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anderwärtsher mit Schuld beladen kam; höchstens den Fremdling, welcher sich im Lande seines Aufenthaltes selbst an Fremden vergangen hatte1; den eigenen Mitbürger wohl nur dann, wenn sein Verschulden gegen einen fremden Staat so groß war, daß er dessen Rache geopfert werden mußte. Später schuf das Kirchenthum des Mittelalters zahllose Zufluchtstätten, übte dann aber selbst ein Gericht aus3; unter den weltlichen Mächten bestand keine Regel, als der Wille des Stärkeren.

Die neuere Staatenpraxis ist vermöge der selbständigen Abschließung der Staaten zu folgenden Ergebnissen gelangt:

I. Kein Staat ist schuldig, flüchtige Fremde bei sich aufzunehmen. Aber er darf ihnen aus Menschlichkeit Schuß und Aufenthalt gewähren, unter Beobachtung der im nachfolgenden § 63a hervorzuhebenden Beschränkungen.

II. Kein Staat liefert der Regel nach seine eigenen Unterthanen. aus5; auch ist kein Bedürfniß dazu vorhanden, wenn er selbst die Verbrechen seiner Unterthanen, welche sie im Auslande begehen, nicht straflos läßt (§ 34), es müßte denn das Verbrechen schon vor der Naturalisirung eines Fremden zum Unterthan von ihm begangen sein. Defterer würden sich die Staaten, welche ein anderes System befolgen, in einzelnen Fällen zur Auslieferung eines Unterthans bewogen finden können, um keiner schreienden Straflosigkeit in ihrer Mitte Raum zu geben.

1) Hierzu hielt man wenigstens Repressalien erlaubt. Heffter, Athen. Ger. Verf. S. 428.

2) Abegg, Untersuchungen der Strafrechtsw. S. 133.

3) Vgl. Walter, Kirchenr. § 270. 345. Grimm, D. Rechts-Alterth. S. 886. 4) Folgt schon aus § 62. Die entgegengesetzte Thesis, insonderheit bei politischen Flüchtlingen, ist bis jetzt nicht erwiesen und selbst vom Schweizerischen Bundesregiment wieder aufgegeben (25. Febr. 1851), nachdem es zwei Jahre früher die Aufnahme politischer Flüchtlinge den Cantons als Verpflichtung auferlegt hatte. 5) Ausdrücklich ist dies ausgesprochen in Preußen, Baiern, Wirtemberg, Bas den, Großherzogthum Hessen, Oldenburg, Braunschweig, Altenburg. Indirect auch in Belgien, durch Gesetz vom 30. December 1836.

6) So ist z. B. in Frankreich die Auslieferung eines Franzosen durch ein Kaiserliches Decret vom 23. Oct. 1811 nicht völlig ausgeschlossen. Aber die neuere Staatenpraxis ist dagegen. Sie beruhet auf dem Circular des Justizministers vom 5. April 1841 mit mehreren sehr bemerkenswerthen Bestimmungen. Vgl. Foelix no. 573 s. (no. 611 u. 613 s.).

III. Ob ein Ausländer ausgeliefert werden solle, ist lediglich eine Sache der Staaten-Conventionen, außerdem aber von dem Gewissen und dem politischen Ermessen des Zufluchtsstaates abhängig. Er wird ausliefern, wenn ihm oder der ganzen menschlichen Gesellschaft an der Bestrafung eines Verbrechers gelegen sein muß und sich keine Ungerechtigkeit des Staates, von welchem die Auslieferung verlangt wird, befürchten läßt. Aber es giebt keine unbedingte Rechtsverpflichtung zur Auslieferung'; so wenig als die Art des Verbrechens eine Ausnahme für oder gegen die Auslieferung begründet2.

1) Aeltere Publicisten haben öfters eine solche Verbindlichkeit behauptet, z. B. Groot, Vattel. Aber die neuere Doctrin ist überwiegend dagegen, wie die Praxis. Die andere extreme Ansicht, daß nie ausgeliefert werden dürfe, so z. B. von Pinheiro Ferreira, hat sich bisher keinen Eingang verschaffen können.

2) Bei politischen Verbrechen wollte man in neuerer Zeit solche Ausnahmen in ganz entgegengesetzten Richtungen behaupten. Vgl. die Allgem. Augsb. Zeitung 1824. Beil. Nr. 32 und andererseits das Journ. des débats vom 20. Febr. 1824 (Guizot), desgl. das angeführte Franz. Circular Nr. 2. Die neueste Vertragspraxis ist vorherrschend gegen die Auslieferung in solchen Fällen, da sich hier nicht selten die Besorgniß einer inadäquaten Bestrafung geltend macht. Tittmann, Strafrechtspfl. in völkerrechtl. Beziehung. S. 27. Kluit S. 79 f. Unter den Deutschen Bundesgliedern ist allerdings die Auslieferung politischer Verbrecher Bundespflicht. Beschluß vom 18. Aug. 1836. Dazu kam eine allgemeine Vereinbarung des Bundes von 1853 in zehn Artikeln. Sie lautet: „Individuen, welche wegen gemeiner Verbrechen von einem Staate verurtheilt oder zur Untersuchung gezogen sind, müssen in der Regel von dem anderen Staate, sofern das Vergehen auch dort strafbar ist, auf Verlangen ausgeliefert werden (Art. I.). Steht der Auszuliefernde bereits in Untersuchung oder befindet er sich in Haft, so erfolgt die Auslieferung an den reclamirenden Staat erst nach Beendigung jener (Art. II.). Mit der Person erfolgt zugleich die Auslieferung der Effecten derselben (Art. III.). Die Auslieferung erfolgt auf Ansuchen der zuständigen Behörden unter Angabe des Verbrechens (Art. IV.). Verlangen mehrere Staaten die Auslieferung, so erfolgt dieselbe an den Staat, welcher zuerst auf Auslieferung angetragen hat (Art. V.). Die Kosten der Ergreifung und des Unterhaltes des Ausgelieferten werden dem ausliefernden Staate von dem Tage der Verhaftung an erstattet (Art. VI.). Der Transport von Ausgelieferten wird in jedem als Zwischengebiet berührten Bundesstaate ungehindert gestattet (Art. VII.). Die Transportirten erhalten während des Transportes die in dem ausliefernden oder in dem Zwischenstaate vorgeschriebene Verpflegung (Art. VIII.). Die ausliefernde Behörde übergiebt mit dem Verhafteten einen Transportausweis. Die Kosten werden gegenseitig verrechnet (Art. IX.). Bisher zwischen den Deutschen Staaten bestandene Auslieferungsverträge werden so weit außer Wirksamkeit gesetzt, als sie mit der neuen Vereinbarung im Widerspruch stehen (Art. X.)."

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IV. Der ordentliche Weg, um zu einer Auslieferung zu gelangen, ist der Weg der Requisition, worin Recht und Interesse an der Bestrafung dargelegt wird. Verlangen mehrere Staaten die Auslieferung desselben Individuums, so hat der Zufluchtsstaat die freie Wahl unter ihnen, welche sich dafür entscheiden wird, wo das meiste allgemeine Interesse und die größeste Sicherheit für gerechte Behandlung gegeben ist; außerdem beachtet man auch wohl die Priorität der Requisition.

V. Ist der Auszuliefernde dem Zufluchtsstaat selbst noch mit öffentlichen Verbindlichkeiten verhaftet, so braucht er ihn nicht eher zu entlassen, bevor jenen genügt ist. Es kann aber auch die Auslieferung mit Vorbehalt der Wiederablieferung oder unter sonstigen Bedingungen geschehen.

VI. Die Entscheidung über Auslieferungen ist ein Gegenstand der hohen Polizei und gehört daher in der Regel der höchsten Verwaltungsinstanz an, wofern nicht ein- für allemal für gewisse Kategorien schon untergeordneten Behörden ein Auftrag ertheilt ist2.

VII. Die Auslieferung erfolgt gewöhnlich an den Grenzen des Staatsgebietes an die auswärtige Behörde, gegen Erstattung der Kosten, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist. Man nimmt darüber eine Verhandlung auf und läßt sich Gegenseitigkeit versprechen, wofern diese nicht schon tractatengemäß feststeht. Zur Durchführung durch ein drittes fremdes Gebiet gehört die Einwilligung der dortigen Staatsgewalt.

VIII. Der Ausgelieferte darf nur derjenigen Behandlung unterworfen werden, welche der Zweck der Requisition war oder von dem Ausliefernden zur Bedingung gemacht ist. Eine Ausdehnung auf andere Punkte würde das gegenseitige Asylrecht der Staaten und die bei jeder Auslieferung zu unterstellende völkerrechtliche Convention verletzen.

IX. Hat sich ein Individuum in den Schuß einer exterritorialen Person geflüchtet, z. B. in deren Wohnung oder Carosse, so kann,

1) Kluit p. 65.

2) Derselbe p. 113 f.

3) Derselbe p. 87. Foelix p. 580. 586 (no. 609. 613, 3 ed. 2). Contra eine Preußische Ober- Trib. - Entscheidung vom 10. Novbr. 1855 rücksichtlich eines an den Heimathstaat ausgelieferten Inländers.

weil in jenem Verhältniß kein Ashlrecht begründet ist (§ 42), die Auslieferung nicht verweigert werden; jedoch ist auf eine den völkerrechtlichen Charakter des Exterritorialen schonende Weise zu verfahren'.

X. Kein Staat ist verbunden, eine angebotene Auslieferung anzunehmen, wenn er sich nicht dazu verpflichtet hat. Will der Zufluchtsstaat sich eines ihm lästigen Fremden entledigen, so muß er denselben in das Gebiet seines Heimathstaates herüberverseßen, ohne daß ihm die Wiederannahme aufgedrungen werden kann.

Einige Staaten liefern niemals aus, wenn sie sich nicht durch Verträge gebunden haben, und gewähren in einzelnen Fällen höchstens einer fremden Regierung die Möglichkeit, sich der Person eines Verbrechers zu bemächtigen3.

63a. Will ein Staat Flüchtlingen und insonderheit politischen Flüchtlingen eine Freistätte gewähren, so kann solches gemäß den allgemeinen gesellschaftlichen Verpflichtungen wider andere befreundete Staaten nur unter der Bedingung geschehen, daß die Flüchtlinge ihren Aufenthalt nicht etwa zu feindlichen oder verbrecherischen Unternehmungen gegen ihren zeitherigen oder auch gegen einen dritten Staat benußen. Die betreffende Regierung ist deshalb so berechtiget als verpflichtet, Maßregeln zu treffen, welche einer derartigen Gefahr vorbeugen. Sie kann insbesondere den Flüchtlingen den Aufenthalt in Grenzorten untersagen und ihnen vielmehr einen solchen im Inneren des Landes anweisen (Internirung). Sie darf nach Umständen, bei gefährlichen Symptomen, eine polizeiliche Ueberwachung einzelner Individuen anordnen; sie kann endlich gegen einzelne Subjecte zur Ausweisung schreiten. Kleinere Staaten, denen es an sonstigen Mitteln gebricht, werden allerdings nur das Lettere anwenden können. Andererseits muß es aber auch jeder Staatsregierung zu

1) Kluit p. 94, wo auch die schon vorgekommenen Beispiele angeführt sind. Vgl. de Martens, Manuel. diplom. § 31. Dessen Causes célèbres. 1827. I, p. 326. Nur der Römische Stuhl gestattet den fremden Gesandten ein Asylrecht bei geringeren Vergehen, nach einer Declaration vom September 1815.

2) Kluit p. 91. Ein Vertrag der Art besteht zwischen Rußland und Preußen, vom 25. Mai 1816.

3) So ist die Britische Praxis. Foelix p. 605 (no. 641 ed. 2). Die Verträge gehen nur auf wenige Arten von Verbrechen. Den neuesten mit Frankreich vom 13. Febr. 1843 s. in Gazette des trib. vom 21. März d. J. und N. R. S. V, 20. Vgl. auch Phillimore I, 426.

stehen, bei einzelnen Subjecten mildere Maßregeln eintreten und sich an materiellen und moralischen Sicherheitsleistungen genügen zu laffen. Sie darf ihnen sogar das Bürgerrecht oder Naturalisirung zu Theil werden lassen und sie dadurch ganz unter den Schuß, wie unter das Schwert ihrer Geseze stellen. Ueberhaupt kann hier ganz positiv von einem anderen Staate nichts verlangt werden. Der Schutzstaat hat jedenfalls nur den billigen Reclamationen auswärtiger Regierungen Gehör zu geben, sie zu prüfen und darnach seine Maßregeln zu ergreifen. Verantwortlich macht er sich erst dann, wenn er zu feindlichen Unternehmungen, Agitationen und Friedensstörungen der Flüchtlinge connivirt oder wohl gar dieselben begünstiget und dadurch befreundete Staaten in Unruhe bringt oder unterhält'.

Zweiter Abschnitt.

Recht der Sachen.

Arten derselben.

64. Auch in völkerrechtlicher Hinsicht sind die Sachen, d. i. die Gegenstände der Rechte entweder körperliche oder unkörperliche, und jene theils unbeweglich, theils beweglich. Ferner sind sie entweder im Eigenthum eines bestimmten Staates, oder sie sind dieses nicht (res nullius), und dann bald eigenthumsfähig, nur für jeßt herrenlos (adespota), bald solche, die sich in Niemandes Eigenthum befinden, wohl aber zum gemeinsamen Gebrauch oder Nußen vorübergehend dienen (res communes). Alles kommt hierbei auf den rich

1) Vgl. über diesen Gegenstand den sehr lehrreichen Aufsatz in G. Kühne, Europa. 1853. No. 95. 96. von Prof. Dr. v. B(uchholz). Er dient zur Rechtferti- . gung obiger Säße. Wenn Großbritannien und Nordamerika hierin sich zur Zeit von dem übrigen Europa emancipirt haben, so beweiset solches noch nicht gegen die Richtigkeit der aufgestellten Thesen. Es hat Zeiten gegeben, wo die Englische Regierung ebenfalls wohl gegen das Verfahren anderer Staaten in Ansehung politischer Flüchtlinge reclamirt hat; und sie können einmal wiederkehren.

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