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selbe in Gegenwart Dritter aus Discretion gegen den schuldigen Gatten an Tag legte, nicht als indirecte Verzeihung angesehen werden. 2. Wenn dem Gesagten zufolge eine lebenslängliche Scheidung von Tisch und Bett allein wegen Ehebruch Statt finden kann, so gibt es doch noch andere Gründe, bei deren Vorhandensein auf eine zeitweise Scheidung erkannt werden kann. Als solche Gründe der zeitweisen Scheidung erklärt die Anweisung f. d. geistl. Gerichte Oesterreichs: die für den Einen Ehegatten aus dem ehelichen Zusammenleben mit dem andern erwachsende Gefahr für sein Seelenheil, für sein Leben oder Gesundheit, so wie grosse Nachtheile und Gefahren für sein Vermögen und seine bürgerliche Ehre, und endlich die böswillige Verlassung.

a. Es hat demnach der an seinem Seelenheil, oder an seinem Leben und seiner Gesundheit gefährdete Gatte das Recht, auf zeitweise Scheidung zu klagen; denn die Gatten sind zur Gemeinschaft des Lebens nur in soweit verbunden, als sie dieselbe ohne Gefahr für ihr Seelenheil, ihr Leben oder ihre Gesundheit fortsetzen können. Wenn daher ein Ehegatte vom Christenthume abtrünnig (Jude, Türke) wird, wenn er den anderen zum Abfall vom katholischen Glauben, zu Lastern oder Verbrechen zu verführen sucht, wenn er durch Misshandlungen oder Nachstellungen dessen Gesundheit und Leben gefährdet, wenn er empfindliche Kränkungen durch längere Zeit fortsetzt, nach Umständen auch, wenn er an einem ansteckenden und langwierigen körperlichen Uebel leidet so ist dem anderen Theile auf sein Ansuchen die Scheidung von Tisch und Bett für so lange zu bewilligen, bis er die eheliche Gemeinschaft ohne Gefahr für sein ewiges und zeitliches Heil erneuern kann." (S. 208 d. Anweisg.)

b. Dasselbe Recht hat auch der an seinem Vermögen oder seiner bürgerlichen Ehre gefährdete Gatte; denn,, auch wegen solcher Pflichtverletzungen, durch welche den Vermögensrechten oder der bürgerlichen Ehre des andern Gatten grosse Nachtheile zugefügt oder dringende Gefahren bereitet werden, kann eine zeitweise Scheidung von Tisch und Bett ausgesprochen werden" (S. 220 ebend.).

c. Endlich ist auch der von dem anderen böswillig verlassene Gatte sur Scheidungsklage berechtigt; und zwar kann der Gatte, welcher von dem anderen böswillig ist verlassen worden, die Scheidung von Tisch und Bett für so lange ansprechen, bis der Schuldige seine Bereitwilligkeit die ehelichen Pflichten wieder zu erfüllen, hinreichend bewährt hat." (S. 209 ebend.)

d. Als ein besonderer Grund zur Klage auf Scheidung von Tisch und Bett wird von dem bürgerl. Ehegesetze die der Verehelichung vorausgehende und dem Ehemanne unbekannte Schwängerung der Gattin von einem Andern erklärt, indem §. 73 des Ehegesetzes bestimmt:,,Wenn ein Ehemann, welcher ausser dem Falle des §. 121 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches seine Gattin bereits von einem Andern geschwängert

findet, sogleich nach Entdeckung dieses Umstandes den ehelichen Umgang mit ihr einstellt, und binnen einem Monate die Klage auf Scheidung anhängig macht, so sollen im Falle, dass die Scheidung nicht ausgesprochen wurde, auf sein bei dem ordentlichen Gerichte anzubringendes Ansuchen die blos bürgerlichen, durch seine Verehelichung begründeten Rechtsverhältnisse so geordnet werden, als habe eine von der Gattin verschuldete Scheidung von Tisch und Bett stattgefunden."

Nach dieser gesetzlichen Bestimmung hat daher ein Ehemann, der seine Gattin bereits von einem andern geschwängert findet und sogleich nach Entdeckung dieses Umstandes den ehelichen Umgang mit ihr einstellt, das Recht, binnen Einem Monate (nach Entdeckung dieses Umstandes) die Klage auf Scheidung bei dem competenten kirchlichen Ehegerichte anhängig zu machen, ausser er habe denn nach §. 121 d. allg. bürgl. Gesetzbuches die Vorschrift des §. 120 d. allg. bürgl. Gesetzb. übertreten, nach welcher in Uebereinstimmung mit dem Inhalte des §. 76 des Ehegesetzes,,eine Frau, deren Ehe für ungültig erklärt oder durch des Mannes Tod aufgelöset ist, wofern sie schwanger ist, nicht vor ihrer Entbindung, und wenn über ihre Schwangerschaft ein Zweifel entsteht, nicht vor Ablauf des sechsten Monates zu einer neuen Ehe schreiten kann. Ist jedoch nach Umständen oder nach dem Zeugnisse der Sachverständigen ein Vorhandensein der Schwangerschaft nicht wahrscheinlich, so kann nach drei Monaten Nachsicht ertheilt werden, und swar im Falle der Ungültigerklärung von der Landesstelle, und in Orten, wo sich keine Landesstelle befindet, von der Kreisbehörde, im Falle aber, dass der Tod des Mannes die Ehe aufgelöset hat, nur von der Landesstelle und nur aus höchst dringenden Gründen." Ein Ehemann also, der eine Frau, deren frühere Ehe entweder ungültig erklärt oder durch den Tod ihres Mannes aufgelöst wurde, vor Ablauf der in diesem Gesetze bestimmten Frist ohne die von den genannten Behörden ertheilte Nachsicht zur Ehe nimmt, hat kein Recht die Klage auf Scheidung anhängig zu machen, wenn er nach geschlossener Ehe den Umstand entdeckt, dass diese seine Gattin bereits von einem Andern geschwängert sei.

Ferner gesteht das bürgerliche Gesetz (S. 73 des Ehegesetzes) dasselbe Recht der Klage auf Scheidung dem schuldlosen Gatten im Falle des §. 12 des Ehegesetzes zu. Da dieser §. 12 bestimmt:,,Einem zum Tode oder sum schweren Kerker verurtheilten Verbrecher ist vom Zeitpunkte des angekündigten Urtheiles bis zu seiner allfälligen Begnadigung, oder beziehungsweise so lange seine Strafzeit dauert, die Eingehung einer Ehe nicht gestattet": so hat also jener Gatte das Recht auf Scheidung zu klagen, der zwar mit einem zum Tode oder zum schweren Kerker verurtheilten Verbrecher vor seiner Begnadigung oder während seiner Strafzeit eine Ehe schloss, sich aber in schuldloser Unwissenheit dieser Umstände befand. Wenn also dieser schuldlose Gatte, sobald er zur Kenntniss dieses Umstandes kommt, dass sein Ehetheil ein zum Tode verurtheilter Verbrecher sei, der sich nach ihm verkündigten Strafurtheile vor seiner Begnadigung oder vor Ablauf seiner Straf

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zeit mit ihm ehelich verbunden, den ehelichen Umgang mit demselben einstellt, hat er das Recht, binnen Einem Monate von der Entdeckung des ihm vor seiner Verheirathung unbekannt gebliebenen Umstandes die Klage auf Scheidung anhängig zu machen.

V. Wenn nun der Untersuchungscommissär aus dem schriftlich eingereichten, oder mündlich zu Protokoll gegebenen Gesuche um Scheidung von Tisch und Bett ersieht, es sei in demselben keiner der sub IV. 1. 2. a. b. c. aufgeführten, durch das Kirchengesetz anerkannten Gründe der lebenslänglichen oder zeitweisen Scheidung enthalten; so hat er das Gesuch ohne Weiters und unbedingt mit der schriftlichen ämtlichen Erklärung zurückzuweisen:,,der eingebrachten Klage des N. N. auf Scheidung von Tisch und Bett kann aus Abgang jedes dieselbe stützenden kirchengesetzlichen Grundes keine Folge gegeben werden."

Wenn aber aus einem oder dem andern der sub IV. 2. d. genannten, dem gemeinen Kirchenrechte unbekannten Scheidungsgründe eine Klage anhängig gemacht wird, so wird die Untersuchung derselben hiemit dem bischöflichen Ehegerichte vorbehalten, an welches demnach die bischöflichen Untersuchungscommissäre die bei ihnen eingebrachte Klage unverweilt zu bringen haben.

VI. In dem Falle aber, dass das Gesuch um Scheidung sich auf den einen oder andern zureichenden canonischen Grund stützet, muss der bischöfliche Commissär der Klage Folge geben und zur Untersuchung der Sache schreiten, d. h. Alles vorkehren, was zweckdienlich erscheint, um die Wahrheit und das wirkliche Vorhandensein der in der Scheidungklage vorgebrachten Gründe sicher zu stellen.

VII. Dem klagenden und die Scheidung begehrenden Gatten liegt die Last ob, seine Klage evident zu machen, d. h. für die Gründe, mit denen er sein Gesuch um Scheidung motivirt, Beweismittel beizubringen. Diese Beweismittel müssen daher auch im Gesuche des Klägers namhaft gemacht werden (S. 215 d. Anweisg.); und falls sie demselben mangelten, muss es dem Kläger zur ergänzenden Verbesserung zurückgestellt werden. „Auch soll (in dem entweder schriftlich eingereichten oder mündlich zu Protokoll gegebenen Gesuche des Klägers), die bisherige Dauer der Ehe, und wenn aus derselben Kinder hervorgegangen sind, die Zahl und das Alter derselben angeführt werden" (§. 215 d. Anweisg.).

Sache des Untersuchungscommissärs in Betreff der vom Kläger namhaft gemachten Beweismittel ist es, über den Belang derselben zu erkennen oder zu beurtheilen, ob dieselben wirklich dasjenige beweisen, was sie beweisen sollen.

VIII. Ist das Gesuch um Scheidung dem Gesagten zufolge formell gehörig und vollständig instruirt, so schreitet der bischöfliche Commissär zur Untersuchung der Klage.

,,Zum Behufe der Untersuchung haben beide Gatten vor ihm persönlich zu erscheinen" (§. 217 d. Anweisg.).

,,Zwar bleibt es ihnen unbenommen, sich von Sachwaltern begleiten sa lassen und vor Abgabe einer Erklärung den Rath derselben einzuholen; es dürfen aber nur jene Erklärungen, welche sie selbst abgeben, als die ihrigen zu Protokoll genommen werden. Sollte der Sachwalter in eigenem Namen sich über etwas den Ehefall betreffendes erklären, so ist dies so aufzunehmen und zu behandeln, wie es aufgenommen und behandelt werden. müsste, wenn derselbe nicht als Sachwalter erschienen wäre. Wofern ein Sachwalter störend einwirken sollte, liegt dem Untersuchungscommissär ob, die Entfernung desselben zu veranlassen" (S. 143 ebend.).

IX. Zuerst hat der bischöfliche Commissär den Versuch zu machen, die Angelegenheit ohne eigentliches Beweisverfahren zu Ende zu führen. 1. Zu diesem Behufe sollen die Gatten einzeln vernommen und dann einander gegenübergestellt werden.

Jedem Theile sind die Behauptungen des andern, Eine nach der andern in der durch die Zeitfolge oder den Zusammenhang von Ursache und Wirkung begründeten Ordnung vorzuhalten, und es ist auf eine bestimmte Antwort zu dringen.

Wenn ein Theil sich auf Privaturkunden (z. B. Briefe, Testamente, Verschreibungen beruft, so ist der andere zu fragen, ob er die Echtheit derselben anerkenne?

Die Zeugen, welche die Parteien namhaft machen, sind, in soweit sie beizuziehen möglich ist, in Gegenwart beider Theile einzuvernehmen, und wenn es nöthig ist, einander, wie auch den Gatten gegenüber zu stellen (§. 218 ebend.).

2. Bei dieser vorläufigen Untersuchung sind als Zeugen auch solche Personen zuzulassen, deren Aussagen keinen gerichtlichen Beweis begründen würden (wider die gewöhnlichen Rechtsbestimmungen können Gatten gegen Gatten und die nächsten Verwandten als Zeugen auftreten, und der Kläger kann zugleich Zeuge sein), bei welchen aber eine genaue Kenntniss der in Frage stehenden Thatsachen vorausgesetzt werden darf (§. 219.)

3. Der Untersuchungscommissär ist befugt, Personen, von welchen er eine Aufklärung des Thatbestandes hofft, auch dann einzuvernehmen, wenn kein Theil dieselben als Zeugen genannt hat. Ob sie den Eheleuten gegenüber gestellt werden sollen, bleibt dem Ermessen desselben überlassen (S. 220 ebend.).

4. Diese Voruntersuchung ist protokollarisch zu führen. Wenn nun die Thatsachen, auf welche der Kläger sich beruft, durch das Geständniss des Beklagten oder durch Urkunden, welche jede Einwendung ausschliessen, ausser Zweifel gestellt sind; so hat damit die von dem bischöflichen Commissäre zu pflegende Untersuchung ihr Ende erreicht, und derselbe hat das über die von ihm geführte Voruntersuchung aufgenommene Protokoll dem Ehegerichte vorzulegen, damit dieses auf Grundlage desselben sum Spruche schreiten kann (§. 221 ebend.).

X. Führt jedoch der Versuch des summarischen Verfahrens nicht su dem gewünschten Ende, so muss der bischöfliche Commissär den Weg des eigentlichen Beweisverfahrens betreten.

Zur Richtschnur bei Betretung dieses Weges halte sich der Untersuchungscommissär an folgende Grundsätze:

1. Dem Beklagten ist auf sein Verlangen das schriftlich vorgelegte Gesuch des Klägers oder das Protokoll, welches man über die mündlich angebrachte Klage aufnahm, in Abschrift mitzutheilen und eine Frist zu bestimmen, binnen welcher er die Antwort entweder schriftlich einreiche oder mündlich zu Protokoll gebe. Sonst muss ihm das Gesuch um Scheidung vorgelesen, und Dasjenige, was er zur Vertheidigung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorbringt, zu Protokoll genommen werden. (S. 222 ebend.)

2. In Betreff des Zeugenbeweises gilt Folgendes:

a. Zeugen, wider welche der Gatte, gegen den sie aussagen, keine Einwendung erhebt, sind auch dann zuzulassen, wenn sie sonst als bedenklich oder verwerflich müssten zurückgewiesen werden. (§. 223 ebend.) b. Wenn die Zeugen in beträchtlicher Entfernung vom Orte der Untersuchung (dem Sitze des Vicariatsamtes) wohnen, so ist an einem Orte desselben Vicariatsbezirkes, wohin dieselben zur Vornahme des Verhöres sich leichter begeben können, ein Bevollmächtigter vom Untersuchungscommissär aufzustellen, welcher, wo möglich, ein Geistlicher sein soll. Wenn aber die Zeugen in einem anderen Vicariatsbezirke wohnen, hat sich der bischöfliche Commissär an das Ehegericht zu wenden, damit dieses in Betreff ihres Verhörs das Nöthige anordne.

c. Wenn die Zeugen ihren Wohnort ausser den Gränzen der Diöcese haben, so muss der Untersuchungscommissär darüber an das Ehegericht berichten, damit dieses den Bischof, welchem die Zeugen unterstehen, ersuche, zu Aufnahme ihrer Aussagen das Erforderliche anzuordnen.

d. Zeugen, welche sich nahe am Sitze des Ehegerichtes aufhalten, sind immer bei dem Ehegerichte za verhören.

e. Die Fragen, welche die Zeugen protokollarisch zu beantworten haben, entwirft der Untersuchungscommissär mit Rücksicht auf die Fragesätze, welche die Parteien etwa eingereicht haben.

f. Die Zeugen müssen beeidet werden; denn ,,nur die Aussage eines beeidigten Zeugen hat die Geltung eines rechtskräftigen Beweises. Die Zeugen, wider deren Zulässigkeit kein Anstand obwaltet, haben, bevor sie vernommen werden, auf Gottes heiliges Evangelium zu beschwören, dass sie über den Gegenstand der an sie zu richtenden Fragen die Wahrheit, wie sie derselben sich vor Gott und ihrem Gewissen bewusst sind, vollständig und unverfälscht, ohne etwas beizusetzen, wegzulassen oder abzuändern, aussagen wollen. Eine entsprechende Ermahnung über die Heiligkeit des Eides sull vorausgeschickt werden." (§. 162 der Anweisung.)

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