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155. Als erster Streitpunkt erscheint die Frage: von welchem Moment an die Blocade den Neutralen gegenüber als wirklich vorhanden anzunehmen sei'. Der Natur der Sache nach gehört dazu die wirkliche Einschließung des blokirten Ortes, wodurch jeder Zugang von Außen her, es sei nun auf allen Seiten oder doch auf derjenigen Seite, von woher die Annäherung eines neutralen Transport= mittels erfolgt, wenn auch nicht unmöglich gemacht, doch aber so erschwert wird, daß die Verbindung mit dem blokirten Orte nicht bewirkt werden kann, ohne die Blocadelinie zu zerschneiden, und ohne sich der Gefahr auszusehen, von der Blocademacht aufgehalten oder mit Kriegsgeschossen betroffen zu werden. In mehreren Staatenverträgen sind ausdrückliche Bestimmungen in diesem Sinne3, zuweilen selbst in der Art getroffen worden, daß man bei Blocaden zur See die Zahl der Schiffe eines Blocadegeschwaders festgesezt hats, was indeß nicht zur Regel geworden ist. In welcher Nähe sich die blokirende Macht bei dem blokirten Plaße zu befinden habe, wird natürlich von den Umständen abhängen. Gewiß muß es schon genügen, wenn ein Geschwader dergestalt stationirt ist, daß es den Zugang zu dem blokirten Orte beobachten und nach gewöhnlicher Berechnung einem sich annähernden fremden Schiffe noch zuvor- oder beikommen kann.

1) S. besonders Wheaton, Intern. L. II, p. 232 s. éd. fr. II, 172.

2) v. Steck S. 188. 189. Nau, Völkerseer. § 202 f. Die bewaffnete Neutralität von 1800 ließ denjenigen Hafen als blokirt gelten, où il y a par la disposition de la puissance qui l'attaque avec des vaisseaux arrêtés et suffisamment proches un danger évident d'entrer. Martens, Rec. VII, 176. Die Russisch-Englische Convention vom Juni 1801 sette an die Stelle des et ein ou. Vgl. darüber Wheaton, Histoire p. 326 (II, 86). Das Preuß. Allg. Landrecht Th. I. Tit. 9. § 219 hat die Neutralitätsconvention als Norm beibehalten: „Für eingeschlossen ist ein Hafen zu halten, wenn derselbe durch eine feindliche Landbatterie oder durch Kriegsschiffe, die vor dem Hafen stationirt sind, gesperrt ist.“ Die Pariser Beschlüsse von 1856 fordern le maintien du blocus par une force suffisante pour interdire réellement l'accès du littoral de l'ennemi.

3) Zwei Schiffe z. B. oder sechs. Vgl. v. Steď S. 188. Klüber, Dr. d. gens § 297. Diese Verträge sind aber ganz vereinzelt und gehören dem vorigen Jahrhundert an. Nur der neueste zwischen Preußen und Dänemark vom Juni 1818, welcher im Art. 18 zwei Schiffe verlangt (nicht zwanzig, wie bei Klüber gedruckt steht), ist von diesem Jahrhundert. Martens, N. R. IV, 532. Vgl. Hautefeuille III, 60.

Nach allgemeinem Einverständnisse, welches wieder auf der an fich unabhängigen Stellung der Neutralen beruhet, kann indessen die bloße Gegenwart einer Kriegsmacht vor einem feindlichen Plaze noch keine Gewißheit darüber geben, daß eine Blocade oder Absperrung der Zweck davon sei, namentlich bei Blocaden zur See. Es wird deshalb noch immer eine besondere Bekanntmachung an die Neutralen für nöthig erachtet, welche entweder an Ort und Stelle einem sich Annähernden oder schon unterweges durch Kreuzer u. s. w. gegeben wird, oder auch allgemein auf dem Wege diplomatischer Mittheilung an die neutralen Staatsgewalten, die dann nicht verfehlen, ihre Angehörigen davon weiter in Kenntniß zu setzen'. Ist eine solche Notification geschehen, so nimmt man an, daß selbst eine momentane Entfernung der Blocademacht aus zufälligen Ursachen, namentlich wegen höherer Gewalt, den Blocadestand keinesweges aufhebt, derselbe vielmehr noch ebenso respectirt werden muß, wie der effectiv vorhandene, und es ist hiergegen ein erhebliches Bedenken weder nach juristischen Analogien noch nach der wirklichen Staatenpraxis zu erheben; die von einem Neutralen angenommene und seinen Unterthanen mitgetheilte Notification vertritt fogar die Stelle eines Gesetzes für die letteren3. Dieselbe verliert jedoch ihre Verbindlichkeit bei wirklichen Unterbrechungen der Blocade durch absichtliche oder verschuldete Entfernung oder Vertreibung des Geschwaders oder der Belagerungstruppen, wobei für jetzt die Fortseßung der Einschließung aufgegeben wird. Es kann daher auch zu gänzlicher Aufhebung des Blocadestandes keiner ausdrücklichen Notification an die Neutralen bedürfen; er dauert wenigstens für den Verkehr nicht länger als die effective Absperrung. Diese ist immer das Substanzielle, die Bedingung zur Wirksamkeit der Notification.

1) S. besonders Hautefeuille III, 61–92.

2) Jouffroy p. 165. Jacobsen S. 680. Wheaton, Intern. L. p. 233. M. Poehls IV, 1145.

3) Andere Arten der Notification, welche nicht entweder durch die neutrale . Staatsgewalt oder durch Kriegsschiffe der blokirenden Staatsgewalt geschehen sind, werden für nicht ebenso bindend gehalten. Z. B. die bloßen Bekanntmachungen in Häfen durch den kriegführenden Theil. Wenigstens rügte man dieses Französischer Seits bei dem Blocadedecret der Republik Chili von 1838. Martens, N. Rec. XV, p. 507.

4) Jacobsen S. 683. Wheaton p. 241. M. Poehls a. D.

5) Vgl. Oke Manning p. 324. Ortolan p. 310. Hautefeuille III, 114.

156. Eine fernere Frage ist, unter welchen Bedingungen der effective Blocadestand als von den Neutralen verlegt gelten kann. Als erste Bedingung erscheint dabei ohne Widerrede eine legale, von einer dazu autorisirten Kriegsgewalt angeordnete Blocade' und die wirkliche Kenntniß des Neutralen von dem Dasein derselben. Dieser Punkt ist ein rein thatsächlicher, welcher vielfach nur nach Vermuthungen zu entscheiden sein wird; gewiß aber läßt sich keine Präsumtion als Regel aufstellen; es werden vielmehr von billigen Richtern die vorwaltenden Umstände jedesmal besonders erwogen werden müssen. Die zweite Bedingung ist, wie ebenfalls außer Streit liegt, daß der neutrale Theil schon thatsächlich in der Ausführung des Versuchs betreten worden und nicht erst rein intentionell im Begriffe stehen muß, die Blocadelinie hindurch in den abgesperrten Ort einzudringen. Entfernte Präsumtionen können hierbei, wie man schon mit Recht getadelt hat, noch keinesweges ge= nügen; ja es würde sogar höchst unbillig sein, das nicht sofortige Einhalten des Laufes eines Schiffes auf geschehenen Anruf für den Beweis eines beabsichtigten effectiven Eindringens in den blokirten Ort zu erklären*.

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Nicht allein unbillig, sondern sogar ungerecht ist und wird es allezeit sein, ein neutrales Schiff schon deshalb, weil es sich auf dem Wege nach einem blokirten Orte befindet, wenn auch in noch so weiter Entfernung, in den Fall einer Blocadeverletzung zu erklären.

1) M. Poehls 1160. Pando 497.

2) Wheaton S. 233. Vgl. F. F. L. Pestel, Selecta cap. iur. marit. § 11. Frankreich hat in neueren Verträgen mit Staaten der neuen Welt eine besondere Art der Beglaubigung geschehener Specialnotificationen eingeführt. Ortolan II, 303.

3) Actus aliquis, non solum consilium. Vgl. Vattel III, 177. Die bewaffnete Neutralität von 1800 wollte den Grundsatz durchsetzen: que tout bâtiment navigant vers un port bloqué ne pourra être regardé comme contrevenant, que lorsqu'après avoir été averti par le commandant du blocus de l'état du port, il tâchera d'y pénétrer en emploiant la force ou la ruse. Die Conventionen mit Großbritannien von 1801 haben dieses wieder ausgelöscht!

4) Gerügt wurde dieses ebenfalls an dem schon erwähnten Blocadedecret der Republik Chili von 1838.

5) Gleichwohl ist dies Praxis geworden, besonders Britische, wie man sich aus den Prisengerichtsentscheidungen überzeugen kann. S. noch Phillimore III, 390-402. Es ist die Ausübung eines Strafrechtes, wozu man nicht die geringste

Es ist hier nicht nur die Möglichkeit vorhanden, daß das Schiff bei Fortseßung seines Laufes die Blocade aufgehoben findet; seine Intention ist auch gewiß nicht sofort als eine unabänderliche anzusehen; es kommt aber noch außerdem dazu, daß, wie wir weiterhin sehen werden, das Anhalten eines neutralen Schiffes außerhalb der in Krieg befindlichen Gebiete gar nicht gerechtfertigt werden kann1.

Ob und inwiefern das Herauskommen eines Neutralen aus einem blokirten Orte für einen Bruch der Blocade zu erklären sei, sollte ganz und gar von den besonderen Zwecken und Umständen abhängig gemacht werden. Man wird z. B. Nachsicht haben müssen, wenn die Zwecke der Blocade nicht gestört wurden; wenn das Schiff bona fide vor Eröffnung der Blocade sich in den abgesperrten Ort begeben hatte und sein Wiederauslaufen keine Verbindung mit den Feinden zum Zwecke hat; man sollte nur in dem offenbaren Falle eines solchen Zweckes feindselig gegen dasselbe verfahren, bei bloßem Verdachte hingegen mehr nicht als eine Beschlagnahme ohne Confiscation eintreten lassen. Die Praxis läßt freilich auch hier dem Prisenrichter einen beliebigen Spielraum zur Confiscation. Freigegeben wird indeß wohl regelmäßig jedes neutrale Schiff, welches schon vor der Blocade in den blokirten Ort hineinkam und mit Ballast oder mit einer schon vor jenem Termin angekauften Ladung nach einem unverfänglichen Bestimmungsort absegelt2.

Befugniß aufweisen kann! Schon die bloße Versegelung mit der Bestimmung nach einem blokirten Hafen genügt! Jacobsen S. 682. 687. Man confiscirt Schiff und Gut, auch wenn es dem Blocadegeschwader schon vorbeigefahren ist! S. 698 ebendas. Noch auf dem Rückwege! oder wenn es verschlagen wird an die Küste eines Kriegführenden! u. dergl. S. auch Ortolan II, p. 320. Welch ein Recht! Ernste Bemerkungen darüber macht Pando p. 500–503. Und dagegen streitet auch Hautefeuille III, 131.

1) Neuere Verträge sind hierin viel billiger und nachsichtiger und gestatten das Herankommen bis zum Blocadegeschwader, wenn die Schiffe besonders aus weiter Ferne kommen. Schwedisch-Nordamerikanischer Vertrag vom 4. Sept. 1816 Art. 13 und 4. Juli 1827 Art. 18. Martens, Rec. IV, 258. N. rec. VII, 280; ferner die Nord- und Südamerikanischen Verträge von 1824. 25. 31. 32. 36. Vgl. den von den Hansestädten mit Mexico geschlossenen vom 15. Sept. 1828 Art. 20. N. Suppl. I, 687. Aber die Regel der Britischen Praxis ist dagegen. Phillimore 398.

2) Vgl. Jacobsen 697. Wheaton, Elements II, p. 245. Oke Manning 329. Phillimore III, 402. M. Poehls 1162. Der eben angeführte Handelsvertrag der

Ist die Blocade einmal aufgehoben, was wesentlich von der effectiven verstanden werden sollte, so kann auch selbst ein beabsich= tigter Blocadebruch nicht ferner geahndet werden. Das vermeintliche Delict ist ein unmögliches, körperloses geworden, und gewissermaßen ein Schleier darüber geworfen.

Uebermäßige Ausdehnung des Blocaderechtes.

157. Selbst in den bisher geschilderten weitesten Grenzen ist die Seepraxis einzelner Seemächte nicht stehen geblieben, sondern sie hat noch zu verschiedenen Zeiten unternommen, dem Blocaderechte eine Ausdehnung zu geben, welche über den natürlichen und gewöhnlich festgehaltenen Charakter desselben hinausgeht. Man hat weitausgedehnte Küsten schon dadurch in Blocadezustand erklären zu dürfen gemeint, daß man jede Zufuhr dahin und von dorther unterfagte, einige Kreuzer in der Nähe derselben aufstellte und damit eine Notification an die Neutralen verband2; eine Maxime, welche freilich wohl nur als eine außerordentliche bezeichnet worden ist, jedoch den Neutralen unendlichen Nachtheil zufügte und zum Theil das System der bewaffneten Neutralität hervorrief; durch weitere Generalisirung kam man endlich dahin, daß man ganze Länder und Inseln ohne alle Mittel eines effectiven Blocadezustandes dennoch für blokirt erklärte und gegen die Contravenienten, denen man beikommen konnte, die Nachtheile der wirklichen Blocade eintreten ließ. Dieser blocus sur Hansestädte mit Mexico vom 15. September 1828 giebt unbedingt ein solches Wiederauslaufen frei.

1) Wie Sir William Scott 1807 sagte. Jacobsen 709.

2) Eine derartige Absperrung versuchte bereits Schweden 1560 gegen Rußland; die Holländer 1652 gegen Großbritannien; Beide 1689 in Gemeinschaft gegen Frankreich. (Dumont, Corps diplomatique VII, 2, p. 238. Wheaton, Histoire I, § 16.) Dann 1793 die Coalition gegen Frankreich, indem man zur Rechtfertigung geltend zu machen suchte, gegen Frankreich könne in seinen damaligen Zuständen das ordentliche Völkerrecht nicht beobachtet werden. Wheaton, Histoire p. 284 s. (II, 31). Im Jahre 1798 erklärte Großbritannien alle Häfen und Wassermündungen Belgiens blokirt! Vgl. Nau's Völkerseerecht § 209 — 213. S. auch Ortolan II, 325.

3) Ein Englischer Prisenrichter James Mariott hatte im Jahre 1780 die Stirn, bei dem Ausspruche eines Urtheils gegen Holländische neutrale Schiffe zu erklären: „Wenn ihr gefaßt werdet, so seid ihr blokirt. Großbritannien schließt wegen seiner

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