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Archiv

für

katholisches Kirchenrecht,

mit besonderer Rücksicht auf Oesterreich.

Im Verein mit mehreren Gelehrten

herausgegeben von

Ernst Freiherrn v. Moy de Sons,

Dr. Jur., ordentl. öffentl. Professor des Kirchenrechts und der deutschen Reichs- und Rechtsgeschichte in Innsbruck.

I. Band.

Innsbruck 1857.

Druck und Verlag der Vereinsbuchdruckerei des J. Aufschlager.

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Einleitende Bemerkungen.

Unser im Juli 1856 angekündigtes Magazin erscheint heute unter dem Titel: Archiv, zum Zeichen, dass es nicht eine Waare ist, die wir darin bieten, sondern eine Anstalt, die wir damit gründen wollen für Recht und Geschichte der Gegenwart. Aufmerksam gemacht auf diese Rücksicht der Schicklichkeit haben wir uns der wohlgemeinten Bemerkung gerne gefügt und hoffen, damit nicht nur etwas dem Publikum Angenehmes zu thun, sondern auch den Beweis zu liefern, dass wir jede das Beste der Sache bezielende Bemerkung, von wem immer sie übrigens komme, dankbar annehmen und bereitwillig berücksichtigen werden. Im Uebrigen wollen wir nicht viel Worte machen, um uns das Wohlwollen des Publikums zu erwerben: wir hoffen, die Leistungen sollen für sich selber sprechen. In dieser Beziehung gereicht es uns zum Troste und zur Beruhigung, sagen zu können, dass uns insbesondere Herr Professor Schulte in Prag, den wir zuversichtlich zu den ausgezeichnetsten Kanonisten Deutschlands zählen, seine anhaltende und thätige Mitwirkung zugesichert hat. Diese Zusicherung, verbunden mit denen der Herren Professoren Fessler, Ginzel und Loberschiner, welche uns gediegene Beiträge schon in nächster Zeit in Aussicht gestellt haben; dann der Umstand, dass zu den bereits im Programm genannten Herren noch Männer wie Döllinger in München, Rosshirt in Heidelberg, Geiger, Jocham, Rampft und Weinhart in Freising, Aichner in Brixen, M. Huber in Innsbruck etc. mit der Verheissung ihres Beistandes sich gesellt haben, und endlich die Materialien, die wir bereits in Händen haben, begründen in uns das Vertrauen, dass unsere Sammlung den Anforderungen der Zeit und den gerechten Ansprüchen des Publikums zu entsprechen im Stande sein werde.

Niemand wird hoffentlich besorgen, dass wir irgend einem Coteriegeiste uns hingeben und subjektiven Ansichten und Bestrebungen unser Archiv dienstbar machen werden. Das Werk soll ein katholisches sein, und damit ist zur Genüge gesagt, dass es keinem Sondergeiste huldigen, sondern diesen überall bekämpfen soll. Es soll der Wahrheit das Wort reden; der Wahrheit aber muss stets und überall die Liebe die Bahn brechen. Darum soll der Geist der Liebe unsere Arbeiten beleben und leiten.

Was die wissenschaftliche Tendenz unseres ,,Archivs" anbelangt, so haben wir einen Hauptzweck, das ist der, dem Kirchenrechte die ihm gebührende Stelle im Studium der Rechtswissenschaft überhaupt wieder erringen zu helfen. Wir werden es daher stets in seinen Beziehungen zum praktischen Leben und in seinem Zusammenhange mit den übrigen Zweigen der Rechtswissenschaft auffassen und darlegen. Ohne darum das theologische Element in demselben zu vernachlässigen, oder in den Schatten zu stellen, werden

wir doch das juridische besonders pflegen und hervorheben. Wir glauben dieses vorzüglich auch im Interesse der hochwürdigen Geistlichkeit thun zu sollen, welcher die dogmatischen Grundlagen der kirchlicheu Institute ohnehin geläufig, die für die Praxis aber daraus abzuleitenden juristischen Folgerungen grossentheils fremd sind. In allen kirchlichen Fragen und in allen darüber erscheinenden Schriften werden wir daher vor Allem den juristischen Kern aufsuchen und in's Licht zu stellen uns bemühen. So wird auch unsere Erörterung stets auf positivem Boden sich bewegen und nur den in diesem Geiste gehaltenen Beiträgen werden wir Raum in unserer Sammlung gewähren.

Die päpstlichen und bischöflichen Erlasse, aus welchen wir, wie schon im Programm bemerkt worden, nur diejenigen aufzunehmen gedenken, welche entweder die Ausführung des österreichischen Concordats oder allgemein bedeutende, in das Leben der Kirche überhaupt eingreifende Gegenstände betreffen, werden wir theils im lateinischen Urtexte, theils in deutscher Sprache mittheilen. Bei der Auswahl der weltlichen Verordnungen werden wir denselben Grundsatz befolgen. Da das österreichische Concordat gleichsam den Mittelpunct bildet, um den sich alle unsere Arbeiten bewegen und auf den wir Alles so viel wie möglich zurückführen werden, so beginnen wir mit einem Abdruck desselben und der darauf bezüglichen Aktenstücke, zu welchen auch die kaiserlichen Patente vom 18. und 23. April 1850, die ihm gleichsam den Weg bahnten, zu rechnen sind. Wir werden diese Äktenstücke von Heft zu Hefi in chronologischer Folge nach dem Datum ihrer Veröffentlichung mit besonderer Paginirung geben, ohne darum die Leser hinsichtlich des versprochenen Umfanges der zu liefernden Originalaufsätze zu verkürzen.

Unter den Abhandlungen, die wir zu veröffentlichen gedenken, befinden sich manche in lateinischer Sprache geschriebene. Da dies die Sprache der Quellen ist, so hoffen wir damit bei den verehrten Lesern nicht nur keinen Anstoss zu erregen, sondern denselben sogar etwas Angenehmes zu erweisen. Sehr wahr bemerkt Herr Professor Schöpf in seiner jüngsten gediegenen Schrift über das theologische Studium in Oesterreich (II. Auflage S. 40 ff.), dass es Gegenstände gibt, deren Wesen von der Kirche in eine bestimmte Form gebracht worden ist, und die somit Schaden leiden würden, wenn sie in eine andere Form, als das kirchliche Medium der lateinischen Sprache gekleidet würden. Dazu zählt derselbe mit Recht, nebst der Dogmatik und Moral, auch theilweise das Kirchenrecht. Wir werden daher, so weit dieses der Fall ist, uns auch der lateinischen Sprache bedienen, und dabei nebenher uns freuen, unsererseits etwas beizutragen, um diese Sprache in der Gelehrten-Welt wieder einigermassen in Aufnahme zu bringen.

Möge nun Gott, der unsere Absichten sieht, unserem Werke seinen Segen geben und ihm bei Hohen und Niederen eine freundliche Stätte bereiten.

Es erscheint unter der Aufsicht der bischöflichen Behörde und falls es uns je begegnen sollte, etwas gegen den Glauben oder die Sittenlehre der katholischen Kirche Verstossendes darin zu veröffentlichen, erklären wir uns im Voraus zum Widerrufe und zu jeglicher Genugthuung bereit.

Kaiserliche Verordnung

vom 18. April 1850, wirksam für alle jene Kronländer, für welche das a. h. Patent vom 4. März 1849 erflossen ist, mit welcher das Verhältniss der katholischen Kirche zur Staatsgewalt festgestellt wird.

Zum Vollzuge der durch §. 2 des Patentes vom 4. März 1849 der katholischen Kirche verbürgten Rechte, genehmige Ich über Antrag Meines Ministers des Kultus und Unterrichtes und auf Einrathen Meines Ministerrathes für alle Kronländer Meines Reiches, für welche jenes Patent erflossen ist, nachstehende Bestimmungen:

§. 1. Sowohl den Bischöfen, als den ihnen unterstehenden Gläubigen steht es frei, sich in geistlichen Angelegenheiten an den Papst zu wenden, und die Entscheidungen und Anordnungen des Papstes zu empfangen, ohne dabei an eine vorläufige Zustimmung der weltlichen Behörden gebunden zu sein.

§. 2. Den katholischen Bischöfen steht es frei, über Gegenstände ihrer Amtsgewalt, und innerhalb der Gränzen derselben, an ihren Klerus und ihre Gemeinden ohne vorläufige Genehmigung der Staatsbehörde Ermahnungen und Anordnungen zu erlassen; sie haben jedoch von ihren Erlässen, insofern sie äussere Wirkungen nach sich ziehen, oder öffentlich kundgemacht werden sollen, gleichzeitig den Regierungsbehörden, in deren Bereich die Kundmachung erfolgen, oder die Anwendung geschehen soll, Abschriften mitzutheilen.

S. 3. Die Verordnungen, durch welche die Kirchengewalt bisher gehindert war, Kirchenstrafen, die auf bürgerliche Rechte keine Rückwirkung üben, zu verhängen, werden ausser Kraft gesetzt.

§. 4. Der geistlichen Gewalt steht das Recht zu, Jene, welche die Kirchenämter nicht der genommenen Verpflichtung gemäss verwalten, in der durch das Kirchengesetz bestimmten Form zu suspendiren oder abzusetzen, und sie der mit dem Amte verbundenen Einkünfte verlustig zu erklären.

S. 5. Zur Durchführung des Erkenntnisses kann die Mitwirkung. der Staatsbehörden in Anspruch genommen werden, wenn denselben der ordnungsmässige Vorgang der geistlichen Behörde durch Mittheilung der Untersuchungsakten nachgewiesen wird.

S. 6 Mit der Durchführung dieser Bestimmungen ist Mein Minister des Kultus und Unterrichtes beauftragt.

Franz Joseph m. p.

Thun m. P.

Kaiserliche Verordnung

rom 23. April 1850, wirksam für alle jene Kronländer, für welche das a. h. Patent vom 4. März 1849 erflossen ist, mit welcher die Beziehungen der kathol. Kirche zum öffentlichen Unterrichte näḥer bestimmt werden.

In Erwägung der S§. 2, 3 und 4 des Patentes vom 4. März 1849 genehmige Ich, nach dem Antrage Meines Ministers des Kultus und Unterrichtes und über Einrathen Meines Ministerrathes, für alle Kronländer, für welche jenes Patent erflossen ist, nachstehende Bestimmungen:

§. 1. Niemand kann an niederen oder höheren öffentlichen Lehranstalten als katholischer Religionslehrer oder Professor der Theologie wirken, Moy's Archiv für kath, Kirchenrecht. I. Band.

I

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