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also der, welcher das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat, vom Rechte, an der Wahl des Bischofs Theil zu nehmen, gänzlich ausgeschlossen sei 1). Die Decretale lautet:

>Ex eo, quod ad electionem Eppi, quae te in pupillari constituto aetate, in tua ecclesia extitit celebrata, cum ceteris ejusdem ecclesiae canonicis non fuisti admissus; de contemptu conqueri, aut electionem eandem impugnare non potest. Cum tam juris, quam rationis existat, ut tales (cum discretione careant) ad praestandum in electione suffragium nullatenus admittantur.« >>Es bedarf gewiss wie Schilling 1. c. richtig bemerkt, keiner gewaltsamen Erklärung dieses Gesetzes, um aus demselben auf die Präsentation von Seite eines unmündigen Patrons zu schliessen, zumal da einem solchen nach der Natur der Sache, wie auch der genannte Papst ausdrücklich bemerkt, die Fähigkeit zur Ausübung jenes Rechtes noch keineswegs beiwohnen kann. Der Unmündige hat ferner keine Fähigkeit vor Gericht aufzutreten »in beneficialibus et aliis spiritualibus nec non et dependentibus ab eisdem,< er kann sich vor Gericht hierin nicht selbstständig vertreten, sondern es muss für ihn ein procurator oder curator bestellt werden?).

Es spricht daher mehr dafür, dass diejenigen, welche die Pubertät, d. h. das 14. resp. 12. 3) Lebensjahr noch nicht erreicht haben von der Präsentation (ebenso wie von der Wahl) ausgeschlossen sind. Bis dahin steht dem Vormund die Präsentation zu 4).

Minderjährige (jedoch aber mündige) Patrone dagegen sind gewiss zur eigenen Präsentation befähigt. Das nimmt die ältere Literatur und Praxis an und unter den Neuern besonders Schilling 1. c. und Schulte 1. c. n. 4., während Gerlach5) mit Lippert und Andreas Müller die Volljährigkeit von Seite des Patrons fordert, um gültig präsentiren zu können.

Wer hat Recht? Ich glaube, dass man vom rechtlichen Standpunkte aus der ersten Ansicht beipflichten müsse; denn kein canonisches Gesetz schliesst den Minderjährigen von der Präsentation aus; die Hauptgründe, die dagegen angeführt werden, sind mehr blosse Zweckmässigkeitsgründe 6), die aber darum noch keine Rechtskraft

1) Schilling 1. c. S. 36. Dieser Unmündige, weil er schon ein Canonicat besass, ist also gewiss septennio major gewesen.

2) C. 3. de jud. (II. 1.) in VI.

3) C. 43. de elect. in VI.

4) So behaupten auch Schulte 1. c. 1. und Schilling I. c. S. 37.

5) Gerlach 1. c. 35. Lippert, Lehre vom Patronat. S. 100. Müller,

Lex. d. K.-R. IV. B. S. 381. u. n. 4.

6) Cfr. Gerlach 1. c.

haben. Wenn Gerlach den Nachdruck darauf legt, dass nach dem heutigen Rechte überhaupt Minderjährige den Pupillen hinsichtlich ihrer Dispositionsbefugniss gleichzustellen sind: so ist dies sogar vom Standpunkte des heutigen gemeinen Rechtes aus unrichtig; das römische Recht verlangt nur zu Veräusserungen und zu Processführungen des Minderjährigen den Consens des Curators, und das canonische Recht weiss nichts von Curatores der Minderjährigen quoad ecclesiastica et spiritualia. „Curator, sagt Engel 1), non datur minori ad spiritualia et ecclesiastica." Das Decretalenrecht legt den Minderjährigen die volle Fähigkeit vor Gericht aufzutreten bei; denn die Deeretale Bonifaz VIII. Si annum 2) räumt den Minderjährigen, die das 14. Lebensjahr erreicht haben, das Recht ein,,in beneficialibus et aliis causis spiritualibus nec non et dependentibus ab eisdem," gerade so als wenn sie volljährig wären, sich selbst zu vertreten, so dass sie ohne Curator vor Gericht erscheinen und die streitige Angelegenheit selbstständig verhandeln können: „Si annum quartumdecimum tuae peregisti aetatis: in beneficialibus et aliis causis spiritualibus necnon et dependentibus ab eisdem, ac si major XXV. annis existeret, agendum et defendendum per te vel per procuratorem, quem ad hoc constituendum decreveris, admitti debebis."

Zunächst wird hier der Minderjährige allerdings nur,,in beneficialibus et aliis causis spiritualibus" für selbstständig handlungsfähig erklärt, allein diese Stelle ist doch so allgemein gehalten, dass man als allgemeine Regel aufstellen kann: der Minderjährige könne in allen Angelegenheiten, die vor das forum ecclesiasticum gehören, sich selbstständig vertreten, wenn nicht das Gesetz eine oder die andere speciell ausnimmt. Eine solche specielle Ausnahme existirt aber nicht hinsichtlich der Ausübung des Präsentationsrechtes, das ein kirchliches Recht und ein jus temporali spirituali annexum ist.

Man muss ferner erwägen, dass diese beneficialia et aliae causae spirituales doch oft sehr verwickelter und schwieriger Natur sein können, zu deren Vertheidigung und Verhandlung keine geringen Kenntnisse hinreichen. Räumt nun das Decretalenrecht, trotz dem dem Minderjährigen das Recht ein sich selbstständig zu vertreten, so ist nicht abzusehen, warum es demselben nicht auch das Recht beilegen sollte, selbstständig zu präsentiren, zudem da durch das Gesetz gegen die Gefahr vorgesorgt ist, wenn etwa der Minderjährige ein unwürdiges Subject präsentiren sollte 3).

1) Engel l. c. n. 10. III. 38.
2) C. 3. de jud. (II. 1.) in VI.
3) Schilling 1. c.

Ferner darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass das Decretalenrecht den Minderjährigen, wenigstens nicht unbedingt von der Wahl des Bischofs ausschliesst. C. Ex eo cit. 1). Und wenn auch diese Bestimmung durch das Conc. Trid. 2) antiquirt ist, indem dasselbe keinem Domherrn Sitz und Stimme im Capitel einräumt, der nicht den Subdiaconat empfangen, resp. das 22. Lebensjahr erreicht hat, so entkräftet dies die Analogie, die man daraus in unserem Falle ziehen kann, nicht, wenigstens nicht ganz.

Denn es ist nicht ausgesprochen, dass der Subdiaconat, resp. das 22. Lebensjahr gefordert wird wegen der Bischofswahl; der Grund hierfür wird wohl in allgemeinen Gründen liegen, die dafür sprechen, dass nicht allzu junge Kleriker zu Domherrn gewählt werden, auf welche doch wegen ihrer Würde die Augen Vieler gerichtet sind, und welche in Manchem der Beirath des Bischofs sein sollen u. S. W. Ja es ist streng genommen bloss der Subdiaconat gefordert, um eine Stimme zu haben im Capitel, und erst indirect das 22. Lebensjahr, insofern dieses Alter zum Empfang des Subdiaconats vorgeschrieben ist. Würde also durch Dispens ein Kleriker früher die Subdiaconatsweihe empfangen haben, so glaube ich, würde er als einfacher Domherr auch Sitz und Stimme im Capitel erlangen. Letzterer hat also mehr wegen Mangel der Weihe als des Alters keine Stimme und also keine Theilnahme an der Bischofswahl. (Schmalzgrueber 1. c. I. 6. n. 11.) Endlich ist in cap. Indemnitatibus de elect. in VI. den Nonnen, die 12 Jahre alt sind (u. tacite vel expresse professae) die Theilnahme an der Wahl der Aebtissin ausdrücklich gestattet.

Diese beiden Decretalen Ex eo und Indemnitatibus sprechen also das Princip aus, dass Minderjährige an der Wahl geistlicher Oberen Theil nehmen können und zwar selbstständig. Die analoge Ausdehnung auf die Präsentation geistlicher Vorsteher für benef. minora ist gewiss gestattet.

Das Gesagte gilt auch von dem Minderjährigen, der unter väterlicher Gewalt steht, mit Ausnahme jedoch, wenn dem Minor ein dingliches Patronatsrecht zusteht und das patronatsberechtigte Gut zum peculium adventitium des Hauskindes gehört; denn da der Vater den Niessbrauch hat, so übt er auch das damit annexe dingliche Patronatsrecht aus.

1) Cfr. Phillips 1. c. S. 373. n. 10.

2) Sess. 22. c. 4. Cfr. sess. 23. c. 12. de reform.

III. Von der Präsentation bei einer Mehrheit von Patronen.

Steht das Patronatrecht Mehreren zu, welche nicht ein Collegium im Sinne des Rechtes bilden, dann kann in dem Falle, dass jeder ein selbstständiges Benennungsrecht hat, anch jeder unabhängig vom andern präsedtiren, wobei dann dem Bischofe unter den Präsentirten die freie Auswahl bleibt 1). Hat aber nicht jeder das Recht für sich, so entscheidet die relative Stimmenmehrheit der Compatrone2). Bei Stimmengleichheit tritt die Gratification des Bischofs ein, ausser wenn einer unter den Präsentirten besonders ausgezeichnet ist (notabiliter dignior 3). Bei der Abstimmung haben die Compatrone gleiche Stimmberechtigung, selbst wenn ihre Stiftungsbeiträge und Leistungen ungleich sein sollten. Die mehreren Erben eines verstorbenen Patrons haben zusammen die eine Stimme des Erblassers, den sie vertreten 4). Unter sich haben die mehreren Miterben wieder gleiche Stimmberechtigung, sollten auch ihr testamentarischen oder Intestaterbtheile ungleich sein 5). Diese Regeln gelten aber blos, wo keine besonderen Bestimmungen festgesetzt sind. Die Patrone können nämlich übereinkommen, abwechselnd, per turnum, die Präsentation zu vollziehen 6), in welchem Falle dann derjenige Mitpatron, der das Präsentationsrecht, wenn die Reihe ihn trifft, ausübt, Tur

1) Gerlach, Das Präsentationsrecht auf Pfarr. S. 37. Schulte I. c. S. 696. 2) C. 3. X. de jure patr. (III. 38.) Gerlach 1. c. Vgl. not. 4. Es kann auch der Fall sein, dass ein Patron zwei Stimmen hat. Schmalzgrueber 1. c. III. 38. n. 55. Schilling, Der kirchl. Patronat S. 49.

3) Wiestner 1. c. n. 140. Phillips S. 347.

4) Vgl. Schlayer, Beiträge zur Lehre vom Patronatrechte. Giessen 1865. S. 53-68.

5) C. 2. h. t. (III. 12.) in Clem.

6) Clem. 2. h. t. Reg. jur. 79. in VI. §. 6. Inst. (III. 1.). Schulte I. c. not. 4. Um diese eine Stimme herzustellen, fordert aber Wiestner (1. c. n. 152.) entweder Stimmeneinheit oder absolute Stimmenmehrheit:,,quia cum omnium (e. g. decem) haeredum simul sumptorum una tantum vox sit, hanc omnium vel saltem majoris, sive plus quem dimidiae partis, consensus constituet, cum ejusmodi decem haeredes constituant unum corpus, quod in actum aliquem consentire non censetur, nisi id constituentes omnes, vel eorum pars dimidia major consentiat." Es steht diesen Erben das Präsentationsrecht zu,,ut corpori in unius jus succedenti,“ und nicht „ut singulis." Letzteres wäre z. B. dann der Fall, wenn zehn das gemeinsame Präsentationsrecht dadurch erwerben würden, dass sie mitsammen (simul) den Boden für die Kirche hergeben (fundatio), diese aufbauen (constructio) und dotiren (dotatio). In diesem Falle haben sie das Präsentationsrecht gemeinsam und nur eine Stimme; aber weil ihnen das genannte Recht „ut singulis“ zusteht, genügt, um den gemeinsamen Willen herzustellen, relative Stimmenmehrheit.

narius heisst. Er präsentirt für sich und für alle Andern, sein Vorschlag gilt als der Vorschlag Aller.

Aus demselben Grunde

,,ut facilius provideatur ecclesiis" gestattet das Recht den Patronen, ,,ut plures ad vacantem ecclesiam possint eo modo praesentare personas, quod una ex eis eligi per Eppum valeat, et admitti1)."

Sie können auch durch Compromiss eine dritte Person ernennen, welche den von ihnen zu präsentirenden Candidaten bezeichnen soll 2).

Zu einer derartigen Uebereinkunft müssen aber alle ihre Zustimmung geben, tritt ein Einziger nicht bei, so ist dies hinreichend, um den Abschluss der Uebrigen zu vernichten3).

Der Gebrauch des Looses ist nicht gestattet und eine solche Entscheidung ungültig 4).

Das Kirchspiel oder die Kirchengemeinde als solche erscheint im canonischen Recht niemals als juristische Person, als eine Corporation. Die Pfarrei ist zwar eine juristische Person als pium corpus, so dass das Vermögen der Pfarrei das Substrat der juristischen Persönlichkeit bildet. Dagegen das Kirchspiel oder die Kirchengemeinde als solche die zum Kirchspiel Gehörigen parochiani bilden zwar ein Ganzes, aber eigentlich nur in so ferne, als sie ihrem Pfarrer unterstehen, der aber bloss ihr Seelenhirt (ohne jurisdictio pro foro externo) ist. Die Pfarrgemeinde ist aber nicht zu verwechseln mit der politischen Gemeinde, mit welcher jene in Rücksicht der äusseren Gränzen oft nicht zusammenfällt, und welche auch Andersgläubige in sich schliessen kann. Die Pfarrgemeinde kann also allerdings in seelsorglicher Beziehung, gegenüber dem Seelenhirten als ein Ganzes betrachtet werden, nicht aber in andern Beziehungen und Verhältnissen, denn da ist sie ohne einheitliches Haupt, ohne Vorsteher, und die Parochianen bilden daher kein Collegium im Sinne des canonischen Rechtes, keine persona juridica. Sie kommen daher nie als eine Einheit mit Corporationsrechten gegenüber der Kirche in Betracht, sondern lediglich als verpflichtete Subjecte 5).

In Rücksicht auf die Ausübung des Präsentationsrechtes ist demnach die Pfarrgemeinde als eine Mehrheit von Patronen zu betrachten, die gemeinschaftlich das Patronatsrecht besitzen, und die alle

1) Clem. c. 2. h. t.

2) Schilling 1. c. S. 48. Cfr. c. 42. X. h t.

3) Müller, Andr., Lex.

des K.-R. IV. B. S. 392.

Reg. juris 29. in VI.

4) Decl. 20. ad conc. Trid. sess. 25. c. 9. de ref. edit. Richter.

5) Schulte 1. c. S. 282. u. not. 5.; Moy's Archiv f. K.-R. IV. B. S. 666.

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