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Analogie der Verträge und eines bestimmten Herkommens versteht, welche in diesen beiden Quellen selbst mit eingeschlossen ist, noch auch läßt sich eine allgemeine Anerkennung des Institutes der Verjährung durch bestimmten Zeitverlauf unter den Europäischen Nationen nachweisen, so immanent auch an sich jedem geschlossenen Rechtssystem die Idee oder Nothwendigkeit einer Verjährung ist3. Die Dauer von Staatenrechten, welche nicht durch Zweck und Convention auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist daher an sich von dem Verlaufe gewisser Jahre nicht abhängig; sie bestehen so lange, als der Berechtigte sie nicht aufgegeben hat oder in die Unmöglichkeit gekommen ist, sie ferner geltend zu machen. Die Aufgebung kann erfolgen entweder im Wege des Vertrages oder durch einseitige Dereliction, wodurch dann von selbst ein entgegenstehender Besit jeder Anfechtung überhoben wird; eine Dereliction kann aber allerdings auch aus einem langen Zeitverlauf zu erschließen sein, wenn der vormals Berechtigte Gelegenheiten des Widerspruchs oder der Wiederausübung seines Rechts hat vorübergehen lassen. Immer jedoch entscheidet hier nur die rechtliche Natur eines Verzichtes*.

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Was den unvordenklichen Besitzstand betrifft (antiquitas, vetustas, cuius contraria memoria non existit), so kann darunter nur ein solcher gemeint sein, wo der Beweis, daß es jemals anders war, nicht geführt werden kann und demnach die Vermuthung entstehet, daß die Sache oder das Recht dem besißenden Subject von

1) Martens a. a. D. § 62. Klüber § 4. Günther I, 20.
2) Eine vielbehandelte Schulfrage,

m. s. die Monographien bei v. Ompteda § 213 u. v. Kampß § 150 die aber dadurch nicht weiter gebracht ist. Die Praxis hat sich allezeit gegen das Aufdringen eines positiven Institutes der Art gefträubt. Zusammengesetzte Staaten- und Bundeskreise können dasselbe allerdings aufnehmen. So galt es ehemals unter den Mitgliedern des Deutschen Reiches. Unter den heutigen Souveränen Deutschlands ist es aber wegen der Verhältnisse, die sich nicht aus jener Zeit herschreiben, schwerlich noch anwendbar.

3) Richtig sagt Pinheiro Ferreira zu Martens Not. 31, daß man droit (eigentlich Rechtsnothwendigkeit) und loi de préscription unterscheiden müsse.

4) Uebereinstimmend H. Groot II, 4, 1 ff. und die meisten seiner Commentatoren. Auch Pufendorf IV, 12, 11. Vattel II, 11, § 149. Wheaton II, 4, § 4. 5) Hierüber noch immer sehr gut: Groot a. a. D. § 7 ff. Vattel II, 11, § 143. C. E. Waechter, de modis tollendi pacta inter gentes. Sttg. 1779. § 39 f. de Steck, Eclaircissements de divers sujets. Ingolst. 1785. Günther, Völkerrecht I, 116 f.

Anfang an gehört habe. Der jetzige, schon uralte Besitzstand ist eine vollendete Thatsache, wogegen die Geschichte Nichts vermag. Wie viele Staatenrechte, Grenzen und Besitzungen würden nach blos theoretischen Rechtsgründen, oder wenn man nach den Rechtstiteln früge, anzufechten sein, wenn nicht das vor der Geschichte geborgene Alter sie niederschlüge?

Außerdem muß freilich auch den Staaten gesagt sein: hundert Jahre Unrecht ist noch kein Tag Recht.

Besihstand, als subsidiarischer Regulator der Staatenverhältnisse.

12. So weit es an einem klar erweislichen Recht ermangelt, ist die Gestaltung des eigenen Rechtskreises allezeit noch der freien That, dem Willen des Einzelnen überlassen. Hierin liegt auch die Macht des jeweiligen Besitzstandes, als eines wenigstens provisorischen Regulators der Staatenverhältnisse. Es ist nämlich jeder Besiz, den eine Person wissentlich ergreift oder ausübt, als freiheitliche That die Setung und Erklärung eines subjectiven Rechtes, welches zwar keine entgegenstehenden objectiven Rechte zu beseitigen vermag, dennoch aber deren Ųebung hindert und sich bis zu dem Austrag eines etwaigen Streites als Recht der freien Person geltend macht. Muß darum selbst das gesetzliche Recht im Innern der Staaten dem Besitz einen gewissen Schuß leihen, so versteht sich jene Geltung des Besites (des s. g. uti possidetis oder des status quo) um so viel mehr nach dem freien Recht der Nationen unter einander. Und selbst für Dritte außer den Betheiligten und deren Angehörigen ist wenigstens einstweilen der Besitzstand eine Thatsache, welche das Recht selbst vertritt und die unter ihm entstandenen Rechtsverhältnisse sanctionirt, als wären sie von dem wirklich Berechtigten ausgegangen'; nur mag dem Willen und Rechtszustand des Leztern für die Zukunft kein Zwang oder Eintrag angethan werden, auch ist Niemand verbunden oder berechtigt, einem bereits überwiesenen unrechtmäßigen Besizer die Rechte eines provisorischen Eigenthümers

1) Wir finden diese Lehre bei Groot I, 4, 20. II, 4, 8. § 3 und sonst. Schmalz, Völkerr. 208. Klüber, dr. des gens. § 6. Wildman, Intern. L. I, p. 57. Dieses Princip befolgt auch der Päpstliche Stuhl. Man s. die Erklärung desselben d. non. Aug. 1831 in den Beilagen.

ferner zuzugestehen. Anwendungen dieser Säße werden in der Folge sich ergeben.

Die Natur des Besizes für sich selbst ist übrigens im Völkerrecht keine andere, als im Privatrecht. Nur die näheren Bedingungen zum richterlichen Schutz des Besizes kommen dort nicht in Betracht. Es genügt die Thatsache des für sich Selbst-Besizens, ausgenommen in Staatensystemen, wo es eine unblutige Dikäodosie der Genossen nach bestimmten Gesetzen giebt, wie im Deutschen Bunde nach vormaligen gemeinen Reichsrechten. Hier können auch die civilrechtlichen Besitfehler, ein clam aut vi aut precario possidere, geltend gemacht werden. Nicht blos Sachen, sondern auch Gerechtsame kann ein völkerrechtlicher Besitstand als iuris quasi possessio ergreifen. Unwissend aber übt man keinen Besit' und auch nicht weiter, als die thatsächliche Innehaltung reicht; den Staat vertreten dabei die Organe der Staatsgewalt und deren Beauftragte.

1) S. schon Groot III, 21, 26.

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Erstes Buch.
Völkerrecht in Friedenszeit.

Erster Abschnitt.

Die Subjecte des Völkerrechts und ihre internationalen Rechtsverhältnisse.

I. Ueberhaupt.

13. Vermöge des Charakters und Begriffes des heutigen Völker

rechtes können nur Staaten und deren Souveräne als unmittelbare Rechtssubjecte, auf welche sich jenes beziehen läßt, angesehen werden. Mittelbar sind es auch in einzelnen Beziehungen deren Unterthanen und Diener, unter diesen, als besonders privilegirt, die diplomatischen Agenten. Voraussetzung zu dem vollen Mitgenuß des Europäischen Völkerrechtes ist dabei überall die Zugehörigkeit zu dem Europäischen Staatenkreise oder eine friedliche Stellung zu demselben, die eine gegenseitige Anwendung der Grundsäge des internationalen Rechtes bedingt und erwarten läßt.

Nur gewissermaßen steht jeder einzelne Mensch, er gehöre zu irgend einem Staate der Welt oder er sei staatenlos, also der Mensch an und für sich, unter dem Völkerrecht (§ 14. 15). Und so wenig wie der Einzelne ein selbstständiges unmittelbares Subject nach internationalem Recht darstellt, so wenig ist dies auch der Fall mit Associationen, Corporationen, Communen, so lange sie keine wirkliche staatliche Existenz erlangt haben (§ 16), wie z. B. mit Handelsgesellschaften oder Vereinen (Hansen), wenn gleich sie in älterer Zeit sich zuweilen. zu politischer Macht aufgeschwungen und sogar einen Einfluß auf

die Gestaltung des neueren Völkerrechtes, insonderheit des Seerechtes, ausgeübt haben'. Gegenwärtig können sie nur unter dem Schuße und der Vertretung eines Staates eine politische Thätigkeit entfalten, so wie als Private einzeln oder als Gesellschaft nach Maßgabe der Staatsgesetze Rechte erlangen und genießen.

II. Im Besonderen.

Erste Abtheilung.

Der Mensch und die allgemeinen Menschenrechte.

14. Hätte schon der Mensch mit seiner Existenz gewisse angeborene Rechte, so müßte sie auch jeder Staat, weil er selbst ein Theil des Menschengeschlechtes ist, als giltig anerkennen und achten, das Individuum gehöre zu ihm selbst, oder zu einem anderen, oder noch zu gar keinem Staat. Freilich aber ist das Dasein solcher Urrechte oder allgemeiner Menschenrechte bald geleugnet, bald in größerer und kleinerer Ausdehnung behauptet worden. Gewiß werden sie erst eine Wahrheit in und unter Staaten, deren Gesetz die Sittlichkeit des Willens ist.

Alle Rechte nun, welche nach der Sittlichkeit dem Individuum unabweislich zugestanden werden müssen, vereinigen sich in dem Begriff der Freiheit, von ihrer objectiven Seite betrachtet. Der Mensch ist zum Menschen geboren, d. i. der menschlichen Natur und ihrem Entwickelungsgange gemäß physisch und sittlich zu existiren; der Staat, als Theil des Menschengeschlechtes und für dasselbe, darf diese Existenz nicht stören oder unterdrücken; vielmehr hat er ihre freie Entwickelung durch Entfernung von Hindernissen zu befördern; gegen

1) Die berühmteste Verbindung dieser Art war die Deutsche Hansa, seit 1315 so benannt, welche eine wirkliche politische Körperschaft ward. Die Werke von Sartorius und Lappenberg geben darüber Auskunft. S. auch Ward, Enqu. II, 276 s. Pardessus, Droit marit. t. II, 90. 453. III, 150. Pütter, Beitr. 137. Heinr. Handelmann, die letzten Zeiten hansischer Uebermacht in Scandinavien. Kiel 1853. Barthold, Gesch. d. Deutsch. Hansa. Leipz. 1854. 2 Thle. Die späteren Handelscompagnien unter Leitung und Vertretung ihrer Souveräne können damit nicht in Parallele gestellt werden, gehören aber ebensowenig zu den völkerrechtlichen Personen. Vgl. darüber Moser, Verh. VII, 313. Klüber, Dr. d. g. § 70 d. Martens Einl. § 130. Not. g. Ueberhaupt die Literatur bei v. Kampt, § 260 und Miltitz, Manuel des Consuls II, 660.

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