwenden oder eine Unwissenheit anführen können, daß er ihnen nicht zugekommen, oder daß sie-ihn nicht haben wissen können, da es nicht wahrscheinlich ist, daß Dasjenige unbekannt bleiben sollte, was Jedermann so offenbar kund gemacht wird. Überdieß, damit die Prozesse selbst und gegenwärtiger Brief und alles und jegliches in demselben Enthaltene desto bekannter werde, je mehr es in den meisten Städten und Orten wird kund gemacht worden seyn; so übertragen wir laut gegenwärtigen Befehls und gebieten ernstlich und in Kraft des heiligen Gehorsams allen und jeden Patriarchen, Primaten, Erzbischöfen, Bischöfen und Ordinarien, und den Prälaten aller Orten, daß sie durch sich oder einen Andern oder Andere gegenwärtiges Schreiben, wenn sie es empfangen oder Nachricht davon bekommen haben, ein Mal im Jahre, oder wenn sie es für zuträglich halten, auch mehrere Male in ihren Kirchen, wenn in denselben ein größerer Theil des Volkes zum Gottesdienste zusammenkommen wird, feierlich kund machen und den Gemüthern der Gläubigen einschärfen, verkünden und erklären.

Übrigens sollen die Patriarchen, Erzbischöfe und Bischöfe und an, dere Ordinarien der Städte und Prälaten der Kirche, wie auch die Rectoren und übrigen Seelsorger, und weltlichen Priester, und Regular-Priester, von welchem Orden es auch sey, die durch irgend eine Macht, Beichte zu hören, verordnet sind, eine Copié des Gegenwärtigen bei sich haben, und trachten, dieses oft zu lesen und zu 'vers stehen. Wir wollen auch, daß eine Copie, auch eine gedruckte Copie dieses Briefes, wenn sie durch die Hand eines öffentlichen Notars unterschrieben und mit dem Siegel eines öffentlichen Richters am Römischen Hofe, oder einer andern in einer geistlichen Würde stehenden Person versehen ist, vor Gericht und außer Gericht aller Orten mit

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