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Aehnliches können auch die Statuten und Observanzen1) kirchlicher Körperschaften fordern, wie auch die Concordate 2). So bestimmt das Concord. Austr. (art. 22.) und Concord. Bavar. (art. 10.) dass die Canoniker Priester sein müssen; das mit Hannover geschlossene Concordat fordert für den Canoniker das 30. Lebensjahr 3).

Manchmal ist auch durch solche besondere Bestimmungen der Concordate das Landesindigenat und mehrjährige Uebung in der Seelsorge oder Diöcesanverwaltung zum Eintritt in's Capitel gefordert1), oder dass der für das Kirchenamt zu Bestellende dem Landesherrn persona grata sei 5).

Es ist nun hier noch die Frage zu erörtern, ob die Präsentation desjenigen, der die durch besondere Sanction geforderten Eigenschaften nicht besitzt, ungültig sei (irrita vel irritanda sit), wenn auch Niemand von denjenigen, welche speciali jure spectato zu präsentiren wären, Einsprache erhebt. Schmalzgrueber 6) unterscheidet bei der Beantwortung dieser Frage, »an certa qualitas in clerico praesentando exposcatur favore personarum, praeditarum tali qualitate e. g. consanguineorum fundatoris 7), aut oriundorum ex certa familia, loco, provincia; an contra qualitas certa e. g. gradus litterarius, aut certum tempus studiorum theologici aut juridici exigetur favore ipsius Ecclesiae vel beneficii, ut scilicet isti de persona magis idonea provideatur vel illius obligationibus melius satisfiat;« und er löst dann die Frage also: »Si primum, praesentatio hujusmodi, non ignorantibus et non contradicentibus illis, qui praesentari debuissent, facta est valida; quia quilibet favori pro se principaliter introducto renuntiare potest et in tali casu eidem actu censentur renuntiare, qui

1) Cfr. Conc. Trid. sess. 24. c. 12. de ref. Schilling I. c. Declar. 17. Cong. ad. Conc. Trid. cit. edit. Richter p. 352.

2) Cfr. Bulla Ad Dominici vom 11. April 1827. bei Müller 1. c. S. 139. Bulla De salute, ibid. S. 168.

3) Cfr. Bulla Impensa v. 26. April 1824. v. In capit. numer. bei Müller Lex. d. K.-R. V. B. S. 114.

4) Cfr. citt. Bull. De salute und Impensa; Concord. Ravar. art. 10. Concord. Basel. art. 11. bei Müller 1. c. S. 367.

5) Cfr. Bulla Ad Dominici, v. Deiceps. 1. c.; litt. apost. v. 5. Nov. 1855. ad Epp. Austr. bei Moy, Arch. I. B. pag. XXVII.

6) Schmalzgrueber 1. c. n. 176. 177. Wiestner 1. c. n. 121. 122.

7) Wenn die lex fundationis es nicht bestimmt, so ist nicht nothwendig, dass der propinquior fundatori präsentirt werde. Schmalzgrueber l. c. n. 178. Wiestner 1. c. n. 124. Ist gefordert, dass der zu Präsentirende der jedesmalige nächste Verwandte des Stifters sei, so ist hierbei die zur Zeit der Stiftung bestehende civile Successionsordnung entscheidend. Schmalzgrueber I. c. n. 182. Phillips 1. c. S. 343. not. 5.

ita tacent1). Si secundum, praesentatio personae ea qualitate non praeditae irrita est, tametsi nullus ex iis, qui illo qualitate sunt praediti, contradicat; quia favori publico nemo privatorum renuntiare potest 2). Poterit igitur ejusmodi praesentatio, nemine petente, ab institutore ordinario rejici.<<

Die Prüfung, ob die erforderlichen Eigenschaften beim Präsentirten vorhanden seien, steht dem Bischof zu, und er hat dies auf die von ihm beliebte oder im Rechte festgesetzte Art genau zu untersuchen 3). Findet der Bischof ihn für untauglich, so muss er ihn zurückweisen, auch wenn der Patron auf Bestätigung dringt1), muss jedoch dem Patron sowohl die Abweisung als die Gründe derselben mittheilen, damit keine recusatio malitiosa < vorliege 5).

Damit aber der Bischof den Präsentirten nicht ohne genügende Gründe zurückweise oder verwerfe, haben die Decretalen in Betreff des Laienpatrons verordnet, dass der Ordinarius, falls er sine causa denselben verwirft, und der Patron sich herbeilässt, einen zweiten zu präsentiren, diesen secundo loco Vorgeschlagenen zwar instituiren kann, jedoch nur unter der Bedingung, dass er dem zuerst Präsentirten ein dem betreffenden Patronatsbeneficium gleichkommendes verleihe 6).

Nicht aber hat der Bischof, dem die Institution zusteht, zu untersuchen, ob der geistliche Patron unter den Würdigen den Würdigsten (digniorem inter dignos adprobatos) gewählt habe"). Fagnanus (ad cap. 18. sess. 24. Conc. Trid.) sagt: >Et non potest Eppus opponere, quod patronus ecclesiasticus non vere digniorem, sed quem ipse patronus digniorem arbitratur, elegerit et Eppo praesentaverit, quia Concilium voluit absolute institui illam, quem Eppus tamquam digniorem elegerit. Die S. Cong. Conc. Trident. interprett. 8) erklärte daher also: »si parochia sit juris patronatus ecclesiastici, et institutio ad Eppum pertineat, facultatem judicandi digniorem inter idoneos probatos ab examinatoribus spectare ad patronum

1) Reg. jur. 43. in VI. c. 6. X. de privileg. (V. 33.) 1. 29. de pactis c. II. 3. 2) C. Si diligenti 12. X. de foro comp. (II. 2.); l. 38 ff. de Pactis D. II. 14. 3) Cfr. Conc. Trid. sess. 7. 13. sess. 25. c. 9. sess. 24. c. 18. de ref. Wenn der Bischof verhindert ist, kann es auch durch seinen Generalvicar geschehen. 4) Gerlach S. 39. Conc. Trid. sess. 7. c. 13. sess. 25. c. 9. de ref. 5) Alexand. III. in Conc. Later. III. Apend. I. ep. 37. Schilling 1. c. S. 60. u. n. 286. Schulte S. 393. not. 3.

6) C. Pastoralis X. (III. 38.) cfr. c. 5. X. (III. 38.).

7) Cfr. Conc. Trid. sess. 24. c. 18. de ref.

8) Declar. 21. ad cit. Conc. Trid. edit. Richter. Bened. XIV. Bulla Redditae nobis (1746) apud Richter Conc. Trid. p. 587.

ecclesiasticum, et Eppum teneri instituere eum, quem dictus patronus judicaverit digniorem et ipsi Eppo praesentavit.<<

Dies gilt aber nur so lange, als sich Keiner über das Urtheil des geistlichen Patrons beschwert; in welchem Falle der Bischof ohne weitere Untersuchung den Präsentirten bestätigen muss. Beschwert sich aber Einer hierüber, so hat der Bischof allerdings die Function eines Richters und muss er das Urtheil des geistlichen Patrons prüfen. Stimmt der Bischof mit dem Patron überein, so hat die Appellation gegen das Urtheil keine Suspensivkraft. Stimmen aber Beide nicht überein, so muss die Institution aufgeschoben werden, und die Kirche durch einen Oeconomus bis zur Entscheidung providirt werden 1).

VIII. Wann muss der Präsentirte die erforderlichen Eigenschaften haben? In Betreff dieser Frage sind die Meinungen der Canonisten wieder getheilt. Nach Einigen soll der Präsentirte alle Eigenschaften schon zu der Zeit besitzen, wo das Beneficium vacant wird. Die Vertreter dieser Ansicht berufen sich auf ein Rescript Bonifaz VIII. 2), nach welchem demjenigen, zu dessen Gunsten ein allgemeiner päpstlicher Verleihungsbefehl (gratia s. exspectativa papalis) erlassen worden war, eine zur Erledigung gekommene Pfründe nicht verliehen werden darf, wenn er das dazu vorgeschriebene Alter noch nicht erreicht hat; er muss auf eine andere warten: »Ei cui provideri mandatur simpliciter de praebenda proxime vacatura, sacerdotalis praebenda conferri non potest, si nondum in aetati tali existat, quod possit ad sacerdotium promoveri. Sed aliam exspectare debebit.<< Daraus kann man allerdings auch folgern, dass der Candidat gleich zur Zeit der Vacanz die erforderlichen Eigenschaften besitzen müsse. »Allein die päpstlichen Anwartschaften, können wir mit Schilling sagen 3), lassen sich in der gegenwärtigen Beziehung mit der Ausübung des Präsentationsrechtes darum nicht vergleichen, weil jene vor der Erledigung ertheilt werden, mithin die stillschweigende Bedingung enthalten, dass der Begünstigte in dem Augenblicke zu dem Amt befähigt sei, in welchem es seinen bisherigen Inhaber verliert, die Letztere aber blos nach der Vacanz Statt finden und der Patron nun erst auf einen Candidateu bedacht sein kann. Dieses Gesetz hat demnach in unserem Falle keine Anwendung.

Schilling (1. c.) und Andere unterscheiden dann, ob die Få

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higkeit dessen, der präsentirt wird, blos durch das gemeine Recht, oder durch besondere Vorschriften (Stiftungsvertrag, Statuten oder Observanzen) bestimmt werde. Im ersteren Falle, sagen sie, reiche es hin, wenn der Präsentirte den aufgestellten Erfordernissen zur Zeit seiner Präsentation entspreche, denn es liege in der Natur der Sache, dass der Patron, wofern er sich nur überhaupt nicht versäume, sein Recht in jedem Augenblicke der Präsentationsfrist beliebig ausüben, mithin auch denjenigen, der zur Zeit der Vacanz noch unfähig war, später aber die mangelnden Eigenschaften ergänzte, gültiger Weise präsentiren könne. >Im letzteren Falle aber, sagt Schilling, ist das betreffende Kirchenamt ganz eigentlich nur für solche Personen bestimmt, welche besonderen Erfordernissen genügen Hier ist der Patron bei der Präsentation an diejenigen Candidaten gebunden, welche die gedachten Eigenschaften schon zur Zeit der Erledigung besitzen. Diesen steht dann gleichsam ein Anrecht zu, kraft dessen Alle, welche nicht in ihrer Lage sind, von der Präsentation ausgeschlossen werden.« Allein diese Ansicht ruht, wie man nicht unschwer ersieht, auf keinem haltbaren Grunde. Denn der Patron muss ja nicht im Moment der Erledigung präsentiren, sondern er genügt den besonderen Anforderungen, wenn er noch vor Ablauf der Präsentationsfrist Einen bezeichnet, der die besonderen vorgeschriebenen Eigenschaften hat. Ist demnach z. B. die Bestimmung, dass nur ein Priester präsentirt werde, so genügt es, wenn der Patron einen solchen, sei es auch, dass er erst nach der Vacanz des Beneficiums ordinirt wird, noch vor Ablauf der Frist in Vorschlag bringt, denn dann ist ja eben ein Priester präsentirt; mehr ist nicht erforderlich 1).

Wiederum Andere, z. B. Ferraris (1. c. s. v. jus pat. IV. n. 70. 71.) und Gerlach (1. c.), sind der Ansicht, der Präsentirte müsse wenigstens bis zum Ablauf der Präsentationsfrist die nöthigen Eigenschaften erlangen, so dass derjenige, der zwar erst am Ende der Frist z. B. das gehörige Alter erreicht, schon am Anfang derselben dem Bischof gültig präsentirt werden könnte. Auch dieser Ansicht möchte ich im Allgemeinen nicht beipflichten. Denn ich glaube, dass derjenige, der im Moment der Präsentation die gehörigen Eigenschaften noch nicht besitzt, also noch nicht als »idoneus << befunden wird, nur vorläufig bezeichnet, angemeldet, oder auch postulirt, aber nicht eigentlich und wirksam präsentirt werden kann. Nur mit Einwilligung des Bischofs könnte ein Solcher präsentirt

1) Gerlach I. c. S. 41. Schulte 1. c. S. 694.

werden, indem nämlich der Bischof sich damit zufrieden stellen würde. Gibt der Bischof dazu seine Einwilligung nicht, so würde, gesetzt der Patron präsentirte wirklich einen Solchen, diese Präsentation ungültig sein, so dass der geistliche Patron für diesmal der Ausübung des Präsentationsrechtes verlustig gehen würde, während allerdings der Laienpatron innerhalb der noch laufenden Frist einen anderen präsentiren könnte, oder auch jenen wieder, den der Bischof vorläufig verwarf, wenn er unterdessen die gehörigen Eigenschaften sich erworben hat. Denn das canonische Gesetz fordert, dass eine taugliche Person (persona idonea et digna) präsentirt werde. Findet selbe nun der Bischof nicht tauglich, so kann er sie verwerfen 1), und zwar kann er dies im Momente, WO er die betreffende Person als nicht idonea erkennt, denn das Gesetz schreibt nirgends vor, dass er eine bestimmte Zeit zur Verwerfung abwarten müsse, wie es auch keine bestimmte Zeit zur Institution vorschreibt2).

Dem zu Folge pflichte ich der Ansicht jener bei, die behaupten, der Präsentirte müsse alle erforderlichen Eigenschaften zur Zeit der Präsentation (,,eo tempore, quo praesentatur") haben 3). Eine. Ausnahme macht das Gesetz in Betreff des Mangels der für ein Amt vorgeschriebenen Weihe. Denn wie oben schon erwähnt wurde, kann Jenem nach dem gemeinen Recht das Kirchenamt verliehen werden, der zwar noch nicht den erforderlichen Ordo besitzt, aber in der

1) Cfr. Conc. Trid. sess. 7. 13. sess. 25. c. 9. de ref. 2) Ferraris 1. c. s. v. Instit. n. 32. Schmalzgrueber c. III. 7. n. 24-27. Wiestner 1. c. III. 7. n. 17. 18. Bei Patronats-Pfarreien ist allerdings vorgeschrieben, dass die Besetzung spätestens in zwei Monaten nach geschehener Präsentation vor sich gehen soll. Geschieht dies nicht, so kann der Patron beim Metropoliten oder beim Papste Beschwerde anbringen. Const. In conferendis §. 4. apud Richter Conc. Trid. p. 577. Da aber der Laienpatron das jus variandi hat, so fragt es sich, ob der Bischof vor Ablauf der Präsentationsfrist den Präsentirten instituiren dürfe, oder ob er bis zum Ablauf der Frist damit warten müsse. Wiestner (1. c. n. 8.) nachdem er referirt, dass einige Letzteres bejahen, sagt er dann darüber: Sed contraria est praxis plurium Germaniae dioecesium: quarum Ordinarii ad excludenda incommoda, quibus obnoxia est diutina vacatio ecclesiarum, ad has praesentatos, si idonei reperti fuerint, non raro instituunt, quatuor aut sex mensium lapsu non expectato, saltem si liqueat de jure praesentationis, et de variandi sive ante praesentato alium addendi animo non constet. Quo observato dicta praxis non praejudicat patronis: nec divertit a jure; cum, quia hoc a patrono praesentati idonei institutionem inter quatuor aut sex mensium terminum factam nuspiam irritat aut improbat, tum vero, quia id variationem patrono laico solum adstruit, si primo praesentatus nondum fuerit admissus ..."

3) Cfr. Schulte 1. c. S. 694. Aichner 1. c. p. 285. Phillips 1. c. S. 343. und die bei Ferraris 1. c. s. v. jus pat. art. IV. n. 72. citirt. Autoren.

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