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Wenigstens bis zur letzten allgemeinen Pacification Europas (1815) war der Seekrieg, wie wir ihn schon nannten, noch immer vorzugsweise ein Raubkrieg gegen den Seehandel, worin auch so lange keine durchgreifende Aenderung mit Sicherheit zu erwarten ist, als Habsucht, Geld und Krämerinteressen den vorzüglichsten Einfluß auf Entstehung und Führung der Kriege äußern werden.

Der bisher noch nicht aufgehobene Grundsatz war und ist: alles feindliche Gut zur See, es gehöre dem Staate oder dem Einzelnen, ist gute Prise der sich desselben bemächtigenden Gegenpartei, dafern nicht etwa Licenzen erlangt sind, oder Rechte der Neutralen in Betracht kommen, auf deren Darstellung weiterhin einzugehen ist'. Das Prisenrecht beginnt mit dem Ausbruche der Feindseligkeiten, sogar gegen solche Schiffe, die hiervon noch nicht unterrichtet sein konnten2, oder mit Ablauf der etwa vergönnten Indultfrist3. Jede kriegführende Seemacht übt es nicht allein durch die von ihr selbst unmittelbar zum Seekriege ausgerüsteten Schiffe, sondern auch durch Corsaren oder Privatcaper (Armateurs), denen sie zu ihrer Legitimation Caperoder Markebriefe ausfertigt (§ 124a), und zwar sowohl auf offener See, wie in feindlichen und eigenen Gewässern1. Ueberdies kann Seebeute selbst durch Landtruppen, z. B. bei Erorberung eines Hafenplates, gemacht werden, wobei dann die Beschränkungen auf die Grundsäge der Landbeute nicht Statt finden. Für illegitim aber gilt eine Prise, die in neutralen Gebieten, oder durch Mißbrauch eines dort genossenen Ashls gemacht worden ist.

1) Vgl. die Britische officielle Darstellung bei Phillimore III, 351.

2) So ist wenigstens die neuere Britische Praxis nicht verlegen gewesen zu verfahren. Vgl. v. Steck, über Handelsvertr. S. 171. Faber, N. Europ. Staatscanzlei VI, 426. Nau, Völkerseer. § 257. Wheaton, Intern. L. IV, 1, § 10. 11. Ueber die Französische Praxis s. Pistoye et Duverdy II, 89.

3) So hat England und Frankreich im jetzigen Kriege den Russischen Schiffen einen sechswöchentlichen Indult zum Auslaufen aus den Britischen und Französischen Häfen und zur Erreichung ihrer Bestimmung ertheilt. Declaration vom 27. und 29. März 1854.

4) Für illegal und verbrecherisch hielt man ehedem Seitens einzelner Staaten das Eindringen und Prisenmachen der Caper in feindlichem Flußgebiet. Es kann aber schwerlich als ein gemeingiltiger Saß gelten, wenn die Commission kein Verbot enthält. Pistoye et Duverdy I, 112. Vgl. Wildman II, 361.

5) Vgl. Martens, Versuch über Caperei § 34. Pistoye et Duverdy I, 111. 6) Wildman II, 147. Vgl. Wheaton, Elements IV, 2, § 14. Oke Man

ning 385. Phillimore III, 451.

138. Hinsichtlich des Zeitpunktes, wo die Seebeute als gemacht anzusehen ist, richtete man sich vormals nach demselben Grundsage des Römischen Rechtes, der bereits oben als entscheidend bei der Landbeute angezeigt ward. Noch der Consolato del Mar ist im Art. 287 ff. darauf gegründet. Späterhin erst wurde durch Landesgesetze und Verträge vielfach eine vierundzwanzigstündige Besizdauer als maßgebend angenommen und das Recht des Eroberers, so wie die Möglichkeit einer postliminischen Wiedereroberung für den Eigenthümer davon abhängig gemacht'. Jedoch ist auch dieses noch zur Zeit kein gemeines Völkerrecht geworden. Außerdem besteht die Einrichtung3, daß der Nehmer des Schiffes sich bei einem competenten Prisengericht über die Rechtmäßigkeit der gemachten Prise ausweisen und den Eigenthumserwerb daselbst bestätigen lassen muß, obgleich solcher nicht erst hierdurch bewirkt werden soll. Und nicht blos Caper, sondern felbft Schiffe der Staatsmarine sind diesen Förmlichkeiten unterworfen'; auch sind beiden bis dahin willkürliche Verfügungen über die genommenen Schiffe und Güter meist ausdrücklich untersagt (§ 142 c.). Insbesondere haben sie die Prise regelmäßig nach einem Hafen des eigenen Landes zu dirigiren oder in einem neutralen Lande, welches ihnen den Zutritt öffnet, vorläufig unterzubringen.

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Als competent gelten in der Staatenpraxis die eigenen Gerichtshöfe oder eigens dazu angeordnete Prisengerichte und Commissionen des Staates, zu dessen Seemacht der Wegnehmende gehört. Neu

1) S. vorzüglich Martens von § 55 an. Wheaton, Intern. L. IV, 2, § 12. (Eléments II, p. 27.) Phillimore III, 460. 477.

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2) So hat noch das Allg. Landr. für die Preuß. Staaten a. D. § 208 verordnet: Güter und Schiffe, welche von Capern weggenommen werden, sind erst für verloren anzusehen, wenn dieselben in einem feindlichen oder neutralen Hafen aufgebracht worden."

3) Diese Institution hat sich besonders in Frankreich seit Carls VI. Ordonnanz von 1400 entwickelt. Vgl. Valin zur Ordonn. von 1681 III, 9, 1. Aber auch in allen anderen Seeftaaten. Ihre völkerrechtliche Begründung s. bei Wildman II, 354 und bei Phillimore III, 533. Vergebens aber vindicirt man ihr den Charakter eines völkerrechtlichen Tribunals. Prisengerichte sind immer nur Organe ihres Landes, ausgesetzt allen Einflüssen der Landes-Autorität, daher durchaus von keiner unanfechtbaren Autorität.

4) Vgl. Valin zur Ordonn. II, S. 309.

5) Wildman II, 168.

trale Staaten haben die Prisengerichtsbarkeit an und für sich nicht, selbst wenn ihnen eine Prise zugeführt wird'; auch sind sie nicht verpflichtet, einem kriegführenden Theile innerhalb des neutralen Gebietes eine Consulargerichtsbarkeit für Prisenangelegenheiten zu ge= statten. Wohl aber hält man die Prise schon für hinreichend ge= borgen und gesichert, wenn sie sich auch nur erst in einem neutralen Hafen befinden sollte und dann ein Erkenntniß der Heimathlichen Prisengerichte für zulässig3.

Das Verfahren bei diesen Prisengerichten, dem Führer eines unbestreitbar feindlichen Schiffes gegenüber, ist ein höchst summarisches, jede Vertheidigung ausschließend und lediglich nur eine Rechtfertigung des Fanges von Seiten des Erbeuters bezielend; ein Reclameverfahren*, §. i. ein Streitverfahren über die Giltigkeit der Prise, wird es nur dann, wenn der Weggenommene die feindliche Nationalität seines Schiffes bestreitet oder sich auf ein besonderes Schußprivilegium berufen kann und als Kläger die Herausgabe desfelben fordert. Die Prisengerichte erkennen übrigens allein nach den Geseßen und Reglements ihres Staates®, von welchen auch die Ver

1) Theoretische Erörterungen dieses Gegenstandes s. bei Jouffroy p. 282. Hautefeuille IV, 294. Wir kommen darauf im nächsten Abschnitte zurück.

2) Es folgt dies aus dem heutigen Charakter der Consular-Institution. Die Französische Republik hatte sich gleichwohl 1796 durch Consularcommissionen zu helfen gesucht. Die gegenwärtige Französische Regierung hat sie aufgehoben, durch Decret vom 18. Juli 1854. Fraglich ist allerdings, ob nicht dergleichen Commissionen den Charakter competenter Prisengerichte durch Duldung neutraler Staaten erlangen können? Darüber läßt sich streiten, aber wohl am meisten dagegen. Vgl. Phillimore III, 469. Ebenso wenig kann die Gerichtsbarkeit den Gesandten in fremden Ländern übertragen werden. Vgl. Martens § 37. Wheaton § 15. Oke Manning 380.

3) Wheaton, Intern. L. IV, 2, § 13 a. E. (éd. franç. II, p. 44). Oke Manning 382.

4) Hierüber vgl. Jouffroy p. 86. 296 f. Die Britische Praxis erkennt man aus Wildman II, 352. Phillimore III, 560. Die Französische aus dem Werk von Pistoye et Duverdy. Betrachtungen darüber s. bei Wurm, im Staats- Lex. 145.

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5) Hierbei muß in der Regel die legitime Flaggenführung entscheiden. Vgl. Wheaton, Intern. L. IV, 1, 21 (éd. fr. 22).

6) Diese Reglements sollten freilich auf dem Boden des gemeinsamen Rechtes stehen, wie Portalis sehr wahr bemerkt hat (Wheaton, Histoire I, 152) und es auch einige Britische ehrenwerthere Prisenrichter ausgesprochen haben. Phillimore III, 533.

theilung des erbeuteten Gutes abhängt. Ungeachtet der Principienlosigkeit einer solchen Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit hat man sich doch in der langen Praris der letzten Kriege schon gewöhnt, das Eigenthum der weggenommenen Schiffe für verloren und confiscirt zu halten, sobald von einem competenten Prisengerichte die Erbeutung als rechtmäßig erklärt worden ist. Selbst Großbritannien respectirt hierin die gleiche Berechtigung anderer Staaten', freilich wohl, um desto weniger in der ihm selbst den meisten Vortheil bringenden Praxis angefochten zu werden.

139. Bei näherer Betrachtung wird man sich unmöglich entschließen können, die vorher bemerkten Maximen der Europäischen Praxis in Betreff der Seebeute schon als ein festgegründetes Völkerrecht anzuerkennen. Gesetzt auch, alle der großen Europäischen Staatenfamilie einverleibten Regierungen befolgten ohne die geringste Verschiedenheit dieselben Maximen, so würde jede doch nur als für sich handelnd und durch politische Interessen dazu bestimmt erscheinen, die einen durch den Besitz der Macht, die anderen durch das äußerliche Princip der Reciprocität, ohne daß es bisher zu einer allgemeinen freien Verständigung über die hier in Rede stehenden Fragen ge= kommen ist. Jedenfalls fehlt es dabei an einer inneren Nöthigung, jene Marimen als wahr anzunehmen; es fehlt vornehmlich die sittliche Zustimmung der Völker, welche sich unmöglich mit einem Systeme reiner Willkür befreunden kann. Wodurch soll es gerechtfertigt werden, daß die bloße Wegnahme einer Sache oder ein mehrstündiger, beliebig 24stündiger Besitz, oder selbst die Wegführung in einen Hafen des eigenen Landes, Eigenthum an einer fremden Sache, besonders an einer Privatsache, zu geben im Stande sei! Welche Kraft kann das Urtheil einer Behörde äußern, die für das Interesse des an dem Fange und seinen Vortheilen allein betheiligten Staates niedergesezt, und an dessen eigene Sagungen gebunden ist! Fürwahr, schon längst ist es ausgesprochen, freilich nur von einzelnen Männern des Rechtes und der Wissenschaft, daß ein solches System einer christlich erleuchteten Zeit unwürdig sei. Es wird dies auch allmählich immermehr in das Bewußtsein der Völker treten, je würdiger sie werden und im Stande sind, die Anforderungen der Gerechtigkeit

1) Wheaton, Intern. L. IV, 2, § 12. 13. Jouffroy p. 209 f. Oke Man

ning 382.

denen gegenüber zu vertheidigen und durchzusetzen, welche bisher in einem solchen Willkürsysteme vorzüglich die Beförderung ihrer Interessen gefunden haben und darum auch ferner dasselbe fortzusehen geneigt sein möchten. Es kann allerdings nicht die Tendenz sein, einer kriegführenden Macht die Wegnahme von feindlichen Staatsund selbst Privatschiffen mit den darauf befindlichen Gütern unterfagen zu wollen. Es kann ihr nicht zugemuthet werden, dem feindlichen Staate eine ungestörte Benutzung der Wasserstraßen zu gestatten, um sich die Mittel zu einer fortgesetzten Kriegführung zu verschaffen und einen Verkehr zu treiben, welcher dem eigenen Handel jener anderen kriegführenden Macht verderblich werden, überhaupt aber den Krieg zu verewigen vermag'. Ein solches System würde allerdings mit gutem Grunde für eine fromme Chimäre zu erklären sein. Wenn man aber einmal sittliche Rechtsprincipien will, keine rein politischen oder bloße Fictionen, so wird man sich endlich zu der Ansicht bequemen müssen:

Die Wegnahme eines feindlichen Schiffes giebt dem Erbeuter noch kein Eigenthum auf dasselbe und auf das darin befindliche Gut, sondern lediglich das Recht der Beschlagnahme und einer factischen Disposition darüber während der Dauer des Krieges, um sich dadurch für dessen Nachtheile und wegen seiner Forderungen an den Feind zu entschädigen. Erst der Friede oder eine gänzliche Zerstörung des feindlichen Staates giebt demjenigen, was solchergestalt geschehen und verfügt worden ist, den Charakter eines forthin giltigen Verhältnisses, soweit man nicht genöthigt oder veranlaßt ist, in dem Friedensschlusse das Weggenommene ganz oder theilweise herauszugeben.

Bis dahin findet dann auch das Recht der Wiedernahme einer Prise zu Gunsten des Eigenthümers Statt, von dessen bisheriger Praris erst weiterhin (Abschn. IV. dieses Buches) gehandelt werden kann.

Rechte der Kriegführenden auf feindliche Sachen im eigenen Territorium.

140. Sachen eines im Kriege befindlichen Staates, welche sich im Gebiete des Feindes befinden, unterwarf das ältere Völkerrecht

1) Darin gehen denn auch die neuesten Agitationen und Pronunciamenti des Handelsstandes zu Bremen, Hamburg, Lübeck, desgl. mehrerer deutscher legislato

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