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griff des Gegners. Recht und Billigkeit fordern nur, daß eine plögliche Schilderhebung nicht etwa gegen Privatpersonen und deren Eigenthum, so wie gegen Dritte, namentlich gegen Neutrale, gemißbraucht werde, um sich dadurch Vortheile anzueignen, welche das Bestehen eines legalen Kriegszustandes dem Kriegführenden darbietet. In dieser Hinsicht kann sich, ohne Treue und Glauben zu verlegen, kein Staat entbrechen, bestimmte Erklärungen, Bekanntmachungen und Fristen Statt finden zu lassen und dadurch den Betheiligten Gelegenheit zu geben, sich und das Ihrige gegen einen unvorhergesehenen Verlust zu sichern. Die Staatenpraxis hat sich freilich nicht immer auf diesem Wege gehalten, und mit wenigem Erfolge hat man schon öfter die Aneignung solcher Vortheile bei dem plötzlichen Anfange der Feindseligkeiten ohne vorherige Ankündigung derselben als illegal ange= fochten'. In der That ist sie Raub2. Specielle Anwendungen dieses Princips werden weiterhin vorkommen (§ 139).

Nachdem übrigens unter den Hauptparteien der Kriegszustand eingetreten ist, so tritt er auch für die Bundesgenossen mit den § 117 gemachten Unterscheidungen ein, sobald dieselben anfangen, ihrer Bundespflicht zu genügen3.

Maßregeln vor oder bei Anfang des Krieges.

121. Maßregeln, welche der Eröffnung eines vollständigen Kriegszustandes, d. h. eines solchen Zustandes, wo die Integrität und Selbstständigkeit eines Staates mit Waffengewalt bedroht wird, noch vorangehen können, ohne selbst schon einen Kriegsanfang nothwendig darzustellen, sind ein Embargo und die Verhängung einer Blocade (§ 112). Beide bestehen vorerst nur in einer Beschlagnahme, welche aber, wofern die Maßregel selbst durch schon zuvor existirende Gründe gerechtfertigt war, nach wirklich eröffnetem Kriege in eine Aneignung der in Beschlag genommenen und ihr nach Kriegsrecht unterworfenen Sachen verwandelt werden kann*.

1) Vattel II, § 56. v. Martens 1. c. Ortolan II, 17. Phillimore III, 84. 2) Daß die Fälle, wo man sich jeder Anzeige enthoben hat, noch kein Recht aller oder einzelner Völker begründen können, ist begreiflich. Auch Oke Manning läßt sie daher nur als Exception gelten. Comment. p. 120.

3) Vgl. Groot III, 3, 9. Vattel III, § 102.

4) In dieser Weise wurden auch bei der Blocade von Vera - Cruz 1838 die

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Fernere Maßregeln sind:

die Erlassung von Manifesten, worin die Ursachen des Krieges öffentlich dargelegt werden; nebenbei auch wohl die Verbreitung besonderer Rechtsausführungen, zur Beglaubigung der wesentlichen Thatsachen und Grundfäße. Die Würde der Staaten gebietet hierbei gemessene Haltung, insbesondere eine zurückhaltende Schonung der Persönlichkeit des Feindes; die Thatsachen allein müssen sprechen. Sodann:

die Erlassung von Abberufungspatenten an die im feindlichen Lande befindlichen Unterthanen1;

die Erlassung von Martialgeseßen, Untersagung eines jeden oder doch bestimmten Verkehres mit dem Feinde;

eine Benachrichtigung der neutralen Mächte von dem bevorstehenden oder schon eingetretenen Kriegszustande; endlich auch wohl Austreibung der feindlichen Unterthanen aus dem diesseitigen Gebiete zur Vermeidung der etwanigen Nachtheile, welche aus dem ungestörten Verweilen feindlicher Staatsangehörigen entspringen könnten2. Alle diese Maßregeln sind jedoch dem politischen Ermessen der einzelnen kriegführenden Theile ganz allein überlassen.

Unmittelbare rechtliche Wirkungen der Kriegseröffnung.

122. Die nächste Wirkung einer Kriegseröffnung ist die thatsächliche Suspension des bisherigen friedlichen Verhältnisses und Verkehres unter den kriegführenden Mächten; denn es fehlt nun an

von dem Französischen Geschwader weggenommenen navires Mexicains zuerst als séquestrés pendant le cours du blocus und dann als capturés à la suite de la déclaration de guerre betrachtet. Man stellte aber nachher in der Convention vom 9. März 1839 die Frage zum fchiedsrichterlichen Ausspruch: s'ils devaient être considérés comme légalement acquis aux capteurs. de Martens, Nouv. Rec. XVI, 610. Vgl. übrigens Wildman II, 9.

1) Darüber vgl. v. Kampy, Lit. § 277.

2) Dergleichen Xenelasien haben in älterer und neuerer Zeit Statt gefunden. So noch im Jahre 1755 in Frankreich gegen die Engländer mit Trompeten und Pauken. I. I. Moser, Vers. IX, 45. Dabei muß eine billige Frist gestattet werden. Vattel III, 63. Man kann aber auch, und dazu wird die gegenwärtige Civilisation gern hinneigen, einen unschädlichen ferneren Aufenthalt den unverdächtigen Personen gern gestatten.

der Möglichkeit einer Dikäodosie, auch nimmt der Krieg alle Mittel und Kraftanstrengungen für sich in Anspruch. Dagegen ist kaum zu behaupten, wenigstens nicht nach den Principien des neueren Kriegsrechtes und in einem socialen Staatenkreise, daß der Krieg jedes rechtliche Band unter den streitenden Parteien von Rechtswegen auflöse und ein solches erst durch den Frieden von Neuem entstehen lasse, weil der Krieg Alles, sogar die Existenz jedes darin begriffenen Staates auf das Spiel setze1. Die bloße Möglichkeit eines Unterganges steht noch nicht dem wirklichen Untergange selbst gleich.

Eine fortdauernde Giltigkeit haben zunächst diejenigen Verpflichtungen, welche ausdrücklich auf den Fall eines Krieges übernommen oder ausgedehnt sind, so lange kein Theil sich einer Verletzung schuldig macht und den anderen dadurch zur Aufhebung der Verbindlichkeit oder wenigstens zur Suspension derselben als Repressalie berechtigt; denn bis dahin besteht präsumtiv eine Einheit des Willens, die Grundlage der Vertragsverbindlichkeiten. Eben so sind auch diejenigen Rechtsverhältnisse als rechtskräftig anzusehen, welche durch frühere schon in Vollzug gesetzte Verträge in das Leben getreten, folglich schon vollendete rechtliche Thatsachen sind, vorausgesetzt, daß nicht im künftigen Friedensschluß eine ausdrückliche Aenderung damit vorgenommen wird.

Ferner treten selbst die allgemeinen friedensrechtlichen Verhältnisse der Staaten während des Krieges nur insoweit außer Kraft, als es Absicht und Nothwendigkeit der Kriegführung erfordert. Das Recht auf Achtung kann selbst dem Feinde nicht abgesprochen werden und wird im neueren Kriegsgebrauche, besonders unter den Souve

1) So z. B. Schmalz, Völkerr. S. 69. S. dagegen Wheaton III, 2, 7–9 und zum Theil auch Mably, Droit publ. I, 169. Erörterungen der Frage bei Frdr. Chph. Wächter, de modis tollendi pacta inter gentes. Sttgrd. 1780. § 53 f. Leopold, de effectu novi belli quoad vim obligandi pristinar. pacification. Hlmst. 1792. J. J. Moser, verm. Abh. I. Klüber § 165.

2) Dahin gehört namentlich die Stipulation der sechs Monate zu Gunsten der Unterthanen, ihre Personen und Güter im Falle eines Krieges in Sicherheit zu bringen. Mably a. a. D. v. Steck, Essais sur div. sujets. 1785. p. 5. Ein anderes Beispiel bei Wheaton § 8, 3. S. auch Klüber § 152. Martens § 263. Vattel III, 175. Oke Manning p. 125. Phillimore III, 117.

3) 3. B. geschehene Cessionen von Ländern, Grenzbestimmungen, Eigenthumstitel für Unterthanen u. dergl.

ränen nicht bei Seite gesetzt. Treue und Glauben darf man auch unter den Waffen fordern.

Vertragsverbindlichkeiten, deren Erfüllung noch nicht bewirkt ist, werden theils schon durch den Krieg, wenigstens für die Dauer desselben unmöglich gemacht, wenn ihre Voraussetzung ein Friedenszustand ist; theils können sie überhaupt nicht als fortwirkend gelten, weil ihr Giltigkeitsgrund, nämlich eine dauernde Willenseinheit und die Möglichkeit einer Verständigung nach gleichem freien Rechte durch den Krieg unterbrochen ist, außerdem auch kein Völkergebrauch zur Erfüllung früherer Verträge dem Feinde gegenüber verbindet, vielmehr sie als aufgehoben oder suspendirt betrachtet. Ob und welche davon mit dem künftigen Frieden wieder aufleben, wird sich im vierten Abschnitte dieses Buches herausstellen. Ist die Erfüllung eines streitlosen Vertrages bereits vor oder während des Krieges fällig geworden, so kann sich der glückliche Feind freilich das Object oder Aequivalent davon mit eigener Willkür anzueignen suchen. Allein diese Willkür ist noch keine rechtliche Thatsache; erst durch den Frieden erlangt sie diesen Charakter.

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Allgemeine Menschen- und Privatrechte werden an sich durch den Krieg nicht aufgehoben'; sie unterliegen nur den Zufälligkeiten der Kriegsgeissel, welche ohne Wahl trifft. Allerdings aber müssen fich die Unterthanen der kriegführenden Mächte denjenigen Beschränfungen unterwerfen, welche eine jede derselben dem Verkehre mit dem Feinde oder mit Neutralen zu sehen für gut findet. So weit dies nicht ausdrücklich geschieht, darf in den Privatrechten der Einzelnen, ja selbst in der Rechtsverfolgung derselben in Feindesland nach neuerem Kriegsrecht keine Veränderung vermuthet werden3.

Einfluß des Krieges auf den Handelsverkehr feindlicher Personen*.

123. Muß man es gleich als Recht jedes Erdenbürgers betrachten, die Verbindungswege der Völker zum Verkehre mit den= 1) Vgl. Pufendorf, I. univ. IV, obs. 206, 2.

2) Die meisten Beschränkungen treffen den Handel. Vgl. darüber den nächstfolgenden Paragraphen.

3) Zachariä 40 B. vom Staat XXVIII, 7, 2 (IV. Bd. S. 103). Was Politik und die Praxis der Einzelstaaten mit sich bringt, darüber vgl. Wurm in der Zeitschr. f. Staatswissensch. VII, 350 f.

• 4) Schriften über diesen so wichtigen Punkt, freilich zumeist mit Ausdehnung

felben, folglich auch zum Handel zu benutzen, und müßte dieses Recht an und für sich wie jedes andere Privatrecht selbst unter den Waffen fortbestehen: so darf es doch nicht in Widerspruch mit den Interessen der Staaten geübt werden, unter deren Schuße es steht; der Handel kann sich leicht mit seinem gewaltigen Nerv zu einer unabhängigen, die Staaten selbst bedrohenden Macht erheben, wie die Geschichte bereits an dem Beispiele der Hanse gezeigt hat; er würde in seiner Freiheit zuletzt der Beherrscher der Staaten werden, dessen speculative Einseitigkeit viele edleren Elemente erdrücken könnte; zuverlässig aber würde er schon bei einzelnen Kriegen eine große Abhängigkeit der kriegführenden Mächte von sich herbeiführen, eine gewisse Zweideutigkeit in das streng geschiedene Verhältniß derselben hineinlegen und die Durchführung der Kriegsunternehmungen vielfach durchkreuzen, ja dem Feinde selbst oft zu Gunsten dienen, wenn man sogar unter den streitenden Nationen einen unbeschränkten Handelsverkehr zu ge= statten hätte. Denn der Handel hat keinen Feind außer demjenigen, welcher ihn stört, und sein natürliches Princip ist Eigennut ohne Vaterland; auch sein großartiges Verdienst um die Civilisation ordnet sich dieser Triebfeder unter. Es liegt daher in der Natur der Sache, daß ein völlig freier, unüberwachter Handelsverkehr zwischen den Unterthanen der streitenden Theile nicht zugelassen werden kann, vielmehr jeder kriegführende Staat zur Beschränkung derselben Maßregeln zu ergreifen befugt ist. Er darf also nicht allein seinen eigenen Unterthanen mit Androhung von Strafen und Confiscationen die gänzliche Unterlassung oder gewisse Beschränkungen vorschreiben', sondern er kann auch thatsächlich jeden feindlichen Unterthan von solchem Verkehre zurückweisen und Reactionen dagegen gebrauchen, wovon das Nähere in Betreff des Seehandels bei der Seebeute vorkommen wird; er kann feindlichen Handelsforderungen die Klagbarkeit versagen, z. B. den Versicherungen feindlicher Güter2, so wie er andererauf die erst später zur Sprache zu bringenden Verhältnisse des neutralen Handels, s. bei v. Kampß § 257.

1) Dies geschah sonst regelmäßig. Vgl. Pufendorf 1. c. obs. 207. Aber es hat auch Beispiele des Gegentheils gegeben. So decretirten die Generalstaaten 1675 in dem Kriege gegen Schweden freien Handel unter den Kriegführenden. Die Britische Praxis s. bei Phillimore III, 105.

2) de Steck, Essais sur div. sujets. p. 14 s. Wegen der neuesten Praxis: Wurm a. D. VII, 340 ff. Phillimore 1. c. 108.

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