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Heeresergänzungs-Gesetze bezeichneten Auskünfte nicht arme Parteien zur Entrichtung einer Abgabe, welche jedoch den Betrag von Einem Gulden Oest. W. in keinem Falle überschreiten darf, an die Matrikenführer verhalten werden. Uebrigens liegt es im wohlverstandenen Interesse der Matrikenführer, dass sie die angedeuteten zulässigen Gebühren, welche von den Parteien abverlangt, und entrichtet wurden, auf den ausgefertigten Matrikscheinen und Auskünften genau bezeichnen.

223) a. Rescript der galizischen Statthalterei vom 6. Mai 1861, Nr. 11060., resp. Staatsministerial-Erlass vom 4. Februar 1861, Z. 858.,

betreffend die Feststellung des Einkommens der Pfründenverweser. (Aus den Currendae consist. metropol. Leopol. rit. lat. a. 1861. Marginalnummer 38.)

Ueber die hohen Orts gestellte Anfrage, ob den Administratoren erledigter Pfründen, deren Einkommen unter 300 fl. C.-M. oder 315 fl. Oest. W. steht, die volle Administrationsgebühr von 315 fl. Oest. W. anzuweisen sei, hat das bestandene h. k. k. StaatsMinisterium für Cultus und öffentlichen Unterricht mit dem Decrete vom 4. Februar 1. J. Z. 858. erwiedert, dass durch die laut h. o. Erlässen vom 29. Februar 1856, Z. 8021. und 13. November 1858, Z. 49902. mit den Decreten des h. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 21. Februar 1856, Z. 2716., und 27. October 1858, Z. 18225. bekanntgegebenen Allerhöchsten Entschliessungen vom 19. Februar 1856, und 3. October 1858, den Administratoren erledigter kirchlicher Pfründen eine Erhöhung ihrer sistemisirten Bezüge zugewendet werden wollte, dabei aber nicht beabsichtigt war, in den sonstigen, durch die Billigkeit gebotenen und stets gehandhabten Bestimmungen der Hofcanzleidecrete vom 2. August 1805, Z. 13285., (Gubernial-Erlass 6. September 1805, Z. 36179.) und vom 23. Juni 1841, Z. 19390., (Gubernial - Erlass 6. August 1841, Z. 47651.) eine Aenderung herbeizuführen, welche zur Folge hätte, dass der Verweser einer erledigten Pfründe auf Kosten des Religionsfondes besser gestellt wäre als der Pfründner selbst.

Das h. Staats - Ministerium für Cultus und Unterricht fand daher zu bestimmen, dass, so wie dies in allen Kronländern, für welche die bezogenen h. Erlässe erflossen sind, und insbesondere in dem ehemaligen Krakauer Verwaltungsgebiete im Grunde h. Erlässe vom 9. Mai 1856, Z. 6845., und 12. Jänner 1859, Z. 200. gehandhabt wird, demgemäss auch den übrigen Kreisen Galiziens zur Richtschnur zu dienen habe, wienach den Administratoren erledigter Pfründen, deren Einkommen unter 315 fl. Oest. W. steht, nicht die

Administrationsgebühr anzuweisen, sondern denselben das ganze Pfründen-Einkommen zu überlassen ist.

Es müsse demnach in Hinkunft bei Bemessung und Anweisung der Administrationsbezüge wahrgenommen werden, dass wenn der Ertrag einer erledigten kirchlichen Pfründe jährlich die Summe der dermaligen mindesten Administrationsgebühr nämlich die Höhe von 315 fl. Oest. W. nicht erreicht, dem Verweser einer solchen Pfründe ein Zuschuss zu jener Summe aus dem Religionsfonde nur dann zu leisten sei, wenn dem definitiv bestellten Pfründner ein derartiger Zuschuss aus dem Religionsfonde gebührt und verabfolgt wird.

In Gemässheit dieser h. Weisung wird es von nun an von der Pachtung der Pfarrtemporalien solcher Pfründen, deren Jahres-Einkommen 315 fl. Oest. W. nicht erreicht, abzukommen haben, und es ist in Fällen der Erledigung solcher Pfründen d. i sowohl Pfarreien als Localcaplaneien ohne Unterschied des Ritus dem aufzustellenden Administrator das ganze Einkommen der Pfarrei oder Localie sammt der, dem Pfarrer oder Localcaplan etwa aus dem Religionsfonde gebührenden Ergänzung zu überlassen.

Die k. k. Staatsbuchhaltung erhält die Weisung, nach diesen Grundsätzen sich in vorkommenden Fällen der Bemessung der Administrationsbezüge zu benehmen.

Hievon wird das hochwürdige Consistorium zur Nachachtung in die Kenntniss gesetzt.

b. Recurs dagegen von Seiten des Lemberger erzbischöflichen Consistoriums rit. lat.

Praevidendo incommoda ex applicatione hujusce normae procul dubio enatura, officii nostri duximus, eadem C. R. Regimini exponere, et petere ut pro re nata etiam C. R. Ministerio Status proponantur. Praeter alia ad rem facientia exposuimus: Administrationem vacantis curatiae de regula non ultra 4. vel 6. menses durare, et recte in tale tempus incidere posse, ubi administratio temporalium non tantum nullos adfert reditus, sed etiam, praesertim ubi agri arandi et inseminandi sunt, multiplices exposcit expensas; ad quas vero ferendas Administrator spiritualium, etiamsi aliquo peculio proprio gauderet, eo minus se provocatum videt, ac refusionem earum vix sperare potest. Adeoque tam ipse Administrator convenienti reditu carere deberet, quam etiam ejus immediatus successor, videlicet actualis Curatus, primo saltem anno nullos vel nimis exiguos proventus obtinere posset. Exposuimus porro, Administratores ad refusionem certi quanti redituum perceptorum nomine jurium stolae obligatos esse, per idque in tenuibus proventibus suis adhuc

peculiare pati detrimentum: Petiimus proinde, ut modalitas hactenus apud nos vigens, ulterius quoque conservetur.

c. Rescript der Statthalterei von Galizien vom 7. September 1861, Nr. 38468.

Remonstrationem hancce C. R. Regimen promovit ad C. R. Ministerium; interim tamen rescripto suo de die 7. Sept. 1861, Nr. 38468. quoad refusionem jurium stolae reposuit Nobis:

Dass zu Folge der Gubernial - Verordnung vom 12. November 1841, Z. 73392., nur jene Pfarradministratoren zum Ersatze der, während der Intercalarzeit eingehobenen Stolgebühren verpflichtet sind, denen das ganze Kirchenauslagenpauschale jährlicher 50 Al. C.-M. aus dem Grunde beim Religionsfonde angewiesen wird, weil die Pfarrtemporalien zu Gunsten des Religionsfondes eingezogen werden. Nachdem jedoch Temporalien der unter 315 fl. Oest. W. stehenden Curatien in Gemässheit des Eingangs bezogenen h. Erlasses den Pfarradministratoren in partem salarii zu überlassen sind, so wird solchen Pfarradministratoren nunmehr aus dem Religionsfonde das Kirchenauslagenpauschale pr. 50 fl. nicht bewilligt, und sohin von denselben auch kein Ersatz der Stolgebühren gefordert werden können.

d. Statthalterei - Erlass vom 31. October 1861, Nr. 29226. resp. Staatsministerial-Erlass vom 2.. October 1861, Z. 9191.

Conamina tamen Nostra nequaquam favorabilem protulisse effectum, patet ex sequenti rescripto C. R. Regiminis locumtenentialis de die 31. Octobris 1861, Nr. 69226., quo mediante finalis decisio C. R. Ministerii Status Nobis intimatur:

Das h. Staatsministerium hat mit Erlass vom 2. dieses Monats Z. 9191. bedeutet, dass in dem h. Ministerial - Erlasse vom 4. Februar d. J. Z. 858., dessen Inhalt dem hochwürdigen MetropolitanConsistorium unterm 6. Mai d. J., Z. 11060., bekannt gegeben wurde, sich die gesetzlichen und Billigkeitsrücksichten angedeutet finden, welche bei der Bemessung der Bezüge der Administratoren erledigter kirchlicher Pfründen, deren Jahreserträgniss die Summe 315 fl. Oest. W. nicht erreicht, seit dem Jahre 1785 massgebend waren. Da die diesfälligen Bestimmungen des bezogenen Erlasses. in sämmtlichen deutsch-slavischen Kronländern der Monarchie bis zum heutigen Tage in Geltung stehen; und im gesammten Kaiserthume kein Fall vorkommen dürfte, in welchem der Administrator einer für kurze Zeit erledigten kirchlichen Pfründe höhere Bezüge hätte, als der Pfründner selbst, so ist das h. Staatsministerium ausser Stande dem Ansinnen des hochwürdigen Metropolitan-Consistoriums vom

5. Juni d. J. Z. 1183., gewährende Folge zu geben, und zuzugestehen, dass der Religionsfond zu dem Gehalte des Verwesers einer erledigten Pfründe in jenen Fällen beitrage, wo dieser Fond zur Dotationsergänzung des Pfründners nicht in Anspruch genommen wird.

Uebrigens steht nichts im Wege, dass zur Hintanhaltung des vom hochwürdigen Consistorium erwähnten Uebelstandes hinsichtlich der Hereinbringung des Ertrages der Temporalien einer erledigten Pfründe, falls die eigene Verwaltung dieser Temporalien dem Pfründenverweser nicht wohl zugemuthet werden kann, die Verpachtungsmassregel oder eine sonstige Modalität in Anwendung kommen, welche als geeignet sich darstellen, um unbeschadet der Pfründensubstanz von derselben das entsprechende Einkommen zu erzielen, und dasselbe pro rata temporis der eingeleiteten Administration dem Pfründenverweser zuzuwenden.

1977

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224) Staatsministerial-Erlass vom 22. Februar 1862, Z. über die Ausmittelung von Dotationen, Congrua-Ergänzungen und Unterstützungen der katholischen Seelsorgspriester in Galizien.

(Aus den Currendae consist. metrop. Leopol. rit. lat. a. 1862. Marginalnummer 12.) Ueber Anfragen aus Anlass der Bestimmungen der mit dem hierortigen Erlasse vom 24. Februar 1861 Z. 69501. bekanntgegebenen Ministerial-Verordnung vom 22. December 1860, Z. 18416 fand das hohe Staatsministerium unterm 22. Februar 1. J. Z. 1977 Folgendes anher zu bedeuten.

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Durch den Erlass des bestandenen Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 22. December 1860, Z. 18416 (vgl. oben Nr. 221. der von uns mitgetheilten Actenstücke), betreffend die Anwendung der Directiven, welche für die Ausmittelung von Dotationen, CongruaErgänzungen und Unterstützungen der katholischen Seelsorgspriester in Galizien massgebend erscheinen, ist eben so wenig eine neue in den bisherigen Vorschriften nicht gegründete Verbindlichkeit der Patrone und Pfarrkinder, als eine Abänderung der definitiven Ansprache der in der Seelsorge angestellten Priester herbeigeführt worden. Die bezogene Verordnung, welche gleich den InventursDirectiven als eine instructive Weisung für die zur Kirchen- und Pfründen-Inventirung berufenen Behörden darstellt, wurden lediglich zu dem Ende erlassen, dass einzelne weder in den Vorschriften über die Pfarrregulirung noch in späteren Directiven begründete Leistungen des ohnehin überbürdeten Religionsfondes, insbesondere für Kirchen, die dem Patronate dieses Fondes nicht unterstehen, allmälig bei demselben in Wegfall kommen, irrige Anwendungen der von der

bestandenen vereinigten Hofcanzlei genehmigten Inventurs-Instruction bei den sich ergebenden Verhandlungen über Congrua-Ergänzungen beseitigt und das bisherige Verfahren bei Ausmittelung der Regieauslagen für die Zukunft in der Art abgeändert werde, wie es der Titel dieser Auslagen und die Natur der Sache erfordert.

Es muss grundsätzlich festgehalten werden, dass die zur Zeit der Pfarrregulirung vorgefundenen Pfarren in ihrem Stande belassen wurden, und auf eine Congrua-Ergänzung nur in soweit einen gesetzlichen Anspruch haben, als sie in Folge von Verfügungen der kaiserlichen Regierung in ihren früheren Bezügen so verkümmert wurden, dass sie das Jahreseinkommen von 300 fl. nicht abwerfen. Jede darüber hinausgehende Unterstützung altgestifteter Pfründner aus dem Religionsfonde stellt sich nur als Sache der Gnade dar, die blos nur unter besonders berücksichtigungswerthen Umständen Platz greifen darf. Was aber die in Folge der Pfarrregulirung neu errichteten Curatien rit. lat. und die concentrirten Pfarren rit. graeci anbelangt, so hat bezüglich derselben der Religionsfond ohne alle Rücksicht auf das Einkommen der betreffenden Kirchen, welches auch dermalen bei Dotationsfragen solcher Curaten ausser Betracht bleibt, lediglich die Beistellung der Dotationen und die Ergänzung derselben auf das normalmässige Mass, keineswegs aber die Bedeckung der Erfordernisse der bei diesen Curatien bestehenden Kirchen übernommen.

,,Dessen ungeachtet will man bis zu der Zeit, wo in Galizien über die Verbindlichkeit zur Bedeckung der Kirchenauslagen eine bestimmte gesetzliche Vorschrift zu Stande gebracht sein wird, im Sinne des Ministerialerlasses vom 22. December 1860, Z. 18416 zugestehen, dass bei Kirchen des Religionsfondspatronates über ausdrückliches Ansuchen der betreffenden Curaten dieser Fond auch noch ferner zur Bestreitung der erwähnten Auslagen beigezogen werde, wenn aus der auf Grund des Inventars gepflogenen Entgegenhaltung der von wem immer eingehobenen und verwalteten Einkünfte der Kirche zu den Kirchenauslagen die Unzulänglichkeit dieser Einkünfte und der Umstand nachgewiesen wird, dass die Kirche bei den eingepfarrten Gemeinden die Bedeckung ihrer Abgängen nicht erhalten könne."

,,Von den in dem Ministerialerlasse vom 22. December 1860, Z. 18416 über die Art der Berechnung der Regieauslagen enthaltenen Weisungen kann in Ansehung dessen nicht abgegangen werden, weil die Inventurs-Directiven vom Jahre 1821 und die Hofcanzleiverordnung vom 26. October 1841, Z. 15882 die Passirung der Regie

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