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nicht zu halten ist. Nöthiget sie den Schuldner zu zahlen, so ist dies ein ihn treffendes Unglück'; aber es kann ihm daraus höchstens eine Einrede oder eine Forderung wegen nützlicher Verwendung aus Billigkeit gegen den wahren Gläubiger oder einen Dritten zustehen, der dadurch selbst von einer Zahlung an den Feind befreit worden ist. Ein Anderes wird sich nur im Falle einer Debellation oder vermöge ausdrücklicher friedensgesetzlicher Bestimmungen behaupten lassen; namentlich wenn die Schuldner unter der Botmäßigkeit des occupirenden Feindes stehen, der jedoch dritten Mächten keine desfallsige Verbindlichkeit auferlegen kann2.

Unbedenklich darf dagegen den Forderungen feindlicher Unterthanen an diesseitige Unterthanen und Anstalten die Klagbarkeit im Wege der Repressalien oder Retorsion versagt werden, wenn nicht etwa hierauf vertragsmäßig verzichtet ist3.

Beuterecht an beweglichen körperlichen Sachen1.

135. Ein allenthalben anerkanntes Aneignungsrecht findet in Landkriegen bei eigentlicher Kriegsbeute Statt. Gegenstände derselben sind unbestritten alle beweglichen körperlichen Sachen, welche dem feindlichen Heere oder einzelnen dazu gehörigen Individuen von rechtmäßigen Streitern der Gegenpartei, oder ausnahmsweise denjenigen Staatsangehörigen abgenommen werden, deren Plünderung von dem Befehlshaber der Gegenpartei erlaubt worden ist, z. B. bei Erstürmung einer Festung oder eines anderen hartnäckig vertheidigten Plates. Nur in ersterer Hinsicht versteht sich das Beuterecht ohne weitere Erlaubniß; die kriegführenden Theile geben gleichsam wechselseitig dem Spiele des Krieges dasjenige preis, was sie bei ihrem Zusammentreffen bei sich führen; in dem zweiten oder Ausnahmefall erscheint die Beute als eine Compensation für dasjenige, was man

1) Als civilrechtlicher Saß unbestreitbar. S. Schweikart S. 94 f. 105. 109. 2) Das Gegentheil wird natürlich, wiewohl bald mehr, bald weniger bedingt, von den Publicisten angenommen, welche überhaupt eine Occupation unkörperlicher Dinge vertheidigen. Vgl. v. Kamph a. D. § 6. 7.

3) Ein Beispiel solchen Vertrages ist der Handelsvertrag zwischen Großbritannien und Nordamerika von 1794. Vgl. Wheaton IV, 1, 12.

4) Schriften bei v. Ompteda § 309. v. Kampt § 308. Groot III, 6. Vattel III, 196.

bei einer so besonderen Gelegenheit auf das Spiel zu setzen genöthigt gewesen ist, wobei man die Wiederausgleichung den betroffenen feindlichen Unterthanen mit ihrer eigenen Staatsgewalt überläßt. Daß es großartiger und edler ist, solche Ausnahmen nicht zu gestatten, da es besonders mit der Wiederausgleichung des den Einzelnen zugefügten Schadens sehr mißlich steht, und durch eine solche Gewaltmaßregel gewöhnlich nur Unschuldige betroffen werden, ist in neuester Zeit sogar in der Praris nur selten verkannt worden. Sollte außer den obigen Fällen einem feindlichen Unterthan von seiner persönlichen Habe durch einen Krieger der Gegenpartei Etwas weggenommen werden, so kann dieses zwar aus dem Gesichtspunkte der heutigen Militärdisciplin eine ungiltige Beute sein und der Wegnehmende von seinem Vorgesetzten zur Herausgabe an den bisherigen Eigenthümer genöthiget werden; wird diese jedoch nicht erlangt, so werden dergleichen Sachen nichtsdestoweniger mit dem Friedensschlusse die Natur giltiger Kriegsbeute annehmen. Daß sich dagegen ein Privatmann einem feindlichen Unterthan und sogar Krieger gegenüber, dessen Habseligkeiten sich jener ohne besondere Autorisation zugeeignet hat, auf ein Recht der Beute berufen könne, wird aus dem heutigen Standpunkte gewiß bestritten werden dürfen1.

In Beziehung auf die Person des Erwerbers unterscheidet der allerdings durch kein Völkergesetz gebundene, aber gewöhnliche Ge= brauch der Staaten einerseits diejenigen Sachen, welche zur Ausrüstung eines Kriegsheeres gehören und zu kriegerischen Operationen dienen, ohne dem einzelnen Krieger einen unmittelbaren Gebrauch oder Nußen zu gewähren; andererseits solche Sachen, welche einen unmittelbaren Werth für den Einzelnen haben. Lettere, wie z. B. Geld, einzelne Armaturstücke und Kostbarkeiten, werden regelmäßig dem beutemachenden Krieger oder dem dabei gemeinschaftlich concurrirenden Truppentheil überlassen; erstere hingegen, z. B. schweres Geschütz, ganze Convois, Magazine und dergl., behalten sich die

1) Eine entgegengesetzte Ansicht findet sich noch bei Struben, Rechtl. Bedenken II, Nr. 20. S. aber schon Pufendorf VIII, 6, 21. Auch das Allg. Preuß. Landrecht I, 9, § 193. 197 stellt den Grundsatz auf: das Recht Beute zu machen, kann nur vom Staate ertheilt werden. Und: gegen denjenigen feindlichen Unterthan, der weder zur Armee gehört, noch derselben folgt, kann nur mit ausdrücklicher Erlaubniß der Befehlshaber der Truppen Beute gemacht werden.

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Kriegsherren gewöhnlich selbst vor, allenfalls gegen eine Vergütigung an die Beutemachenden'. Jedoch bleibt dieses den eigenen Regu= lativen jedes Kriegsherrn anheimgestellt. Seltsam war der frühere Kriegsgebrauch, wonach die Glocken eines eroberten Plazes dem Chef der Belagerungs-Artillerie verfielen, wenigstens dann, wenn sie während der Belagerung in Benußung geblieben waren2.

136. Bei näherer Erwägung läßt sich nun eine Appropriation von Beutegegenständen nicht etwa mit der Fiction rechtfertigen, daß dieselben res nullius feien, was sie in der Wirklichkeit nicht sind, und eben so wenig kann der Mangel einer Dikäodosie im Kriege einer eigenmächtigen Besizergreifung schon den Charakter einer Eigenthumserwerbung wider Jedermann verleihen3. Nur wenn die Dikäodosie unter christlichen Staaten überhaupt noch etwas willkürliches wäre und sein dürfte, wie in der alten Welt, ließe sich darauf die Idee der sichersten Eigenthumserwerbung gründen; jezt, wo der Kriegstand ein nur vorübergehender ist, kann diese Vorstellungsweise nicht Statt finden. Vielmehr wird man folgerichtig mit den heutigen Begriffen einen Eigenthumsübergang bei der Beute überhaupt nicht annehmen dürfen, sondern dem Beutemachenden nur die ungehinderte Befugniß zu allen thatsächlichen, nach den Umständen möglichen Verfügungen über Nutzen und Substanz der Sache zuschreiben müssen, ohne daß darüber von ihm oder demjenigen, welchem er sie überträgt, Rechenschaft zu geben ist, so lange noch der Kriegstand dauert und der Besizer dem Eigenthümer feindlich gegenübersteht. Der lettere wird dagegen sein Recht an der Sache allezeit wieder verfolgen dürfen, wenn er dieselbe an einem dritten friedlichen Orte, 3. B. in neutralem Gebiete findet, oder in eigenem Lande außerhalb der feindlichen Gewalt, oder endlich nach wiederhergestelltem Frieden, wenn nicht darin Aufgebung aller Ansprüche für entzogenes Privateigenthum oder in Betreff von Beutegegenständen insbesondere stipulirt wäre. Kurz, das von jedem Staate garantirte und unter der Gesammtbürgschaft aller Staaten stehende Civileigenthum wird nur

1) Vgl. z. B. das Allg. Landrecht für die Preuß. Staaten I, 9, § 195 sq. und schon die älteren Deutschen Militärgesetze, z. B. den Artikelsbrief von 1672 Art. 73. Die Britische Praxis s. bei Phillimore III, 185.

2) Moser, Versuch IX, 2, 109.

3) Vgl. darüber auch Pando p. 389.

einstweilen suspendirt und seiner Gemeingiltigkeit beraubt; der Besitzstand tritt inzwischen an die Stelle des Rechtes, das Heute mir, Morgen Dir, des Krieges. Von jedem einzelnen Staate hängt es demnächst ab, ob und wie weit er während des Krieges oder nach Beendigung desselben dem früheren Eigenthümer einen Rechtsanspruch auf Wiedererlangung des weggenommenen Gutes gegen den Besizer zugestehen wolle, welcher seiner Gerichtsbarkeit unterworfen ist; aber es existirt durchaus kein alle Staaten verpflichtender Grundsay, eine unter gewissen Umständen gemachte Beute als unwiderrufliches Eigenthum des Beutemachenden und seiner Nachfolger im Besize gelten zu lassen, wenn nicht Friedens- und andere Verträge dem Besigstande einen solchen Charakter ertheilen.

So giebt es denn auch kein allgemeines völkerrechtliches Gesetz, mit welchem Zeitpunkte das Eigenthum auf den Beutemachenden übergeht, weil die Statuirung des Eigenthums selbst nur auf der Autorität der Einzelstaaten beruhet'. In älterer Zeit galt dem Römischen Völkerrechte gemäß für die meisten Europäischen Völker als Zeitpunkt der vollendeten Kriegsappropriation kein anderer als der der vollendeten ausschließlichen Besitergreifung selbst, welche nicht mehr durch den bisherigen Eigenthümer oder seine Hilfsgenossen verhindert wird, mithin sobald das erbeutete Gut in Sicherheit gegen eine unmittelbare Wiedernahme gebracht ist und die lettere nur durch eine völlig neue Kraftanstrengung oder durch unabhängige Zufälligkeiten bewirkt werden mag. Die Beute ist dagegen noch nicht gemacht, so lange dieselbe Action wirklich fortdauert und ein ohne Unterbrechung fortgesetzter Kampf das Verlorene wiedergeben könnte2. Denselben Zeitpunkt haben auch noch manche neuere Codificationen beibehalten. Wegen der Schwierigkeit seiner Feststellung hat man

1) Vgl. Cocceji zu Groot III, 6, 3 a. E.

2) Wegen der hier Statt findenden Bedenken in der Auslegung des Römischen Rechtes vgl. Ziegler, de iurib. maiestat. I, 33, § 79. Allein die Grundsätze über die Vollendung einer Besitzergreifung sind keinem erheblichen Zweifel unterworfen. Zu berücksichtigen ist vorzüglich auch 1. 3. § 9. D. de vi.

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3) So das Allg. Landrecht für die Preuß. Staaten I, 9, § 201. Die Beute ist erst alsdann für erobert zu achten, wenn sie von den Truppen, welche sie gemacht haben, bis in ihr Lager, Nachtquartier oder sonst in völlige Sicherheit gebracht worden. § 202. So lange der Feind noch verfolgt wird, bleibt dem vorigen Eigenthümer der abgenommenen Sachen sein Recht darauf vorbehalten.“

auch wohl eine vierundzwanzigstündige Dauer des Besizes als maßgebend und entscheidend für den Eigenthumsübergang wie bei der Seebeute angewendet' und empfohlen2; allein es läßt sich schlechterdings nicht behaupten, daß dieser, ohnehin auch nicht alle Schwierigkeiten beseitigende Termin, ein gemeiner Völkergrundsatz geworden sei. In Ländern des Französischen Civilrechtes entscheidet der auf kriegerische Zustände vorzüglich passende Grundsatz: En fait de meubles la possession vaut titre3.

Appropriation im Seekriege.

137. Dehnt der Krieg sein Gebiet auch auf die See aus, so sind nicht allein die Schiffe der feindlichen Staatsgewalten gegen= seitig dem Rechte der Eroberung und Aneignung unterworfen, wenn sie bis zum Frieden behauptet werden können, sondern man legt sich auch eine unbedingte Appropriationsbefugniß gegen feindliche Privatschiffe und Güter bei, wovon man nur etwa die Fahrzeuge und Geräthschaften der Fischer an den Küsten menschenfreundlich ausnimmt, desgleichen schiffbrüchige und verschlagene Güter®.

1) So nach de Thou bei Eroberung und Wiedernahme der Stadt Lierre in Brabant, 1595.

2) Groot III, 6, 3.

3) Code civil Art. 2279.

4) Betrachtungen über diesen Gegenstand s. in Büsch, über das Bestreben der Völker neuerer Zeit, einander in ihrem Seehandel recht wehe zu thun. Hamburg 1800. Jouffroy, Dr. maritime p. 57 s. Zachariä, 40 B. IV, 1, S. 111. Weil, Constitut. Jahrb. 1845 I, 260. Hinsichtlich der Praxis vgl. man N. Carlos Abreu, Tratado jurid. politico sobre las presas marit. Cadix 1746. Franz. 1758 und 1802. R. J. Valin zur Ordonn. von 1681 und sein Traité des prises ou principes de la jurispr. franç. concernant les prises; à la Rochelle et Par. 1782. v. Steck, Vers. über Handels- und Schifffahrtsvertr. Halle 1782. S. 171. G. F. de Martens, Essai concernant les armateurs. 1795. Merlin, Repert. univ. m. »Prise maritime.« Nau, Völkerseerecht § 265 f. Wheaton, Intern. L. IV, 3, § 9 f. Wurm in Rotteck und Welcker, Staats-Lexic. W. Prise. Pando p. 412. Ortolan II, p. 39. Wildman II, 118. Phillimore III, 185 und wegen der Französischen Praxis ganz besonders noch de Pistoye et Duverdy, Dr. des Prises maritimes. Par. 1855. 2 Bde.

5) In Frankreich haben sich die Gerichte dem Herkommen gemäß (s. Ortolan II, 49) sehr bestimmt dahin ausgesprochen, daß nicht einmal zur Ausübung von Repressalien Fischerböte des Feindes als gute Prise behandelt werden dürften. Sirey, Rec. gen. I, 2, 331. Vgl. Merlin a. D.

6) Respect pour le malheur! Sirey, ebendas. p. 296.

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