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Bisher haben wir die Präsentationsfrist nach dem gemeinen Rechte besprochen. Aber nicht überall ist diese in Praxis 1).

In Oesterreich z. B. wird die Präsentationsfrist vom Tage an gerechnet, wo das Ordinariat dem Patron die Competenten bezeichnet hat, und zwar ohne Unterschied des geistlichen oder Laienpatronats, sechs Wochen, wenn sich der Patron im Lande, und drei Monate, wenn er sich ausserhalb des Landes befindet 2). Diese Präsentationsfrist in Oesterreich ist nicht durch eine gesetzlich praescribirte Gewohnheit, sondern durch das Gesetz der weltlichen Regierung in die Praxis eingeführt worden, und zwar durch ein Gesetz, das der kirchlichen Gesetzgebung in diesem Punkte nicht entspricht. Deshalb muss es vermöge Concord. art. 34. u. 35. als beseitigt betrachtet werden. Gemäss Concord. art. 34. (u. 12.) ist die Präsentationsfrist, welche das gemeine Recht festsetzt, in Oesterreich wieder eigentlich rechtsgültig. Und erst von der Zeit an, wo das Concordat in Kraft trat, kann sich ein Gewohnheitsrecht bilden bezüglich der bisherigen Präsentationsfrist, was auch zu geschehen scheint, indem factisch die bisherige Praxis noch fest besteht. Wenn Jemanden das Nominationsrecht zusteht, so soll er nach den bisherigen österreichischen Gesetzen seine Nomination wenigstens einen Monat vor Ablauf der dem Patron festgesetzten Präsentationsfrist (6 Wochen, resp. 3 Monate) einreichen. Die Zeit, innerhalb welcher dies geschehen muss, beträgt also, wenn der Patron im Lande ist, 14 Tage, wenn er aber ausser Landes ist, zwei Monate.

XII. An wen wird präsentirt?

Zweck der Präsentation ist, die Institution des Präsentirten zu bewirken. Diese Institution steht aber in der Regel dem Diocesanbischof zu, und so muss auch die Präsentation in der Regel an ihn gerichtet werden 3), sonst ist sie ungültig 4). Ausnahmsweise jedoch, wenn nämlich einem Prälaten oder einer kirchlichen Corporation die Institution (institutio verbalis seu collativa) zusteht, kann die Präsentation an diese geschehen 5).

Wohl kann auch die Präsentation an den Generalvicar ge

1) Vgl. Müller, Lex. d. K.-R. IV. B. S. 399...

2) Hofdecret v. 18. Juni 1805. Vgl. Müller 1. c. S. 401.

3) C. 38. C. 16. q. 7.; c. 3. X. de inst. (III. 7.); c. 4. X. de jure patr. (III. 38.).

4) Conc. Trid. sess. 14. c. 13. de ref.; c. 21. X. de jur. patr.

5) Gerlach 1. c. S. 48. Schilling 1. c. §. 46.

richtet werden, denn er ist der persönliche Stellvertreter des Bischofs, ihm steht auch die Institution zu 1).

Ist der bischöfliche Stuhl erledigt, so wird an den Capitularvicar präsentirt, denn in diesem Falle kommt diesem die Institution zu 2).

XIII. Wie wird präsentirt?

Die Präsentation kann mündlich, oder, was gewöhnlich der Fall ist, schriftlich (durch Präsentationsschreiben) geschehen 3), durch den Patron selbst oder durch einen Bevollmächtigten 4). Die Präsentation ist vollendet (praesentatio perfecta), wenn der Bischof oder der, dem die Institution zusteht, dieselbe erhalten hat: »si pulsaverit aures Eppi,<< bis dahin könnte die Präsentation allenfalls noch zurückgenommen werden. Das Präsentationsschreiben kann entweder direct dem Bischof zugestellt werden, oder auch dem Präsentirten übergeben werden, um selbes dem Bischof zuzustellen 5). Eine persönliche Vorstellung des Präsentirten aber coram Eppi, wie es einige ältere Canonisten und auch Schilling (1. c. §. 47.) annehmen, ist nicht nothwendig, es ist dies nicht im Worte praesentare enthalten und wird auch in der Praxis nicht gefordert 6). Die Präsentation kann innerhalb der Frist zu jeder Zeit auch an den höchsten Festtagen geschehen: »cum sit actus extrajudicialis sapiatque spiritualitatem");« ebenso kann locoquocumque präsentirt werden, »etiam extra territorium instituentis, et ubicumque iste reperiatur, cum actus sit extrajudicialis, qui extra proprium terriorium exerceri potest 8).

Bei der Präsentation muss aber jeder Ausdruck vermieden werden, welche die Meinung oder die Berechtigung ausspräche, dass

1) C. 3. X. de inst. (Ill. 7.).

2) Gerlach I. c. S. 49. Schilling glaubt, dass in diesem Falle an den Generalvicar die Präsentation gerichtet werden müsse. Allein das Irrige dieser Ansicht ist jedem von selbst klar, der weiss, dass die Jurisdiction des Generalvicars in demselben Augenblicke endet, wo die des Bischofs aufhört.

3) C. 6. X. de his. qui fiunt Prael. (III. 10.). In Oesterreich geschieht die Präsentation nach der bisherigen Praxis durch ein Präsentationsschreiben, mit eigenhändiger Unterschrift und Siegel des Patrons. Müller 1. c. IV. B. S. 401.; Baldauf, Leitfaden zur Verwaltung des Pfarr- und Decanatamtes I. S. 79. §. 62. 4) C. 16. X. de concess. praeb. (III. 8.). Schmalzgrueber 1. c. n. 114. 5) Schulte 1. c. S. 699. Riegger, Jur. eccl. inst. III. §. 722. 723. 6) Schulte 1. c. not. 2. Schmalzgrueber I. c. n. 115-118. 7) Wiestner 1. c. n. 91. Ferraris 1. c. n. 43. 8) Wiestner 1. c. n. 92.

der Patron zu conferiren habe. Würde eine Person in dieser Weise genannt, so gilt sie für nicht genannt, die angebliche Collation als keine, und der Patron kann ungehindert anderweitig benennen 1).

Bei der Präsentation darf endlich keine Simonie begangen werden, was dann der Fall wäre: »quando aliquid datur vel promittitur pro habendis vocibus seu praesentationibus patronorum 2), quamvis id fiat etiam quo ipso praesentato ignorante 3).« Das Patronatsrecht ist ein jus spirituali annexum, und darf nicht zur Gewinnsucht und zu zeitlichen Vortheilen missbraucht werden 4). Das Präsentationsrecht muss daher unentgeltlich, ohne Rücksicht eines zeitlichen Vortheils ausgeübt werden.

Geschieht nun die Präsentation auf simonistische Weise, so ist sie null und nichtig 5), und der Patron und Präsentirte, die sich dabei betheiligen, verfallen den übrigen betreffenden Kirchenstrafen 6).

Ob übrigens das Präsentationsrecht in jeder Beziehung richtig und gültig ausgeübt worden sei, das zu beurtheilen steht nach den Vorschriften des canonischen Rechtes einzig dem Diocesanbischofe

Diese Anordnung entspricht auch vollkommen dem Wesen des jus patronatus, welches ein jus temporale annexum spirituali ist 7). XIV. Wirkungen der Präsentation für den Patron.

Hat der geistliche Patron eine taugliche Person gültig präsentirt, so ist er daran gebunden und kann er dem Ordinarius kein an1) C. 5. 10. 31. X. h. t. Schulte 1. c. S. 698. Die Worte, die gebraucht werden können, wären: nomino, offero, praesento.

2) C. 12. 19. X. de Simon. (V. 3.).

3) C. 59. X. de elect.; c. 27. X. de Simon. Ferraris 1. c. n. 21. 22. Schilling 1. c. §. 48.

4) C. 20. 38. C. 16. q. 7.; c. 12. 20. 37. 45. X. de Simon.; c. 1. X. vag. comm. (V. 1.); Conc. Trid. sess. 24. c. 14. 18. de ref.

5) Arg. c. 13. 27. X. de Simon.; c. 59. X. de elect. (1. 6.). Schilling 1. c. 6) Nach Schilling sind diese Strafen oder Folgen: 1) der Patron wird mit dem gänzlichen Verluste seines Präsentationsrechtes bestraft, so dass auch (beim Laienpatronat) dessen Nachfolger dasselbe verlieren. Jedoch das ist zu bezweifeln, denn diese Strafe ist in dem Kirchengesetz nirgends, wenigstens direct ausgesprochen. Diese Strafe trifft nach dem Rechte nur jenen Patron, der das Patronatsrecht (resp. Präsentationsrecht) simonistisch auf einen anderen überträgt oder sich auf solche Weise verschafft (cfr. c. 6. 16. X. h. t.; sess. 25. c. 9. Conc. Trid.). Reg. juris 15. in VI. sagt aber: ,Odiosa restringi et favores ampliari convenit." 2) Der Patron sowohl, als auch der Präsentirte verfallen dem Kirchenbann Excommunicat. lat. sentent. (c. 2. X. vag. comm. V. 1. c. 6. X. de Sim.). 3) Der Präsentirte wird irregulär. (C. 37. X. de Sim. c. 59. X. de elect.). Schilling I. c.

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7) Cfr. c. 5. X. h. t. Conc. Trid. sess. 25. c. 9. de ref.; Moy's Archiv II. B. S. 413.

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deres Subject mehr in Vorschlag bringen er kann blos einmal präsentiren, denn bei der Präsentation von Seite des geistlichen Patrons gilt im canonischen Recht der Grundsatz: »qui prior est tempore, jure potior esse videtur 1).<<

Anders ist es beim Laienpatron. Hat dieser eine Präsentation vorgenommen, die allen gesetzlichen Bedingungen und Anforderungen entspricht, so ist ihm das Recht, abermals zu präsentiren, noch nicht genommen; er hat vielmehr das Recht, innerhalb der Präsentationsfrist ein zweites u. s. w. Subject zu präsentiren 2), ein Recht oder eine Befugniss, welche man mit dem Namen jus variandi bezeichnet.

Dies Recht kommt somit nur dem Laien, nicht aber dem geistlichen Patron zu, und auch beim gemischten Patronate hat dies Recht nur der Laienpatron: »>quia variatio patrono ecclesiastico generaliter prohibetur, et casus patronatus mixti non est exceptus 3).«

Man könnte zwar in diesem Falle einwenden, es gelte die Regel: privilegiatus ad se trahit non privilegiatum: und wie daher dem Laienpatron die sechsmonatliche Präsentationsfrist des geistlichen Patrons zu Gute komme, so sei es billig, dass dagegen der geistliche Patron des jus variandi seines Mitpatrons theilhaftig werde. Auf diese Einwendung antwortet Schmalzgrueber 4) also: » Regula ibi allegata locum habet dumtaxat in privilegiato digniore, qualis respectu socii laici ecclesiasticus; et hinc ex eo, quod illum ad se trahit, non recte infertur, quod etiam ille ad se trahere istum debeat.<<

Es fragt sich nun, ob beim gemischten Patronat der Laienpatron auch eine sechsmonatliche Variationsfrist habe. Schilling bejaht 5), Ferraris dagegen verneint dies 6). Ich möchte letzterem beipflichten. Daraus nämlich, dass dem Laienpatron eine sechsmonatliche Frist zur Präsentation zu Statten kommt, folgt noch nicht, dass ihm auch eine solche rücksichtlich der Variation zu Theil werde; denn Präsentation und Variation sind nicht etwas noth

1) C. 24. X. de jur. patr. III. 38.

2) C. 24. X. cit. Cfr. c. 5. 29. X. b. t. zuerst Präsentirte nicht schon instituirt wurde. n. 26. 27. Schilling 1. c. §. 50.

Vorausgesetzt aber, dass der
Schmalzgrueber 1. c. III. 7.

3) Schmalzgrueber 1. c. III. 38. n. 198. Vergl. dagegen Schilling

1. c. §. 54.

4) Schmalzgrueber 1. c. n. 199. Wiestner 1. c. n. 105. Engel 1. c. n. 13.

5) Schilling 1. c. §. 55.

6) Ferraris 1. c. n. 36. er citirt Rota p. 12. decis. 250. n. 19.

wendig Zusammengehöriges, die Variation entspringt nicht nothwendig aus der Präsentation, obwohl jene eine gehörige Präsentation voraussetzt 1). Nun ist aber zu erwägen, dass in unserem Falle dem Laienpatron nur als solchem das jus variandi zusteht sein geistlicher Mitpatron hat ja dies Recht gar nicht —, und als solcher hat er auch nur eine viermonatliche Präsentation frist, denn dies ist seine gesetzliche Frist zur Präsentation; und blos innerhalb dieser gesetzlichen Frist kann er variiren, weil ihm nur innerhalb dieser Frist das Gesetz dies Recht einräumt - die Variationsfrist fällt mit der gesetzlichen Präsentationsfrist zusammen -. Weil ihm aber die noch hinzukommenden zwei Monate zur Präsentation eigentlich nicht gesetzlich, sondern aus Begünstigung (ex favore) zu Statten kommen, so kann er innerhalb dieser zwei Monate das jus variandi nicht mehr ausüben, denn mit der Begünstigung bezüglich der Präsentationsfrist ist ihm eine solche nicht gegeben rücksichtlich der Variation, wie eben deshalb auch derjenige Laienpatron, dem der Bischof ex favore seu gratia blos die Präsentationsfrist verlängerte, dadurch nicht auch eine Verlängerung der Variationsfrist erlangt, so dass er auch innerhalb dieser verlängerten Frist variiren könnte.

Warum blos der Laienpatron, nicht aber der geistliche das jus variandi habe, geben die Canonisten mehrere Gründe an:

Der geistliche Patron, sagen sie, habe ein »jus pinguius, id est ex praesentatione clerici plus juris tribuitur praesentato, quam ex praesentatione laici; firmius enim debet esse verbum ecclesiasticorum quam laicorum 2);« die Präsentation des geistlichen Patrons werde im Sinne einer Wahl 3) ja selbst einer Collation vom Rechte betrachtet 4), bei der Wahl ist aber keine Variation gestattet 5); der geistliche Patron, behaupten sie weiter, könne leichter und besser eine taugliche Person finden, überdies habe er eine sechsmonatliche Präsentationsfrist, während der Laienpatron nur eine viermonatliche besitze: >>unde aequum videtur, ut qui gravatur in uno, relevatur in alio 6).<<

Es ist aber eine Streitfrage, ob der Laienpatron das. Recht habe, den Erstpräsentirten gänzlich auszuschliessen - variatio pri

1) Gerlach I. c. §. 23.

2) Ferraris 1. c. n. 56. Cfr. c. 2. X. de trans. Epp. (I. 7.); c. unic. de renunc. I. 4. in Clem.

3) Ferraris 1. c. n. 55. Riegger l. c. §. 719.

4) Schulte 1. c. S. 696.

5) C. 58. X. de elect. (I. 6.).

6) Ferraris 1. c. n. 57-59. Wiestner 1. c. n. 103.

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