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sind, überall die Möglichkeit gewährt, dieselben mit voller bürgerlichen Wirksamkeit sowohl durch einen incompetenten katholischen, als auch durch einen nichtkatholischen Pfarrer trauen zu lassen. (Schulte a. a. O. S. 506. — Richter a. a. O. S. 560. Permaneder a. a. O. S. 710 fg.)

Hiedurch ist den lauen, gegen die Autorität der Kirche zur Auflehnung geneigten Katholiken überall die Möglichkeit gewährt, deren Verbote zu umgehen und unter dem Schilde der Staatsgesetzgebung sich den grössten Unordnungen zu ergeben, während die Kirche in der Ahndung solcher Ueberschreitungen, selbst mit rein geistlichen Mitteln überall gehemmt und gehindert, und ihr jedes Mittel, mit ihren Aussprüchen auf das bürgerliche Gebiet zu wirken, entzogen ist. In welche bedenkliche Lage dadurch die Kirche und, mit ihr, der einzelne Katholik, im Conflict mit seinen Leidenschaften und den Verlockungen der Aussenwelt, versetzt ist, das lässt sich ermessen, wenn man die bedeutenden Abweichungen überblickt, die zwischen den in Deutschland geltenden Ehegesetzen und den Grundsätzen und Bestimmungen des canonischen Rechts stattfinden.

Jene Gesetzgebungen gestatten bekanntlich die Auflösung des Ehebandes und erklären aus dem Grunde des Irrthums (wegen Schwangerschaft der Braut von einem Dritten, wegen eines dem anderen Theile unbekannt gewesenen peinlichen Verbrechens, wegen ekelhafter Krankheiten, periodischer Geisteskrankheit u. dgl.) manche Ehe für nichtig, welche die katholische Kirche als rechtsbeständig anerkennt. Sie anerkennen nicht die Ehehindernisse der Priesterweihe und des feierlichen Keuschheitsgelübdes, der nachgebildeten Verwandtschaft aus der Adoption, der Tauf- und Firmpathenschaft durch aussereheliche Geschlechtsgemeinschaft und der öffentlichen Ehrbarkeit aus einem Verlöbniss, sie erkennen das Ehehinderniss der Blutsverwandtschaft selbst nur in viel engeren Gränzen als das canonische Recht und behandeln die Ehehindernisse der Furcht und des Zwanges, der Entführung, des Ehebruchs und des Gattenmordes zum Theile nach ganz anderen Grundsätzen, gewähren vielfältig Eltern und Vormündern und Vorgesetzten auf die Gültigkeit der Ehe einen Einfluss, den das canonische Recht nicht anerkennen kann, lassen dagegen selbst Ehen mit Ungetauften hie und da gelten, und begünstigen, statt den Einspruch der Kirche dagegen anzuerkennen, die gemischten Ehen mit allen ersinnlichen Mitteln. Bedenkt man, dass diese letzteren überdies, selbst in solchen Staaten, wo für rein katholische Ehen die bischöfliche Gerichtsbarkeit anerkannt wird, der Competenz derselben entzogen sind; so wird man zugeben müssen, dass die katholische Kirche und ihre Angehörigen bezüglich auf den Schutz der Staatsgewalt in ihren heiligsten Belangen weit entfernt sind, jener Gleichheit mit den protestantischen Confessionen in Deutschland zu geniessen, auf die sie Anspruch haben, und dass dem Grundsatze der Gewissensfreiheit und dem Artikel 16 der deutschen Bundesacte eine seltsame Deutung gegeben wird.

IV. Kapitel.

Die gemischten Ehen und die darüber in Deutschland bestehenden gesetzlichen Bestimmungen müssen noch zum Gegenstande einer besonderen Betrachtung gemacht werden. An den Vorgängen und Erörterungen, welche die Frage von den gemischten Ehen in den jüngsten zwanzig Jahren in Deutschland herbeiführte, zeigt sich am deutlichsten, wie tief und ernst bereits die Disciplin, ja geradezu die Existenz der katholischen Kirche in Deutschland gefährdet war, als endlich die Standhaftigkeit des Erzbischofs Clemens August von Cöln im Jahre 1837 jenen Umschwung der Dinge herbeiführte, dessen immer weiter greifende Wirkungen wir heutzutage zu bewundern und zu preisen haben.

Die Ehen mit Häretikern sind von der katholischen Kirche stets missbilligt und unter mehr oder weniger strengen Strafen verboten worden. 1) Die Gründe dieser Verbote sind einleuchtend, zumal wenn bei der Eingehung solcher Ehen nicht die Erziehung der daraus zu hoffenden Kinder in der katholischen Religion bedungen und gegen die Besorgniss der Verführung des katholischen Theiles zum Abfall von der Kirche vollkommen beruhigende Sicherheit gewährt wird. Der Katholik, der darauf verzichtet, seinen Kindern eine katholische Erziehung zu geben, entsagt eben damit seiner Kirche und hört selber auf, Katholik zu sein. Wir sind alle Priester des Allerhöchsten in soferne wir alle berufen sind, das Reich Gottes su erweitern und unsere Mitmenschen der Gnaden theilhaftig zu machen, die wir von der Kirche empfangen. Wir haben alle dieselbe Pflicht, die Wahrheit zu bekennen und ihr Zeugniss zu geben in der Welt. Heisst das aber die Wahrheit bekennen, wenn wir uns verpflichten, den Irrthum in neuen Anhängern fortzupflanzen? heisst das ihr Zeugniss geben, wenn wir diejenigen, die uns darum fragen, zu denen, die sie läugnen, und in die Schulen des Irrthums schicken? Niemand wird es behaupten. Und wem sind wir nun vorzugsweise die Mittheilung der Lehren schuldig, die unsere Hoffnung ausmachen, wem die Mittheilung der Gnaden, die unsere Stärke und unser Ruhm sind, wem anders als unseren Kindern? Wozu setzen wir Kinder in die Welt? etwa, um sie die Beschwerden des Lebens tragen, oder, um sie der Wohlthaten des Herrn geniessen zu lassen und das Reich der Wahrheit und des Lichtes fortzusetzen? Wer die Liebe gegen seine eigenen Kinder verläugnet, der verläugnet die ersten Pflichten eines Christen, er verläugnet den Glauben und ist schlimmer als ein Heide, unwürdig der Wohlthaten der Religion. Und wer der Kirche zu dienen sich weigert, dort, wo gerade dieser Dienst

1) Meine Geschichte des Eherechtes bis zur Zeit Karls des Grossen (Regensburg 1833 bei, Fr. Pustet.) S. 79 ffg. S. 197. S. 347 fg. Schulte, Handbuch des katholischen Eherechts S. 240 ffg. Kutschker, die gem. Ehen vom katholisch- kirchlichen Standpunkte betrachtet. (Wien 1842, S, 105–118. 120 ffg. 135-204.

die erste und die heiligste seiner Pflichten ist, der erklärt wohl damit deutlich genug, dass er ihr nicht mehr angehören will. Denn der Kirche angehören heisst ihre Lehren bekennen und ihre Sache für die seinige nehmen. Wie kann nun der sich ein Mitglied der Kirche nennen, welcher den ersten ihrer Grundsätze, die Nothwendigkeit ihrer Wahrheiten und ihrer Sacramente zum Glücke dieses Lebens und zum Heile des anderen läugnet, oder welcher, diese Nothwendigkeit gleichwohl zugestehend, dennoch ihr seinen Beistand und seine Mitwirkung im Werke der Liebe und in der Sache des Heiles versagt, während die Gesetze der Natur selbst es ihm zur Pflicht machen und ihn auffordern, die Wahrheiten, die er erkannt und in sich aufgenommen und deren Wirksamkeit er erfahren hat, fortzupflanzen und geltend zu machen? Wenn auch die Ehe rücksichtlich der Kirche und der Gesellschaft überhaupt nicht die Wichtigkeit hätte, die ihr nach den Lehren des Katholicismus zuerkannt werden muss, wie wir im ersten Abschnitte dieser Schrift gesehen haben, so könnte doch die Handlung eines katholischen Vaters oder einer katholischen Mutter, die ihre Kinder einer irrigen Lehre überantworten, es könnte die Handlung eines Seelenhirten, der nicht alles anwendete, um sie davon abzuhalten, der nur im geringsten Antheil nähme an einer so schmählichen Verwahrlosung der heiligsten Pflichten, nicht anders betrachtet werden, denn als ein schimpflicher Verrath, als sträfliche Treulosigkeit gegen die Kirche und selbst gegen die, welche uns am theuersten sein sollen, deren Sorge uns am nächsten übertragen ist, damit wir haften für ihr Glück. Da aber die Ehe überdies eines der wesentlichen Mittel der Kirche zur Restauration der Gesellschaft ist, da die katholische Lehre sie ganz besonders nach dem Zwecke, die Anzahl der Gläubigen zu vermehren, gewürdigt wissen will, so fragen wir: Was lässt sich von denen sagen, die dieses Sacrament missbrauchen, oder es zu missbrauchen gestatten würden, um die Irrthümer fortzupflanzen? die das Werk des Heiles hindern, um der Kirche vielleicht neue Feinde zu erzeugen und die Anzahl ihrer Gegner zu vermehren? Was würde man von demjenigen sagen, der sein Feld baute, um die Früchte davon den Feinden in die Hände zu spielen, die sein Vaterland bedrängen? Was würde man von dem Oberhaupte eines Staates oder einer Gemeinde sagen, der eine solche Handlung mit ansähe, und nicht aus allen Kräften sich widersetzte? Was kann man also von einem Katholiken sagen, der seine eigene Person missbraucht, um die Frucht, die er erzeugt, den Feinden seiner Kirche zu überantworten, um dem Protestantismus Seïden zu erziehen? Was lässt sich von einem Hirten sagen, der im Stande ist, einen solchen Abfall, nicht etwa zu begünstigen, sondern nur zu dulden, wenn er irgend noch eine Möglichkeit sieht, ihn zu hindern? Ihn anders dulden, hiesse ja von seiner Seite schon so viel, wie dazu aufmuntern. Und man sage ja nicht, wir übertrieben hier die Folgen des Missbrauchs, den wir bekämpfen. Der Katholik hat keine Wahl. Entweder glaubt er an seine Religion als an die einzige wahre, und somit als an den allein sicheren Weg des Heiles, und dann ist er ein armer Schwächling, ein

unwürdiger Sklave seiner Leidenschaften oder seines Interesse, sich selber zu verachten verdammt, wenn er um seiner augenblicklichen Befriedigung will enseine Kinder, und was immer ihm am kostbarsten und heiligsten sein sollte, aufzuopfern im Stande ist: oder wenn er jenem Grundsatze entsagt, so hat er eben damit auch zugleich aufgehört, Katholik zu sein und ist, sich selber sein Glaubenssystem bildend, die Linie seiner Pflichten und den Weg des Heiles sich bestimmend, der That nach bereits Protestant. Die Protestanten selbst haben dieses Dilemma eingesehen, und die Folgen, welche solche gemischte Ehen hervorgebracht haben, beweisen zur Genüge, dass sie, selber aus einem geringen Glauben und grosser religiöser Indifferenz hervorgegangen, auch nur dazu dienen konnten, den Geist des Indifferentismus und der Irreligiosität in den Ländern zu verbreiten, wo sie überhand genommen haben. Haben sich übrigens dennoch religiöse Gefühle in den Kindern, die daraus hervorgingen, geregt, so führten sie dieselben nothwendig zum Protestantismus, weil sie nothwendig am meisten Vertrauen zu der Religion desjenigen von ihren Eltern fassen mussten, den sie auf die seinige den grösseren Werth legen sahen. Wer würde auch an ihrer Stelle sie nicht für die beste halten?

Diese Gründe gegen die gemischten Ehen, zwischen Katholiken und Protestanten, liegen auf flacher Hand. Dennoch war es mit der Vernachlässigung der kirchlichen Vorschriften in dieser Hinsicht durch das Uebergewicht des weltlichen Regiments in Kirchensachen bereits dahin gekommen 1), dass in dem katholischen Baiern eine ungeheure Aufregung darüber entstand, als ein katholischer Pfarrer im Jahre 1830 sich weigerte, eine solche Ehe ohne die eben bemerkten Versicherungen und Bürgschaften einzusegnen, und die Protestanten, die sich darüber als über eine Verletzung ihrer staatsbürgerlichen Rechte beschwerten, in beiden Kammern eine so grosse Majorität für sich gewannen und bei der Regierung so viel Theilnahme fanden, dass die baierischen Bischöfe genöthigt waren, dem Papste ihre Bedrängniss vorzustellen und ihn um Gewährung jeder nur immer möglichen Concession zu bitten. 2) Dies hatte denn die Erlassung eines päpstlichen Breve vom 27. Mai 1832 und einer erläuternden Instruction vom 12. December 1834 zur Folge, kraft welcher den Pfarrern, wenn alle Vorstellungen und Abmahnungen von dergleichen Ehen fruchtlos gewesen sein sollten, gestattet wurde, mit Umgangnahme von aller gegen die Ungehorsamen namentlich zu schleudernden Censur, die Aufgebote vorzunehmen, darüber die sog. Ledigscheine mit dem Bemerken, dass der fraglichen Ehe kein anderes Hinderniss als das der Religions verschiedenheit entgegenstehe, zu ertheilen und bei der Abschliessung der Ehe als kirchliche Zeugen (testes autorisabiles) beizu

1) Ueber die Praxis, die sich gebildet hatte, sich Schulte Handbuch des kath. Eherechts S. 246. fg.

2) Vgl. Meine Schrift: Die Frage von den gemischten Ehen aus dem theol. Standpunkte. München 1831.

wohnen, um dieselbe dann in das Trauungsbuch einzutragen. Aehnliches war im März 1830 bezüglich der westpreussischen Diöcesen Trier, Paderborn und Münster verfügt worden 1). Gleiches wurde noch im Jahre 1841 für Ungarn und seine Nebenländer mit dem Beisatze nachgegeben, dass selbst die nur vor dem protestantischen Pastor daselbst abgeschlossenen gemischten Ehen, wenn gleich unerlaubt, dennoch als gültig angesehen werden sollten 2). Mittlerweile aber hatte das gewaltsame Verfahren der preussischen Regierung gegen den Erzbischof Clemens August von Köln im November 1837 den Abgrund aufgedeckt, zu welchem die katholische Kirche auf diesem Wege der Concessionen gedrängt werden sollte 3); das katholische Bewusstsein war dadurch mächtig angeregt worden, die furchtsame Schüchternheit war auf dieser Seite dem Gefühle der Entrüstung gewichen, Beschämung und eine Art Kleinmüthigkeit hatte sich auf der anderen eingestellt. Die Regierungen gaben es auf, den gemischten Ehen, mit diesen aber dem Protestantismus selbst eine rechtliche Anerkennung und eine Art Bürgerrecht im Schoosse der katholischen Kirche zu erringen, und wenn sie auch ihre zu Gunsten derselben erlassenen Gesetze nicht wesentlich änderten, so sind diese doch nun als das Aeusserste und Letzte anerkannt, was sich gegen die Kirche unternehmen liess, und haben durch die im Ganzen wesentlich veränderte Lage der Dinge ihre frühere Gefährlichkeit gutentheils verloren.

Der Ueberblick dieser Gesetzgebungen bestätigt, was schon aus dem Bisherigen hervorgeht, dass nämlich sämmtliche Regierungen von der Ansicht ausgingen, als sei es ihre Pflicht, die gemischten Ehen auf alle Weise zu begünstigen und den Widerstand der Kirche gegen dieselben zu brechen, gleich als könnte es für den Staat nichts Vortheilhafteres geben, als die Anhänglichkeit an eine bestimmte Confession und somit an das positive Christenthum schon im Schoosse der Familien, gleichsam im Keime su ersticken. Daher die Massregel, entweder, wenn der katholische Pfarrer die Trauung verweigert, einen protestantischen Geistlichen von Staatswegen damit su beauftragen, wie es das königl. sächsische und das weimarische Gesetz vorschreibt 4), oder den Parteien die Wahl des trauenden Geistlichen anheimzugeben, oder den competenten katholischen Pfarrer zur Gewährung der passiven Assistenz zu nöthigen, wie dies in Preussen und Baiern geschieht. Daher in Bezug auf die religiöse Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen gesetzliche Bestimmungen, welche theils den Eltern eine unbedingte Gewalt in diesem Punkte, ohne alle Rücksicht auf ihre religiösen und kirchlichen Pflichten, zuerkennen, theils ihrem Gewissen Gewalt anthun und die Entscheidung darüber lediglich der Staatsgewalt vorbehalten. Ersteres geschieht in Preus

Baiern, Würtemberg, Baden, Hannover, Kurhessen, Hessen-Darmstadt,

1) Die Urkunden sind abgedruckt bei Schulte a. a. O. S. 256 ffg.

2) Die Urkunden bei Schulte a. a. O. S. 471 ffg.

*) Die Literatur über den Kölner Streit sich bei Schulte a. a. O. S. 226 ffg.

*) Kgl. sächs. Gesetz v. 1. Nov. 1836. Weimar. Edikt v. 7. Oktob. 1823. u. 4. März 1836.

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