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lich bei dem Friedensschlusse dem Feinde überlassen ward. Nach dem heutigen Völkerrechte könnte nur denjenigen das Postliminium entzogen sein, welche nach vaterländischen Gesetzen oder nach den mit dem Feinde getroffenen Conventionen jeder Rückkehr in ihr früheres bürgerliches Verhältniß beraubt sind, oder ihrer bürgerlichen Rechte verlustig sein sollen; alle anderen Römischen Ausschließungsgründe des Postliminiums können dagegen nur bei der Frage in Betracht kommen: ob eine Kriegsgefangenschaft für rechtmäßig beendigt zu halten sei? wobei das Postliminium selbst noch immer vorbehalten und nur zur Zeit noch thatsächlich suspendirt bleibt; wie z. B. dann der Fall sein kann, wenn ein Kriegsgefangener von seiner eigenen Nation dem Feinde zurückgeliefert würde, weil er dort sein Ehrenwort gebrochen, oder wenn der Kriegsgefangene sich zu einer neutralen Nation gerettet, diese aber, wie sie zu thun befugt, obschon nicht verpflichtet ist, ihn der feindlichen Gewalt wieder überliefert hätte'.

Wenn das Römische Recht auch da ein Postliminium annimmt, wo Jemand von einer zwar nicht offenbar feindlichen, jedoch auch nicht in friedlichen Verhältnissen mit seinem Staate lebenden Nation gefangen und zum Sclaven gemacht ist, dagegen die Fiction des Postliminiums für unnöthig erachtet, wo man in die Gewalt von Piraten oder eines Gegners im Bürgerkriege gerathen ist, so bedürfen heut zu Tage alle diese Fälle keiner besonderen Berücksichtigung, indem das Princip des neueren Völkerrechtes, welches in der Gefangenschaft nur eine auferlegte Abwesenheit sieht, auch hierauf Anwendung leidet, und kein Grundsaß des neueren Staatsrechtes entgegensteht.

Postliminium bei einzelnen Rechtsverhältnissen.

190. Sieht man auf die Privatrechtsverhältnisse, welche durch das Postliminium wieder erlangt werden, so kann im Allgemeinen keine Art derselben, weder ein rein persönliches, noch ein dingliches, noch auch ein obligatorisches sowohl nach Römischem Rechte wie nach heutigem Völkerrechte ausgeschlossen werden. Sogar einzelne Ausnahmen des älteren Römischen Rechtes finden nicht mehr Statt. Es geht aber das Postliminium der Rechte auf eine zweifache Art 1) Ueber die Verhältnisse der ausgelöseten Gefangenen nach Röm. Recht vgl. H. E. Dirksen, Abhdl. im Jahrg. 1858 der Berl. Acad. philos.-histor. Klaffe. S. 89 f.

vor sich; entweder durch Wiedereintritt eines Kriegsgefangenen in die ihm in der Zwischenzeit entzogen gewesenen Rechte, oder durch Wiedererlangung der von dem Feinde in Beschlag genommenen Sachen eines Unterthanes des anderen kriegführenden Theiles'.

Was zuvörderst die öffentlichen persönlichen Verhältnisse betrifft, so ist eine Fortdauer des früheren Status unleugbar, wenn er nicht nach Staatsgesetzen durch ein verbrecherisches Verhalten in Beziehung auf den Feind verwirkt sein sollte. Ob die in der Zwischenzeit zu beziehen gewesenen Vortheile, welche mit dem öffentlichen Status, 3. B. mit einem Amte, verbunden waren, nach Beendigung der Kriegsgefangenschaft reclamirt werden können, ist lediglich eine Frage des inneren Staatsrechtes. Das Römische Recht schloß dergleichen Ansprüche aus, z. B. auf den in der Zwischenzeit fälligen Sold oder Gehalt2. Billigkeit und Staatsverfassung können aber ein Anderes mit sich bringen.

Von rein persönlichen Privatverhältnissen, worin das Postliminium wieder einsett, schloß das Römische Recht die Ehe aus, verlangte wenigstens deren Nedintegration3. Ist dieses nicht schon durch Justinian geändert, so hat es die christliche Kirche gethan; die Ehe dauert auch mit einem Kriegsgefangenen fort*.

Dingliche Rechte an unbeweglichen oder denselben gleichstehenden Sachen unterliegen durchaus der allgemeinen Regel; nur der in der Zwischenzeit verlorene Besitz, weil er etwas Thatsächliches ist, wird nicht von Rechtswegen wiedererlangt, sondern muß erst von Neuem begonnen werden.

1) g. 1. 19. pr. D. h. t.

2) L. 1. C. de re milit. S. indeß Brunnemann, ad h. tit. n. 23. 3) L. 14. § 1 und 1. 8. D. h. t. Die Auslegung ist indeß zweifelhaft. S. Groot III, 8, § 9 und dazu Cocceji. Das Gegentheil folgert man auch aus

Nov. 22, c. 7.

4) S. besonders c. 1. § 1. C. 34. quaest. 1 et 2. Leyser, medit. sp. 659. med. 16.

5) L. 20. 1. D. h. t. Groot h. t. § 13. Wheaton, Intern. L. IV, 2, § 16 (§ 17. éd. fr.). Phillimore III, 74. Vgl. den vorher angeführten Canon und Capitul. Franc. lib. VII, c. 157. „Quicunque necessitate captivitatis ducti sunt, et non sua voluntate, sed hostili depraedatione ad adversarios transierunt, quaecunque in agris vel in mancipiis ante tenuerunt sive a fisco possidentur, sive aliquid ex his per principem cuicunque datum est, sine ullius contradictione personae, tempore quo redierint, vindicent ac prae

Obligatorische Verhältnisse erleiden überall keine Aenderung und bleiben selbst während der Kriegsgefangenschaft nach heutigem Rechte wirksam, der Abwesende sei Gläubiger oder Schuldner und es mag der Feind die Forderung von dem Schuldner eingezogen haben oder nicht: gemäß demjenigen, was bereits oben von den Rechten eines Kriegführenden über unkörperliche Sachen der Gegenpartei ausgeführt worden ist1 (§ 134). Hat der Feind bewegliche Sachen an sich genommen, so kann nur hinsichtlich derjenigen kein Postliminium statuirt werden, welche vermöge eines allgemeinen internationalen Herkommens, oder aber vermöge der besonderen bei der Vindication in Anwendung kommenden Landesrechte als Kriegsbeute in das Eigenthum des wegnehmenden Feindes übergegangen sind. Wie es nun mit einem allgemeinen Völkerherkommen bei diesem Punkte beschaffen sei, ist gleichfalls schon oben (§ 135. 136) dargelegt worden. Nicht wenige Rechtsgelehrte haben daher ein Postliminium selbst in bewegliche Sachen als gemeine Regel aufgestellt, wovon nur durch Particulargeseze oder durch Friedensschlüsse eine Ausnahme begründet werden könne, da das Römische Recht, welches die beweglichen Sachen, wenn als Kriegsbeute weggenommen, von dem Postliminium schlechterdings ausschloß und es nur an gewissen Sachen, die zur öffentlichen Kriegsausrüstung gehörten, gestattete, kein die Völker gegenseitig bindendes Gesetz geworden sei, sondern allein als recipirtes Civilrecht einzelner Lande auch in diesem Stücke entscheiden könne. Daß es selbst dort, wo es recipirt worden, nicht seinem ganzen angeführten Inhalte nach in festen Gebrauch gekommen sei, wird von den meisten praktischen Schriftstellern zugestanden".

Alles Vorerwähnte gilt nun unbedenklich auch von den Sonveränen und ihren Familien rücksichtlich ihrer Privatrechte, z. B. in

sumant: si tamen cum adversariis non sua voluntate fuerint sed captivítate se detentos esse probaverint."

1) Die einzelnen hier in Betracht kommenden Fälle sind von Heinr. Cocceji in der diss. de postlim. et amnest. und zu Groot S. 133 dargelegt. S. auch Phillimore III, 735.

2) Textor, Synops. iuris gent. 18, 102. Titius 1. c. 10, 16. § 10 u. 11. Leyser, spec. 659. med. 1-3. Cocceji zu Groot III, 9. 15.

3) Cic. Top. c. 8. „postliminio redeunt homo, navis, mulus clitellarius,

equus, equa, quae frena recipere solet." Vgl. mit 1. 2. D. h. t.

4) Vgl. Groot h. t. § 15 und Schilter, exercit. ad pand. 50. § 11.

Betreff ihrer Haus- und Fideicommißgüter, welche die Natur eigentlicher Staatsgüter nicht haben. Kann über Lettere in Folge einer feindlichen Usurpation eine selbst im Falle der Wiederkehr des vorigen Staatsverbandes giltig bleibende Verfügung Statt finden, wie zuvor § 188 zugegeben worden ist, so folgt daraus keine gleiche Berech tigung in Betreff der Privatgüter der souveränen Familie.

Recht der Wiedernahme bei Schiffen.

191. Eigenthümliche Schwierigkeiten entstehen vermöge der bisherigen Seekriegspraxis in denjenigen Fällen, wo das von einem Kriegführenden weggenommene Schiff eines fremden Staates jenem wiederum von einer feindlichen Partei abgenommen wird, inwiefern nämlich hier kraft des ius recuperationis, droit de recousse ou de reprise ein Postliminium zu Gunsten des früheren Eigenthümers Statt habe'. Die Frage befindet sich ziemlich noch in derselben Lage, worin sie zu Ende des vorigen Jahrhunderts befangen war, so daß im Allgemeinen noch immer auf dasjenige verwiesen werden darf, was v. Martens classische Schrift über die Caper hinsichtlich dieses Gegenstandes enthielt. Die in Betracht kommenden Fälle sind diese. Eine Wiedernehmung kann geschehen

a. durch ein Kriegsschiff des kriegführenden Staates, oder b. durch einen Caper, oder

c. durch die Mannschaft des genommenen Schiffes selbst, oder endlich

d. durch irgend welche Gewalt eines dem Captor fremden Landes, wohin das genommene Schiff, es sei absichtlich oder zufällig, wider den Willen des Captors gebracht sein kann.

Das wiedergenommene Schiff, oder seine Ladung, oder beides zugleich, kann, ehe es vom Feinde genommen wurde, gehört haben: a. der Regierung oder den Unterthanen des Staates, wozu auch der Wiedernehmer gehört;

b. einem Bundesgenossen in demselben Kriege, oder

1) de Steck, Essais sur plusieurs matières No. 8. v. Martens, über Caper § 40 u. f. Jouffroy, Droit maritime p. 313. M. Poehls, Seerecht IV, § 509–511. v. Kaltenborn, Seerecht II, 365. Hautefeuille, Dr. et obl. des neutres IV, 378. Wheaton, Elém. éd. fr. II, 26. Phillimore III, 505.

c. einem blos Hilfeleistenden Theile, oder endlich

d. einem neutralen Staate hinsichtlich des kriegführenden Theiles, welcher die Wiedernahme bewirkt hat.

Es kann überdies noch geschehen, daß die Reprise abermals dem Wiedernehmer weggenommen wird.

Vor allen Dingen leuchtet ein, daß, wenn das wiedergenommene Schiff zu demjenigen Staate gehört, Seitens dessen die Wiedernahme geschehen ist, alsdann lediglich die Gesetze dieses Staates darüber entscheiden müssen, ob oder unter welchen Bedingungen und Modalitäten das wiedergenommene Schiff und Gut seinem früheren Eigenthümer zu verbleiben habe. Auf diesen Fall beschränken sich auch die Seegeseße der einzelnen Nationen fast allein, und die darin angenommenen Principien sind kein Theil des Völkerrechtes, noch weniger einer Kritik desselben unterworfen'. Andererseits kann bei der Frage, wie es gehalten werden soll, wenn das wiedergenommene Schiff einer dritten Nation zugehört, die Entscheidung nicht lediglich von dem Staate des Wiedernehmers abhängig sein. Dieselbe muß hier vielmehr einem gemeinsamen giltigen Grundsaße gemäß getroffen werden, widrigenfalls der durch eine entgegenstehende Entscheidung verletzte Theil auf völkerrechtlichem Wege dagegen reclamiren kann. Denn es handelt sich hier regelmäßig von einer Thatsache, welche außer dem Bereiche der Gefeße der Einzelstaaten liegt, nämlich von einer Thatsache auf offener See. Nur wenn die Wiedernahme im eigenen Seegebiete geschehen sollte, können die Gesetze dieses Staates wider Jedermann als entscheidend betrachtet werden.

192. Was nun als gemeinsam giltiger Grundsaß des internationalen Rechtes zu betrachten sei, ist überaus zweifelhaft. Der Hauptpunkt, worauf es ankommt, ist, ob das wiedergenommene Schiff wirklich schon dem ersten Captor, beziehungsweise dessen Staat eigenthümlich verfallen war oder nicht. Dem Römischen Rechte, welches, wenn nicht alle, doch gewisse Arten von Schiffen dem Postliminium unterwarf, ohne Unterschied wie lange sie in Feindesgewalt gewesen waren, kann begreiflich nicht die Kraft eines jetzt gemeingiltigen Völkergesetzes beigelegt werden; ebenso wenig dem Consolato del

1) Eine Uebersicht davon findet sich bei v. Martens § 60 ff. S. auch wegen der Britischen Praxis Wildman II, 276 und wegen der Französischen: de Pistoye et Duverdy II, 104, überhaupt Wheaton a. D. II, 33 f.

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