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so dass der Bischof den Zweiten instituiren muss, oder aber nur ein zweites Subject zum Erstpräsentirten hinzufügen könne variatio cumulativa, so dass dem Bischof die Auswahl bleibt. Die ununterbrochene Praxis der Kirche kennt zwar nur die Variatio cumulativa, und fast sämmtliche ältere Canonisten vertheidigen dieselbe, so dass Fagnani 1) schon sagen konnte: hanc opinionem amplectitur omnis schola canonistarum et legistarum in hac materia loquentium: nichtsdestoweniger standen in neuerer Zeit Einige für die variatio privativa ein 2). Allein gegenwärtig wird wohl fast einstimmig die Unstatthaftigkeit der variatio privativa anerkannt. Deshalb und weil diese Frage im Archiv (II. Bd. S. 412.) gründlich schon erörtert worden ist, gehe ich auf dieselbe nicht näher ein und führe daher nur der Vollständigkeit halber das Nothwendige an.

Entscheidend in dieser Sache ist die Decretale Lucius III. Cum autem3). Die hieher bezüglichen Worte derselben lauten: »Quum autém advocatus clericum idoneum Eppo praesentaverit et postulaverit postmodum, eo non refutato, alium aeque idoneum in eadem ecclesia admitti, quis eorum alteri praeferatur, judicio Eppi credimus relinquendum, si laicus fuerit, cui jus competit praesentandi. «<

Die Vertheidiger der variatio privativa behaupten nun, die Worte eo non refutato beziehen sich auf den Patron, indem sie übersetzen: »Dafern derselbe die frühere Präsentation nicht zurücknimmt 4).<< Die Gegner aber beziehen sie auf den Bischof und übersetzen: »obgleich jener zuerst Präsentirte vom Bischof nicht zurückgewiesen worden ist 5).«

Letztere Uebersetzung ist denn auch grammaticalisch mehr gerechtfertigt, denn die grammatische Construction gestattet nicht, das eo non refutato auf den advocatus zu beziehen, indem man alsdann sicher in dem Latein derzeit gesagt hätte: eum non refutans, non refutando. Ueberdies ist refutare das technisch für die Verwerfung des Bischofs gebrauchte Wort 6). Die betreffende Stelle wird daher auch fast einstimmig in diesem Sinne übersetzt, und die De

1) Coment. ad c. 24. h. t. III. 38. n. 6.

2) Schilling 1. c. S. 73. Die bezügliche neuere Literatur gibt Phillips (1. c. S. 346. not 18.) an. Gegen Schilling trat insbesondere Gerlach (I. c. $. 24.) und Kaiser im Archiv 1. c. auf.

3) C. 24. X. h. t. (III. 38.).

4) Schilling 1. c. S. 75.

5) Kaiser, Archiv. 1. c. S. 417.

6) Schulte 1. c. S. 695. not. 2.

cretale würde daher ungefähr also lauten: Wenn der Laienpatron einen geeigneten Kleriker präsentirt und später, obwohl der Bischof denselben nicht zurückgewiesen hat, noch einen andern ebenso Geeigneten in Vorschlag bringt, so hat der Bischof die Auswahl zu treffen 1).

So ist also die variatio privativa ausgeschlossen, die variatio cumulativa aber zugestanden. Diese widerspricht auch nicht der Natur des Präsentationsrechtes. Denn dieses fordert nur eine Mitwirkung bei der Besetzung und diese ist auch dann vorhanden, wenn der zuerst Präsentirte wider Willen des Patrons befördert wurde. Die Theilnahme des Patrons besteht dann eben darin, dass in den Besitz der Patronatsstelle nur ein solcher kommt, der ohne seinen Vorschlag sie nicht erwerben konnte 2).

Die variatio cumulativa ist also gesetzlich zulässig und widerspricht der Natur des Präsentationsrechtes nicht. Die variatio privativa dagegen ist unstatthaft, weil 1. in derselben eine grössere Beschränkung des Bischofs liegt als in der variatio cumulativa. Bei dieser hat er die Auswahl unter mehreren Personen, bei jener ist er an den zuletzt Präsentirten gebunden, auch wenn sich der erste durch höhere Kenntnisse und Tugenden auszeichnen würde.

Dagen ist 2. die grössere Freiheit des Bischofs gesetzlich begünstigt, indem der Grundcharakter des canonischen Rechtes die alleinige Berechtigung des Bischofs bei der Besetzung hervorhebt und daher immer die freie Collation des Bischofs präsumirt wird — es ist Princip, dass der Bischof die freie Collation in seiner Diöcese habe3), das Präsentationsrecht dagegen ist ein Ausnahmsrecht ein jus singulare 4). Daraus folgt nothwendig, dass die privative Variation als dem Geiste des canonischen Rechtes zuwiderlaufend, nicht zulässig sei 5).

Eine andere Frage ist wieder, ob der Patron nur einmal oder mehrmal variiren darf. Auch diese Frage ist bestritten. Einige behaupten nur eine einmalige Variation, Andere geben die öftere Wiederholung zu 6). Das geschriebene Recht bietet hier keiner Ansicht

1) Gerlach I. c. S. 52.
2) Gerlach 1. c. S. 54.
3) Gerlach 1. c. S. 11.

4) Gerlach l. c. S. 12.

5) Gerlach 1. c. §. 24. 2. Archiv 1. c. S. 427. wo auch noch andere Gründe angeführt werden.

6) Vergl. Ferraris 1. c. n. 46. 47. wo beide Ansichten besprochen und die betreffenden Autoren citirt werden; Gerlach 1. c. §. 25. Schmalzgrueber 1. c. n. 201-203. Dagegen Schilling 1. c. §. 56. Pirhing 1. c. sect. IV. §. 3. n. 2.

eine hinreichende Stütze. Die Natur der Sache hat daher zu entscheiden, und diese spricht für die Wiederholung der Variation. „Denn, sagt Schulte (1. c. S. 696.), dem Bischof kann nur daran gelegen sein, eine grössere Auswahl zu haben; indem der Patron viele präsentirt, rückt er sein Recht factisch dem freien bischöflichen Collationsrechte näher, was, da kein Gesetz die öftere Nachrepräsentation verbietet, gewiss zulässig und dem Geiste des Rechtes angemessen ist."

Die römische Praxis gestattet zwar das Nachpräsentiren nur einmal, allein dies ist niemals ausdrücklich über den Bezirk Roms ausgedehnt worden, sie hindert also nicht sich für die Zulässigkeit der öfteren Variation zu entscheiden, welche, wie wir gehört haben, den Vorzug hat, dass sie eine Annäherung an das jus commune, die libera collatio Eppi enthält 1).

Von Mitpatronen kann der Einzelne nur dann eine Nachpräsentation vornehmen, wenn das Recht zur gesonderten Präsentation ihm überhaupt z. B. ex fundatione zusteht; im entgegengesetzten Falle, wenn die Stiftung gemeinschaftliche Präsentation fordert, muss offenbar eine gleich grosse Anzahl nachpräsentiren 2). Im Falle also, dass entweder die Mitpatrone insgesammt oder doch in der Mehrzahl eine taugliche Person präsentirt haben, kann einer unter ihnen oder die Minderzahl derselben von dem jus variandi keinen Gebrauch machen, denn es würde die variatio ohne Wirkung bleiben, weil der Erstpräsentirte die Stimmenmehrheit für sich hat, welche unter mehreren Präsentirten, vorausgesetzt, dass sie alle tauglich sind, stets den Ausschlag gibt 3). Soll die Variation von Wirkung sein in diesem Falle, so muss die Gesammtheit, oder doch die Mehrzahl derjenigen Patrone, welche die erste Präsentation vorgenommen haben, das jus variandi ausüben.

Einige Canonisten sind auch der Ansicht, dass der Laienpatron im Falle, wo zwischen den von zweien verschiedenen Patronen Prä

1) Moy's Archiv 1. c. S. 427. Man beruft sich für letztere Ansicht gewöhnlich auf c. Plures. 2. de jure patr. III. 12. in Clem., wo ausgesprochen ist, dass der Patron mehrere präsentiren könne, unter denen dann der Bischof die Auswahl hat:,,ut facilius provideatur ecclesiis."

2) Schulte 1. c. S. 696.

3) Schilling 1. c. §. 57. Vergl. Schmalzgrueber I. c. n. 199. Engel i. c. n. 12. Beim gemischten Patronat aber würde im Falle, dass bei gemeinschaftlicher Präsentation ein untaugliches Subject in Vorschlag gebracht würde, dem Laienpatron das Recht nicht genommen sein, eine andere Person zu präsentiren, vorausgesetzt, dass die gesetzliche Präsentationsfrist nicht schon abgelaufen ist.

sentirten ein Streit obwalte, nicht variiren könne, so nämlich, »ut duobus collitigantibis valeat tertium superaddere; potest tamen variando ei, quem ipse praesentavit, superaddere eum, qui cum ipso. collitigat 1).<< Als Grund für den ersten Punkt geben sie an: >ne lites, novo adversario per ejusmodi praesentationem litigantibus addito, cum ecclesiae dispendio multiplicentur et prorogentur;< für den zweiten Punkt: quia pluribus votis in eundem collatis, litis potius tollitur et abbreviatur .« ·

Allein andere wollen dieser Ansicht nicht beistimmen: »quia jus patrono laico potestatem variandi absolute et indistincte, quadrimestri durante, concedit, quae potestas per litis pendentiam eidem non tollitur 2).« Ich möchte mich mehr zu dieser letzteren Ansicht hinneigen aus dem angeführten Grunde, und dann auch deshalb, weil durch eine Nachpräsentation eines Dritten, nicht immer der Streit vermehrt oder verlängert wird, sondern vielmehr manchmal geradezu schneller beseitigt werden kann.

Das jus variandi geht auch auf den Erben oder Nachfolger des Patrons über: »Cum enim ad illum jura defuncti transeant, transibit etiam ad illum jus clerico, quem forte defunctus jam praesentavit, supperaddendi alium, modo prior in beneficio nondum sit et institutus 3).«.

XV. Wirkungen der Präsentation für den Präsentirten.

Ist die Präsentation vollendet (praesentatio perfecta) und von dem Präsentirten angenommen (acceptatio praesentati), so erlangt dieser beim Laienpatronate noch nicht den sicheren Anspruch, dass gerade ihm das Beneficium übertragen werde, denn der Laienpatron kann noch einen Zweiten, Dritten u. s. w. präsentiren und dann kann der Bischof Einem von diesen die Institution ertheilen. Richtig sagt de Roye 4):,,Quamvis prima praesentatio pulsaverit aures Eppi, attamen non tribuit jus ad rem, sed est quodammodo in pendenti, an videlicet patronus in ea perseveret." Wohl aber hat er den Vorzug vor allen Nichtpräsentirten, dass er das Beneficium erlangen

1) Schmalzgrueber 1. c. n. 207. 208.
2) Siehe Schmalzgrueber I. c.

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3) Schmalzgrueber 1. c. n. 197. Dass der Patron auf die Variation z. B. durch einen Eid oder ein sonstiges Versprechen verzichten könne, ist selbstverständlich, jedoch würde eine zweite Präsentation auch in diesem Falle gültig sein, wenn selbe der Ordinarius stillschweigend oder ausdrücklich gutheissen würde. Schmalzgrueber I. c. n. 204–207. Wiestner I. c. n. 112. 113. 114.

4) De Roye ad cap. 24. h. t. Archiv für Kirchenrecht. XXIII.

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kann, und der Patron ihn nicht mehr wie einen Nichtpräsentirten von der Institution auszuschliessen vermag. Er hat also zunächst nur ein jus quaesitum, nicht aber schon ein eigentliches jus ad rem. Dies erlangt er erst mit Ablauf der Präsentationsfrist, falls nicht auch noch Andere präsentirt worden sind 1).

Der vom geistlichen Patron Präsentirte dagegen erlangt durch die Präsentation sofort, vorausgesetzt, dass er eine persona idonea ist, eigentliches und ausschliessliches Recht auf das Beneficium jus ein ad rem so zwar, dass, falls der geistliche Patron einen Andern nachpräsentiren würde, der Bischof ihm die Institution ertheilen müsste; denn in Betreff der vom geistlichen Patron Präsentirten gilt ja der Grundsatz:,,qui prior est tempore, jure potior esse videtur." Er schliesst somit jeden, selbst den vom Patron nachpräsentirten und vom Bischof instituirten Kleriker aus 2).

Sobald dann der Obere die Präsentation als eine gültige angenommen und die Verleihung auf Grund derselben ausgesprochen hat (intsitutio verbalis), ist das Recht auf das Amt oder Beneficium begründet, hat der Präsentirte, wie das canonische Recht sagt, ein jus in re 3).

1) Gerlach 1. c. S. 55. u. 60. Aichner I. c. A nominatione autem potest quilibet patronus resilire. Ferraris 1. c. nov. add. n. 6.

2) Gerlach 1. c. S. 59. 60. Eine Ausnahme würde dann stattfinden, wenn einer der von den zur Prüfung für den Pfarrconcurs bestellten Examinatoren Geprüften reclamiren würde, indem er behauptete, er sei der Würdigere. Denn dann müsste der Bischof die Wahl des geistlichen Patrons prüfen und die Sache untersuchen.

3) C. 29. X. h. t.

Nachtrag zu S. 12. Note 1.: Jedoch brauchen nicht gerade alle Solennitäten, die für eine Prälatenwahl vorgeschrieben sind, beobachtet zu werden, wenn eine kirchliche Corporation, z. B. ein Capitel das Präsentationsrecht für ein niederes Beneficium ausübt. Vgl. Acta ex iis decerpta, quae apud s. sedem geruntur. vol. 1. p. 163.

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