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Oldenburg, Frankfurt, Waldeck, indem in Preussen, solange die Eltern darüber einig sind, Niemand, also auch die Kirche nicht Einspruch dagegen erheben darf, in Baiern, Würtemberg, Oldenburg, Hessen-Darmstadt, und Waldeck die Eltern zu jeder Zeit, in Baden die Brautleute vor Eingehung der Ehe darüber nach Belieben Verträge errichten können, in Hannover und Kurhessen aber lediglich der Vater nach seinem Ermessen darüber zu bestimmen hat. Letzteres geschieht im Königreich Sachsen und in Nassau, wo die Erziehung in der Religion des Vaters unbedingt, in Preussen, wo sie wenigstens im Falle des Dissenses der Eltern vorgeschrieben ist, in Baden, wo sie eintreten muss, wenn nicht vor Eingehung der Ehe schon etwas Anderes vertragsmässig bestimmt wurde, in Weimar, wo die Kinder in der Religion desjenigen von beiden Theilen erzogen werden müssen, dessen Ascendenten die längste Zeit hindurch, als Katholiken oder Protestanten im Lande ansässig waren oder, wenn dieser Umstand nicht entscheidet, in der Religion des Vaters. Es geschieht allenthalben durch Bestimmungen, welche im Falle eines Confessionswechsels auf Seite der Eltern oder eines derselben die Kinder von einem bestimmten Alter an dem Einflusse der Eltern entziehen, und in einer der Ueberzeugung der Eltern fremd gewordenen Confession bis zu einem willkürlich bestimmten Alter festhalten 1).

Dies sind die Früchte der sog. Emancipation des Staates von der Kirche. Der objectiven Wahrheit wird keine Geltung, der Kirche desshalb keine Autorität und keine Berechtigung mehr zuerkannt. Die Regierungen stehen wieder auf dem Standpunkte des Pontius Pilatus. Die Rechte der Staatsgenossen werden nicht mehr aus ihren Pflichten abgeleitet und nach denselben bemessen, sondern Alles ist dem subjectiven Dafürhalten, und darum auch dem Wechsel der Meinungen und der Willkür der jeweiligen Gewalthaber anheimgegeben. Statt den kirchlichen Verband zu achten und die Rechte der Kirche gegenüber ihren Mitgliedern zu unterstützen und zu schirmen, ermuntert man vielmehr die Einzelnen, sich von allen confessionellen Banden loszumachen, verlangt von der katholischen Kirche, dass sie ihren Mitgliedern dieselbe Wahl gestatte, welche die protestantischen Confessionen den ihrigen kraft ihrer eigenen Principien nicht versagen können, und vergisst ganz und gar, dass den Pontius Pilatus seine Gleichgültigkeit gegen die Wahrheit nicht bei seinem Amte erhalten und, was er des confessionellen Friedens wegen gethan, Jerusalem nicht vor dem Untergange bewahrt hat.

Der österreichischen Gesetzgebung über diesen Gegenstand werden wir einen besonderen Artikel widmen.

1) Diese Bestimmungen sind zusammengestellt in Schulte's Handbuch des kath. Eherechts S. 534-540.

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Canonische Grundsätze über die Dismembration (Abtrennung) der Pfarreien.

(Aus den Analecta Juris Pontificii Juli 1853, p. 487 sqq.)

I. Kapitel.

Darstellung der Fragen und Schwierigkeiten.

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Wenn der Vorstand einer Pfarrei entweder wegen des Anwachses der Bevölkerung oder wegen der Grösse des Pfarrbezirkes nicht alle Erfordernisse seines Amtes erfüllen kann, so bietet die canonische Disciplin verschiedene Mittel der Abhilfe, die nach der Verschiedenheit der Fälle anwendbar sind. 1. Wenn die Bevölkerung so zahlreich ist, dass ein einziger Vorstand nicht ausreicht, die Sacramente zu spenden, und die Kultusverrichtungen vorzunehmen, so will das Concilium von Trient, dass man den Pfarrer verpflichte, so viele Priester aufzunehmen, als für den Kirchendienst nothwendig sind. 2. In jenen Pfarreien, wo die Entfernung der Ortschaften, und die Schwierigkeit der Wege sich einem freien Zugange der Pfarrangehörigen zur Pfarrkirche entgegenstellen, da ist Grund vorhanden, eine Kapelle zu stiften, einen Vicar aufzustellen, der die Sacramente verwalte, und die Verrichtungen des göttlichen Kultus gegen diejenigen Pfarrangehörigen erfülle, die von der Pfarrkirche zu weit entfernt wohnen. Ich gedenke hier von einem solchen Vicare zu sprechen, der beinahe in die nämlichen Verhältnisse gestellt ist, wie diejenigen, die dem Pfarrer in der Pfarrkirche helfen; amovibel wie sie, und ernannt auf die nämliche Weise, wie sie. 3. Gewisse Umstände erfordern suweilen die Einsetzung eines ständigen Vicars, ohne dass man dess wegen eine Dismembration der Pfarrei bewerkstellige. Ein merkwürdiges Beispiel hievon sieht man in der Decretale,,Ad audientiam" Alexanders III., der vorschreibt, eine Kirche zur Bequemlichkeit der Pfarrangehörigen zu bauen, welche durch die Entfernung und durch Ueberschwemungen von der Pfarrei getrennt werden, und daselbst einen Priester auf Repräsentation des Hauptrectors einzusetzen. Nun lässt der in der Decretale angewendete Ausdruck, instituere, erkennen, dass es sich um einen ständigen Vicar handle. Die Pfarrei erleidet keine Zerstückelung, nur einen Theil ihres Gebietes stellt man unter den Vicar; nur in einer Kapelle wird ein Theil der Pfarrkinder die hl. Sacramente empfangen und dem Gottesdienste beiwohnen; aber die Mutterkirche wird nicht als dismembrirt betrachtet, und ihr Vorstand behält die Ehren- und sachlichen Rechte, die seine Oberhoheit bezeugen. 4. Endlich hat man die eigentlich so genannte Dismembration mit der Errichtung einer neuen Pfarrei, der Einsetzung eines Vorstandes, der die Seelsorge in seinem Namen ausübt, und nach den canonischen Regeln ernannt wird. Finige Ehrenvorrechte, die die Mutterkirche beibehalten kann, verhindern die territoriale Abtrennung mit der Moy's Archiv für kath. Kirchenrecht. II. Band.

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canonischen Autonomie der neu errichteten Pfarrei nicht. Die Mittel, welche die canonische Gesetzgebung für die priesterliche Seelsorge an die Hand gibt, reduciren sich somit auf die vier vorzüglichen: Einen Hilfspriester des Pfarrers an der Pfarrkirche; einen amoviblen Vicar an einer Kapelle; einen ständigen Vicar auf Ernennung des gewöhnlichen Pfarrers; Errichtung einer neuen Pfarrei vermittelst der Abtrennung.

Die heil. Canonen ermächtigen zur Dismembration nur dann, wenn es die Noth erfordert, wenn man für die geistlichen Bedürfnisse der Bevölkerungen nicht anders vorsorgen kann. Wenn man nach der Regel sprechen will, so ist das Anwachsen der Bevölkerung für sich allein kein canonischer und hinreichender Grund zur Abtrennung; denn das Decret des Concils von Trient schreibt in einem solchen Falle den Bischöfen vor, den Pfarrer zu zwingen, so viele Priester aufzunehmen, als das priesterliche Amt erfordert. Episcopi etiam tanquam apostolicae sedis delegati, in omnibus ecclesiis parochialibus, vel baptismalibus, in quibus populus ita numerosus sit, ut unus rector non possit sufficere ecclesiasticis Sacramentis ministrandis, et cultui divino peragendo, cogant rectores, vel alios, ad quos pertinet, sibi tot sacerdotes ad hoc munus adjungere, quot sufficiant ad sacramenta exhibenda, et cultum divinum celebrandum (Sess. 21. c. 4 de Reform.). Jedoch ist es in gewissen besonderen Fällen nicht unmöglich, dass die canonische Abtrennung blos durch den Grund des Zuwachses der Bevölkerung motivirt werde.

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Die Entfernung der Ortschaften und die Schwierigkeit der Wege bestimmen die Errichtung neuer Kirchen. Wenn sich die Gläubigen nicht sine magna difficultate, zur Pfarrkirche begeben können, wie die Decretale,,Ad Audientiam" von Alexander III. sagt, oder sine magno incommodo, wie das Concil von Trient sagt, so ist Grund vorhanden, eine neue Kirche zu bauen, in welcher man die Sacramente verwalte, und den Gottesdienst für jenen Theil der Bevölkerung halte, der den fraglichen Unbequemlichkeiten und Schwierigkeiten ausgesetzt ist. Was sehr unbequem ist, ist auch sehr schwierig, und das Recht sieht es für unmöglich an. Diese grosse Unbequemlichkeit reducirt sich nach dem Concile von Trient auf zwei Hauptpunkte: 1) Die Entfernung der Ortschaften, 2) die Schwierigkeit des Zuganges zu der Pfarrkirche. Da das Concilium nicht copulative, sondern disjunctive spricht, so lehren die Canonisten, dass die eine oder andere Ursache genüge, um zu einer neuen Errichtung zu ermächtigen; miteinander vereint, verlangen sie dieselbe wirksam. Das Recht bestimmt diese canonische, Distanz nicht genau, es überlässt deren Abschätzung dem freien Ermessen des Richters, der weniger auf die Bequemlichkeit der Gläubigen, als auf die Schwierigkeit, auf die moralische Unmöglichkeit des Zuganges Rücksicht nehmen muss. Dieser ist hinlänglich durch das Vorhandensein eines Flusses, eines Wildbaches bewiesen; da ist, nach Fagnan, eine wahre Nothwendigkeit vorhanden, eine solcher Unbequemlichkeit nicht unterworfene Kirche zu erbauen. Und es ist nicht nothwendig, dass die Pfarrkinder zuweilen ohne Sacramentc gestorben seien. Die Gefahr eines solchen Unglückes reicht hin, die neue Stiftung zu legitimiren.

Wir dürfen aber nicht vergessen, dass die Nothwendigkeit, eine Kirche sar Verwaltung der Sacramente und zur Feier des Gottesdienstes zu Gunsten eines Theiles der Bevölkerung zu stiften, nicht diejenige einer Dismembration der Pfarrei nach sich ziehe, um eine zweite zu errichten. Denn die hl. Canonen setzen sich der Abtrennung alle Male entgegen, so oft es möglich ist, für die geistlichen Bedürfnisse der Bevölkerung auf andere Weise Vorsorge su treffen, und es gibt eine Menge von Fällen, wo das möglich ist. Wenn die Errichtung einer Kirche als unerlässlich erkannt ist, so kann man nach Verschiedenheit der Umstände daselbst 1. einen amoviblen Vicar, 2. einen ständigen Vicar, 3 einen eigentlich sogenannten Rector, mit actueller und habitueller Seelsorge anstellen.

Diese Abstufungen ziehen ziemlich verschiedene pracktische Bedingungen nach sich, und sichern mehr oder weniger die Vorrechte und den Besitz der Matterkirche. Daher erlauben die heil. Canonen nicht, sie unterschiedslos anzuwenden, sie fordern eine canonische Ursache, um eine theilweise Abtrennung, die der Ausübung der Seelsorge durch Aufstellung eines amoviblen oder ständigen Vicares an einer Kapelle zu gestatten. Diese theilweise Abtrennung, wenn sie die geistlichen Bedürfnisse der Bevölkerungen befriedigen kann, muss selbst wieder der totalen Dismembration weit vorgezogen werden, die nur durch Gründe der Nothwendigkeit legitimirt wird. In einem Wort, die oben angeführte Ordnung bildet ein Gesetz: sie dient in den Fragen der Dismembration als Regel; sie verpflichtet den kirchlichen Oberen, sich nach Verschiedenheit der Fälle, nach ihren Vorschriften zu richten; daher bieten die Entscheidungen der heil. Congregation des Conciliums eine zahllose Menge von Recursen an den heil. Stuhl gegen die willkürlichen Beschlüsse des gewöhnlichen Richters. Die Dismembration von Pfarreien ist vor dem Rechte eine gehässige Materie; man vergleicht sie der Entfremdung. Die conservativen Maximen der heil. Canonen begünstigen den Besitz jeder Pfarrkirche und ihren constituirten Bestand gegen die totale oder partielle Dismembration; diese Maximen müssen aber den Bedürfnissen der Seelsorge, dem geistlichen Wohle der Gläubigen weichen.

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Wir haben die vorzüglichsten Gesetze bezeichnet, welche die canonische Materie der Dismembration der Pfarreien regeln: die Decretale,,Ad Audientiam" von Alexander III., und das Decret des Concil. von Trient cap. 4 der 21. Sitzung unter den Decreten de Reform. Folgendes ist das Gesetz des allgemeinen Concils:,,In allen Pfarren und Taufkirchen, die eine so zahlreiche Bevölkerung haben, dass ein einziger Rector zur Verwaltung der Sacramente und zur Feier des göttlichen Kultus nicht ausreicht, werden die Bischöfe selbst als Delegirte des apostolischen Stuhles die Rectoren und alle anderen Personen, die solches betrifft, swingen, sich so viele Priester beizufügen, dass es genüge, um die Sacramente zu verwalten und den Kultus zu feiern. In denjenigen, wo sich die Pfarrangehörigen nicht ohne grosse Unbequemlichkeit zum Empfange der Sacramente begeben und dem Gottesdienste beiwohnen können, wegen der Entfernung oder der Schwierigkeit

der Oertlichkeiten, können die Bischöfe neue Pfarreien errichten, selbst gegen den Willen der Rectoren, gemäss der Constitution Alexanders III. die mit: ad Audientiam anfängt. Den Priestern, die den neu errichteten Pfarreien vorgesetzt werden müssen, wird, nach der Wahl des Bischofes, ein competenter Antheil an den Früchten, die der Mutterkirche zugehören, zugewiesen werden; und wenn es nothwendig ist, wird er die Bevölkerung swingen können, den besagten Priestern einen ausreichenden Unterhalt su verschaffen, damit sie gehörig leben können."

Wir werden die Fälle der Nothwendigkeit namhaft machen, nach der canonischen Disciplin, in welchen die Bevölkerung von dem Bischofe verhalten werden kann, den die Seelsorge ausübenden Priestern das Nothwendige zu verschaffen, nämlich nach den Erträgnissen der Mutterkirche, an welche Hülfsmittel der Ordinarius appellirt, bevor er die Bevölkerung verhält. Vorher aber wollen wir noch einen Augenblick bei dem wichtigen Decrete stehen bleiben, das so eben gelesen wurde. Man kann es in zwei Theile eintheilen, von denen der erste die Aufnahme von Coadjutoren in den Pfarreien betrifft, wo die Bevölkerung so zahlreich ist, dass ein einziger Rector den Verpflichtungen des Seelsorgsamtes nicht genügen kann; da steht es dem Bischofe zu, die Zahl der Coadjutoren nach der Wichtigkeit der Bevölkerung zu fixiren, und die Wahlen des Rectors gutsuheissen, indem er den Priestern, die er aufnimmt, die Vollmachten ertheilt; denn das 16. Kapitel der 25. Sitzung verbietet, dass irgend ein Priester Beichte höre, ohne von dem Bischofe für tauglich erachtet worden zu sein; daher erfordert die Wahl der Coadjutoren die Ratification des Ordinarius; wie wir es ausführlicher in der Folge darstellen werden. Obwohl der Ordinarius nach dem 4. Kapitel der 21. Sitzung nur die Zahl der Vicare und ihre Emolumente zu fixiren hat, so muss er doch immerhin auch die Priester approbiren, die sich der Rector wählt, wegen der Vollmachten, deren sie bedürfen.

Im zweiten Theile des Decretes, der die Errichtung neuer Kirchen und neuer Pfarreien berührt, bezeichnet das Concilium klar die zwei canonischen Ursachen, die dazu ermächtigen, nämlich die Entfernung und die Schwierigkeit der Oerter, welche dem Zutritte der Bevölkerung zur Pfarrkirche grosse Schwierigkeiten entgegensetzen. Es erlaubt sur Errichtung ungeachtet der Nichteinwilligung des Rectors vorzuschreiten; da es aber in dieser Beziehung auf die Decretale ad Audientiam verweist, so lasset uns früher sehen, was diese vorschreibt, bevor wir auseinanderlegen, worin die Befugniss des Ordinarius bestehe, wenn es sich um Abtrennung handelt, über die Opposition des Pfarrers hinauszugehen.

Die Constitution Alexanders III., vom Concilium von Trient erneuert, findet sich im 3. Buche der Decretalen, Titel 48 de Ecclesiis aedificandis vel reparandis cap. 3. Folgendes ist die wörtliche Uebersetzung: Du wirst wissen, dass es zu Unserer Kenntniss gelangt ist, dass das Dorf H. von der Pfarrkirche so weit entfernt ist, dass sich zur Winterszeit, wenn die Regen Ueberschwemmungen verursachen, die Pfarrangehörigen nur mit grossen

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