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seits durch Ertheilung specieller Licenzen einen bestimmten Verkehr erlauben mag, wodurch aber natürlich dem feindlichen Theile keine Verbindlichkeit zur Beachtung der Licenz auferlegt wird'. Keineswegs läßt sich übrigens behaupten, daß eine absolute Handels- und Handelsgeschäftssperre unter feindlichen Staaten die Selbstfolge der Kriegseröffnung sei, wenn sie gleich das Gesetz einzelner Staaten ist. Es bedarf vielmehr deutlicher Erklärungen jeder Staatsgewalt über diesen Gegenstand, wenigstens eines ausdrücklichen allgemeinen Handelsverbotes, indem die Handelsfreiheit der Einzelnen nicht erst von dem Staate kommt, sondern von demselben nur seine Beschränfungen zu empfangen hat, der Krieg aber an sich ein absolutes natürliches Hinderniß des Handelsverkehres unter Einzelnen nicht darstellt3. Eben so wenig kann ein Alliirter dem anderen Alliirten eine absolute Prohibition, wenn sie nicht schon durch Vertrag feststeht, zur Pflicht machen wollen; nur offenbare Handelsbegünstigungen des feindlichen Theiles von Seiten eines Alliirten darf der Andere untersagen und thatsächlich dagegen durch Beschlagnahme einwirken *.

Persönlicher Kriegsstand und dessen Activ- und Passiv - Subjecte
im Allgemeinen.

124. Nach der modernen Kriegsart Europäischer Nationen tritt ein vollständiger sowohl activer als passiver persönlicher Kriegsstand nur unter den Repräsentanten der feindlichen Staatsgewalten und

1) Ueber diese und ihre stricte Bedeutung s. Jacobsen, Seerecht S. 423 f. 719-731. Wheaton, Intern. L. IV, 1, § 22. Oke Manning p. 123. Wildman II, 245.

2) Vgl. Nau, Völkerseerecht § 263. Anderer Meinung war Bynckershoeck, Quaest. iur. publ. 1, 3 und ist auch noch jetzt: Wurm a. D. 282 ff.

3) Die strenge Britische, Nordamerikanische und Französische Praxis s. bei Wheaton a. a. D. § 13 verglichen mit Valin, Commentar zur Ordonn. v. 1681. III, 6, 3 und Oke Manning S. 123, der dabei richtig bemerkt, daß es sich mehr um einen staatsrechtlichen als völkerrechtlichen Grundsaß handele; auch Massé, Dr. commercial. t. I. 1844. No. 335. Wildman II, 15.

4) Auch hierüber findet man eine strengere Ansicht bei Bynckershoeck, Quaest. 1, 10. Wheaton a. D. § 14. Wurm a. D. 294. Billig aber fragt man, wie ein Alliirter sich anmaßen dürfe, dem Verbündeten Gesetze seines Verhaltens vorzuschreiben und eine Jurisdiction über seine Unterthanen auszuüben, wenn das Bündniß kein Recht dazu ertheilt?

ihrer Hilfsmächte, so wie unter den von ihnen zum Land- und Seekriege berufenen Personen ein. Die legitimen Bestandtheile der Wehrkraft sind aber nicht allein die s. g. regulären Land- und Seemannschaften, sondern auch die irreguläre Land- und Seemacht, welche außerordentlich aufgeboten oder in Disposition genommen ist; ferner nicht allein die zum unmittelbaren Waffengebrauche bestimmten Personen und deren Führer, sondern auch die zu ihrem Dienste angestellten s. 8. Nicht-Combattanten, Feldgeistliche, Aerzte, Marketender und Dekonomie - Beamte; mit dem Unterschiede gleichwohl, daß dieselben von den activen Kriegsrechten und insbesondere von den Waffen feinen unmittelbaren Gebrauch machen dürfen, es sei denn aus Noth zur Rettung und Erhaltung ihrer Person. - Alle übrigen Unterthanen eines kriegführenden Staates gerathen daneben blos in einen passiven Kriegsstand, insofern nämlich ihr Zusammenhang mit dem Kriegsheere, so wie Art und Zweck des Krieges, ihre Mitleidenheit unvermeidlich macht'. Jede active Betheiligung an feindseligen Handlungen ist dagegen von der Anordnung des Kriegsherrn abhängig2, sie bestehe in dem Aufgebote Einzelner, oder der ganzen, wenigstens waffenfähigen Nation. Natürlich wird, wenn der Feind selbst einen Vernichtungskrieg erklärt oder factisch führt, oder wenn einzelne Glieder des friedlichen Staates sich nicht nach Kriegssitte betragen, jedem Einzelnen auch das Recht des activen Widerstandes gegeben. Außerdem ist jede feindselige Handlung an Personen und Eigenthum der feindlichen Partei nicht blos eine Verlegung der Kriegsfitte, die der Feind ahnden kann, sondern sogar eine Uebertretung der eigenen Staatsgesetze, wodurch Verlegungen von Personen und Sachen als den Bürgerpflichten zuwider verpönt werden, und sie verfällt entweder dem einheimischen ordentlichen Strafgesetze3 oder besondern Martialgefeßen.

1) Vgl. schon Vattel III, 15, § 226.

2) Das Allgemeine Landrecht für Preußen sagt dieses in der Einleitung § 81 mit den Worten: „den Schuß gegen auswärtige Feinde erwartet der Staat lediglich von der Anordnung seines Oberhauptes." Eine sonst allgemeine Formel bei Kriegserklärungen war zwar die Aufforderung an alle Unterthanen de courir sus aux ennemis; indessen deutete dieses schon Vattel a. D. § 227 auf ein bloßes Festhalten feindlicher Personen und Sachen. Jetzt möchte sie wohl überhaupt nicht mehr vorkommen. S. übrigens auch Pufendorf, Iur. univ. obs. IV, 206.

3) ,,Der scheinbare Grund des Gegentheils," sagt Abegg, Untersuchung aus dem Gebiete der Strafrechtswissensch. 1830. S. 86, „ist, daß der Staat, den im

Freibeuter. Autorisirte Freicorps und Corsaren (Caper).

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124. Außerhalb des regelmäßigen Kriegsstandes befinden sich nach den Grundsäßen des vorigen Paragraphen alle diejenigen, welche einen Krieg auf eigene Hand mitmachen, sie mögen nun vereinzelt als Freibeuter oder in Freicorps' oder auf Schiffen vereinigt als Corfaren auftreten. Eine Ausnahme machen dagegen diejenigen, welche sich mit Erlaubniß eines Kriegsherrn an den Feindseligkeiten betheiligen und darüber durch schriftliche Ordres ausweisen können, so weit sie sich denselben gemäß verhalten; insbesondere auch die von einem Kriegführenden mit Caper- oder Markebriefen versehenen Privat-Caper, Armateurs, Privateers2; welche dann als Theil der Seemacht angesehen werden und unter den Befehlen der Admiralität stehen.

Ihre Zulassung und Benutzung stammt aus dem mittelalterlichen Repressalienbrauche (§ 110)3. Erst in neuerer Zeit hat man

Kriegszustande das Unglück traf, in seinen Landestheilen feindliche Truppen aufnehmen zu müssen, weder Pflicht noch Interesse habe, jene Feinde wider Angriffe zu sichern, nachdem an die Stelle des rechtlichen ein Gewaltverhältniß getreten ist. Allein bekanntlich wird durch den Kriegsstand allenfalls ein bellum internecinum abgerechnet, welches nach dem Standpunkte unserer Zeit wohl nicht vorkommt, keineswegs der Rechtszustand in dem Grade aufgehoben, daß für den Bürger, dessen Rechte auch vom Feinde selbst im Wesentlichen anerkannt werden, eine Befreiung von den ihn verbindenden Gesetzen, gegenüber wem es auch wolle, gerechtfertigt werden könnte. Man muß nur die bereits gerügte Ansicht aufgeben, daß das Criterium des Strafgesetzes in dem Schutze zu suchen sei, welchen es Jemand gewähre. In wie fern durch den Fall der Nothwehr oder sonstige Modificationen, die durch den Einfluß des Krieges auf das Strafrecht herbeigeführt werden, Straflosigkeit oder Milderung der Strafe entstehen können, in wie fern das Gebiet der Gnade eintreten dürfe, gehört einer anderen Seite der Beurtheilung an." S. auch Frisius Rinia van Nauta, de delictis adv. peregrinos, maxime adv. milites hostiles. Groning. 1825. und des Verf. Lehrb. des Crim.-Rechtes § 37. 1) Vgl. darüber J. J. Moser, Nachtr. z. d. Grdss. d. Völkerr. in Kriegszeiten. 1750. und dessen Versuch IX, 2, 49.

2) Darüber s. das classische Werk von Ge. Fr. Martens, Versuch über Caper. Gött. 1795. und Französisch ebendas. Vgl. auch Hautefeuille, Droits des neutres. I, 327. v. Kaltenborn, Seerecht II, § 217. Phillimore I, 393.

3) Zur Geschichte derselben s. v. Kaltenborn in Pöliz-Bülau, Jahrb. f. Gesch. und Pol. 1849. Bd. II. (auch besonders abgedruckt unter dem Titel „die Caperei im Seekriege. Leipzig 1849).

darin eine Unfitte erkannt', sie vertragsmäßig beschränkt und vereinzelt darauf verzichtet, auch bereits in mehreren Fällen freiwillig davon abgesehen3; ja die bei den Pariser Conferenzen 1856 vertretenen Europäischen Mächte haben sogar am 16. April die Abschaffung der Caperei ausdrücklich beschlossen und declarirt. Sämmtliche übrige größere und kleinere Seestaaten Europa's sind beigetreten; nur die Nordamerikanische Staaten - Union nicht, welche noch ein Mehreres verlangt (f. Anlage).

Sofern nun noch in künftigen Seekriegen Caperbriefe ertheilt werden sollten, werden auch noch die Grundsäße der älteren Praxis ihre Geltung behalten. Es sind im Hauptwerk diese:

Das Recht zur Ausfertigung von Caperbriefen gebührt nur den kriegführenden Hauptparteien. Eine Auxiliarmacht hat es nicht, so fern sie ihren Charakter als Hilfspartei behaupten will. Die Capercommission darf jedoch auch Fremden, insbesondere neutralen Unterthanen ertheilt werden, falls keine Verträge entgegenstehen*; nicht minder bewaffneten Kauffahrern, um nebenbei Prisen zu machen. Die näheren Modalitäten der Ertheilung regelt der kriegführende Staat. Auf völkerrechtliche Anerkennung und Behandlung nach der Kriegsregel haben jedoch nur diejenigen Caper Anspruch, welche sich

1) Franklins Verdammungsurtheil f. in f. Works. Lond. II, 448. Vgl. Wheaton, Histoire p. 233 (ed. 2. II, 371). Hautefeuille I, 339.

2) Vertragsweise geschah es zwischen Preußen und Nordamerika, im Handelsvertrag von 1785. Art. 23. Die neueren Verträge beider Staaten von 1799 und 1828 schweigen davon. Nau, im Völkerseer. 1802. § 279 citirt auch noch den damals neuesten Vertrag zwischen England und Rußland. Allein die Verträge von 1801 enthalten nur Modificationen der Caperbefugnisse. Dergleichen fanden sich auch schon in vielen anderen Verträgen, obgleich fruchtlos. Hautefeuille p. 338. 3) Thatsächlich unterblieb die Ausfertigung von Caperbriefen im RussischTürkischen Kriege von 1767-1774. Von anderen Fällen s. Wurm in d. Zeitschr. f. Staatswissensch. VII, 344 ff. Und nun die Britisch - Französischen Resolutionen von 1854!

4) Hautefeuille I, p. 350. 351 citirt desfallsige Verträge. Seine Meinung darüber s. IV, 252.

5) Martens § 12. Hautefeuille I, 345..

6) Wegen Frankreich vgl. besonders das Prisen - Reglement vom 11/22. Mai 1803 Martens, Rec. VIII, 9. Ortolan, Regles internat. II, 354. Ueberhaupt: de Pistoye et Duverdy, Tr. des prises. I, 157). Wegen der gewöhnlich beobachteten Regeln: Riquelme I, 266. 267.

in gehöriger Form nach den Regulativen des committirenden Staates auszuweisen vermögen und sich selbst dem Kriegsgebrauch gemäß verhalten. Als Pirat aber gilt, wer von den beiderseitigen Kriegsherren Caperbriefe nimmt1.

Erlaubte Mittel der Kriegführung.

125. Was die Mittel der Kriegführung betrifft, so ist im Allgemeinen nicht blos offene Gewalt, sondern auch List für zulässig zu halten, um den Zweck des Krieges zu erreichen. Nur die Ehre und Humanität setzen den Nationen gewisse Schranken, welche entweder nie, oder doch nur ausnahmsweise aus Kriegsräfon überschritten werden dürfen.

Als unbedingt verboten, weil unmenschlich, betrachten wir Verbreitung von Giftstoffen und Contagionen in feindlichem Lande, den Gebrauch vergifteter3 und solcher Waffen, wodurch unnöthige Schmerzen und besonders schwer zu heilende Wunden zugefügt werden, z. B. das Schießen à la mitraille, oder mit zackigen oder von Glas und Kalk durchmischten Kugeln, oder mit doppelten oder halbirten Kugeln, gewiß auch mit Brandraketen gegen Personen, den Gebrauch von Bluthunden oder anderer wüthender Bestien gegen den Feind; endlich ein Abschlachten derer, welche keinen Widerstand leisten oder dazu ganz unfähig sind. Sogar ein erlaubter Vernichtungskrieg gegen einen Staat kann dazu nicht berechtigen oder nöthigen.

Regelmäßig unzulässig, jedoch zur Rettung aus sonst unabwendbarer Gefahr oder als Repressalie erlaubt, ist nach Kriegsgebrauch jede Verheerung des feindlichen Gebietes, Zerstörung der Ernten, Einäscherung der Wohnungen, wo sie nicht schon die Durchführung einer Kriegsoperation mit sich bringt*;

1) Martens § 14. Derselbe bezweifelt sogar mit Valin, daß man von mehreren Alliirten Caperbriefe nehmen könne. Und in der That können daraus die Neutralen eine Beschwerde herleiten. Vgl. übrigens Hautefeuille I, 351.

2) Sogar der Islam verbot und verbietet dergleichen. Pütter, Beitr. S. 54. 3) Diese verbot schon das christliche Mittelalter c. 1. X. de sagittar. Dennoch finden sich Beispiele des Gegentheiles bis ins 16. Jahrhundert. Ward I, 252. 253.

4) Nach Alt-Englischen Maximen, die man während des Nordamerikanischen Freiheitskrieges bekannte und auch in neuester Zeit in Ostindien geübt hat, wären Verwüstungen erlaubt: pour forcer les habitans à satisfaire aux démandes

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