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II.

Hat die katholische Kirche gelehrt, die Kezer zu verfolgen und zu verbrennen?

Man möchte mich billig, nachdem man den vorhergehenden Abschnitt gelesen hat, der Beweise für diese zweite Behauptung entheben; denn es liegt am Tage, daß eine Kirche, welche Andersdenkende für ein Eigenthum des Teufels erklärt, auch den Saß aufstellen werde, man dürfe solche verdammte Geschöpfe unter den Gläubigen nicht dulden, sondern müsse sie nach allen Kräften auszurotten suchen. Die katholische Kirche hat ihre Willensmeinung, daß man die Keter verfolgen und, wo möglich, vertilgen müsse, auf zweierlei Art ausgesprochen. Sie hat dies einmal durch deutliche und bestimmte Beschlüsse der Päbste und Concilien erklärt; sodann aber hat sie selbst diese Verfolgungen geübt, begünstigt, dazu angetrieben. So schauderhaft auch die Gräuel nicht selten waren, welche man gegen die Keher verübte, so weiß man doch nicht, daß die Kirche je sich dagegen erklärt, denselben Einhalt gethan hätte, was doch durch eine einzige päbstliche Bulle, durch einen einzigen Concilienbeschluß hätte geschehen können. Im Gegentheile, je größer das Morden war, desto lauter feierte sie ihren Triumph - ein hartes Wort; aber die Geschichte belegt es.

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Ich will also hier, zum Beweise meiner Behauptung, jeneu beiden oben bezeichneten Wegen folgen, nämlich zuerst der vornehmlichsten Bullen und Concilienbeschlüsse Erwähnung thun, welche auf Verfolgung der Keher dringen, sodann aber einen Streifzug durch die Geschichte unternehmen, um meine Behauptung weiter durch Thatsachen zu erhärten.

Schon der heilige Augustin († 430) ging mit dem bösen Beispiele voran, dem Statthalter von Ägypten zum Verbrennen Solcher zu rathen, die in ihren Meinungen von dem Kirchenglauben abwichen; denn;" meinte er, es sey besser, daß Einer zum abschreckenden Beispiel brenne, als daß eine große Anzahl, von den Irrthümern angesteckt, dem höllischen Feuer anheimfalle." Die Kirche hat diesen Grundsaß von jeher in Ausübung gebracht; feststehend und systematisch wurde er jedoch erst seit den zwölften Jahrhundert. Um diese Zeit nämlich bildete sich in Frankreich

eine zahlreiche Secte, welche gegen die Sittenlosigkeit der Geistlichkeit eiferte und den Namen der Katharer führte, d. h. der Reinen, woraus die Deutschen das Wort Kezer gemacht haben. Diese Leute fanden nicht nur im südlichen Frankreich, sondern auch in Oberitalien und besonders in der Gegend von Trier und Köln viele Anhänger; weßhalb man sich veranlaßt sah, Gewaltmaßregeln gegen sie zu ergreifen.

So beschloß denn das Concilium Tolosanum (1119), daß man sie und ihre Vertheidiger aus der Kirche verstoße, und die weltliche Macht gegen sie einschreite; ebenso die zweite Lateranische Synode (1139) und das Concilium Remense (1148): daß Niemand sie aufnehme, daß Niemand von ihnen kaufe, ihnen verkaufe, oder irgend einen Verkehr mit ihnen habe 19); und auf dem drit ten Concilium im Lateran (1179) verordnete Pabst Alexander III., daß sie und Alle, welche sie begünstigen, in ihr Haus oder Gebiet aufnehmen, verflucht seyn sollten. Das Concilium befahl den christlichen Fürsten, gegen diese Abtrünnigen die Waffen zu ergreifen, ihnen ihre Habe und Besißthümer wegzunehmen und sie zu Sclaven zu machen 20).

Neben den Katharern war im Jahre 1170 im südlichen Frankreich die Partei der Waldenser entstanden, welche ebenfalls gegen die Sittenlosigkeit der Geistlichen predigte und das apostolische Christenthum in seiner Einfachheit und Innigkeit wieder herzustellen suchte. Auch gegen diese sprach Pabst Lucius III. auf einem Concil zu Verona (1184) den Bann aus und erließ ein Decret, kraft dessen sich alle Grafen, Freiherrn, Richter und Bürgermeister, bei Strafe der Excommunication und des Verlustes ihrer Würden, durch einen Eid verbindlich machen mußten, die Keßer zu verfolgen 21).

Allein diese Verfolgungen wirkten so wenig zur Unterdrückung der Keher, daß sich ihre Zahl vielmehr täglich vergrößerte und im füdlichen Frankreich sogar die herrschende Partei ausmachte. Pabst Innocenz III. beschloß daher, so bald er den Römischen Stuhl in Besitz genommen hatte (1198), die ernstlichsten Maßregeln zur Vertilgung der Keßerei in Ausübung zu bringen *). Er schickte

*) Derselbe Pabst hatte den König Johann von England durch Bann und Interdict dahin gebracht, daß der König ein Land

Legaten mit unbeschränkten Vollmachten nach Frankreich und ließ durch den Abt Arnold von Citeaux einen Kreuzzug gegen die Kezer predigen. Die Mönche selbst, unter Anführung ihres wüthenden Abtes, nahmen thätigen Antheil an dem Kampfe. Auf dem merkwürdigen vierten Concilium im Lateran (1215) gründete dieser Pabst ein bleibendes Keßergericht, die Inquisition. Es wurde auf diesem Concilium, (das zu den allgemeinen gezählt wird und von allen Katholiken für bindend anerkannt werden soll), zunächst der Beschluß gefaßt, daß die von dem Kreuzheere dem. kezerischen Grafen Raimund von Toulouse abgenommenen Landestheile, welche das Concilium von Montpellier (1215) dem Grafen Simon von Montfort zugesprochen hatte, diesem leßteren als Eigenthum verbleiben sollten. Sodann aber wurde, in Betreff der Keher, folgendes Verfahren als kirchliches Gesetz festgestellt.

1.) Jede Kehersecte ist excommunicirt und verdammt. 2.) Die Güter der Verdammten sollen confiscirt werden. 3.) Die der Keherei Verdächtigen, aber nicht überwiesenen, find mit dem Fluche belegt und jeder Katholik hat ihren Umgang zu meiden. Können oder wollen sie nicht binnen Jahresfrist sich vom Verdachte vollständig reinigen, so gelten sie für Keßer.

für ein Lehen des Pabstes erklärte, auch wirklich den Lehenseid schwor und sich verpflichtete, jährlich tausend Mark Silber als Abgabe seinem päbstlichen Lehensherrn zu entrichten. Die Bulle Rex Regum, welche der Pabst nun an seinen neuen Lehensmann_richtete, beginnt folgendermassen:

„Der König der Könige und Herr der Herrscher, Jesus Christus, Priester in Ewigkeit nach der Ordnung Melchisedech, hat so die königliche Würde' und das Priesterthum in der Kirche gegründet, daß die königliche Würde priesterlich und das Priesterthum königlich ist, wie Petrus in seinem Briefe und Moses in dem Geseze bezeugen; indem er Einen Allen vorseßte, den er zu seinem Statthalter auf Erden anordnete, damit, so wie ihm alle Kniee im Himmel, auf Erden und unter der Erde sich beugen, auch Jenem Alle gehorchen und gewärtig seyen, und ein Schaafstall und ein Hirte sey. Diesen ehren daher die weltlichen Könige um Gottes Willen dergestalt, daß sie sich gar nicht für rechte Regenten ansehen, wenn es ihnen an demüthiger Unterwerfung gegen ihn gebricht.“

4.) Die weltlichen Machthaber müssen öffentlich einen Eid schwören, daß sie sich bemühen wollen, die Keßer aus dem Bereich ihres Gebietes zu vertreiben. Will ein weltlicher Herr, der von der Kirche dazu aufgefordert worden ist, seine Gebietstheile von den abscheulichen Kegern nicht reinigen, so ist er zu excommuniciren. Hat er binnen Jahresfrist dem Befehle der Kirche noch nicht Folge geleistet, so muß dies dem Pabst berichtet werden. Dieser entbindet sodann die Vasallen desselben von ihrem Eide, gibt das Land der Eroberung katholischer Fürsten Preis und spricht es ohne Widerrede Demjenigen zu, welcher es in Besig genommen und die Keher vertrieben hat.

- 5.) Diejenigen, welche gegen die Keßer die Waffen ergreifen, genießen dieselben Vorrechte, wie Solche, welche das Schwert gegen die Saracenen für den Schuß des gelobten Landes ziehen.

6.) Diejenigen, welche den Kehern Glauben schenken oder sie begünstigen, sollen excommunicirt werden. Rechtfertigen se sich nicht innerhalb eines Jahres, so sollen fie infam seyn. Man soll sie zu keinem öffentlichen Amt wählen können, sie sollen unfähig seyn, irgend ein Zeugniß abzulegen oder eine Erbschaft anzutreten; Niemand braucht ihnen in Betreff irgend eines Geschäftes Antwort zu ertheilen, sie selbst aber sollen gezwungen seyn, Jedem zu antworten. Wer solche Menschen nicht meidet, nachdem sie von der Kirche bezeichnet worden sind, soll ebenfalls excommunicirt werden 22).“

Es wurde von diesem Concilium ferner das Decret des Pabstes Lucius III. vom Jahre 1184 als Kirchengeseß aufgestellt, nach welchem jeder Erzbischof oder Bischof gehalten war, jährlich zweimal oder wenigstens einmal in Person oder durch geeignete Stellvertreter den Theil seines Sprengels zu besuchen, wo sich Keher aufhalten sollten. Dort hätten die Leute in der ganzen Umgegend durch einen Eid sich zu verpflichten, dem Bischof jeden Keher anzugeben. Die bezeichneten Keßer habe der Bischof vor seinen Richterstuhl zu laden, und wer von ihnen sich nicht durch einen Eid reinigen wollte, der sey als Kezer zu betrachten 23).

Diese Einrichtungen wurden durch das Concilium zu Toulouse (1229) noch weiter vervollständigt; insbesondere wurde von dieser Kirchenversammlung bestimmt, daß an jedem Orte ein stehendes Inquisitionscollegium aus einem Geistlichen und drei Laien

errichtet werden sollte. Leßtere Bestimmung wurde jedoch schon im Jahre 1232 durch Gregor IX. wieder abgeändert, der von nun an die Dominicaner zu beständigen päbstlichen Inquisitos ren einsehte. Seitdem trieb dieser Orden sein abscheuliches Geschäft, wodurch er sich in der Geschichte für ewige Zeiten gebrandmarkt hat. Damit es den Anschein habe, als besudele die Kirche sich nicht selbst mit Blut, so mußte die weltliche Macht die verurtheilten Keher zur Hinrichtung übernehmen; an alle Landesherren ergingen die strengsten Befehle, die Keßerrichter mit der ganzen weltlichen Macht in ihren Bemühungen zu unterstüßen. In Frankreich gab König Ludwig IX. die betreffenden Verordnungen in der Ordonnance,, Cupientes" (1228); in Deutschland erließ Kaiser Friedrich II. (1234) in seinen vier Constitutionen die strengsten Geseße zur Unterdrückung der Keßerei, von denen der Pabst gestand, sie seyen so vortrefflich, daß er selbst keine besseren zu geben wüßte.

Damit kein Kezer entschlüpfe, war den Inquisitoren ein Vers fahren vorgezeichnet, das nothwendig auch riele Unschuldige vor ihren Richterstuhl brachte und der Rachsucht Einzelner ein ungeheueres Feld darbot. Dahin gehört?

1.) daß den Angeklagten nicht einmal ihre Anfläger und die Zeugen genannt wurden, welche sie vor das schreckliche Gericht gebracht hatten.

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Das Concilium Narbonense (1235) warnt: Hütet euch, gemäß dem Willen des apostolischen Stuhles, daß ihr nicht etwa durch Worte oder irgend eine Bezeichnung die Namen der Zeugen bekannt machet!" Denselben Befehl wiederholen mehrere Päbste, z. B. Innocenz IV. in der Bulle Cum Negotium (1254): Wir wollen, daß sowohl die Namen Solcher, welche Keher anklagen, als auch Derjenigen, die darüber Zeugniß geben, nimmers mehr genannt werden, wegen des Ärgernisses und der Gefahr, welche aus einer solchen Bekanntmachung erwachsen könnte 24).“

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2.) Die Angeklagten wurden auf das Grausamste gefoltert, damit man zu einem Geständniß gelangte. Natürlich bekannten sich. Viele für schuldig, um nur von den Qualen der Folter befreit zu werden. Mit dem eigenen Geständniß war man jedoch noch nicht zufrieden; die armen Gemarterten sollten auch Nannten Andere angeben, die ihnen als Kezer bekannt wären.

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