Sayfadaki görseller
PDF
ePub

gewalt oder dem Staatsoberhaupt als solchem, nicht für sich als Privatperson oder für seine Familie zugestanden hat, wird auf jeden Successor in der Staatsgewalt über den ganzen bisherigen Staat übergehen; bei einer nur theilweisen Succession wird es von der Natur und dem Inhalt des Successions titels abhangen, welche Pertinenzien der noch theilweis fortdauernden bisherigen Staatsgewalt verbleiben oder der neuhinzutretenden zu Theil werden sollen. Im Zweifel würden sie in Gemeinschaft verbleiben müssen1.

Colonien aus einem Lande in einem fremden Lande gestiftet, sind nicht sofort Zubehörungen des Ersteren oder der dortigen Staatsgewalt. Werden sie durch auswandernde Unterthanen nach Aufgebung des Mutterlandes auf einem völlig freien, Niemandes Gewalt untergebenen Gebiete mit eigenen Kräften und Mitteln ge= gründet, so kann dadurch ein eigener Staat entstehen3. Bleiben sie unter der Autorität und dauernden Botmäßigkeit des Heimathstaates, so stellen sie ein Zubehör desselben dar, welches von der heimathlichen Staatsgewalt seine eigene Verfassung erhält und regiert wird. Es kann aber auch eine Colonie unter der Botmäßigkeit eines auswärtigen Staates, wo die Niederlassung erfolgt, entstehen und verbleiben, während zugleich die Colonisten ihr heimathliches Bürgerrecht beibehalten und den Schuß des Mutterlandes genießen. Die nähere Bestimmung des rechtlichen Verhältnisses der Colonien macht

1) Die Bestimmungen der Cesstonsverträge haben schon oft Zweifel in dieser Beziehung erregt. Vorsichtiger Weise wird man hier jeden zu generellen Ausdruck lieber vermeiden.

2) Zur Geschichte der Colonisation bei den Alten vgl. Hegewisch, Nachr. die Colonien der Griechen betr. Altona 1808. Raoul-Rochette, Histoire critique des colonies etc. Par. 1815. Heeren, Ideen zur Gesch. der Menschheit. Die Geschichte der neueren Colonisation liegt noch zerstreut in Specialwerken. Notizen und Bemerkungen darüber finden sich in Moser, Beitr. z. neuesten E. Völkerr. V, 398 f. und bei Noscher, über Colonialwesen, in Nau, Zeitschr. d. polit. Deconomie. N. F. VI, 1. Desselben Colonien und Colonialpolitik der Auswanderung. Ausg. 2. Leipzig 1856.

3) Dies war meist die Politik der Griechen. Man überließ den Colonien, sich selbständig zu entwickeln. Viele wurden blühend. Paraguay ist ein Beispiel neuerer Art. Vgl. Günther II, 132. Sonst aber hat meistens die neuere Politik die Colonisation als Schazkammer für den Staat ausgebeutet oder monopolistisch ausbeuten lassen und die Hand zu sehr darüber gehalten.

4) S. überhaupt Groot II, 9. 10 und dazu Cocceji; Vattel I, 18, § 210.

besonders in Gegenden, wo noch keine ausgebildete Staatsgewalt organisirt ist, und dritten Staaten gegenüber, manche Schwierigkeit1. Der Besitzstand wird hier oft die alleinige Entscheidungsnorm sein.

Erwerbsarten des Staatseigenthumes 2.

69. Völkerrechtliche Erwerbsarten eines neuen Staatseigenthumes können allein solche Handlungen und Begebenheiten sein, wodurch die ausschließliche unmittelbare Verfügung über eine bestimmte Sache, insbesondere über ein gewisses Gebiet, dem Willen einer Staatsgewalt (oder auch verschiedenen Staatsgewalten in Gemeinschaft) bleibend unterworfen wird, ohne Verletzung eines schon vorhandenen ausschließlichen Verfügungsrechtes; nämlich

I. vertragsmäßiger Eintritt in das Recht des bisherigen Eigenthümers, er sei auf friedlichem Wege oder durch Krieg herbeigeführt worden. Das Eigenthum tritt hier jedoch erst in volle Geltung auch gegen dritte, sobald die Möglichkeit und der Wille des Erwerbenden vorhanden ist, über die Substanz der Sache unmittelbar und körperlich zu verfügen. Vorher besteht nur ein Eigenthumsanspruch, dessen Realisirung, wenn es sonst an den rechtlichen Bedingungen des Titels nicht fehlt, von Niemand gehindert werden kann, der aber selbst noch nicht dem Eigenthum gleichsteht, da er die Wirkungen eines Zwischenbesizes Dritter nicht auszuschließen vermag3. Nur der bestimmt veröffentlichte Wille der Interessenten, daß ein unbestrittenes Eigenthum des Einen sofort für übertragen auf den Anderen erachtet werden solle, würde die Stelle der Uebergabe und Besitzergreifung vertreten können.

1) So z. B. bei den Europäischen Colonien an der Westküste von Afrika. 2) E. Ortolan, in Revûe de législation. Par. 1849. III, p. 5 suiv. Phillimore I, 240.

3) Es bedarf also allerdings einer Uebergabe oder Ergreifung des leeren Besizes, wenn sich der neue Eigenthümer nicht schon auf andere Weise im Besiß der Sache befindet. Möglichkeit, über die Substanz einer Sache frei zu verfügen, ist das Wesen des Eigenthumes und sicheres Kennzeichen desselben gegen Jedermann. Außer dem physischen Besitz kann sie nur durch gesetzliche Fiction und Staatshilfe erlangt werden. Das internationale Recht gewährt weder die Eine noch das Andere, höchstens kann man noch den deutlich ausgesprochenen und veröffentlichten Willen als Eigenthumsübergang gelten lassen. Unter den älteren Publicisten, zum Theil noch jetzt, ist hier Vieles streitig. S. darüber und wegen der Staatenpraxis Günther II, 86, auch Ortolan a. D. No. 120 u. 55 (III, 38).

II. Jeder natürliche Zuwachs und jede natürliche Umgestaltung einer schon im Eigenthum befindlichen Sache, namentlich eine neu entstandene Insel in dem bisherigen Land- und Wassergebiet einer Nation', so wie die unmittelbare Ansetzung neuen Landes an das bisherige Gebiet"; wogegen sich ein Fruchterwerb des bloßen zum Eigenthum nicht berechtigten Besizers nach internationalem Recht nicht vertheidigen läßt3.

III. Die Occupation einer herrenlosen Sache (§ 70).

In wie fern überdies die Verjährung, vorzüglich ein unvordenklicher Besitzstand die Stelle einer giltigen Erwerbung vertreten kannʻ, ist schon an einem anderen Ort erörtert (§ 11). Sonstige Arten eines rechtlichen Eigenthumserwerbes aber giebt es nicht. Arrondirung, Annexation und dergleichen sind es nur unter den vor- und nachstehenden Bedingungen. Außerdem sind sie nur diplomatische Schlagworte zur Verdeckung der Willkür.

Insbesondere: Occupation.

70. Die Erwerbung neuen Staatseigenthumes, oder der Rechte der Staatsgewalt über bestimmte Sachen, ist im Wege der Occupation von folgenden Bedingungen abhängig:

1) Man darf hier unbedenklich die Grundsäße des Nömischen Rechtes als der Natur der Dinge und der Billigkeit am meisten entsprechend, überdies auch faft von allen Staaten in ihr Rechtssystem übertragen, für internationales Recht erklären. S. ausführlich darüber v. Cancrin, Wasserr. III, 2. Günther II, 57–62. Phillimore I, 255.

2) Was darüber hinausliegt, bedarf gewiß erst einer Occupation. Sehr willkürlich ist es, neue Inseln außerhalb der Grenze als Abschwemmungen des Gebietes in Anspruch zu nehmen (vgl. z. B. den Fall bei Wheaton, Intern. L. II, 4, 7, oder wie Napoleon I. Holland als Anschwemmung des Rheines vindiciren wollte). Abschwemmungen, so lange sie zurückgebracht werden können, sind keine Anschwemmungen (§ 72 II, a.).

3) Das ist auch die Ansicht von Groot II, 8, 23 u. 10, 4, von Pufendorf IV, 7, 2. 3 und von Anderen, obgleich nicht unwidersprochen. Der Besizer kann freilich über die Früchte factisch disponiren und industrielle Früchte ziehen, aber die natürlichen kann er dem Eigenthümer nicht vorenthalten. S. jedoch noch § 73 a. E.

4) Es ließen sich manche Beispiele, unter anderen in Deutschland, nachweisen, wo das Recht der Staatsgewalt nur auf langen Besitzstand gegründet ist ohne erweislichen Rechtstitel. S. nun auch noch Phillimore I, 265.

I. Sie ist nur zulässig an solchen Sachen, welche sich, obwohl eigenthumsfähig, noch in keines Menschen ausschließlicher Herrschaft befinden, nicht auch an Menschen für sich allein'. Die Herrschaft über diese muß durch freiwillige Unterwerfung oder im Wege eines gerechten Krieges erlangt werden. Es findet also die Occupation hauptsächlich nur Anwendung auf unbewohnte, nicht schon vollständig von Anderen in Besitz genommene Gegenden und Inseln; aber es giebt keine Befugniß für schon vorhandene Staaten, ihre Herrschaft anderen, wenn auch staatenlosen und rohen Völkern oder selbst nur einzelnen festen Bewohnern bestimmter Erdstriche aufzudringen; sie können blos Verkehr mit denselben suchen, im Falle der Noth bei ihnen verweilen, das eben Unentbehrliche sich verschaffen und durch freiwillige Abtretung Grund und Boden zur Colonisation zu erwerben sich bemühen 2.

II. Jede Occupation erfordert die bestimmte Absicht, eine herrenlose Sache seiner eigenen Herrschaft bleibend zu unterwerfen. Ohne Wissen und Willen wird kein Eigenthum erlangt.

III. Es muß eine wirkliche Besizergreifung vor sich gehen, wodurch die Absicht einer dauernden Aneignung dargelegt wird und womit Anstalten zur Ausübung einer ausschließlichen Herrschaft zu verbinden find. Ist dieses einmal geschehen, so hebt die blos einstweilige und als vorübergehend gekennzeichnete Unterbrechung der Herrschaft das schon erlangte Eigenthum nicht wieder auf. Blos wörtliche Aneignung dagegen und vergängliche leblose Zeichen einer erst beabsichtigten Aneignung sind rechtlich ungenügend, weil der Thatsache widersprechend und die Absicht in Zweifel stellend, obgleich man in der früHeren Staatspraxis auch derartige Mittel geltend gemacht hat3.

1) Groot II, 9, 1. E. Ortolan, du dom. internat. 75 suiv.

2) Daß der Staat überhaupt seine Herrschaft über die Erde ausdehne, kann als naturgemäß zugegeben werden. Daß aber gerade ein gewisser Einzelstaat seine Herrschaft hier und da constituire, ist keine Nothwendigkeit. Zwecke, wie die der Culturverbreitung, der Beförderung der Handels- und Industrie- Interessen, der Benutzung eines todten Capitales, geben noch kein Recht dazu. Nur wenn irgendwo durch Ausschließung die Erhaltung und Fortentwickelung des Menschengeschlechtes gestört würde, könnte mit gemeinsamer Zustimmung das Hinderniß beseitigt werden. Vgl. übrigens Vattel I, 18, § 205 f. Günther II, 9. Wildman I, 70, Z.

3) Hiermit stimmen die Meisten überein, namentlich Groot. S. auch Vattel I, 18, 207. 208. Günther II, 11. Ortolan No. 68 ss. Wildman I, 69. Phil

Eine Besizergreifung kann übrigens durch Bevollmächtigte, sowohl auf Grund allgemeiner' wie specieller Vollmachten vollzogen werden und giebt dann vom Augenblicke der Vollziehung dem Machtgeber das Eigenthum. Sie kann selbst vermöge einer Geschäftsführung für einen Anderen mit hinzukommender Ratihabition desselben vor sich gehen, in welchem Falle Besitz und Eigenthum für diesen jedoch erst mit der Genehmigung, also erst nach erlangter Kenntniß beginnt. Haben mehrere zugleich für sich Eigenthumsbesiß von der= selben Sache ohne Beschränkung auf einzelne Theile ergriffen, so entsteht dadurch ein Miteigenthum3. Wie weit sich endlich das Recht der Occupation erstrecke, hängt wesentlich von der Ausdehnung des thatsächlichen Besißstandes ab. Jedoch wird die Besitzergreifung der Hauptsache auch die der Pertinenzien begreifen, sofern sich dieselben in keinem entgegenstehenden Sonderbesige befanden*.

Verfügungen über das Staateneigenthum.

71. Die rechtlich möglichen Verfügungen über einzelne Gegenstände des Staatseigenthumes sind im Allgemeinen dieselben, wie über Privateigenthum und Vermögensrechte. Zu den bemerkenswertheren gehört, nächst den eigentlichen Veräußerungen (§ 72):

I. Die Constituirung einer bleibenden Rente zu Gunsten eines auswärtigen Staates oder sonstigen völkerrechtlichen Subjectes. Eine limore I, 245. Ueber den Streit, welchen Bynckershoek, de domin. mar. c. 1 erregte, s. die ausführliche Anmerkung von Klüber, Dr. d. g. § 126.

1) Beispiele davon bei Wheaton, Intern. L. II, 4, 5. Eine stillschweigende Vollmacht für alle Unterthanen eines Staates existirt nicht. Nur der Sclave einer Staatsgewalt würde für sie unmittelbar erwerben.

2) L. 24. D. de negot. gest. und die Regel: ignoranti possessio non acquiritur, also auch nicht das Recht, welches sie ferner gewährt. Vgl. v. Savigny, Besitz S. 365.

3) Streitigkeiten schlichtete bei neuen Entdeckungen in älterer Zeit der Papst. Die Theilung der Indien zwischen Portugal und Spanien durch ihn ist bekannt. S. die Bullen von 1454, 1481, 1493 in Du Mont, Corps univ. III, 1, 200. III, 2, 302. Schmauss, C. i. gent. I, 112. 130. Vgl. Günther II, 7. Walter, Kirchenr. § 342.

4) Folgt aus der Natur des Besizes. Vgl. auch Martens, Dr. d. g. II, 1, 38. Phillimore I, 247.

5) Vielfache Renten-Constituirungen enthielt der Reichsdeputations-Hauptschluß von 1803, bestätigt in dieser Hinsicht durch die Rheinische und Deutsche Bundesacte.

« ÖncekiDevam »