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tigen Begriff des internationalen Staats- Eigenthumes1an. Wir verstehen darunter diejenige Herrschaft, welche eine Staatsgewalt über bestimmte Sachen' in ihrem Bereiche mit Ausschließung jeder auswärtigen Gewalt ausüben und vermöge deren sie unabhängig nach eigener Macht dem inneren Staatsrecht gemäß verfügen kann. Ein solches völkerrechtliches Eigenthum hat nur im Verhältniß zu anderen Staaten denselben Charakter, wie das Privateigenthum, nämlich den Charakter der Ausschließlichkeit und freien Verfügung. Unter seinem Schute steht in den einzelnen Staaten das Privateigenthum, nicht aber zur unbedingten Disposition der Staatsgewalten, wofern es nicht von lezteren mit diesem Vorbehalt übertragen ist, oder die Nothwendigkeit es erheischt. Omnia rex imperio possidet, singuli dominio3. Ja, der Staat selbst so wie der Souverän kann Privateigenthum haben und erwerben, und zwar nicht blos inländisches, sondern auch ausländisches in fremden Staatsgebieten, welches sich aber dann der Herrschaft der auswärtigen Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit nicht entziehen läßt, wofern nicht in dieser Hinsicht besondere Berechtigungen, z. B. Staatsservituten, erworben werden. Dergleichen ausländisches Eigenthum ist, falls es nicht zum Familiengut der landesherrlichen Familie gehört, ein wirkliches Pertinenzstück des eigenthumsberechtigten Staates. Kein Staat ist indessen die Erwerbung von Grundeigenthum in seinem Gebiet anderen Staaten oder deren Souveränen zu gestatten schuldig, ja es kann auf Veräußerung des etwa schon von ihnen Erworbenen gedrungen werden, wenn dadurch die Unabhängigkeit gefährdet oder die Verfassung des Landes zerstört werden könnte3.

1). S. darüber auch Ortolan, du domaine international in Welowski Revûe de legislation. 1849. II, 289. III, 5. IV, 61.

2) Personen können in freien Staaten wenigstens in keinerlei Eigenthum sein. § 14 a. E. Groot II, 9, 1.

3) Seneca, orat. 31. Die Dispositionsrechte der Staatsgewalt über das Privateigenthum haben die Publicisten ein dominium eminens genannt. Schriften in Struve, biblioth. jur. imp. II, 11 und in Pütter, Lit. des Staatsr. III, 378. S. auch Vattel I, 20, 235. 244. II, 7, 81. Rutherford, Instit. II, 9, 6.

4) Hierauf bezieht sich vorzüglich: Schmelzer, in der schon angef. Schrift, das Verhältniß auswärtiger Kammergüter. Halle 1819. G. 48 f. 179 f.

5) Beschränkende Verordnungen und Maßregeln bestehen in einzelnen Staaten, z. B. im Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. S. übrigens Günther II, 216. Klüber, Dr. d. g. § 124. 128.

Das Staatsgebiet.

65. Ein Hauptgegenstand des völkerrechtlichen Staats - Eigenthumes ist das Territorium oder das ausschließliche Gebiet jedes Einzelstaates, innerhalb derjenigen Grenzen, welche ihn von anderen Staaten scheiden'. Ob dasselbe ein in sich völlig zusammenhängendes oder zerstückeltes, vielleicht von anderen Staaten ganz umschlossenes ist, ändert nichts an der Unabhängigkeit und an den Rechten der Staatsgewalt. Auch kann ein Staat ein oder mehrere von ihm abhängige Staatsgebiete (territoria subordinata), selbst mit eigenen Unterlandesherren oder bevorrechteten Grundherren, in sich schließen, welche dann aber auswärtigen Mächten gegenüber nur als Theile des Hauptgebietes (territorium principale) anzusehen sind2. Einzelne Gebiete können überdies der Hoheit mehrerer Staatsgewalten unterworfen sein3 (Condominate). Endlich kannte man in der älteren Zeit geschlossene und ungeschlossene Territorien (t. clausa et non clausa), in deren Ersteren eine Einzige in sich zusammenhängende und compacte Staatsgewalt die Herrschaft übte, während in den Leßteren das durchgehende Walten der Einen durch entgegenstehende Rechte und Exceptionen von der Territorialgewalt durchbrochen war*.

Alle Staatsgebiete sind in ihrer Ausdehnung etwas künstliches, natürlich nur in ihrem Kern. Wie weit sich jene naturgemäß für jede geschlossene Nationalität erstrecke, ist bisher noch nicht gelungen zu bestimmen. Ein fremdes Klima, eine fremde Tellus kann ein Volk denationalisiren. Auch sind Uebergangsstaaten unter scharf geschnittenen

1) Moser, Grds. in Friedensz. 361. Dessen Versuch V, 58. 164.

2) In Deutschland finden sich deren mehrere. S. Heffter, Beitr. z. d. Staatsu. Fürstenr. I, S. 289 f. Vgl. auch Mich. Henr. Griebner, s. Chn. Henr. Drewer, de iure territorii subordinati. Diss. I. et II. Lips. 1727. In Frankreich gehörte vormals das Fürstenthum Bar in diese Kategorie. Vgl. Merlin, Rep. univ. m. Bar.

3) Und zwar bald pro indiviso, bald pro partibus divisis. Beispiele fanden sich sonst mehrere als jetzt, da solche Verhältnisse stets ihren Nachtheil haben. Ein getheiltes Miteigenthum hatte z. B. Preußen und Lippe an Lippstadt. S. übrigens Jo. Andr. Frommann, de condominio territorii. Tub. 1682. Ge. Jos. Wagner, diss. s. eod. tit. Mogunt. 1719.

4) Nur Deutschland kannte diesen Unterschied, der überdies mehr theoretisch als praktisch war. Die Umwälzungen dieses Jahrhunderts, besonders die Rheinb.Acte Art. 34 haben ihn beseitigt. S. übrigens Henr. Hildebrand, de territorio clauso et non clauso. Altorf. 1715. Klüber, öffentl. Recht des t. Bundes. § 277.

Nationalitäten natürlich und indicirt, wie Belgien und die Schweiz zwischen Deutschen und Franzosen, die Nord - Niederlande zwischen Deutschland und Britannien. Dies sind natürliche Barrièren'.

Grenzen der Staatsgebiete.

66. Die Grenzen eines Territoriums oder die Staatsgrenzen find theils physische, theils intellectuelle. Zu jenen gehören allein freie Meere, unübersteigbare Berge, Steppen, Sandbänke, sofern sie nicht rings von demselben Gebiet umschlossen sind3; die intellectuellen Grenzen bestehen in blos gedachten Linien, welche aber meist durch äußere Zeichen, wenigstens punktweise, kenntlich gemacht werden, z. B. durch Pfähle, Erdhaufen, Graben, befestigte Tonnen, Dämme u. dergl. Sie beruhen theils auf ausdrücklichen Verträgen mit den Grenznachbarn, theils auf unvordenklichem unangefochtenen Besit. Zweifelhafte Grenzen geben Veranlassung zu Grenz - Commissionen und Grenzverträgen*; ist die wahre Grenze nicht mehr zu ermitteln, so muß das zweifelhafte Gebiet entweder getheilt oder in gemeinschaftlichem Besitz behalten werden, oder man erklärt es für neutral bis zur ferneren Entscheidung. Bei Grenzflüssen ist die Mittellinie derselben die eigentliche Grenze, wofern nicht andere Bestimmungen dieserhalb getroffen find®. Verändert

1) Erörterungen über das Verhältniß der Nationalität zum Staatsgebiet haben mit Montesquieu vorzüglich begonnen. Unter den Neueren vgl. Ideen über das politische Gleichgewicht. Leipz. 1814. C. IV.

Günther II, 170.

2) Die Literatur s. bei v. Kampß § 106. 3) Flüsse sind keine natürlichen Grenzen. Sie sind vielmehr recht eigentlich die inneren Adern eines jeden Landes. Ist ein Flußufer zur Grenze gemacht, so kann schwerlich der Fluß selbst noch zur Hälfte dazu gerechnet werden. Und eben so wenig, wenn ein Fluß ganz dem Lande zugestanden ist, auch noch das jenseitige Ufer. Dennoch ist das Gegentheil behauptet worden. Günther II, 20. 21.

4) Günther II, 176. 184 f. Bielefeld, institutions politiques. II, 6, § 22. 23. 5) So ist es der Fall mit dem an der Grenze Rheinpreußens und Belgiens gelegenen Grubendistrict Moresnet. S. Archiv. f. Preuß. Landeskunde Bd. V, auch Moser, Vers. V, 25. 354. Günther II, 17. 181. Desgl. ein vormals Gräfl. Maltansches Gut an der Pommer-Mecklenburgischen Grenze.

6) Groot II, 3. 18. Vattel I, 22. 266. v. Martens § 121. Günther II, 20. Schmelzing § 220. Klüber § 133. Zuweilen ist der Thalweg zur Grenze genommen, wie auf dem Rhein und 1809 zwischen Rußland und Schweden.

der Fluß von selbst seinen Lauf, so bleibt es dennoch bei der bisherigen Grenzlinie in dem alten Fluß. Wegen der Rechte, welche der nun von dem neuen Flußbett ausgeschlossene Nachbarstaat auf die Benutzung des Flusses, namentlich in Betreff der Schifffahrt hatte, werden wegen Veränderung der Umstände nach Beschaffenheit derselben neue Regulirungen nöthig'. Von Landseen an den Staatsgrenzen gilt Aehnliches, ganz wie nach Civilrecht. Grenzt ein Staat an das offene Meer, so finden die weiterhin (§ 73) folgenden Grundfäße Anwendung.

Bedeutung des Staatsgebietes.

67. Von Allem, was sich in, unter und auf dem Staatsgebiete befindet oder ereignet, gilt die Vermuthung, daß es auch der dortigen Staatsgewalt unterworfen sei. Quicquid est in territorio, est etiam de territorio3. Die Staatsgrenze ist aber auch die Hoheitsgrenze, welche die einzelne Staatsgewalt durch ihre Regierungsacte nicht überschreiten kann und in welche von auswärtigen Gewalten nicht herübergegriffen werden darf (§ 29), sollte sich darin auch Einiges befinden, was zur Zeit noch nie speciell in Besiß genommen war. Was auf der Grenzlinie selbst sich befindet oder begiebt, gehört den zusammengrenzenden Staaten gemeinschaftlich an®. Ausnahmen von der Ausschließlichkeit des Territorialprincips entstehen nur durch die Rechte der Exterritorialität (§ 42) und in Folge von Staatsservituten (§ 43). Dagegen sind selbst herrenlose aber des

1) Groot II, 3. 17. Pufendorf IV, 7. 11. Vattel a. a. D. § 270. Günther II, 25. 198.

2) Günther II, 55. 203. Besondere Bestimmungen finden sich über den. Bodensee. S. schon Buder, de dominio maris Suevici. Jen. 1742. Moser, nachb. Staatsr. 440.

3) Die Wahrheit des Sages ist unleugbar; Streit kann nur in concreto darüber obwalten, ob ein gewisses Territorium bereits ein abgeschlossenes sei. Insofern konnte Thomasius de inutilitate brocardici: Qu. i. t. e. e. e. d. t. schreiben.

4) Auch Erzadern, die in einem Staatsgebiet entdeckt und bebaut werden, dürfen nicht in ein fremdes Staatsgebiet ohne dortige Concession verfolgt werden. 5) 3. B. Steppen, Gletscher u. dergl. Vattel II, 7, 86 f.

6) Bei Grenzbäumen wird nach Chrn. Aug. Menius, diss. de finib. territorii. Lips. 1740. § 20 das Eigenthum des Baumes zu Gunsten desjenigen Landes bestimmt, auf dessen Seite sich allein eine Grenzmarke vorfindet.

Privateigenthums empfängliche Sachen, z. B. frei herumschweifende Thiere, so lange sie sich in einem Territorium befinden, in einem wenngleich nur vorübergehenden Staatseigenthume (dominium transiens), welches wieder aufhört, sobald sie das Staatsgebiet verlassen, und eine Vindication derselben von einem Staate zum anderen findet natürlich nicht Statt. Nach Groot gehören sie zum dominium generale der Menschen, oder der einzelnen sich abschließenden Staaten'.

Staatspertinenzien und Colonien.

68. Auswärtige Zubehörungen eines Staates sind zunächst: auswärtige Berechtigungen der Staatsgewalt, z. B. active Staatsservituten, Grundeigenthum, lehnsherrliche und nußbare Rechte unter den schon früher angezeigten Rechtsverhältnissen (§ 43 u. 64). Die Pertinenzeigenschaft entsteht von selbst dadurch, daß die Staatsgewalt eines Landes als solche dergleichen Rechte erworben hat. Sodann: die Zubehörungen des Landes selbst, d. H. alle diejenigen Districte, welche, wenn auch außerhalb des hauptsächlichen Gebietszusammenhanges gelegen, ohne eigene Selbständigkeit unter derselben Verfassung und Regierung mit jenem stehen, und daher auch unter derselben Benennung mit begriffen werden, nicht minder die ausdrücklich incorporirten Lande (§ 20 I.). Sonst aber kann ein Land als solches, ohne ausdrückliche Constituirung, keine auswärtigen Zubehörungen haben; es folgt insbesondere nicht, daß, wenn einmal mit der Regierung eines gewissen Landes auswärtige Rechte und Besitzungen in Verbindung gestanden haben, sie auch Pertinenzien des Landes seien und auf jeden Nachfolger in Besitz des letzteren übergehen müssen, wie die Französische Reunionspraxis im siebzehnten Jahrhundert durchzusetzen suchte3. Nur was einer Staats

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1) Vgl. z. B. de J. B. ac P. II, 3 a. E. II, 4, 14. Weitläuftig über die Eigenthumsverhältnisse an solchen Gegenständen ist Pufendorf IV, 6, 4 ff. Die Gegenwart wird schwerlich noch solcher Untersuchungen bedürfen. Ob eine zuvor herrenlose Sache bereits in das Privateigenthum übergegangen sei, und welche Rechte dieserhalb Statt finden sollen, bleibt allein der Gesetzgebung der Einzelstaaten oder der vertragsmäßigen Vereinbarung überlassen.

2) Sam. Stryk, de probatione pertinentiar. Frcf. Viadr. 1668. Henr. Engelbrecht, de reunione pertinentiarum. Helmst. 1715. Günther II, 178. 3) Auf den Grund des Münsterischen Friedens von 1648. XI, 70.

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