Sayfadaki görseller
PDF
ePub

sorischer Garantieverträge mit dritten Mächten üblicher geworden, wodurch diese die Verbindlichkeit übernehmen, für die Aufrechthaltung eines geschlossenen Hauptvertrages sowohl unter den Contrahenten selbst, wie gegen die Eingriffe Anderer mit den ihnen zu Gebot stehenden Mitteln thätig sein zu wollen; eine Anwendung des schon § 92 IV. erwähnten Garantievertrages auf das obligatorische Band, welches unter zweien oder mehreren Hauptparteien besteht.

Dergleichen Garantien können nicht aufgedrungen werden, sondern nur mit freiwilliger Annahme der Hauptinteressenten vorkommen'.

Die Annahme muß eine bestimmte sein und von allen, unter denen die Gewährschaft gelten soll, zugestanden werden; sie fließt nicht von selbst aus einem bloßen Accessionsvertrage, so wenig wie aus dem Amte des Vermittlers, auch ist bei einem, unter mehr als zwei Parteien geschlossenen Vertrage nicht etwa jeder Theilnehmer in Ansehung der die Anderen individuell betreffenden Stipulationen als Gewährsmann zu betrachten, wenn nicht auch dieses verabredet worden 1.

Die Uebernahme der Gewährschaft geschieht entweder bei der Schließung des Hauptvertrages selbst, oder in einem accessorischen Vertrage, oder durch Abgabe der dem Dritten vorbehaltenen Garantieerklärung. Sie ist entweder eine allgemeine, sämmtliche Vertragsverbindlichkeiten umfassende, oder eine specielle für gewisse Stipulationen und geht bald auf die ganze Dauer der Hauptverbindlichkeit, bald nur auf eine bestimmte Zeitdauer.

Die Wirkung der accessorischen Garantie besteht im Wesentlichen darin, daß der Gewähre, wenn er dazu von einem der Hauptinteressenten aufgefordert wird, und der Fall der Garantie wirklich

Letztes Beispiel: Aachener Friede von 1748, wo England den Herzog von Buckinham nach Paris schickte, um bis zur Uebergabe des Cap Breton zu bleiben.

1) Die Annahme eines Garant von Seiten Eines Contrahenten giebt gegen den Anderen nur die Befugnisse einer einseitigen Garantie. Vgl. v. Neumann § 792. 796.

2) Cocceji 1. c. IV, 13. v. Neumann § 793.

3) Man hat dies aus dem gewöhnlichen Inhalte der Ratificationsurkunden herleiten wollen. Allein dieses sind einseitige Erklärungen.

4) Cocceji II, 3. Klüber § 158 b. c.

5) Allgemeines Einverständniß. S. z. B. Cocceji IV, 12. v. Neumann § 796 a. E. Vattel § 236.

vorhanden ist, dem Vertrage diejenige Wirksamkeit zu verschaffen bemüht sein muß, welche ihm nach völkerrechtlichen Grundsäßen zukommt. Unaufgefordert darf er sich nicht einmischen; auch darf er dem Vertrage keine andere Auslegung und Bedeutung geben, als worüber die Hauptparteien einig sind, und wenn sie dies nicht sind, wenigstens in keinem anderen Sinne, als welchen der ihn allein anrufende Theil damit verbunden haben will. Ist der Gewährsmann hierüber anderer Meinung, so muß er seinen Beistand versagen. Wird er von beiden Theilen angerufen, so hat er das Recht der Auslegung, nur nicht über die beiderseitige, wenn auch verschiedene Auffassung hinaus.

Eine Abänderung des Vertrages, so wie eine Entlassung des Gewähren von seiner Verbindlichkeit durch Einverständniß der Hauptparteien kann er niemals verhindern, wenn er nicht selbst auch als ein Interessent an dem Hauptvertrage Theil genommen hat oder darin begriffen ist'. Eben so wenig wird der Gewähre eines Vertrages, worin ein anderer früherer Vertrag als noch fortdauernd unter den Hauptparteien anerkannt und bestätiget wird, sofort der Gewähre dieses früheren Vertrages in seinen einzelnen Bestimmungen, sondern er wird es im Wesentlichen nur für die Giltigkeit der Anerkennung, wenn nicht ein Mehreres unter den Vertragschließenden beabsichtigt worden ist, wobei aber auch keine Rechte Dritter entgegenstehen dürfen2.

Anfechtung der Verträge und Beseitigung der Einreden 3.

98. Ein Vertrag kann nach Völkerrecht als nichtig angefochten werden, wenn ihm die schon oben § 83 u. f. angezeigten wesentlichen Vorausseßungen und Erfordernisse abgehen; insbesondere

1) Wildman I, 169.

2) Eine Frage dieser Art ist durch den Teschener Frieden angeregt worden. S. die Streitschriften in v. Kampy, Lit. S. 81, Nr. 5 f.

3) Chr. Otto van Boeckelen, de exceptionib. tacitis in pactis publ. Groen. 1730. van Bynckershoek, Quaest. iur. publ. II, 10. Frid. Platner, de exceptionib. necessariis iur. publ. Lips. 1764. Roßmann, in Siebenkees, jurist. Mag. I, n. 4. Chr. Henr. Breuning, de causis iuste soluti foederis. Lips. 1762. C. E. Wächter, de modis tollendi pacta inter gentes. Stuttg. 1779.

wegen einer absoluten, oder doch beiden Theilen bekannten relativen Unmöglichkeit der eingegangenen Verpflichtung zur Zeit ihrer Entstehung;

wegen eines thatsächlichen Irrthumes, wodurch ein wirkliches Einverständniß unter den Contrahenten unmöglich gemacht war, so daß entweder eine Verwechselung hinsichts der Natur des Geschäftes, oder hinsichts der Person eines Contrahenten, oder hinsichts des Gegenstandes Statt gefunden hat1.

In Fällen solcher Art existirt ganz eigentlich gar kein Vertrag. Eine einseitige Anfechtung ist überdies zulässig

wegen mangelnder Dispositionsfähigkeit;

wegen eines rechtswidrigen, persönlichen, irgendwoher ausgeübten, zur Eingehung des Vertrages bestimmenden Zwanges";

wegen eines, von dem anderen Contrahenten verübten, zur Abschließung des Vertrages bestimmenden Betruges;

jedoch nur von Seiten desjenigen Theiles, in dessen Person der Mangel eines freien Consenses Statt fand.

Nicht minder kann sich der Promittent der übernommenen Verbindlichkeit entziehen:

wegen einer erst später eingetretenen, aber noch andauernden, ob

wohl nur relativen, ihn betreffenden Unmöglichkeit der Erfüllung, insbesondere wegen eines Conflictes mit Pflichten gegen sich selbst, mit den Rechten und dem Wohle des Volkes, oder mit den Rechten Dritter, wenn z. B. das frühere schon zur Zeit des Vertrages vorhandene Recht eines Dritten verlegt werden würde - obgleich hier der Promittent, welchem die Unmöglichkeit bereits zur Zeit des Vertrages bekannt war, für das Interesse haftet3; ferner:

wegen einer Veränderung derjenigen Umstände, welche zur Zeit des geschlossenen Vertrages schon vorhanden oder vorherzusehen,

1) Vgl. die Erörterungen bei v. Savigny, im System des heutigen Römischen Rechtes III, § 115. 135 ff. und S. 354. S. auch v. Neumann § 183.

2) Nicol. Hieron. Gundling, de efficientia metus in promissionibus liberarum gent. etc. Hal. 1711. und Exercit. acad. II, n. 2. Ein Beispiel von erzwungenem Vertrage war der, welchen die Britische Flotte am 19. August 1742 von Neapel bewirkte!

3) Vgl. v. Neumann § 177. Klüber § 144. 164, Not. e. Breuning 1. c. § 4. 10.

und nach der erkennbaren Absicht des Verpflichteten die stillschweigende Bedingung des Vertrages waren1.

Als eine solche Veränderung ist diejenige zu betrachten, wobei der Verpflichtete seine bisherige politische Stellung nicht behaupten könnte und sich namentlich in eine Ungleichheit gegen andere Staaten versezen würde, die zur Zeit des Vertrages nicht existirte, auch nicht beabsichtigt war2; ferner wenn ein gewisses Ereigniß oder Verhältniß das Motiv des eingegangenen Vertrages war, selbiges aber entweder gar nicht eingetreten ist oder wieder aufgehört hat, z. B. eine Familienverbindung als Veranlassung einer Staatenalliance, wo jene die stillschweigende Bedingung der letteren war.

Steht die Unmöglichkeit der Erfüllung oder die eingetretene Veränderung der Umstände nur einem Theile der übernommenen Vertragsverpflichtungen entgegen, so kann auch nur eine Modification derselben, nicht die Auflösung des ganzen Vertrages gefordert werden.

Unbedenklich ist endlich, daß, wenn Ein Contrahent die Erfüllung des Vertrages bestimmt verweigert und nicht blos ein Grund, wie vorstehend, zu einer Vertragsmodification vorliegt, auch der andere Theil sich davon schlechthin lossagen kann, sollte gleich die Verweigerung der Erfüllung sich nur auf einen vereinzelten Punkt oder Artikel des Vertrages beziehen. Denn die Grundlage jeder Vertragsverbindlichkeit ist vollkommene Willenseinheit über Alles, worüber man sich erklärt hat, deren Verlegung in Einem Stücke auch eine Verlegung der übrigen befürchten läßt und einen Zustand der Ungleichheit mit sich führt*.

1) Die Völker oder Staatsgewalten sind nicht so Meister ihrer Schicksale, als fie die ihrer Angehörigen leiten und ordnen können. Die Annahme der stillschweigenden Bedingung: Rebus sic stantibus, ist daher in obiger Weise unvermeidlich. S. vorzüglich Sam. Cocceji, de clausula R. sic st. Die übrige Literatur der Frage bei Klüber § 165, not. a. Phillimore II, 99.

2) S. auch Schmelzing § 403.

3) Fälle, worauf dieses Anwendung leidet, können sein: die Realverbindung eines bisher unabhängigen Staates mit einem anderen; Eintritt in ein Schußverhältniß zu einem anderen; Verlust eines Theiles des Territoriums und dergl. Vgl. auch Vattel II, § 204.

4) Der obigen Ansicht sind nach Groot II, 15, 15 auch Mably, Dr. d. g. I, p. 164. Vattel II, 200 f. Klüber § 165, Not. c., wo die wichtigsten Schriften

Alle vorstehend bemerkten Einreden können übrigens beseitigt werden theils durch vorherigen Verzicht, theils durch ausdrückliche oder stillschweigende Bestätigung des an sich möglichen Vertrages, insbesondere durch Vollziehung desselben, nachdem das Hinderniß der Giltigkeit gehoben ist.

Erlöschung der Vertragsverbindlichkeiten 1.

99. Vertragsverbindlichkeiten erlöschen von Rechtswegen durch die wirkliche Erfüllung, wenn sie nur auf gewisse, Einmal zu vollziehende, nicht fortdauernde Leistungen gehen 2;

durch Eintritt einer Refolutivbedingung und durch Ablauf der vorbestimmten Zeit;

durch einseitige, gehörig bekannt gemachte Aufkündigung, wenn solche vorbehalten war;

durch einen gehörig erklärten Verzicht des allein Berechtigten3; durch wechselseitige Aufhebung eines Bilateralvertrages, welche selbst kein Dritter zu hindern vermag*;

durch gänzlichen Untergang des Gegenstandes, worüber contrahirt war, sofern dabei keinem Theile ein Verschulden zur Last fällt; angemerkt sind, sodann Schmelzing § 403. Wildman I, 174. Martens wollte Principalartikel und Nebenartikel unterscheiden. Völkerr. § 59. Ein solcher Unterschied ist aber sehr schwierig und immer wieder von dem individuellen Ermessen abhängig. Dagegen wird die Verletzung Eines Vertrages noch nicht zur Aufhebung aller übrigen Verträge mit demselben Contrahenten berechtigen. S. Vattel a. D. Zuweilen ist in Verträgen ausdrücklich vorbehalten, daß bei dem Eintritte von Vertragsverletzungen zuerst gütliche Verständigung versucht werden soll. Osnabr.Westphäl. Friede Art. 17, § 5. Frieden von Oliva Art. 35, § 2, und zwischen Dänemark und Genua von 1756. Wenck III, p. 103; zwischen Frankreich und Ecuador von 1843. N. R. R. V, 415. S. nun auch den Pariser Vertrag von 1856 Art. 8.

1) Schriften, außer den schon zu § 98 angeführten: Leonh. v. Dresch, über die Dauer der Völkerverträge. Landsh. 1808. E. W. v. Tröltsch, Vers. einer Entw. der Grundsätze, nach welchen die Fortdauer der Völkerverträge zu beurtheilen. Ebendas. 1809. Mably, Dr. publ. I, p. 165 s.

2) Nur wenn der Vertrag ein an sich nicht verpflichtender war und auch die Erfüllung in einem unfreien Zustande erfolgt ist, kann ein Rückforderungsrecht begründet sein. Vgl. Battel II, 192.

3) Nicht jeder Vertragschließende hat auch das Recht, die Verbindlichkeit wieder zu erlassen. Richtig bemerkt von v. Neumann § 395.

4) Vattel II, 205.

« ÖncekiDevam »