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erster Instanz bestehen unter dem Vorsitze eines Präses, aus drei geistlichen und zwei zur Verwaltung von Justizstellen gesetzlich qualificirten weltlichen Assesoren, welche der Vicarius apostolicus dem Könige zur Anstellung präsentirt. Das Vicariatsgericht besteht unter dem Vorsitze des genannten apostolischen Vicars aus zwei geistlichen und drei weltlichen Räthen, von welchen letzteren einer aus der Landesregierung, eirer aus dem Appellationsgerichte genommen, der dritte aber ein zu diesem Amte besonders bestellter Katholik ist. (Mandat vom 19. Febr. 1827. Gesetz vom 28. Jan. 1835. Schulte a. a. O. S. 606.)

In den übrigen deutschen Bundesstaaten mit gemischter Bevölkerung unter protestantischer Regierung, Hannover, Kurhessen und Grossherzogthum Hessen, Nassau und Oldenburg entscheiden überall die bischöflichen Gerichte über den Bestand oder Nichtbestand der Sponsalien und der Ehe zwischen Katholiken, und eben so in Klagsachen derselben auf Scheidung von Tisch und Bett. Bei gemischten Ehen wird in Hannover und Oldenburg die bischöfliche Gerichtsbarkeit wenigstens dann anerkannt, wann der beklagte Theil katholisch ist. Hat in diesem Falle das katholische Ehegericht auf lebenslängliche Scheidung von Tisch und Bett erkannt, so ist dem protestantischen Theil gestattet, von seiner competenten Behörde die Auflösung des Ehebandes und die Erlaubniss zur Wiederverehelichung zu erbitten 1) (Schulte a. a O. S. 607-609.

In Baiern aber sind von Alters her nur die bürgerlichen Folgen der Ehe der Entscheidung der weltlichen Gerichte nach den Landesgesetzen anheimgegeben; für alle eigentlichen Ehesachen dagegen nur die geistlichen Gerichte allein competent, und deren nach dem kanonischen Rechte zu fällende Erkenntnisse mit voller Wirksamkeit für das bürgerliche und politische Leben anerkannt 2).

Nur in Oesterreich und Baiern besteht demnach in Ansehung der Ehe das normale Verhältniss zwischen Staat und Kirche, wie es der Grundsatz der Gewissensfreiheit, der die Geltung und Wirksamkeit des Bekenntnisses in allen das Gewissen berührenden Verhältnissen des äusseren Lebens mit sich bringt, erfordert 3). Am weitesten entfernt sind davon Preussen und die Rheinprovinzen. In den übrigen deutschen Staaten, mit Ausnahme von Hannover und Oldenburg, ist die katholische Kirche und ihre Gesetz

1) In Oldenburg ist über die Bildung und Competenz des Officialats zu Vechta mit dem Executor der päpstlichen Circumscriptionsbulle eine Uebereinkunft getroffen. Verordnung zur Regelung der Diocesanangelegenheiten der kath. Einwohner u. s. W. Schulte a. a. O. S. 608.

2) Cod. civ. Max. Th. I. c. 6. § 49. Concordat Art. 12. lit. c. Religionsedict Beil. I. Z. Verf. Urk. §. 64. lit. d). Verordg v. 7. Mai 1826 Nr. 2 sqq. Instr. vom 25. Juli 1850 Art. 66. Decret. ex audientia Sanctissimi v. 15. Jan. 1851.

3) Es versteht sich, dass diese Behauptung nur soweit gilt, als die Kirche eine solche Wirksamkeit ihrer Grundsätze in foro externo in Anspruch nimmt, und ihren Mitgliedern, daruach zu leben, als eine Folge der Bekenntnisspflicht auferlegt.

gebung, wenn auch nicht vollkommen ignorirt, doch bei den gemischten Ehen, wo sie mit der protestantischen Freiheit in Collision erscheint, gewaltsam bei Seite gesetzt. Gewaltsam, weil ohne genügenden Rechtsgrund; denn gebietet auch dem Protestanten sein Bekenntniss nicht, die Ehe als eine unauflösliche Verbindung zu achten, so hindert es ihn doch nicht, auf die Freiheit der Scheidung und Wiederverehelichung, die es ihm gestattet, su verzichten, und diesen Verzicht fordert unbedingt die in der Ehe wesentliche Gleichheit beider Theile, wenn der andere Theil katholisch ist. Denn der Katholik kann seinerseits auf den Grundsatz der Unauflöslichkeit der Ehe, der sein Gewissen bindet, nicht verzichten. In dieser Beziehung muss sich also bei Eingehung einer gemischten Ehe der protestantische Theil nothwendig dem Ausspruche der kirchlichen Autorität, von welcher der katholische Gatte abhängt, unterwerfen, weil er sich selbst eben so weit als gebunden ansehen muss, wie der katholische Gatte es gegen ihn ist, und höchstens, wenn jene Autorität rechtskräftig entschieden hat, dass selbst nach katholischen Grundsätzen die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft auf Lebenszeit eintreten dürfe, mag er dieses benützen, um für sich daraus die Befugniss zur Wiederverehelichung abzuleiten. 1)

Nach diesem Ueberblick der Stellung der katholischen Kirche in Deutschland rücksichtlich der Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit in Ehesachen lässt sich leicht erkennen, in wie ferne die Ehegesetze der deutschen Staaten, die uns hier nur unter diesem Gesichtspunkte interessiren, den Katholiken die Erfüllung ihrer religiösen Pflichten erleichtern, oder erschweren, oder sie wohl gar zur Verletzung derselben auffordern.

Wenn nämlich die Staatsgesetze Verbindungen als Ehen anerkennen, welche es nach dem Gesetze der Kirche nicht sind; wenn sie umgekehrt Verbindungen, welchen das Kirchengesetz die sacramentale Gültigkeit zuerkennt, alle bürgerliche und politische Wirksamkeit versagen; wenn sie Ehehindernisse, die nach dem Kirchengesetze den Charakter von öffentlichen an sich tragen, die von Amtswegen gewahrt werden müssen, nur als Privathindernisse und im Falle erhobener Klage der Parteien gelten lassen, oder endlich der Staatsgewalt auf die Zusammensetzung der Ehegerichte einen Einfluss einräumen, der diesen den Charakter rein kirchlicher Gerichte nimmt; so wirken sie offenbar dahin, das Eheband zu lockern, die Kraft der kirchlichen Disciplin zu schwächen, und verletzen damit nicht nur die Rechte der Kirche, sondern auch die Pflichten der Staatsgewalt gegen ihre katholischen Unterthanen als solche, welchen die Staatsgewalt schuldig ist, sie im Kampfe des Gewissens gegen äussere Verlockungen zur Verletzung ge

1) Diese Erwägung zeigt, dass der §. 43 des österr. bürgerl. Ehegesetzes nur ein Ausfluss der strengen Gerechtigkeit, keineswegs eine Begünstigung der katholischen Kirche ist. Es erscheint aber darnach die Unbilligkeit in desto grellerem Lichte, womit in Preussen in jüngster Zeit die Gesuche der Katholiken um die Wiederherstellung der kirchlichen Gerichtsbarkeit in Ehesachen abgewiesen wurden.

sellschaftlicher Pflichten durch ihre Sanction zu unterstützen, statt sie im Gegentheile durch verschaffte Gelegenheit dazu zu verlocken und sie somit zu demoralisiren.

In dieser Beziehung stehen nun abermals Preussen und die Gebiete des französischen Rechtes am tiefsten unter den Anforderungen, die man an eine die Würde und Sendung der Staatsgewalt, und den Grundsatz der Gewissensfreiheit nach seiner wahren Bedeutung erkennende Gesetzgebung stellen muss.

Das französische Recht betrachtet nicht nur den bürgerlichen Act der Erklärung des ehelichen Consenses vor der bürgerlichen Obrigkeit als die einzige Quelle und Grundlage aller ehelichen Rechte und Pflichten, ohne Rücksicht auf die durch das Gesetz der Kirche begründeten Forderungen der Religion und des Gewissens, sondern verbietet sogar den Parteien, die religiöse Begründung des Ehestandes jenem bürgerlichen Acte vorhergehen zu lassen, so dass es die religiöse Bedeutung der Ehe nicht nur ignorirt, sondern, so viel an ihm ist, die Beachtung derselben sogar verpönt und ausschliesst. (Code civ. liv. I. Tit. V. art. 165 code pénal art. 199. 200. Gesetz vom 14. April 1841, art. 12, §. 5). Eine Ehe, die von Angehörigen dieses Rechtsgebietes blos nach kirchlichen Vorschriften, nicht aber unter den vom bürgerlichen Gesetze verlangten Förmlichkeiten abgeschlossen wäre, könnte nicht blos von den Ascendenten oder anderen Betheiligten, sondern auch von dem öffentlichen Ministerium und den Ehegatten selbst angefochten werden. (Code civil. art. 191.) Dass demnach das französische Recht von einem Hinderniss der Ehe wegen Religions verschiedenheit nichts weiss, bedarf kaum der Bemerkung. Nach der Stellung, welche das französische Recht gegen die kirchliche Gesetzgebung einnimmt, ist es nur Zufall, wenn seine Bestimmungen mit denen der Kirche übereinstimmen, nicht eine der Autorität der letzteren gezollte Anerkennung. Es nähert sich derselben in Ansehung des zur Ehe befähigenden Alters und des Irrthums, kennt dagegen nicht das Ehehinderniss der Impotenz zur Erfüllung der ehelichen Pflicht. (Schulte a. a. O. S. 514 und 520.) Das Ehehinderniss der Verwandtschaft und Schwägerschaft kennt es nur zwischen Ascendenten und Descendenten, Brüdern und Schwestern und beziehungsweise deren Ehegatten und zwischen Onkel und Nichte, Neffe und Tante. Bezüglich der letzteren gesteht es der Staatsgewalt das Recht zu dispensiren zu. (Cod. civ. art. 161, 162, 163.) Das Ehehinderniss der Schwägerschaft durch aussereheliche Geschlechtsgemeinschaft kennt es gar nicht. Ebenso wenig das der geistlichen Verwandtschaft und das der publica honestas aus einem gültigen Verlöbniss. Das matrimonium ratum nondum consummatum begründet einfach das Hinderniss der Schwägerschaft (art. 162, 163 Cod. civ. Schulte a. a. O. S. 527). Dagegen das Ehehinderniss der gesetzlichen Verwandtschaft, welches durch die Adoption entsteht, stellt es beinahe in derselben Ausdehnung, wie das canonische Recht, auf, nur mit dem Unterschiede, dass es dasselbe auch zwischen mehreren Adoptivkindern derselben Person festsetzt. Die eigenen Kinder des Adoptirenden aber nur in soferne, als sie

nach der Adoption geboren werden, unter demselben begreift. Lesteres aus dem Grunde, weil es die Adoption nur Personen gestattet, welche, mehr als 50 Jahre alt, zu dem Zeitpunkte der Adoption weder eheliche Kinder, noch Descendenten haben. (Cod. civ. art. 343 und 348.)

Die Ehehindernisse der höheren priesterlichen Weihen 1) und des feierlichen Keuschheitsgelübdes mittels Ablegung der Profession in einem von der Kirche approbirten Orden sind, wie sich nach Obigem von selbst versteht, dem französischen Rechte gänzlich fremd. Was aber viel schlimmer ist, der Code civil, wie er in den Rheinlanden sich erhalten hat 2), gestattet die Scheidung und die gänzliche Lösung des ehelichen Bandes, selbst durch gegenseitige Einwilligung, und setzt sohin der Verehelichung von Katholiken mit geschiedenen Katholiken oder Protestanten keinerlei Hinderniss entgegen. (Cod. civ. art. 227-298.)

Das preussische Landrecht 3) behandelt die Ehe lediglich als Vertrag und aus protestantischem Standpunkte. Es verlangt zur gültigen Eingehung derselben die pfarrliche Trauung, aber nicht nach der Norm des Conciliums von Trient; daher auch die Trauung durch einen incompetenten Pfarrer die Ehe nicht ungültig macht. Wenn gleich also der katholische Pfarrer nicht gezwungen werden kann, eine nach den Landesgesetzen erlaubte, nach dem katholischen Kirchenrechte aber unzulässige Ehe zu verkünden, oder ihr die Trauung zu gewähren, so ist dieses doch gegen die Uebertretung der kirchlichen Vorschriften nur eine geringe Gewähr, zumal jeder Pfarrer verhalten werden kann, gegen Entrichtung der Stolgebühr die Erlaubniss zur Trauung durch einen anderen Pfarrer zu ertheilen. (Pr. Ldr. §. 136, 169, 427 bis 429. Tit. I. Th. II. 8. 442. 443. Anh. f. 130, Tit. II. Th. II. a. L. R. Schulte a. a. O. S. 503.) Bezüglich des gesetzlichen Alters, das für Männer auf das 19., für Weiber auf das 15. Jahr festgesetzt ist, enthält das preussische Landrecht die seltsame Bestimmung, dass vor Eintritt desselben die Ehe mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts zwar eingegangen werden kann, aber nur als eine widerrufliche. (§. 970. 990 Tit. I, Th. II. Anh. S. 66 zu §. 37 Tit. I. Th. II.) Dem Ehehindernisse des Irrthums gibt das preussische Landrecht aus seinem Gesichtspunkte des Vertrages eine grosse und gefährliche Ausdehnung, indem es denselben als Grund der Nichtigkeit der Ehe anerkennt, so oft ,,in solchen persönlichen Eigenschaften geirrt worden ist, welche bei Schliessung einer Ehe von dieser Art

zu

1) In neuerer Zeit wurde über die Frage, ob ein Priester gültigerweise sich bürgerlich verheirathen könne, gestritten und es erfolgten darüber widersprechende richterliche Entscheidungen. Henrion, Code ecclesiastique français. Paris 1828, p. 242. 2) In Frankreich wurde durch Gesetz vom 8. Mai 1816 die Ehescheidung abgeschafft. 3) Mit Ausnahme der oben bezeichneten Gebiete des französischen Rechtes, dann Westphalens, Neuvorpommerns und Rügens und der ostrheinischen Theile des Regierungsbezirkes Koblenz gilt dasselbe rücksichtlich der Ehesachen in der ganzen preussischen Monarchie,

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vorausgesetzt zu werden pflegt." (S. 40. Tit. I. Th. II.) Darnach wird die Ehe bei vorhandenem unverschuldeten Irrthum des einen Theiles ungültig, nicht nur wegen körperlicher, die Geschlechtsvereinigung hindernder Gebrechen und dauernder geistiger Krankheit, sondern auch wegen Mangels der Virginität, Schwangerschaft der Braut von einem Dritten, grober Vergehen, deren sich der eine Theil vor Eingehung der Ehe schuldig gemacht hat u. S. w. (Richter, Lehrb. d. kath. u. evang. Kirchenrechts IV. Aufl. §. 252.) Das Ehehinderniss der Verwandtschaft ist im preussischen Rechte noch beschränkter, als im französischen, indem es nicht die Ehe zwischen Onkel und Nichte, sondern nur die zwischen dem Neffen und seiner älteren Tante und auch diese nur vorbehaltlich landesherrlicher Dispensation verbietet. Die Schwägerschaft kennt es als Ehehinderniss nur in der geraden Linie, zwischen Stief- oder Schwiegereltern und Stief- oder Schwiegerkindern; in der Seitenlinie und als Folge ausserehelicher Geschlechtsgemeinschaft gar nicht. (S. 3, 4. Tit. I. Th. II. vgl. §. 7. eod. Schulte a. a. O. S. 525.) Auch das Ehehinderniss der gesetzlichen Verwandtschaft ist im preussischen Rechte beschränkter, als im französischen, indem es nur zwischen Adoptiveltern und Adoptivkindern, und auch hier nur während der Dauer des Adoptionsverhältnisses besteht, auch die Ehe nicht zu einer nach preussischer Auffassung nichtigen, sondern nur zu einer ungültigen, d. h. auf Antrag wieder auflösbaren macht. (S. 13, Tit. I. Th. II. vgl. §. 969 eod.) Die Ehehindernisse der geistlichen Verwandtschaft, der publica honestas, des ordo, des votum solenne sind dem preussischen Rechte ebenso fremd, wie dem französischen. (Schulte a. a. O. S. 526 und 532.) Das der Cultus disparitas zwischen Getauften und Ungetauften ist nur durch die Praxis entschieden festgestellt. (Schulte a. a. O. S. 532 Note 10. Permaneder, Handb. d. K. R. III. Aufl. §. 395.) Dagegen nimmt es das preussische Recht mit der Trennung der Ehe vom Bande noch viel leichter, als das französische (S. 670-717 Tit. I. Th. II. Allg. L. R.) und „in wie ferne ein geschiedener Ehegatte, nach den Grundsätzen seiner Religion von dieser erfolgten Trennung der vorigen Ehe zur Vollziehung einer anderen Gebrauch machen könne oder dürfe," bleibt lediglich seinem Gewissen überlassen. (§. 735 a. a. 0.)

In den übrigen deutschen Staaten (mit Ausnahme Oesterreichs und Baierns) wird zwar nach protestantischen Grundsätzen die Eingehung der Ehe vor dem Pfarrer des Bräutigams oder der Braut gesetzlich gefordert, die Competenz des katholischen Pfarrers in dieser Beziehung anerkannt und andererseits ein Zwang zur Einsegnung einer von der Kirche für unzulässig erklärten Ehe gegen denselben nicht angewandt 1); aber die von einem nicht competenten Geistlichen vollzogene Ehe ist darum nicht ungiltig und es ist daher auch für Ehen, welche kirchlich nicht, gesetzlich aber zulässig

1) Nur Sachsen - Weimar macht in dieser Hinsicht zu Gunsten der gemischten Ehen eine Ausnahme. Grossh. Sächs. Edict vom 7. Oktober 1823. §. 7.

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