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achten, "ober von Andern irgend wie beachten lassen. Wir beschließen also, daß von nun an Alles nichtig und ungültig sey, was immer von irgend einer Macht wissentlich oder unwissentlich dawidergehandelt wird. Daher rathen wir deiner Erhabenheit mit väterlicher Zuneigung, daß du Vorbesagtes wohl erwägest, und diese Declaration und dieses Verbot sorgfältig beachtest und von Andern beachten lassest. Gegeben zu Rom bei dem heil. Petrus, den 17ten April, im fünften Jahre unseres Pontificats (im Jahre 1383).

Anmerk. 17. Rede des Pabstes Clemens XI. gegen die Annahme des Königstitels von Seiten des Churfürsten Friedrich von Brandenburg, (entnommen aus Clementis XI. orationes consistoriales).

Venerabiles Fratres! Innotuit Vobis dudum, imo et terrarum ubique fama percrebuit, Fridericum, Marchionem Brandenburgensem, nomen et insignia Regis Prussiae profano prorsus ac forte inaudito hactenus apud Christianos more, omni ecclesiae Dei auctoritate contemta, nec sine gravi antiqui juris, quod in ea provincia sacro et militari Teuthonicorum Ordini competit, violatione sibi publice arrogasse, illorumque proinde numero se nimis incaute junxisse, quos increpat simul et reprobat sermo ille divinus: Ipsi regnaverunt, et non ex me, principes existerunt, et non cognovi. Hoo sane factum quantum Apostolicae Sedi injuriosum, quantum sacris Canonibus, quibus haereticum principem antiquis potius cadere, quam novis augeri honoribus constitutum cst, adversum fuerit, egregiae pietati ac perspecto zelo Vestro explicare supervacaneum ducimus. Scire tamen vos volumus, nos illud minime dissimulasse, quinimo, ut muneri Nostro, quantum in Nobis erat, hac in re satisfaceremus, audax et irreligiosum ejusmodi facinus datis ad catholicos principes literis aperte dam. nasse simulque illos serio admonuisse, ne praesumtos a praefato Marchione honores ullo officii genere approbantes, venerabilem sacramque regiam dignitatem, quae ut Dei singulare munus agnosci, veraeque columen religionis atque ornamentnm esse debet, in acatholico principe vilescere patiantur.

Anmerk. 18. Päbstliche Bulle gegen den Westphälis schen Frieden (1648).

Pabst Innocenz X.,

zum ewigen Angedenken.

Aus Eifer für das Haus Gottes, der unser Herz unaufhörlich bewegt, lassen wir es uns vorzüglich angelegen seyn, die Reinheit des or thodoren Glaubens und die Würde und das Ansehen der katholischen Kirche überall unversehrt zu bewahren; damit die Rechte der Kirche, zu

deren Beschüßer uns der Herr aufgestellt hat, nicht durch das Benehmen Derjenigen, welche mehr das Shrige, als was Gottes ist, suchen, Scha, den leiden, und wir nicht der Nachlässigkeit bei der uns anvertrauten Verwaltung beschuldigt werden, wenn wir dem höchsten Richter Rechenschaft über unsere Verwaltung geben wollen. Wahrlich mit innigstem Schmerze haben wir vernommen, daß durch die Friedensbeschlüsse zu Osnabrück d. 6. Aug. 1648 zwischen unserem geliebtesten Sohne in Christus, dem Römischen Könige und erwählten Kaiser Ferdinand, mit feinen Verbündeten und Anhängern, so wie durch die Friedensartikel zu Münster in Westphalen den 25. October desselben Jahres 1648 zwis schen dem nämlichen Römischen Könige und erwählten Kaiser Ferdinand und seinen Verbündeten und Anhängern auf der einen, und unserem geliebtesten Sohne in Christus, Ludwig, dem allerchristlichsten Könige von Frankreich, auf der andern Seite respective der katholischen Religion, dem Gottesdienste, dem apostolischen Stuhle, der Römischen und den untergeordneten Kirchen, dem geistlichen Stande, den Gerechtsamen. Auc toritäten, Immunitäten, Freiheiten, Eremtionen, Privilegien, Fahrnifsen, Gütern und Rechten derselben der empfindlichste Schaden zugefügt worden. Denn durch die Vergleichspuncte beider, so wie des einen Fries dens, werden unter andern auch die sonst von den Ketern besessenen Kirchengüter letteren sammt ihren Nachkommen für ewige Zeiten über. lassen. Den Kegern der Augsburger Confession, wie man sie heißt, wird freie Ausübung ihrer Keßerei in den meisten Orten erlaubt, und die Anweisung von Plägen für die zu solchem Zwecke zu erbauenden Tempel versprochen, und mit den Katholiken die Beförderung zu Staatsdiensten und Ämtern und zu einigen Erzbisthümern, Bisthümern und anderen Würden und geistlichen Pfründen, und die Theilnahme an dem Rechte der sogenannten ersten Bitte, welches dem zum Kaiser erwählten Fers dinand vom besagten apostolischen Stuhle verliehen ward, eingeräumt. Die Annaten, die Rechte des Palastes, die Bestätigungen, die päbstlichen Tische und dergleichen Rechte und Reservationen sind bei den Kirchengütern genannter Augsburger Confession ausgeschlossen. Die Bestätis gungen der Wahlen oder prätendirten Forderungen der Erzbischöfe, Bischöfe oder Prälaten derselben Confession sind der weltlichen Macht übertragen. Mehrere Erzbisthümer, Bisthümer, Klößter, Probsteien, Balleien, Commenden, Canonicate und andere Pfründen und Kirchengüter werden den kezerischen Fürsten und ihren Erben, mit Aufhebung der kirchlichen Ernennung, als ewiges Lehen unter dem Rechtsmittel der weltlichen Macht überlassen. Es wird verfügt, daß gegen diesen Frieden und gegen die Artikel desselben keine canonischen, bürgerlichen, gemeinen oder speciellen Rechte, Concilienbeschlüsse, Ordensregeln, Eidschwüre oder Concordate mit den Römischen Päbsten, keine politischen und kirchlichen Statute, Decrete, Dispensationen, Absolutionen oder andere Exceptionen allegirt,

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gehört oder angenommen werden dürfen. Die Anzahl der sieben Churfürsten des Reichs, sonst durch apostolische Auctorität bestimmt, wird ohne unsere und des besagten Stuhles Genehmigung vermehrt, und ein achtes Churfürstenthum zu Gunsten des kegerischen Pfalzgrafen am Rhein, Karl Ludwig, eingesezt, und vieles Andere beschlossen, was wir uns anzuführen schämen und der orthodoren Religion, dem besagten Stuhle, ter Römischen und den untergeordneten Kirchen und den übrigen Vorerwähnten höchst präjudicirlich und schädlich ist. Und alles dieses geschah, obgleich mehrere ehrwürdige Brüder, Fabius, Bischof von Nardo und ausserordentlicher Nuntius des besagten Stuhles, am Rheine und den unteren Gegenden von Deutschland zur Vollziehung unserer Befehle öffentlich in unserem und des apostolischen Stuhles Namen protestirte, daß jene Artikel null und nichtig, ungerecht und durch Unbefugte verwegener Weise geschlossen worden und als solche von Allen betrachtet werden müßten, und daß vermöge des anerkannteften Rechtes jede ohne Auctorität des besagten Stuhles getroffene Verhandlung, jeder Vergleich in Kirchenfachen null und ohne Kraft und Ges wicht sey. Um also desto wirksamere Maßregln für die Unschädlichkeit besagter Beschlüsse zu treffen, so wollen wir, vermöge der uns aufgetragenen erhabenen Hirtenpflicht Fürsorge tragen, und indem wir uns an den noch richtigeren und bereits gegebenen Inhalt beider Friedensinstrumente und aller darin begriffenen und der übrigen Puncte, die hier nothwendig ausgedrückt und mit aufgenommen werden mußten, so halten, als wären sie von Work zu Wort in dem Gegenwärtigen vollständig und hinreichend eingerückt; so beschließen und erklären wir durch dieses Schreiben aus eigenem Antriebe und aus bestimmter Wissenschaft und reifer Überlegung, und aus apostolischer Vollmacht, besagte Artikel des einen sowohl als beider Friedensbeschlüsse und alles übrige in genannten In strumenten Enthaltene, was der katholischen Religion, dem Gottesdienste, dem Seelenheile, dem apostolischen Stuhle, der Römischen und den untergeordneten Kirchen, dem geistlichen Stande und ihren Personen, Glies dern, Fahrnissen, Gütern, Jurisdictionen, Auctoritäten, Immunitäten, Freiheiten, Privilegien, Prärogativen und Rechten, welche es seyn mögen, was immer für ein Hinderniß oder nur den geringsten Nachtheil verursachen, oder irgendwie so ausgelegt, verstanden, vorgeschüßt oder betrachtet werden könnte, daß sie dergleichen verursachen oder verursacht ha ben, und sonst schaden oder geschadet haben, mit allem daraus. Erfolgten oder noch zu Erfolgenden, von Rechts wegen als null und nich tig, kraftlos, ungerecht, unbillig, verdammt, verwor, fen, eitel, ohne allen Einfluß und Erfolg für die Vergangenheit, Gegenwart und alle Zukunft, und daß Niemand zur Beobachtung derselben, seyen sie auch durch einen Eidschwur verwahrt, gehalten sey, und daß daraus

für Keinen ein Recht, eine Klage, ein scheinbarer Anspruch, oder ein Grund zur Verjährung; wenn auch ein Besit von sehr langer und undenklicher Zeit, oder ein vermeintlicher Quasibesit selbst ohne die geringste Unterbrechung und Einsprache erfolgt, erlangt worden sey, noch erlangt werde und zustehen könne, und keinen Vortheil bringe oder gebracht habe, und gerade so, als wären die Artikel nie erlassen worden, für nicht eristirend und nicht entworfen immerdar angesehen werden müssen. Und außerdem zu desto größerer Vorsicht und so weit es nöthig ist, verdammen, verwerfen, vereiteln, cassiren, vernich ten, und machen wir kraft- und wirkungslos die besagten Artikel und Anderes, was von 'uns, wie gesagt, als präjudicirlich angeführt ward, und protestiren wegen ihrer Nullität feierlich vor Gott dawider, aus gleichem Antriebe, gleicher Wissenschaft, Überlegung und Vollmacht. Und so weit es nöthig ist, segen und bringen wir den apostolischen Stuhl, die Römische und die ihr untergebenen Kirchen und alle heiligen Orte und alle kirchlichen Personen gegen jene in ihren unversehrten und alten Zustand wieder, in dem sie vor besagtem Frieden und vor allen andern angemaßten oder vorgeschüßten frühern VerhandJungen, Verträgen und Übereinkünften über Vorbesagtes, mögen sie wo und wie immer geschlossen worden seyn, waren, und erneuern sie wieder vollständig. Und daß besagtes Schreiben mit allem und jegli chem darin Enthaltenen auch deßwegen, weil vorerwähnte und alle sonst noch einer speciellen Erwähnung nnd Anführung würdige Personen, und die in Vorbesagtem oder in Einem derlei Interesse haben, oder zu has ben wie immer vorschüßen, jenen Puncten keineswegs beistimmten, selbst dann nicht, wenn sie vorgeladen, citirt und hierüber vernommen wor den sind, und weil die Gründe, weßwegen Gegenwärtiges erlassen ist, nicht genug entwickelt, bewahrheitet oder sonst hinlänglich oder irgend gerechtfertigt wurden, zu keiner Zeit wegen eines Fehlers der Sub- oder Obreption, der Nullität und Kraftlosigkeit, oder aus sonst was immer für einem großen unerdenklichen und wesentlichen Defect unserer Ab sicht, oder auf jeden andern Grund, der aus einem Rechte, einem Thatbestande, Statute und Gewohnheit hervorspringt, oder aus sonst einem andern Scheine, Vorwande, Grunde und Anlasse getadelt, angegriffen, kraftlos gemacht, umgeändert, in Anspruch genommen oder in Zweifel gezogen, oder in die Grenzen des Rechts irgend wie zurückgeführt werden könne; sondern daß jenes Schreiben immer giltig und wirksam seyn und bleiben und seinen vollständigen und unversehrten Einfluß erlan. gen und behaupten, und von Allen und Jeglichen, die es betrifft und tet werde. So betreffen wird, wie immer in Zukunft unverlegt beobachtet `r und nicht anders muß es in Vorbesagtem von Allen und Jeglichen durch alle ordinären und delegirten Richter und die Auditoren des apostoli= schen Pabstes, und die Cardinäle der heil. Römischen Kirche, und die

Legaten a latère, und die Nuntien desselven Stuhles, und alle Anderen, die irgend eine Auctorität ausüben und zur Zeit existiren, unter Aufhebung jeder Befugniß und Macht, anders zu urtheilen, zu erklären und zu interpretiren, allenthalben beurtheilt und bestimmt werden, und wir erklären jeden wissenschaftlichen oder unwissenschaftlichen Eingriff hierüber und durch irgend eine Auctorität für null und nichtig: ungeachtet vorausgegangener Constitutionen und apostolischen Verfügungen jeglicher Art, sowohl allgemeine als spezielle, selbst derer, die auf ökume nischen Konzilien erlassen worden, und so weit es nöthig ist, auch unge, achtet unserer und der apostolischen Kanzlei Regel über die Nichtaufhe. bung eines erworbenen Rechtes, und der Konstitution Pius IV., unseres Vorfahren über die was immer für eine Interesse der apostolischen Kammer betreffenden Vergünstigungen, welche innerhalb einer bestimm `ten, damals ́ angegebenen Zeit bei derselben Kammer angebracht und eins registrirt werden müssen, so daß Gegenwärtiges zu keiner Zeit in dersels ben Kammer präsentirt oder einregistrirt zu werden braucht; auch un geachtet aller kaiserlichen und Municipalgefeße und aller, selbst durch einen Eidschwur, eine apostolische Bestäti gung oder was immer für eine Begründung befestigten Statuten, Gebräuchen und selbst undenklichen Gewohn heiten, Privilegten, Indulte, Conzessionen und aposto. lischen Briefe *), sie mögen wo immer und an wen immer, und soll. ten sie auch kaiserliche, königliche und sonst kirchliche und weltliche Würde bekleiden und was immer für Eigenschaften haben, und eine spezielle Hin weisung nöthig machen, und unter was immer für Ausdrücken uud For. meln vom Consistorium, aus Antrieb, Wissenschaft, Überlegung und Vollmacht u. d. gl., und mit was immer für Klauseln, die den Derogirenden derogiren und sonst noch wirksamer und ungewöhnlicher sind, erlassen feyn, und ungeachtet vernichtender Decrete, die sonst wie immer als Wis derspiel des Vorbesagten eingeräumt, herausgegeben, entworfen und mehrmals bestätigt, approbirt und erneuert worden sind. Allen Diesen und Jeglichen, wenn auch für ihre hinlängliche Derogation hierüber und über ihren ganzen Inhalt eine specielle', specifische und individuelle und wörtliche, nicht aber durch allgemeine, gleichbedeutende Clauseln eröffnete Erwähnung oder sonst irgend eine Hindeutung zu machen, oder eine ausgesuchte Form dazu zu beobachten wäre, derogiren wir, indem wir der gleichen Erklärungen, als wenn sie in das gegenwärtige, für vollständig und hinreichend ausgedrückte und eingerückte Schreiben wirklich von Wort zu Wort aufgenommen wären, und die darin überlieferte Form für beobachtet ansehen, in Ansehung der Wirkung besagter Puncte speciell

*) Eisenschmid macht hier die Anmerkung: „Ehemals hieß es: Graeca fides, nulla fides hier: Romana fides, nulla fides.“

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