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durch Erlöschen des berechtigten oder verpflichteten Subjectes, ohne daß ein anderes von Rechtswegen oder nach Vertragsanalogie an dessen Stelle tritt1.

Endlich entsteht, wenn auch keine völlige Aufhebung, doch Suspension aller Vertragsverbindlichkeiten durch den Eintritt eines allgemeinen, nicht blos partiellen Kriegszustandes unter den Contrahenten, wofern nicht der Vertrag ausdrücklich auch für die Dauer des ersteren geschlossen ist; eine Consequenz, die sich aus der näheren Betrachtung der rechtlichen Bedeutung des Krieges im folgenden Buche rechtfertigen wird2.

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Jeder an sich erloschene Vertrag kann übrigens durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Erneuerung wieder ins Leben gerufen werden; nur die Erneuerung selbst aber wird hier das Gefeß für die Zukunft und ist daher an die Vorausseßungen und Bedingungen giltiger Verträge allenthalben gebunden. Eine stillschweigende Erneuerung muß demnach auch vollkommen erkennbare und unzweideutige Merkmale für sich haben, woraus die Absicht der Parteien hervorgeht, den früheren Vertrag überhaupt und in allen seinen Bestimmungen fortleben zu lassen. Sonst wird eine fortgesetzte Leistung und Annahme dessen, was aus dem früheren Vertrage gefordert werden konnte, nur wie ein einzelnes für sich bestehendes Factum zu betrachten sein.

Sweite Abtheilung.

Verbindlichkeiten ohne Vertrag.

A. Aus erlaubten Thatsachen.

100. Ohne Vertrag, aber nach Art der Vertragsverbindlichfeiten (quasi ex contractu) entstehen in ähnlicher Weise wie nach

1) Hier greift der Unterschied von Real- und Personalverträgen ein. S. auch oben § 24. 25. 53.

2) Vorläufig ist hier auf die bei Klüber § 165, Not. a. gegen Ende angezeigten Schriften zu verweisen. S. auch Wheaton, Intern. L. III, 2, § 8 (10), Wildman I, 176 und dann unten § 122. 181.

3) G. F. v. Martens, über die Erneuerung der Verträge in den Friedensschlüssen der Europäischen Mächte. Gött. 1797.

4) In vielen völkerrechtlichen Systemen wird ein gänzliches Schweigen hierüber beobachtet. Einige ältere Schriftsteller und Lehrer des Naturrechtes wollten

Civilrecht, so auch nach öffentlichem Rechte vertragsartige Wirkungen aus folgenden erlaubten Handlungen und Verhältnissen:

I. Mit nur einseitiger Verpflichtung zur Erstattung: aus der freiwilligen Annahme einer Zahlung oder Leistung zu einem bestimmten rechtlichen Zwecke, dessen Existenz jedoch entweder eine irrthümliche auf Seiten des Leistenden war, oder dessen Erreichung demnächst unterblieben ist, überhaupt in den Fällen der civilrechtlichen Condictio sine causa und deren Unterarten';

II. Mit gegenseitiger Verpflichtung zur Rechenschaft und Schadloshaltung:

a. aus jeder nüßlichen Geschäftsführung für einen Anderen, welcher derselben nicht bestimmt widersprochen hat2;

b. aus der Uebernahme und Führung einer Vormundschaft für einen Anderen, dergleichen auch unter völlig unabhängigen Personen vorkommen fann3, z. B. wenn einem Souverän oder einer republikanischen Staatsgewalt eine Regierungsvormundschaft über einen minderjährigen oder regierungsunfähig gewordenen Souverän übertragen worden wäre;

c. aus einer zufällig entstandenen Gemeinschaft (communio rei vel iuris), z. B. wenn mehreren Staaten oder Souveränen

auch dergleichen Verbindlichkeiten geradezu leugnen. Was indeffen alle Gesetzgebungen und Rechtsverwaltungen civilisirter Völker unter Privatpersonen als ein sich von selbst verstehendes Recht angenommen haben, kann unmöglich unter den Staatsgewalten sselbst eine Chimäre sein. Siehe übrigens auch v. Neumann, Jus Princ. priv. de pact. et contract. § 824 f. Nur wenn und soweit die Civilgesetze der Völker in einzelnen Punkten auseinander gehen, kann eine Contestation Statt finden; nicht über die Principien. Wahr ist, daß in der Völkerpraxis höchst selten Fälle der Anwendung vorkommen.

1) Eine Entwickelung der Grundsätze des Römischen Rechtes, woran sich die der neueren Staatenpraxis anknüpfen läßt, s. in v. Savigny, System § 218 f.

2) Nicht aus jeder s. g. nüßlichen Verwendung, die den Anderen bereichert und das Vermögen des Verwendenden vermindert hat, wie zuweilen nach L. 206 D. de R. J. Jure naturali aequum est, neminem cum alterius detrimento locupletiorem fieri, angenommen ist, z. B. von Toullier zu L. III, tit. 4. Chap. 1. § 20. 112.

3) Die gegenseitigen Rechte und Verbindlichkeiten werden sich hier allerdings nach dem Staatsrechte desjenigen Staates, auf welchen die Regierungsvormundschaft geht, bestimmen.

eine Erbschaft zugefallen ist, oder sie eine Sache gemeinschaftlich erworben haben, ohne daß das Privatrecht eines Staates darauf anwendbar ist. Hier werden die Grundsäße, welche wir schon oben bei dem Gesellschaftsvertrage als leitend erkannten, ihre Anwendung finden müssen, nämlich gleiches Recht und gleiche Last, oder nach den vorherbestimmten Verhältnissen; ungehinderter Genuß der Sache für jeden Theilhaber, sobald er dem Anderen nicht schadet; keine einseitige Disposition über das Ganze, wenn der Andere widerspricht, wohl aber über den eigenen Rechtsantheil. Eine Auflösung der Gemeinschaft wird nur im Wege des Vertrages, eines Compromisses, oder durch Zufall erfolgen können.

B. Aus unerlaubten Handlungen1.

101. Kennt auch das Völkerrecht keine Verbrechen in dem Sinne des inneren Staatsrechtes, d. h. mit der Bedeutung rechtswidriger Handlungen oder Unterlassungen, wofür man von einer ge= wissen Autorität zur Rechenschaft und Strafe gezogen werden kann: so giebt es doch auch nach Völkerrecht unerlaubte Handlungen oder Verletzungen des Völkerrechtes selbst, wenn eine unter seinem Schuße stehende Persönlichkeit an dieser oder an den damit zusammenhängenden wesentlichen Rechten, welche überall dieselbe Bedeutung haben, namentlich an Freiheit, Ehre und Eigenthum gekränkt wird, ohne daß dem Verlezenden selbst ein Rechtsgrund hierzu zur Seite steht. Jede solche Verlegung verpflichtet den rechtswidrig Handelnden zu einer Genugthuung des Gekränkten; denn überall, wo durch Willkür eine Ungleichheit hervorgebracht ist, muß es auch eine Wiederausgleichung geben; dies ist das Gefeß der Gerechtigkeit.

Die Genugthuung besteht in der Zufriedenstellung des Verletzten in den Schranken der Sittlichkeit. Zunächst also in der Erstattung des zugefügten materiellen, d. i. äußerlich erkennbaren und schätzbaren

1) In den meisten Systemen des Völkerrechtes ist dieser wichtige Gegenstand übergangen und nur beiläufig gewürdigt. Groot nimmt hier einen ganz allgemeinen Standpunkt II, 20. 21. Eben so Pufendorf III, 1. Specialschriften find von Io. Petr. de Ludewig, de iur. gent. laesionibus. Hal. 1741. (Obss. sel. Halens. VIII, obs. 6. 7.) de Neumann i. W., de delictis et poenis principum.

Schadens oder angerichteten Nachtheiles', ferner aber auch des intellectuellen Schadens, welcher der Würde des Gekränkten in seinem eigenen oder der Anderen Bewußtsein zugefügt wird. Die Verminderung dieses Rechtsbestandes ist wenigstens immer durch entsprechende Handlungen oder Leistungen des Beleidigers wieder auszugleichen und das Interesse, welches der Beleidigte an der Integrität seines Rechtsstandes hat, zu gewähren2; sonst ist dieser befugt, die Genugthuung zu erzwingen oder selbst zu nehmen, und zwar in einer der zugefügten Kränkung analogen, nicht an sich unsittlichen Weise3. Mit Ausnahme einiger Handlungen, welche den Rechten aller Nationen gleichmäßig zuwider sind und daher auch von allen vindicirt werden können (§ 104), hat der Regel nach nur der Beleidigte oder sein Rechtsnachfolger in der gekränkten Persönlichkeit ein Recht auf Genugthuung wider den Beleidiger, wobei sich aus der Subjectivität und den allgemeinen Rechtsverhältnissen die nachfolgenden Unterscheidungen ergeben.

102. Wird ein Staat oder dessen Souverän durch eine auswärtige Staatsgewalt in seiner völkerrechtlichen Persönlichkeit und den davon abhängigen Rechten verlegt und befindet sich das verlegende Organ nicht in dem Bereiche des beleidigten Theiles, so bleibt nichts übrig, als im Wege der Reclamation eine Genugthuung zu fordern oder, wenn sie verweigert wird, durch Selbsthilfe zu suchen. Auch mächtige Staaten pflegen bei wirklichem Unrecht eine

Frcf. a. M. 1753 (beinahe unbrauchbar, weil sich diese Schrift hauptsächlich nur auf den vormaligen Deutschen Reichsstaat bezieht). Einzelnes findet sich bei Wildman I, 199.

1) Was für ein Sachwerth, ob der Einkaufspreis oder der Verkaufspreis als Interesse zu gewähren sei, untersucht Phillimore I, 65 ff.

2) Hierzu dienen beruhigende Erklärungen, Rechtsanerkennungen und Garantien für die Zukunft. Beispiele s. im folgenden Paragraphen.

3) Eine rein äußerliche Wiedervergeltung der Beleidigung mit einer gleichen darf zwar als äußerste Grenze der Gerechtigkeit angesehen werden, aber sie kann es nicht nach der Sittlichkeit. Es verhält sich damit genau so, wie im Strafrecht. S. schon Augustin. Exposit. Psalm. 108 (und in c. 1. C. 23. qu. 1) „reddere mala pro malis-propinquum malis; convenit tamen et bonis. Unde et lex modum ultionis statuit: Oculum pro oculo. Quae, si dici potest, injustorum justitia est, non quia iniqua est ultio quam lex statuit, sed quia vitiosa est libido ulciscendi." Desgl. Vattel II, 51. 52. 339. Nur gegen völlig rohe oder wilde Völker kann eine derartige Talion als Repressalie sich nothwendig machen.

Genugthuung dem minder mächtigen nicht zu versagen. Man giebt sie außer dem Ersatze eines etwa materiellen Schadens durch solenne Gesandtschaften und Erklärungen'.

Sollte ein auswärtiger Souverän in einem fremden Staate wider diesen selbst oder die darin bestehende Rechtsordnung eine Verlegung unternehmen oder begehen, so fällt zwar nach dem Grundsatze der Exterritorialität (§ 42. 54) die Ausübung einer förmlichen Strafgerichtsbarkeit weg; wohl aber ist der angegriffene Staat berechtiget, nicht nur der erst unternommenen, aber noch nicht ausgeführten Rechtsverletzung mit Gewalt entgegenzutreten, sondern auch, wenn sie bereits vollendet ist, sich der Person des Verlegenden zu bemächtigen und sie bis zu erlangter Genugthuung zurückzubehalten, ja bei einem schlechthin feindseligen Attentat wider die Existenz und Integrität des angegriffenen Staates sogar das Recht des Krieges auszuüben 2!

Dasselbe gilt von bevollmächtigten Repräsentanten einer auswärtigen Staatsgewalt, ungehindert durch ihren exterritorialen Charakter, wenn sie im Gebiete des fremden Staates, wo sie beglaubigt

1) Beispiele von gegebenen Genugthuungen für zugefügte Kränkungen, Beleidigungen und Verletzungen finden sich in der neueren Geschichte:

1662 zwischen Spanien und Frankreich, wegen verletter Präcedenz. Ch. de Martens, Causes célèbres II, 391. Schmauss, Corp. I. G. I, 760. Günther I, 233. 235.

1685 zwischen Genua und Frankreich. de Martens 1. c. II, 399.

1687 zwischen England und Spanien. de Martens, Nouv. C. cél. II, 497. 1702 zwischen Venedig und Frankreich. de Martens, Causes cél. II, 405. 1709 zwischen England und Rußland, wegen Verlegung des Gesandten der letzteren Macht. Ebendas. I, 47.

1752 zwischen Schweden und Rußland. Ebendas. II, 414.

1785 zwischen den Niederlanden und dem Kaiser, wegen Verletzung der Kaiserlichen Flagge auf der Schelde. Ebendas. II, 271.

Aus denselben Schriften lassen sich noch andere Beispiele von Verletzungen auswärtiger Gesandten und dafür gegebenen Genugthuungen nachweisen. Vgl. auch Wicquefort, l'Ambassadeur I, sect. XXVII. In der neuesten Zeit haben besonders Verletzungen des Völker-Seerechtes im gegenseitigen Verkehre Anlaß zu Reclamationen und zu Gewährung von Entschädigungen gegeben.

2) Die Haupterörterung dieser Frage s. in Bynckershoek, de iud. comp. leg. cap. III. Huber, de iure civitatis I, 3, 3, 1. Thomasius, iurisprud. divina III, 9, 76. Ward, Enquiry II, p. 485.

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