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lige Concilium in diesem Decrete (c. 4, Sess. 2) weise vor, dass der Ordinarius, je nach der Beschaffenheit der Thatsache, das eine der folgenden Mittel anwende, nämlich dass er Vicare, oder Coadjutoren, und selbst eine oder mehrere Hilfskirchen anordne, ohne die Einheit des Pfarrers oder der Pfarrkirche zu verändern; oder dass er mittelst vorhergehender Abtrennung eines Theiles der Bevölkerung und des Gebietes, eine oder mehrere Pfarrkirchen errichte, so oft man die Mittel hat, für jede derselben Vorsorge su treffen.“

Der nämliche Auctor sagt, dist. 42 de parochis: „Obwohl diese Art von Alienation geistlicher Rechte sich von der Alienation weltlicher Güter und Rechte in dem nicht zu unterscheiden scheint, dass sie, da das apostolische placet nicht erforderlich ist, auf Autorität des Ordinarius stattfinden kann, so dass es nicht ein Fall ist, der nach der Constitution Ambitiosae, sondern vielmehr nach den ältesten Canonen zu regeln ist; so muss man doch die andern Bedingungen der nämlichen Canonen erfüllen, die durch das apostolische placet in der zweiten Gattung von Alienation ersetzt werden, nämlich, die Einwilligung des Kapitels, der Bevölkerung und des Rectors." Sein ganzer

Fagnan anerkennt ausdrücklich das Recht des Bischofes. Commentar zur Decretale „Ad audientiam" setzt es voraus und deutet es an. Indem er die hauptsächlichen, zur Gültigkeit der Abtrennung wesentlichen Bedingungen aufzählt, erklärt er sich in folgenden Ausdrücken: „Requiritur ut novam parochiam episcopus erigat ipse per se, vel per suum generalem vicarium ad id speciale mandatum habentem, ut probat textus in c. Nemo, juncta glossa in verbo Veniat per se, de consecr., dist. I.; et jam idem visa est sentire Sacra Congregatio Concilii in casu parochialis ecclesiae sub titulo S. Franciscae Romanae extra moenia civitatis Mediolanensis erectae a vicario generali archiepiscopi, licet in eo casu inclinaverit speciale mandatum praesumi, cum ecclesia ipsa jam esset erecta in parochialem, et in ea quasi possessione existeret; ac propterea dicenti vicarium non habuisse speciale mandatum onus probandi incumbere, cum haec negativa esset fundamentum suae intentionis." Daraus folgt, dass mit einem besonderen Mandate der GeneralVicar gesetzlich zur Abtrennung der Pfarreien vorgehe.

Setzen wir die Natur der Vollmacht eines Ordinarius oder eines Delegirten auseinander, auf welche der Bischof sich berufen kann. Ueber die eximirten Pfarreien hat der Bischof keine Gewalt; er muss nothwendig in der Eigenschaft eines apostolischen Delegaten vorgehen, widrigenfalls, wie Fagnan sagt, die Errichtung ungültig wäre. Dieser Auctor führt zu diesem Behufe eine Resolution der heiligen Congregation des Concils auf folgende Weise an:,,Alle Dinge erwogen, und in juridischem Processe aufgesetzt, wird der Bischof mit Sicherheit zur Errichtung der neuen Pfarrei, selbst bei den eximirten Pfarreien schreiten können; denn als die Stimmabgebungen der Cardinäle getheilt waren, so antwortete der heilige Vater, dass die Befugniss, neue Pfarreien zu errichten, und denselben einen Theil der Erträgnisse su

suweisen, selbst bei den Pfarreien der Regulargeistlichen, stattfinde; daher urtheilte die heilige Congregation, dass der Bischof, die erforderlichen Bedingungen vorausgesetzt, eine neue Pfarrei selbst in den Kirchen der Militärorden errichten könne. Aber einem anderen Bischofe, der die Anfrage stellte, ob man aus wichtiger Nothwendigkeit in Bezug auf die Sacramente eine Regularkirche zu einer Pfarrei erheben könnte, wurde geantwortet, dass die heilige Congregation der Ansicht sei, dass die Seelsorge auf eine Säcularkirche übertragen werden sollte."

Wenn der Bischof, indem er von der Befugniss Gebrauch macht, die ihm das Concil gewährt, als Delegirter des apostolischen Stuhles vorgeht, selbst in den Fällen, wo seine Autorität als Ordinarius competent wäre, so erlangt er viele wichtige Vorrechte, die geeignet sind, die Ausübung seiner Vollmacht zu erleichtern. Denn 1. ist es nicht nothwendig, dass der Rector der Mutterkirche zur Abtrennung einwillige; man muss ihn vorladen und anhören, aber seine Nichteinwilligung schwächt die Gültigkeit des Actes nicht. 2. In gewissen Fällen wird die Einstimmung des Kapitels keine wesentliche Bedingung ausmachen können. 3. Wenn der Rector oder das Kapitel gegen das bischöfliche Decret der Abtrennung und Errichtung an eine höhere Autorität appelliren, so wird diese Appellation, ohne suspensive Wirkung, die Ausführung nicht hemmen können. Das sind einige der Vorrechte, die sich an die Eigenschaft eines apostolischen Delegirten knüpfen.

Daher empfiehlt es Fagnan, klar auszudrücken, dass der Bischof sowohl kraft seiner Ordinariatsgewalt, als auch als Delegirter des apostolischen Stuhles vorzugehen gedenke; denn wenn der Act nicht auf die eine Weise gültig ist, so wird er es auf die andere sein; der Ueberfluss von Vorsicht schadet nicht. Cum ex concilio Tridentino episcopus procedere possit ad erectionem novae parochiae etiam uti Sedis Apostolicae delegatus, sit cautus ut in decreto exprimat se procedere utraque potestate, ordinaria scilicet et delegata; nam si non valebit ex una, valebit ex altera, et abundans cautela non nocebit nec vitiabit adjectio supervacua, Oder er gehe ganz einfach vor, ohne seine bischöfliche oder delegirte Gewalt auszudrücken. Denn wer eine doppelte Vollmacht besitzt, von dem ist zu denken, dass er von jener Gebrauch mache, die den Act gültig macht. Vel procedat simpliciter nulla facta expressione auctoritatis delegatae, vel ordinariae: nam duplicem pote→ statem habens censetur ea usus, quae facit actum valere, Die Abtrennung eximirter Pfarreien endlich erfordert unerlässlich die ausdrückliche Erwähnung der delegirten Vollmacht, widrigenfalls der bischöfliche Act der Ungültigkeit beinzichtigt würde. Vel demum exprimat se uti potestate delegata, si procedat contra exemptos, alioquin si procederet jure ordinario, cum in eo casu non habeat nisi potestatem delegatam, erectio non valeret. Die delegirte Ermächtigung verletzt die Exemption nicht, sie präjudicirt ihr in Nichts; die Acte, die daraus hervorgehen, können nicht gegen dieselbe aufgerufen werden.

3. Satz. Die Einwilligung des Kapitels ist gewiss erforderlich, wenn der Bischof aus seiner blossen gewöhnlichen Macht vorgeht,

Mehrere Canonisten stellen die Einwilligung des Kapitels als eine wesentliche Bedingung jeder Abtrennung auf. Das scheint einige Einschränkung

zu verdienen, wie man nach Folgendem sehen wird.

Die Nothwendigkeit dieser Einwilligung wird aus Stellen des Rechtes und der allgemeinen Lehre der Autoren bewiesen. Man pflegt den Canon Pastoralis de donationibus zu citiren, der die Genehmigung des Kapitels verlangt; Consensus est sui capituli requirendus. Fagnan citirt für die nämliche Ansicht mehrere alte Kanonisten. In der That erscheint die Theilung einer Pfarrei, die Abtrennung der der Mutterkirche gehörigen Einkünfte als eine Veräusserung der Sachen der Kirche; nun verbieten die heil. Canonen, irgend eine Veräusserung ohne die Einwilligung des Kapitels vorzunehmen; z. B. der grösste Theil der Decretalen, die man unter dem Titel: De his quae fiunt a praelatis sine consensu capituli: ebenso das Kapitel Dudum, de rebus ecclesiae non alienandis, im Sechsten. Da ferner die Vereinigung der Kirchen die Einwilligung des Kapitels erfordert, so muss ihre Abtrennung der nämlichen Bedingung unterworfen sein; die Stellen des Rechtes, welche die Intervention des Kapitels im ersten Falle verlangen, fordern sie natürlich auch im zweiten. Man kann die Clementina Si una, unter dem nämlichen Titel sehen. Folglich duldet das Recht der Decretalen keinen Zweifel. Die Schwierigkeit besteht darin, zu entscheiden, ob das Concilium von Trient daran nichts ändere.

Obwohl man dafür hält, dass sich die im Anfange des Decretes ausgedrückte Befugniss, in der Eigenschaft apostolischer Delegirten zu handeln, auch auf den folgenden Paragraph anwenden lasse, der sich auf Abtrennung der Pfarreien bezieht, so kann man jedoch bemerken, dass das Concilium, indem es sich auf die Decretale Alexanders II. beruft, die besagte Befugniss einzuschliessen scheine in die vom Decretalenrechte vorgeschriebenen Einschränkungen. Dieses letztere verlangt die Einwilligung des Kapitels; daher scheint es, als werde die nämliche Bedingung im Decrete des Conciliums darunter mit verstanden. Das 5. Kap. derselben 21. Sitzung gibt den Bischöfen die Befugniss, die Pfarrkirchen zu vereinigen, selbst in Eigenschaft apostolischer Delegirter, und doch entschied sich die heil. Congregation dahin, dass solches die Bischöfe nicht davon dispensire, die Einwilligung ihres Kapitels einzuholen, weil das Concilium, wenn es ihnen auch die apostolische Delegation anvertraut, verlangt, dass die fraglichen Vereinigungen nach den juridischen Formalitäten, juxta formam juris, Statt finden sollen. Darum scheint, so schliesst Fagnan, die Einwilligung des Kapitels alle Male erforderlich, wenn der Bischof zu einer Abtrennung vorschreitet, welche er vermöge seiner gewöhnlichen Vollmacht vornehmen könnte, z. B. bei einer nicht eximirten Kirche. Aut procedit ad erectionem auctoritate ordinaria in eo casu, in quo potest jure ordinario, puta in parochia non exempta, et tunc censeo neces

sarium esse consensum capitali, sicut erat ex jure veteri, cujus dispositionem hac in parte concilium Tridentinum non sustulit.

Wenn hingegen die Abtrennung und Errichtung in einer eximirten, Regularpriestern unterworfenen Pfarrei bewerkstelliget werden, so ist, wie es scheint, der Bischof, als apostolischer Delegirter, nicht gehalten, das Kapitel su Rathe zu ziehen, und dieses hat kein Recht, sich darüber zu beklagen, weil der Papst, dessen Functionen der Delegirte ausübt, keineswegs verpflichtet ist, diese Einwilligung einzuholen. Ausser dem besonderen Falle einer eximirten Pfarrei wird die Einwilligung des Kapitels als eine wesentliche Bedingung der Abtrennung eintreten. Solches ist die Entscheidung, zu der sich Fagnan sichtbar genug hinneigt. Wenn man erwägt, dass der grösste Theil der Canonisten absolut die Intervention des Kapitels verlanget, ohne auch nur die Uuterscheidung zu machen, von der wir so eben sprachen, so muss man zugeben, dass in den gewöhnlichen Fällen die Ansicht Fagnan's als gewiss genug erscheinen müsse. Wenn indessen diese Conclusionen nur auf Inductionen gegründet wären, die von einigen Privat-Auctoren herrühren, so würden wir Anstand nehmen, die Einwilligung des Kapitels als eine unerlässliche Bedingung der Abtrennung anzusehen, wegen der apostolischen Delegation, womit das Concilium von Trient die Bischöfe bekleidet. Es scheint somit die päpstliche Vollmacht in ihre Hände zu legen, und ihnen die Befugniss zu geben, die Fülle der apostolischen Gewalt in den Fällen su entwickeln, die es erfordern.

Diese Erwägung würde uns dahin führen, über die Nothwendigkeit der Intervention des Kapitels zu zweifeln, ungeachtet der oben angeführten canonischen Inductionen, wenn nicht die Resolution der heil. Congregation des Conciliums in Bezug auf die Vereinigung der Pfarreien kraft des Kap. 5. Sits. 21 vorhanden wäre. Denn dieses Decret ermächtiget die Bischöfe, diese Vereinigung zu bewerkstelligen, selbst in Eigenschaft von Delegirten des heil. Stuhles; und doch hat, nach dem Berichte Fagnans, die heil. Congregation erklärt, dass die Einwilligung des Kapitels erforderlich sei. Das. scheint auch die Frage der Abtrennung abzuschneiden, wo der Grund der nämliche zu sein scheint. Das Recht widerstrebt weniger der Vereinigung als der Abtrennung der Pfarreien, wie der Cardinal de Luca bemerkt:,,In parochialibus minus est odibilis unio ratione paupertatis quam divisio vel dismembratio (Summa de benef. n. 217). Da somit nach der oben angeführten Declaration die Einwilligung des Kapitels bei der Vereinigung erforderlich ist, so scheint sie es aus stärkerem Grunde auf für ihre Trennung zu sein, ausgenommen die von Fagnan dargestellten Einschränkungen.

4. Satz. Der Rector der Pfarrei, die man abtrennen will, muss vorgeladen, und gerichtlich gehört werden.

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Obwohl die Abtrennung und Errichtung gegen seinen Willen vorgenommen werden können, so muss man ihn nichts desto weniger, unter Strafe

der Ungültigkeit vorladen und vernehmen. Das beweisen mehrere canonische Dispositionen; das bestätiget die heil. Congregation des Concils. Nach dem Berichte Fagnans erklärte sie, dass die Unterlassung dieser Vorladung die Abtrennung annullire, und dass man nicht blos den Rector vorladen müsse, sondern auch alle anderen Interessirten:,,Censuit Sacra Congregatio ad erectionem novae parochiae non esse procedendum aliter, quam citato rectore parochialis, intra cujus fines nova parochia fuerit erigenda; et erectionem omissa hujusmodi citatione, ab ordinario factam nullius momenti existere. Nec tantum rectoris ecclesiae, sed etiam aliorum omnium, quorum interest, requiritur citatio. Unde quaerenti an requiratur consensus rectoris. . . . responsum est ad erectionem posse procedi etiam invito rectore, dum tamen praecesserit citatio tam ipsius quam omnium aliorum, quorum interest. Caeterum etsi nulla videatur erectio ob defectum citationis, tamen si causae erigendi subessent, licere episcopo de novo erigere; ideo scribendum viciniori episcopo, ut se instruat de causis; quae si suberunt, peti poterit confirmatio a Sanctissimo (Fagnan. cap. ad Audientiam.)“

Die Canonisten sprechen sich allgemein im nämlichen Sinne aus; man hat weiter oben gesehen, was in dieser Hinsicht mehrere von denjenigen sagen, die wir citirt haben. Reiffenstuel bemerkt, dass man ex officio einen Vertheidiger aufstellen müsse, wenn die Pfarrei vacant ist, der bei dem gerichtlichen Processe, zu dem die Abtrennung Anlass gibt, den Schutz ihrer Interessen auf sich nehme. Daraus folgt, dass die Befugniss, ungeachtet des Rectors ohne suspensive Appellation vorzuschreiten keineswegs davon dispensirt, ihn vorzuladen und anzuhören. Die Decretale ad Audientiam und das Decret des Conciliums von Trient setzen im Gegentheile diese Vorladung und diese Anzeigen voraus. Wie könnte der Bischof neue Pfarrkirchen etiam invitis rectoribus errichten, wenn diese nicht in den Stand gesetzt wären, ihre Nichteinwilligung kund zu geben? Zu bemerken ist, dass die Vorladung eine legale sein muss, die Interessirten müssen gerichtlich vernommen werden, denn Geschäfte dieser Art gehören nicht zu denjenigen, die man administrativ verhandeln könnte, auf aussergerichtlichem Wege. Ebenso verlangen die canonischen Ursachen der Abtrennung, durch legale Beweise constatirt zu werden; daher muss die Vorladung und Vernehmung der Interessirten nach den gerichtlichen Formen vorgehen. Wenn alle diese Dinge, sagt Fagnan', beobachtet sind, so muss man sie legal constatiren, einen Process aufsetzen: His omnibus observatis, et causa cognita in processum redactis, tuto poterit episcopus procedere ad erectionem novae parochiae, etiam in ecclesiis exemptorum. Alle canonischen Bedingungen der Errichtung müssen gesetzlich gerechtfertigt werden; die Behauptung des Ordinarius würde nicht genügen, wie es der Cardinal de Luca sagt: quodque omnia justificentur alias, quam per ipsius ordinarii assertionem, cui deferendum non est (Summa de benef.). An einer andern Stelle, wo er die Gültigkeit der Abtrennung untersucht, schliesst er in einem besonderen Falle negativ, weil die juridischen Acten das Vorhandensein der canonischen Ursachen nicht legal con

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