Sayfadaki görseller
PDF
ePub

gleichen Antheil daran haben, ähnlich wie wenn Mehrere zusammen (simul et ex eodem capite aequali utique numero) zur Fundatio, Constructio und Dotatio einer Kirche concurriren, in welchem Falle alle Patrone werden 1), aber nur eine Stimme zusammen haben, relative Stimmenmehrheit entscheidet. Hat also das Kirchspiel die Pfarrgemeinde - das Präsentationsrecht, so muss die Präsentation gemeinschaftlich (collegialiter) geschehen 2), der gemeinsame Wille, beziehungsweise die Stimmenmehrheit entscheidet, und zwar genügt die relative Stimmenmehrheit. Zu interveniren haben dabei die ,,patres familias" (Hausväter), welche eben auch die Patronatslasten zu tragen haben.,,Quoad parochiae incolas vero, qui intervenire debeant (sc. quoad presentationem), S. C. d. 21. August. 1790 rescript., interesse debere parochiae incolas patres familias in paroeciali conventu 3)." Für diesen modus praesentandi spricht auch die Praxis, wenigstens in unserer Diöcese Brixen.

Mag es sich daher auch treffen, dass die Pfarrgemeinde mit der politischen Gemeinde ganz zusammenfällt, so steht doch nicht dem Magistrate Gemeindeausschussed. h. der Repräsentanz der politischen Gemeinde die Ausübung des Präsentationsrechtes zu. Der Gemeindeausschuss, Magistrat ist eben bloss die Vertretung der politischen Gemeinde, nicht aber der kirchlichen oder Pfarrgemeinde, und hat daher in der Regel nur die Rechte der politischen Gemeinde auszuüben.

Sollte also in unserem Falle die Gemeinderepräsentanz präsentiren 4), so könnte dies nur vermöge der Gewohnheit oder besondern Uebereinkommens geschehen 5)-,,nisi ex antiqua et adprobata consuetudine vel concessa libertate." c. 6. X. (III. 10.).

1) Schmalzgrueber 1. c. n. 53. 54.

Wiestner n. 36. 152.

2) S. Congr. Conc. Trid. d. 19. Junii 1790 entschied: ,,praesentationem a parochianis faciendam esse collegialiter.“ N. 19. Conc. Trid. sess. 25. c. 9. ed. Richter p. 456.

3) Richter ed. Conc. Trid. 1. c.

4) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der in Oesterreich ergangene Ministerialerlass vom 17. April 1850, vermöge welchem der Gemeindeausschuss zu präsentiren hat, wenn der Pfarrgemeinde das Präsentationsrecht zusteht, uncanonisch und eigentlich durch Concord. art. 34. 35. als abgeschafft zu betrachten ist; weil aber Niemand dagegen protestirt, wird man diesen modus wohl als stillschweigendes Compromiss gelten lassen können; wenigstens kann sich ein Gewohnheitsrecht bilden. Uebrigens in Tyrol (auf dem Lande) richtete man sich nicht nach diesem Ministerialerlass.

5) Dies muss aber einstimmig geschehen. Reg. juris 29. in VI.

IV. Das Präsentationsrecht einer kirchlichen Corporation.

Hat eine kirchliche Corporation, z. B. ein Domcapitel, Collegium, das Präsentationsrecht, so kommen dabei, falls ihre Verfassung oder das Gewohnheitsrecht keine andere Norm festsetzt, die für canonische Wahlen vorgeschriebenen Regeln zur Anwendung 1). Collegiale Abstimmung entscheidet. Es müssen demnach zu diesem Zwecke sämmtliche zur Wahl berechtigten Mitglieder der Corporation berufen werden 2). Ist ein einziges übergangen (contemptus) worden, so kann es, wenn es nicht vorzieht zu ratihabiren, auf Nichtigkeitserklärung der Wahl antragen 3); thut es diess nicht, so bleibt diese unter der Voraussetzung gültig, dass alle übrigen gesetzlichen Erfordernisse dazu vorhanden sind 4). Die Einladung der Abwesenden geschieht gewöhnlich schriftlich5), darf aber ganz unterbleiben, wenn jene in zu grosser Entfernung vom Wahlorte sich aufhalten 6), oder nur mit Gefahr berufen werden können 7).

Gewohnheitsrecht und Statuten sind dabei zu berücksichtigen 8). Die zur Wahl berechtigten sind (in der Regel) nicht verpflichtet zu erscheinen 9),,,nisi specialiter intersit ecclesiae, vel ex consuetudine aut statuto interesse omnes legitime non impediti tenerentur 10)." Auf die Zahl der stimmfähigen Mitglieder kommt es nicht an; die Giltigkeit der Wahl hängt auch nicht davon ab, ob alle erscheinen. ,,Si vero aliqui vocati nolint interesse, aut ob impeditum non possint, tunc totum jus eligendi apud residuos praesentes est, idque etiam apud unicum sicut alia collegii aut universitatis alicujus jura etiam in uno conservantur. Hic autem unicus, licet se ipsum ob notam ambitionis eligere nequeat, potest tamen alium idoneum nominare et superiori praesentare 11)."

1) C. 6. X. (III. 12.); Schulte 1. c. S. 596. Schilling 1. c. S. 45.

2) C. 28. 35. 36. 42. X. (1. 6.). C. 33. de praeb. in VI. (III. 4.). Pirhing I. c. I. 6. sect. III. §. 2. n. 1. 2.

3) C. 28. X. (I. 6.).

4) Die Berufung Aller ist also nicht absolut erforderlich zur Gültigkeit der Wahl. Phillips 1. c. S. 375. Schmalzgrueber l. c. I. 6. n. 22—24. 5) C. 18. X. (I. 6.); Schmalzgrueber 1. c. n. 22.

6) C. 18. X. (I. 6.); Phillips I. c.

7) C. 28. X. (1. 6.); c. 33. de praeb. in VI.; Schmalzgrueber 1. c. D. 22. 25.

8) C. 33. de praeb. in VI. c. 35. 55. X. (I. 6.); Schilling 1. c. not. 196. Schulte 1. c. S. 227. not. 8.

9) C. 6. X. de privileg. (V. 33.).

10) Schmalzgrueber 1. c. n. 22. Schulte 1. c. S. 228.

11) Engel, colleg. univ. jur can. I. 6. n. 12. Cfr. Ferraris 1. c. s. v. Elect. art. IV. n. 24. Schmalzgrueber 1. c. n. 8.; L. Sicut 7. D. Ill. 4.

Ist Jemand legitime gehindert zur Wahl zu erscheinen, so darf er seine Stimme einem andern Mitglied der Corporation übertragen 1); mit Einwilligung der Uebrigen kann er sich auch durch einen nicht zur Wahl Berechtigten vertreten lassen 2). Der so Abwesende kann auch Mehrere in solidum zur Wahl bevollmächtigen 3). Stimmzettel zu schicken ist aber nicht gestattet4).

Beim Wahlact präsidirt der Vorstand der Körperschaft. Bei der Beschlussfassung entscheidet die absolute Stimmenmehrheit 5), vorausgesetzt, dass die Wahl frei war 6), und nicht aus irgend einer vernünftigen Ursache angefochten werden kann, oder dass durch keine wirkliche Pflichtverletzung das Resultat derselben herbeigeführt worden ist).

Es muss aber die Majorität von der Gesammtzahl der Berechtigten d. h. jener sein, „,qui interesse debent, volunt et commode possunt 8)," also mit Einrechnung der Contemnirten. Würden daher von zwölfen zwei contemnirt und zehn wählen, so gilt die Wahl nur bei einer Majorität von mindestens sieben; und sind demnach mehr als ein Dritttheil contemnirt, so ist die Wahl ipso jure ungiltig und zwar,,ob defectum potestatis eligendi, quae residet in duabus partibus capitularium, qui debent, volunt et commode possunt interesse 9)." Die Pars major soll auch die Pars sanior sein 10). Die Collation der Stimmen sollte daher nach dem Decretalenrecht nach drei Richtungen hin geschehen, indem die Stimmen nach ihrer Zahl (collatio numeri ad numerum), nach dem Eifer (coll. zeli ad zelum) und nach den Verdiensten der Wähler (coll. meriti ad meritum) abgewogen werden sollten 11). Allein gegenwärtig gilt das Princip:

1) C. 42. X. (I. 6.) Wenn der Procurator blos eine Generalvollmacht hat, kann er nicht zweien Verschiedenen die Stimme geben. C. 46. h. t. in VI. Pirhing 1. c. I. 6. sect. III. §. 4. n. 3.

2) C. 46. de elect. in VI. Schmalzgrueber 1. c. n. 28.

3) C. 46. cit. In diesem Falle greift dann in der Regel die Prävention Platz, wenn in der Vollmacht nichts Anderes bestimmt ist. Schmalzgrueber 1. c. n. 28. Pirhing 1. c. sect. III. §. 4. n. 2.

4) C. 46. cit. Schmalzgrueber l. c. n. 29. Pirhing 1. c. n. 4.

5) C. 48. 50. 55. 57. X. de elect. Engel 1. c. n. 37. 38.

6) C. 43. eod.

7) C. 1. X. (III. 11.); c. 9. de elect. in Vl. Phillips 1. c. S. 382.

8) Cfr. c. 42. X. de elect. (I. 6.).

9) Schmalzgrueber 1. c. n. 23. Phillips 1. c. S. 375. n. 19. Pirhing

[merged small][ocr errors][merged small][merged small]

,,ubi major numerus est, zelus melior praesumitur:" ein Princip, auf welches sich schon in cap. Ecclesia 57. X. de elect. die eine der streitenden Parteien berief, das aber damals keine Anerkennung fand. Nach der heutigen Praxis kommt es namentlich nur mehr auf die Zahl an, findet nur mehr eine collatio numeri ad numerum statt 1). Die Abstimmung selbst (geschehe sie schriftlich oder mündlich) muss geheim sein 2). Drei Scrutatoren sind aus dem Collegium zu wählen (fide digni); „,ex consuetudine vel de voluntate capitularium" aber es können auch,,extranei, modo sint clerici" dazu genommen werden 3). Diese haben die Stimmen, welche pure, absolute et certe abzugeben sind 4), geheim und einzeln aufzuzeichnen und sofort (,,in contimenti et nullo alio actu extraneo interposito") zu publiciren 5). Nach Publication des Scrutiniums kann Niemand mehr sein votum ändern (variare) 6). Die Entscheidung durch das Loos ist untersagt 7). Der Vorsteher der Corporation hatte den Gewählten dem betreffenden Kirchenobern, dem die Institutio zusteht, zu präsentiren 8). Die Corporation kann wenn alle dazu einstimmen - durch Compromiss wählen, wie auch durch Quasiinspiration die Wahl geschehen kann 9).

Weltliche juristische Personen präsentiren nach den besondern Normen ihrer Verfassung und in Abgang solcher festen Normen kommen die für canonische Wahlen angegebenen Regeln zur Anwendung 10).

1) Phillips 1. c. S. 182. u. n. 19. Ferraris 1. c. art. IV. n. 44. und die-dort citirten Autoren. Nach dem Decretalenrecht genügt eine blosse Collatio numeri ad numerum streng genommen nur, wenn die Pars major zwei Drittheil bildet c. 9. de elect. in VI. (und bei der Papstwahl (c. 6. X. de elect.), wie auch bei den Wahlen der Regularen (frat. minor. cf. Clem. 1. §. demum de V. S.) und Monialium (c. 43. h. t. in VI.). Cfr. Schmalzgrueber 1. c. n. 48.

2) C. 42. X. h. t. Schmalzgrueber 1 c. n. 46.

3) C. 42. X. h. t. Schmalzgrueber 1. c. n. 45. Engel 1. c. n. 34.

4) C. 2. de elect. in VI. Pirhing 1. c. sect. IV. §. 1. n. 5.

5) C. 42. X. h. t. Schmalzgrueber 1. c. n. 45—47.

6) C. 58. X. de elect.

7) C. 3. X. de sortileg. (V. 21.).

8) C. 6. X. (III. 10.). Schilling 1. c. S. 43. not. 188. u. S. 46.

9) C. 42. X. h. t. c. 29. h. t. in VI. Schmalzgrueber 1. c. n. 43. und §. VI. Die Compromissarii können auch „,extranei" sein. C. 8. X. h. t.

10) Schulte I. c. S. 596. Schilling 1. c. S. 45. Sind auch Akatholiken in einer solchen weltlichen Corporation z. B. im Magistrat, so können sie bei der Ausübung des Präsentationsrechtes nicht mitwirken oder Theil nehmen. C. 2. de haeret. (IV. 2.) in VI. Schulte 1. c. S. 672. u. n. 6., Moy's Archiv II. Bd. S. 573.

V. Von der Ausübung des Präsentationsrechtes bei streitigem Patronat. 1. Besteht der Streit zwischen den Patronen selbst, von denen jeder das Präsentationsrecht auszuüben beansprucht, so kann der Bischof, wenn um den Besitz des Rechtes gestritten wird und vor Ablauf der gesetzlichen Frist der Process nicht entschieden ist, frei conferiren 1). Hätten aber die Patrone den Bischof schon vor Ablauf der Frist ersucht, dass er den Streit beenden soll, so würde er nicht frei conferiren können,,,quia alias Eppus malitiosa sententiae dilatatione jus conferendi consequi posset." Wicstner 1. c. III. 38. n. 94. Derjenige aber, der im Streite siegt, darf den vom Ordinarius Instituirten von Neuem präsentiren nachpräsentiren 2), um sich in den Besitz des Rechtes zu setzen 3). Wird aber unter mehreren angeblichen Patronen über das Recht selbst gestritten, so nimint der bonae fidei posessor die Präsentation vor, selbst wenn er im Processe unterliegt, bleibt die auf seinen Vorschlag erfolgte Institutio in Kraft 4).

[ocr errors]

Bei dem persönlichen Präsentationrechte ist der posessor bonae fidei derjenige, welcher bei der letzten Erledigung im guten Glauben wirksam präsentirt hat; bei dem dinglichen ist es der redliche Besitzer des Gutes 5). Aber sogar auch dann, wenn ein solcher Besitzer fehlt, können die streitenden Theile das Recht ausüben, nur muss gewiss sein, dass Einer von ihnen wirklicher Patron ist. Wenn dann alle Einer Person ihre Stimme geben und sie präsentiren, so hat sie der Patron jedenfalls auch präsentirt 6).

2. Ist aber zwischen dem betreffenden Kirchenobern, dem die Institutio zusteht, und dem angeblichen Patrone über die Existenz des Patronates ein Rechtsstreit entstanden, so tritt nicht die freie Verleihung ein, wenn auch innerhalb der Präsentationsfrist der Streit noch nicht geschlichtet ist, sondern in diesem Falle muss ein Oeco

[ocr errors]

1) C. 3. 12. 22. 27. X. de jure patr. (III. 38.). „Ne a diuturna vacatione Ecclesiae aliquid detrimenti patietur." Pirhing II. 38. 3. 4. §. 5.

n. 227.

2) C. 12. X. h. t. Schulte S. 697. not. 1. Schmalzgrueber III. 38.

3) Cfr. c. 27. X. h. t. Schmalzgrueber 1. c. Pirhing 1. c. III. 38. sect. IV. §. 5. n. 2.

4) C. 19. X. h. t. Cfr. c. 24. X. de elect. Gerlach 1. c. S. 38. Ferraris 1. c. s. v. jus patr. art. IV. n. 99. 100. Schilling I. c. S. 50. Wiestner (1. c. III. 38. n. 55.) gibt den Grund also an: „Quia praesentatio est jurispatronatus quidam fructus; fructus autem bonae fidei possessori debentur."

5) Gerlach I. c. Schilling 1. c. u. S. 27. §. 22.

6) Gerlach 1. c.

« ÖncekiDevam »