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sodann die Anwendung von Vertilgungsmitteln, welche mit Einem Act maschinenmäßig ganze Massen von Feinden niederschleudern, wodurch der Mensch zu einem thatenlosen Object herabgesetzt und entwürdigt, auch wohl das Blutvergießen unnöthig vergrößert wird; z. B. der Gebrauch von Kettenkugeln im Landkriege oder von glühenden Kugeln und Pechkränzen im Seegefechte, um feindliche Schiffe mit ihrem ganzen Inhalte auf Einmal zu vernichten'.

Unter den Mitteln der List erscheinen zunächst alle diejenigen rechtlich unzulässig, welche die vom Feinde dem Feinde selbst gegebene Treue verletzen'; Ehre und eigenes Interesse verbieten sodann den Meuchelmord am Feinde und Aufreizung dazu, ferner Aufforderungen der Unterthanen zum Abfall von ihrer rechtmäßigen Staatsgewalt. Dagegen kann Sparung von Menschenleben und ein schneller zu erreichendes Ziel des Krieges bei Anreizungen Einzelner zum Verrath durch Bestechung und ähnliche Vortheile das Unsittliche des Mittels einigermaßen entschuldigen.

Unversagt ist die Annahme und Benutzung aller freiwillig von der feindlichen Seite her dargebotenen Vortheile, wenn sie nicht wieder zu einer an sich unerlaubten oder verdammenswerthen Handlung hinführen, z. B. zum Meuchelmorde; so die Annahme von Deserteurs, selbst von Verräthern; allgemein zugestanden der Gebrauch von Kundschaftern*. Jedem Theile stehet aber zu, gegen Listen und Verrath

de contributions etc.; pour engager l'ennemi à s'exposer en tachant de couvrir le pays; pour nuire à l'ennemi ou pour l'amener à la raison; en cas de révolte ou de rebellion des habitans du pays! v. Martens, Völkerr. § 274 (280).

1) Ueber die vorgetragenen Säße vgl. man Vattel III, 155–157. 166. 167. v. Martens § 268 f. Klüber § 244. 262. 263. Die Schriften bei v. Ompteda § 301 und v. Kamptz § 289. Gar keine Grenze des Rechtes erkannte Bynckershoeck an. Quaest. iur. publ. De reb. bell. cap. 1. Aber s. Ortolan II, 27. 5. Oke Manning p. 149. Wildman II, 24. Phillimore III, 70. Bedenkliche Punkte und Mittel der modernsten Kriegführung bespricht R. v. Mohl, See- und Völkerr. I, 765 ff.

2) S. sogar Macchiavelli, dei discorsi III, 40. Wer selbst die Treue verleßt, kann natürlich auf Bewahrung derselben keinen Anspruch machen. Vattel § 176.

3) Pufendorf VIII, 6, 18. Vattel § 180. Klüber § 243 Not. a. Bedenklicher ist Groot III, 1, 21. Schriften s. noch bei v. Ompteda § 303 und v. Kampß § 291. 4) Von diesen wird noch im dritten Buche a. E. besonders gehandelt werden. S. übrigens wegen des Obigen Vattel § 181. Klüber § 266. Phillimore III, 140.

kräftige Reaction zu gebrauchen'; geht die List zu offenem Kampfe über, so muß die Verstellung aufhören2.

Wendet etwa der Feind unerlaubte Mittel der Bekämpfung an, so darf er auch ohne Schonung behandelt werden. Er unterliegt dem Geseze der Wiedervergeltung, wenn nur eine solche möglicher Weise den wahren Schuldigen treffen kann.

Behandlung feindlicher Personen.

126. In Hinsicht auf die Behandlung feindlicher Personen kannte das alte Kriegsrecht gar keine oder doch nur wenige Schranken. Es überließ sie der Willkür des Siegers, mit der Wahl zwischen Tödtung oder Knechtung. Das neuere Kriegsrecht christlicher Nationen ist auch hierin, seinem obigen Principe gemäß, humaner; es beschränkt sich auf das Unvermeidliche und unterscheidet die verschie= dene Bestimmung, so wie das Verhalten der feindlichen Personen, in folgender Weise:

I. Nur gegen Personen des feindlichen Wehrstandes, welche zum Gebrauche der Waffen verpflichtet und berechtiget sind (f. g. Combattanten), es seien reguläre oder irreguläre Truppen, gilt das eigentliche Kriegsrecht auf Leben und Tod, werden alle von der Kriegsmanier erlaubte Mittel der Vernichtung angewendet. Schonung einzelner Menschenleben muß nur in dem Falle Statt finden, wenn der Andere sich dadurch selbst in keine Gefahr bringt oder die Erreichung der Kriegszwecke dadurch nicht verhindert wird. Es wird daher auch unter solchen Umständen der Pardon dem Einzelnen nicht leicht verweigert, sofern nur der Feind selbst eine gleiche menschliche Schonung beobachtet und nicht durch ein entgegengesetztes Verfahren zu Repressalien Anlaß giebt, um eine Gleichheit des Kampfes zu erhalten. Nicht-Combattanten, welche zum Troß oder zur Aus

1) So bei den intelligences doubles (Vattel § 182); d. h. wenn man den Schein annimmt, seine Partei zu verrathen, um die Anderen in die Schlinge zu ziehen.

2) So muß beim Seegefechte jeder Theil die wahre Flagge, wenigstens beim Anfange des Kampfes, zeigen. Bouchaud, Théorie des traités de commerce p. 377. Ortolan II, 33. Wildman II, 25.

3) Vgl. Zachariä vom Staat XXVIII, 7, 2. (Bd. IV, 1. S. 99.)

rüstung der Truppen gehören, als Feldprediger, Wundärzte, Marketender, Quartiermeister, werden zwar vereinzelt am Leben geschont, theilen aber natürlich im Gemenge die Schicksale der Combattanten und verfallen in Kriegsgefangenschaft, wenn sie nicht ausdrücklich in allgemeinen Verträgen oder in Capitulationen ausgenommen sind1. Verwundete, welche selbst nicht mehr die Waffen gebrauchen oder zu gebrauchen im Stande find, müssen nach den Grundfäßen der erlaubten Selbsthilfe, welche auch die Grundsätze des Krieges sind, mit weiteren Angriffen auf ihre Person verschont werden. Dem Loose der Kriegsgefangenschaft sind sie nicht entzogen; die Sorge für ihre Heilung ist zwar nur der Menschlichkeit und Großmuth des Siegers anheimgestellt, allein sie darf bei der hierin bestehenden Gegenseitigkeit sogar erwartet werden, nachdem der Sieger für seine eigenen Verwundeten und Kranken zu sorgen im Stande gewesen ist. Tödtung der feindlichen Verwundeten und Kranken kann im Allgemeinen nie und in keiner Hinsicht gerechtfertigt werden, höchstens an denjenigen, von denen man die bestimmte Kenntniß hat, daß sie selbst sich auf solche Weise vergangen haben. Parlamentirende Militärpersonen, wenn sie mit den herkömmlichen Zeichen sich nähern, müssen als unverlegbar gelten und auch zur Rückkehr Zeit und Sicherheit erhalten.

II. Personen, welche nicht zur feindlichen Heeresmacht gehören, mit Einschluß der blos zur Erhaltung der inneren Sicherheit und Ordnung dienenden, obschon bewaffneten Personen, stehen unter dem Schuße des Kriegsrechtes und werden, so lange sie selbst keine Feindseligkeiten begehen, mit persönlicher Vergewaltigung verschont. Zur Schändung von Personen kann auch der Feind niemals ein Recht haben2. Natürlich sind demselben Sicherungsmaßregeln jeder Art zuständig, z. B. Abforderung oder Wegnahme von Waffen oder Geifeln. Befinden sich feindliche Unterthanen bei dem Ausbruche des Krieges in des anderen Theiles Gebiet, oder werden sie dorthin durch einen Zufall während des Krieges verschlagen, so muß ihnen Zeit zur Entfernung gelassen werden. Nur eine Sequestration kann

die

1) Klüber, Völkerr. § 247 meint, man sieht nicht mit welchem Grunde, Nichtcombattanten würden wider ihren Willen der Kriegsgefangenschaft nicht unterworfen.

2) Vgl. Groot III, 4, 19.

durch die Umstände gerechtfertigt sein, theils um Zuträgereien, theils auch um Verstärkungen der feindlichen Macht zu verhindern'.

III. Eine vorzügliche Schonung erweiset die neuere Kriegssitte dem feindlichen Souverän und den Gliedern seiner Familie, selbst wenn sie an den Kriegsoperationen unmittelbar Theil nehmen. Man richtet absichtlich kein Geschüß auf sie; der Kriegsgefangenschaft unterliegen sie indeß ebenfalls. Frauen und Kinder werden meistens in ihrer bisherigen Lage ungestört gelassen und sogar gegen Beunruhigung geschüßt; auch werden hergebrachte Höflichkeiten während des Krieges nicht völlig unterlassen. Natürlich aber sind auch hier Sicherungsmittel gegen Mißbrauch und Repressalien nicht ausgeschlossen.

IV. Ganz außer dem Schuße des Kriegsrechtes und der Kriegsmanier stehen:

a. diejenigen, welche auf eigene Faust und ohne Erlaubniß des Souveräns einen kleinen Krieg führen, wovon die autorisirten Freicorps (§ 124a) wohl zu unterscheiden sind;

b. diejenigen Militärpersonen und Nichtcombattanten, welche sich selbst nicht nach Kriegssitte betragen, z. B. Maraudeurs, ohne zur Maraude von ihren Befehlshabern commandirt zu sein; c. die Ueberläufer, welche beim feindlichen Heere gefunden werden. Alle diese sind der Willkür des anderen feindlichen Theiles bloßgestellt.

Kriegsgefangenschaft.

127. Dem Loose der Kriegsgefangenschaft waren nach altem Völkerrechte alle feindlichen Personen unterworfen, die der Sieger in seine Gewalt bekam. Er konnte mit ihnen nach Belieben verfahren, wenn er sich nicht durch Vertrag zu einer bestimmten Schonung verpflichtet hatte und auch dieser schütte nicht immer; er konnte

1) Nicht immer hat sich die Staatenpraxis in der Wuth des Krieges daran gebunden gehalten. Schlimme Beispiele liefert Ward I, 356. 357. S. dagegen Ortolan II, 281. Sehr verständig war die Magna Charta für England, Art. 41; auch ist durch Verträge vielfach den Personen feindlicher Unterthanen auf bestimmte Zeit ein Schutz gewährt. Utrechter Friede zwischen England und Frankreich, Art. 19; zwischen England und Spanien, Art. 6. Englisch - Russischer Vertrag von 1766, Art. 12. Vgl. oben § 122. Sehr mild war auch die Praxis der Westmächte und Rußlands im Jahre 1854.

sie tödten, mißhandeln, oder in Knechtschaft geben'. Nur bei einzelnen Völkerstämmen finden sich theilweis mildere Grundsätze, obgleich sie nicht immer befolgt wurden. So das Gesetz der Amphictyonen, die in die Tempel Geflüchteten nicht zu tödten2; oder der angeblich allgemeine Brauch der Hellenen, solche, die sich freiwillig übergaben und um ihr Leben flehten, am Leben zu schonen3, oder, was bei den Römern beobachtet zu sein scheint, das Leben der Belagerten zu schonen, wenn sie sich, noch vor dem Berennen der Mauern mit dem Belagerungsgeschütz, überlieferten.

Im Mittelalter trat zwar die Kirche vermittelnd für gewisse Klassen durch Gottesfrieden ein, allein es blieb die willkürlichste, ja selbst grausame Behandlung der feindlichen Unterthanen und Kriegsgefangenen in ungehinderter Uebung; nur die Aussicht auf Lösegeld und ritterlicher Sinn führten zu Schonung, auch sette die Kirche allmählich jede Sclaverei christlicher Kriegsgefangener unter christlichen Nationen außer Gebrauch".

128. Nach heutigem Kriegsrechte unterliegen der Kriegsgefangenschaft, wie schon angedeutet ward, nur der Souverän mit den waffentragenden und waffenfähigen Gliedern seiner Familie, sodann alle zur bewaffneten activen Macht gehörigen Personen. Ausnahmsweise hat man auch noch in einzelnen Fällen die in Feindesland befindlichen Unterthanen des anderen Staates als Kriegsgefangene behandelt (§ 125 II.).

Ihren Anfang nimmt nun die Kriegsgefangenschaft in dem

1) Details bei Groot III, 11, 7 f.

2) Saint-Croix gouv. fédérat. p. 51.

3) Thucydid. III, 52.

4) Caesar, bell. gall. II, 32. Cicero, de offic. I, 12.

5) Vgl. c. 2. X. de treuga.

6) Ward liefert davon an mehreren Stellen die gräßlichsten Beweise. S. auch Pütter, Beiträge S. 47 ff.

7) Im Abendlande verbot das dritte Lateranische Concil unter Alexander III. Christen zu Sclaven zu machen und zu verkaufen (1179). Auch bei den orientalischen Christen hatte man denselben Grundsaß angenommen, wie Nicephorus Greg. c. 1260 berichtet. Vgl. Pütter, Beitr. 69. 86.

8) Schriften bei v. Ompteda § 311 und v. Kampß § 305. Dazu Groot III, c. 7. Moser, Vers. IX, 2, 250. 311 f. Bynckershoeck, Quaest. iur. publ. I, 3. Vattel III, § 139 f. Klüber § 249. Wheaton IV, 2, 2. Oke Manning p. 155.

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