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burg zu seiner ferneren Erhebung mit seiner Huld und Gunst zu begnadigen versprach, sondern auch den gesammten Orden überhaupt, sowie alle Ordensritter, die Halbbrüder und alle Untergebenen insbesondere, nebst allen Befihungen, Städten, Burgen und Unterthanen des Ordens in seinen königlichen. Schuß nahm und alle Privilegien, Vorrechte und Freiheiten desselben von neuem bestätigte 1). Freilich war nur allzu sichtbar, daß Adolf hiebei mehr nur eigennüßige Zwecke verfolgte, daß er den durch ganz Deutschland und Italien verzweigten und verbreiteten Orden dem Interesse und der Zuneigung der ihm widriggesinnten Reichsfürsten zu entziehen und an seine Partei und sein Haus festzuknüpfen suchte, weshalb er vorzüglich auch den Hochmeister oft an seinem Hofe hatte, ihn in seine Reichsverhandlungen zog und selbst zuweilen als bevollmächtigten Geschäftstråger bald hiehin bald dorthin entsandte 2). Da konnte es freilich kaum fehlen, daß bei der damaligen Spaltung und Spannung der Parteien im Deutschen Reiche nicht in der Seele manches dem Hause

1) S. dieses Privilegium in,,Diplomat. Unterricht und Deduction u. f. w. Nr. 11.", datirt: in Bopardia X Cal. Iun. indict. sexta a. d. 1293, Regni vero nostri anno secundo. Unter andern heißt es darin von den Ordensrittern: a Regie Celsitudinis brachio tanto debent attentius confoveri in omnibus, tantoque sublimius honorari, quanto frequentius pro defensione Catholice fidei noscuntur in Castris dominicis militare; quid igitur miri, si dicti Fratres Hospitalis S. M. D. Th. I., quorum sancta Religio ab Imperialibus beneficiis circa promerendam specialem gratiam, et impetratam multarum libertatum ac privilegiorum indulgentiam Apostolice Sedis in spiritualibus sumpsit exordium, ac Imperialis Aule ortus floridus Imperatorum plantula et factura a nullo Principum tantum, quantum ab Imperatoribus in rebus temporalibus habuit incrementum, preter Romanorum Regem nullum habeant Advocatum, seu etiam defensorem. Vgl. De Wal Histoire de l'O. T. T. II. p. 341.

2) Eo erwähnt Perz im Archiv der Gesellschaft für åltere Deuts. Geschichtsk. B. IV. Abtheil. I. S. 194 eines Beglaubigungsschreibens des Kais. Adolf für seinen Gesandten nach Venedig,,,Cunrad von Füthvangen Magistrum preceptorem ordinis S. Marie de domo Theutonica." 1293. Jul. 29 in Vrideburg oppido imperiali.

Nassau widerstrebenden Reichsfürsten auch gegen den Deuts schen Orden eine abgeneigte und widrige Gesinnung erwachte, denn in dem Maaße, als Adolf von Nassau in der Achtung selbst bei seinen Anhängern sank und bald überall Haß und Abneigung auf sich lud, mußte auch gegen die Deutschen Ordensritter als seine Schüßlinge bei vielen Reichsgroßen ein gewisser Widerwille und eine abgeneigte Stimmung lebendig werden, zumal wenn die Beschuldigung nicht ungegründet war, daß die Ordensritter hie und da die Gesinnungen, Plane und Rathschläge der Fürsten dem Könige heimlich verrathen hätten 1).

Je weniger aber unter solchen Verhältnissen der Orden nur irgend Hoffnung zum Wiedergewinne seiner Besikungen im Morgenlande fassen durfte, um so mehr konnten nun die Kräfte, die er bisher noch nach Asien hatte richten müssen, auf seine Bestrebungen und sein Interesse im Abendlande, auf seine Ländereien in Italien und Deutschland und vor allem auf seine eigentliche Schöpfung und neue Heimat in Preussen verwendet werden; und hier wurde auch in der That die Vermehrung seiner Kräfte schon mit jedem Jahre nothwendiger.

1) Duellius Historia Ordinis Teut. p. 25 sagt: Ea propter fortassis nonnulli exterorum Principum, quibus cum Adolpho non convenerat, suspicione Fratres Teutonicos attigerint, quasi isti partibus Caesaris nimium addicti secreta illorum consilia in huius sinum deposuissent. Die Nachricht über diese Beschuldigung gründet sich freilich nur auf Waißel S. 101 und De Wal 1. c. p. 342 hat den Theil der Angabe, der sich auf den Verlust der Ordenshäuser zu Venedig und Neapel als angebliche Folge jener Beschuldigung - bezieht, gehörig widerlegt. Allein ganz ohne Grund scheint die Beschuldigung doch nicht zu seyn. Viele Fürsten blieben indessen dem Orden auch ferner noch zugethan. So schenkte z. B. der Burggraf Konrad II oder der Jüngere von Nürnberg dem Orden die Burg Virnsberg mit zahlreichen Besi= gungen im I. 1294 beim Eintritte seines Sohnes in den Orden. Drei seiner Söhne waren in den Orden schon eingetreten; s. die Urk. in Falkensteins Urkunden und Zeugniss. das Burggrafth. Nürnberg betreff. Nr. 87. p. 87.

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Mit dem Nachbarlande Pommern, wo noch Herzog Mists win regierte, stand der Orden zwar noch in friedlichen Vers hältnissen, so daß der Herzog dem weitern Fortgreifen des Ordens zu neuen Erwerbungen in seinem Gebiete nicht nur keine Hindernisse entgegenlegte, sondern es vielmehr in gewisser Hinsicht zu befördern schien, wie er wenigstens durch seine bereitwillige Zustimmung bewies, als der Orden im Jahre 1291 durch den Ankauf des Dorfes Klein - Schlanz am linken Weichsel-Ufer sein Gebiet dort erweiterte 1). Allein es waren in Pommern seit kurzem doch schon Verhältnisse eingetreten, über welche der Orden mehr und mehr besorgt wer den mußte.

Herzog Mistwin war nicht bloß bisher ohne männliche Erben geblieben, sondern auch ohne Hoffnung, solche zu er halten 2). Mit ihm also starb der alte Stamm der Herzoge von Hinterpommern aus. In diesem Falle mußte nach alten bestehenden Verträgen sein Land als eröffnetes Lehen den Markgrafen von Brandenburg anheimfallen, in deren Lehnsherrlichkeit sich der Herzog mit seinen Landen früherhin begeben hatte 3), und bei einiger Besonnenheit håtte er kaum irgend einen andern Schritt für die Zukunft thun können. Dessenungeachtet hatte er schon långst seinen Vetter, den Herzog Przemislav von Polen zu seinem Nachfolger be

1) Original - Urkunde, datirt: in Gdanzech III. Non. April. an. 1291 im geh. Arch. Schiebl. 49. Nr. 39. Der Orden kaufte das Dorf von einem gewissen Alexius, der es vom Herzoge Mistwin erhalten, und dieser legtere trat dem Orden alles Eigenthumsrecht et omnia alia iura ducalia, die er darauf hatte, ab. Dregers Pommer. Urkunden-Verzeichn. S. 22.

2) Im Chron. Oliv. p. 39 heißt es: Wistwigium vero, quod illegitime vixit et sponsam Christi Sanctimonialium de Coenobio Stolpensi, Fulcam nomine, suo commercio adoptavit, deus privavit sui seminis legitimo successore, tanquam indignum, licet in aliis esset competenter dignus.

3) Die Verträge von 1269 und 1273; s. oben B. III. S. 302 und Gercken Cod. diplom. Brandenb. T. I. p. 210. Lancizolle Geschichte der Bildung des Preuss. Staats B. I. S. 554.

stimmt1), ohne jedoch auch andern nahen Fürsten, als den Herzogen Bogislav und Otto von Slavien und Cassubien oder Vorpommern und dem Fürsten Wizlav von Rügen, seinem Schwiegersohne, ihre Anrechte und die Hoffnung auf die Nachfolge dadurch zu entnehmen 2). Bei diesem Schwanken

1) Schon im I. 1284 spricht Mistwin nicht bloß vom Herzoge Przemislav als von seinem Erben, sondern auch,,von andern unserer Nachfolger", s. Sell B. I. S. 349, und in einer Urkunde vom I. 1287 bei Dreger Urk. Verzeichn. S. 17 heißt Przemislav erster Succeffor. Nach Dlugoss. p. 857 wäre die Ernennung Przemislavs als Nachfolger erst im I. 1290 geschehen; allein dieß ist nur von der fårmlichen Anerkennung und Huldigung zu verstehen. Micraelii Antiq. Pomer. p. 183. Schon durch jene beiden Urkunden von 1284 und 1287 würde die Behauptung bei De Wal 1. c. p. 458 zu widerlegen seyn, als habe Dlugoss. die Uebertragung Pommerns an den Herzog von Polen erdichtet. Er will dieses durch Urkunden erweisen, die nach dem J. 1290 gegeben sind und führt zunächst die des Herzogs Bogislav IV von Slavien und Cassubien an, worin dieser das Kloster Oliva in seinen Schuß nimmt und ihm alle seine Rechte und Besigungen bestätigt, Gercken 1. c. T. VII. p. 110. Allein dieser Beweis zerfållt dadurch, daß eine Original-Urkunde des Herzogs Przemislav von Polen im geh. Arch. Schiebl. LV. Nr. 59 mit der des Herzogs Bogislav fast völlig gleich lautet, von dem nåmlichen Datum ist und namentlich auch die Worte enthält: In huius igitur confirmacionis perhennem memoriam presentem paginam sigillo nostro et sigillo domini Mysciwgii ducis Pomeranie, qui huic ordinacioni presentialiter interfuit cum subscripcione testium fecimus roborari. Schon hienach ist nicht zu bezweifeln, daß Mistwin wirklich den Herzog von Polen zu seinem Nachfolger bestimmt hatte. Hiezu kommt noch eine Urkunde vom J. 1294, worin „secundus Premisl dei gracia dux Polonie Maioris die Schenkung Mistwins, den er hier patruus noster nennt, an den Johanniter-Orden beståtigt, im geh. Arch. Schiebl. 58. Nr. 28.

2) Die Herzoge von Vorpommern gründeten ihre Ansprüche nicht bloß auf ihre Verwandtschaft mit Mistwin — sie waren,,les plus proches cousins et parents collatéraux" -, sondern auch auf einen förmlichen Vertrag vom J. 1264, worin ihnen Mistwin nicht bloß das Land Schwez, welches er damals schon besaß, sondern auch alles zusicherte, was er einst nach dem Tode seines Vaters und seines Bruders erhalten werde; Dreger Cod. Pomer. Nr. 368. Der Fürst von Rügen konnte seine Ansprüche nicht von seiner Gemahlin, Mistwins Tochter, herleiten, da

und bei dem ganzen charakterlosen Wesen des Herzogs konnten aber auch die Großen seines Landes, die Woiwoden und Castellane wegen Sicherstellung ihrer Rechte und Freiheiten in der Sache nicht gleichgültig bleiben und sie beschlossen daher auf einem Landtage im Jahre 1287, nach Mistwins Tod keinen als ihren Landesfürsten und Herrn anerkennen zu wollen, der nicht ihre Rechte und Freiheiten und die Bündnisse mit dem Bisthum Camin und den Herzogen von Slavien und Cassubien bestätigt habe 1). Herzog Mistwin suchte jeßt die Stände seines Landes für diese Herzoge von Vorpommern zu gewinnen 2); allein Herzog Przemislav von Polen hatte durch Geschenke und lockende Versprechungen bei den Landesgroßen seinen Zweck schon erreicht, denn diese traten dem Herzoge Mistwin geradehin mit dem Verlangen entgegen, diesen Fürsten, der ihre Verfassung, ihre Sitte und Sprache kenne, zu seinem Nachfolger zu ernennen, indem sie erklärten, die Herzoge von Vorpommern seven schon zu sehr dem Deutschen Wesen zugethan und ihrer Eigenthümlichkeit entfremdet, um über sie herrschen zu können 3). Der willenlose Herzog wil

sie illegitim erzeugt war; er stüßte sie mehr auf seine Abstammung, denn sein Großvater Jaromir II hatte Mistwins Schwester Elisabeth zur Gemahlin gehabt; s. De Wal 1. c. p. 495. Vgl. Herzberg Exposé des droits du Roi de Prusse in dem Recueil de deductions, manifestes etc. V. I. p. 326, wo vorzüglich die nächsten Anrechte der Herzoge von Slavien geltend gemacht werden.

1) Sell a. a. D. S. 350-351 nach ungedruckten Urkunden im Dreger: Cod.

2) Hiezu wurde Mistwin zum Theil durch den erwähnten früheren Vertrag bewogen; Herzberg Exposé p. 326.

3) Bei Herzberg Exposé p. 327 heißt es: Mestwin avoit convoqué la Noblesse de la Pomeranie, pour se designer un successeur et leur avoit fortement recommnendé ses Cousins les Ducs de Stettin; mais que cette Noblesse, qui étoit encore toute Vénede, et qui avoit été par les corruptions du Palatin Svenzo en faveur du Duc de Pologne, lui avoit declaré, qu'un Prince Polonois, avec lequel ils avoient la même langue et les mêmes moeurs, leur convenoit mieux, que les Ducs de Stettin, qui avoient adopté les moeurs et la langue des Allemands etc.

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