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Recht auf einen bestimmten Ehrenplay.

195. So oft als Häupter und Repräsentanten verschiedener Staaten miteinander in persönliche Berührung kommen, wird eine Bestimmung wegen der einzunehmenden Pläße, insbesondere wegen des sogenannten Ehrenplates, nothwendig. Zwar sollte an und für sich jeder Plaß nur durch die Person seine Bedeutung erhalten, nicht aber die Person durch die Stelle, welche sie einnimmt; dennoch aber hat die Mode gewissen Plätzen eine Erstigkeit, anderen eine mindere Bedeutung beigelegt, und da einmal das Herkommen gewisse Rangverschiedenheiten der Staaten eingeführt hat, so kann gewiß auch der im Range höher Stehende einen höher geachteten Platz vor den Anderen für sich verlangen; Personen aber, die in einem gleichen Verhältnisse zu einander stehen, können mindestens fordern, bei der Einnahme der Plätze nicht auf eine Weise behandelt zu werden, welche als Zurücksetzung oder als Anerkennung des höheren Ranges eines anderen ausgelegt werden könnte.

Der Ehrenplatz nun, welcher dem im Range Höheren gebührt, ist verschieden im Sigen, im Nebeneinanderstehen, im Auf- oder Herabsteigen, bei Processionen in einer Linie oder bei einem Auftreten neben einander in gerader Linie (in latere)'.

Kommt es auf Vollziehung gemeinschaftlicher Urkunden an, so wird im Eingange und Contexte der entschieden Höhere im Range vor dem Nachfolgenden genannt. Die Unterschrift aber geschieht gewöhnlich in zwei Columnen, von denen die heraldisch rechte zu oberst dem Ersten im Range, die linke zu oberst dem Nächstfolgenden gebührt, worauf dann die übrigen Unterschriften in derselben Weise von der rechten zur linken Columne hinübergehen.

Stehen die betheiligten Staaten in gleichem Range oder in Streit darüber, so müssen gewisse Auswege benutzt werden, insbesondere: eine conventionelle Aufhebung aller Förmlichkeit; eine gegenseitige Abwechselung (Alternat)2; der Gebrauch des Looses; ein freiwilliges

1) Das Nähere kann man hierüber aus Lünig oder Mosers Hofrecht und in der Kürze aus Klüber, Droit des gens § 101-103 entnehmen und darnach auch aus de Martens, Manuel diplomatique § 39, so wie aus dessen Guide diplomatique.

2) Vgl. Klüber § 104. Phillimore II, 49.

Nachgeben unter Vorbehalt oder gegen Revers, oder endlich eine gegenseitige Erklärung der Unverfänglichkeit. Außerdem wird

bei Besuchen das Gastrecht auf eine für den Gast so viel als möglich zuvorkommende Weise ausgeübt; der Wirth giebt dem Gaste, selbst wenn er nur seines Gleichen ist, den Vortritt und die main d'honneur'.

Bei gemeinsamen Urkunden unter Gleichen wird häufig alternirt, d. h. jeder Theil sezt im Eingange und Contexte seines Exemplares seine eigenen Titel und Bezeichnungen den fremden voran und Hat die erste Unterschrift; ohne Alternat, oder wo es nicht ausreicht, muß einer der zuvor erwähnten sonstigen Auswege beliebt werden. Jeder Theil unterschreibt auch wohl nur Ein Exemplar in der ihm günstigsten Canzleiform für den anderen Theil3.

Courtoisie.

196. Alle Souveräne und demnächst auch die Mitglieder der souveränen Familien haben ein Recht auf eine bestimmte Courtoisie, d. h. auf Ertheilung gewisser Titulaturen im gegenseitigen mündlichen oder schriftlichen Verkehre. Hierzu dienen die bereits § 53, IV und § 55 angezeigten Prädicate, welchen bei Anreden kein anderes geringeres substituirt werden darf. Außerdem ist hergebracht, daß gekrönte Häupter sich unter einander den Bruder- und Schwestertitel geben und ihn auch noch allen denen, welche Königlicher Ehren genießen, ertheilen. Dasselbe ist mit den Gemahlinnen der Fall. Nur zwischen dem Papste und den katholischen Fürsten besteht ein anderer Stil; er empfängt von ihnen (auch wohl aus Condescendenz von protestantischen Mächten) das Prädicat: Eure Heiligkeit, und ertheilt den katholischen Fürsten das Prädicat: geliebte Söhne. Ferner

1) Nur Ludwig XVIII. that es nicht, als er die alliirten Souveräne bei sich bewirthete. Chateaubriand, Congrès de Verone II, p. 345 (éd. de Leipz.).

2) Darauf geht das Wiener Protokoll vom 19. März 1815 Art. VII. (s. die Anlagen). Beabsichtigte genauere Regulirungen dieses Gegenstandes Seitens der größeren Mächte sind gescheitert an der Indifferenz Großbritanniens und an der Julius - Revolution. Besonders wollte man die Großherzoglichen Höfe von dem Alternat ausschließen.

3) Moser, Vers. VIII, 276. 277.

4) S. desselben Opusc. academ. p. 413.

werden gekrönte Häupter, und nur fie, durch Sire angeredet1. Alles Uebrige in der gegenseitigen Courtoisie beruhet auf freundschaftlichem und verwandtschaftlichem Gebrauch, oder gehört hauptsächlich nur dem Canzleistil an, in welcher Hinsicht es weiterhin (Abschnitt II dieses Buches) seine Stelle finden wird.

Seeceremonial 2.

197. Ein eigenthümliches Seeceremonial wird beobachtet: wenn Schiffe unterhalb der Kanonen eines fremden Staatsgebietes vorbeisegeln oder in einen Hafen derselben einlaufen wollen; sodann

wenn sie sich in fremdem Seegebiete befinden bei besonderen Gelegenheiten, auch wohl

bei Begegnungen auf offener See.

Es bestehet in gewissen Ehrenbezeigungen, namentlich in dem sogenannten Schiffsgruße, worauf meistens eine Erwiderung erfolgt. Seine Arten sind:

das Flaggenstreichen durch Anziehen und Neigen der Flagge, jezt nur noch gebräuchlich unter Kriegsschiffen, selten ein gänzliches Abnehmen der Flagge, welches Lettere das größeste Zeichen der Unterthänigkeit und Unterwerfung ist;

der Kanonengruß mit einer bestimmten, gewöhnlich ungleichen Anzahl von Kanonenschüssen, und zwar bei vorzüglicher Ehrenbezeigung mit scharfer Ladung;

das Flaggenaufstecken und Wehen lassen;

1) Ueber den Gebrauch dieses Wortes vgl. Lünig, Theatr. ceremoniale p. 20. 88.

2) Siehe hierüber Bynkershoek, Quaest. iur. publ. II, 21. de Real V, p. 993. J. J. Moser, vermischte Abhandlungen aus dem Völkerrecht II, Nr. 6. Desselben Versuch II, 481. Beiträge II, 441. Fr. Carl v. Moser, kleine Schriften IX, 287. X, 218. XII, 1 ff. Bouchaud, Théorie des traités de commerce p. 41. v. Cancrin, Abhandl. I, § 80. Pestel, Selecta cap. juris gent. marit. § 7. Encyclopéd. méthodique. Marine, Tom. II. m. honneurs. Tom. III. m. saluer. Klüber, Droit des gens § 117 ff. v. Martens, Europ. Völkerrecht § 154 ff. Vorzüglich Ortolan I, 349. Riquelme p. 254. Phillimore III, 39.

3) Als höchste Zahl nimmt man meist 21 Schüffe an. Doch bleibt die Observanz der einzelnen Staaten nicht schlechterdings dabei stehen.

das Herablassen des Marssegels bis an den Fockmast, oder auch das Segelstreichen durch Herablaffung der Flagge oder des Perroquetmastes oder des Wimpels auf einige Zeit;

der Gruß mit ein oder drei Kleingewehrfalven in Verbindung mit dem Kanonengruß;

das Beilegen und die Absendung eines oder einiger Officiere an Bord des anderen Schiffes;

endlich

der Vivatruf (le salut de la voix) bis zu einer ungleichen Zahl wiederholt.

In Betreff der Anwendung solcher Ceremonien können, abgesehen von einzelnen meist widersprochenen Forderungen gewisser Nationen und von den darüber bestehenden Verträgen, nur folgende Grundsätze als völkerrechtliche gemeine Regeln angesehen werden:

I. Jeder Staat kann in seinem eigenen Seegebiete die Art des Schiffsgrußes bestimmen' und ihn zuerst fordern, nur nicht in einer für andere Nationen kränkenden Weise, wie z. B. das gänzliche Abnehmen der Flagge sein würde. Hierbei ist dann meistens üblich, daß auch fremde Kriegsschiffe beim Vorbeisegeln vor einer Festung oder beim Einsegeln in einen Hafen, oder endlich bei dem Vorüberfahren an Kriegsschiffen im auswärtigen Seegebiete sowohl durch Kanonenschüsse wie durch Flaggenstreichen grüßen, worauf ihnen durch Kanonenschüsse in gleicher Zahl gedankt wird3. Kauffahrteischiffe müssen auch wohl das Marssegel herablassen.

II. Auf offener See kann an und für sich keine Nation die Begrüßung von einer anderen Nation fordern. Nur auf sogenannten Eigenthumsmeeren macht der herrschende Staat Anspruch auf den

1) Die Seegesetze der einzelnen größeren Seestaaten enthalten derartige Bestimmungen. Vgl. wegen Großbritannien Laws of the admirality T. II, p.303, wegen Frankreich Ordonnance vom 31. October 1827 und vom 1. Juli 1831 (de Martens et Murhard, Nouv. rec. X, 380. 381), wegen Spanien Abreu, Colleccion Phil. IV, P. VII, p. 642. Carol. II. P. I, p. 549.

2) Encyclop. Marine Tom. II, p. 389. Ortolan I, 370.

3) Mosers kleine Schriften Th. IX, S. 297. v. Martens, Völkerr. § 155. Schiffe höheren Ranges erwidern zuweilen mit einer geringeren Zahl Schüsse. Ortolan p. 371.

4) v. Martens § 155. Dennoch verlangen noch in neuerer Zeit Admiralschiffe einen Ersten Gruß. Ortolan p. 371.

ersten Gruß. Wird das Eigenthumsrecht von einer Nation nicht beftritten, so wird sie sich auch in das Letztere fügen müssen, nicht aber eine andere1.

III. Nur als übliche Höflichkeit, jedoch nicht als Recht und Verbindlichkeit, ist Folgendes anzusehen:

a. Begegnet ein Kriegsschiff einem fremden Kriegsgeschwader, so grüßt jenes zuerst mit Kanonenschüssen. Ebenso hält man es bei Vereinigung einzelner Schiffe mit einem fremden Geschwader.

b. Eine Hilfsflotte grüßt das Geschwader der Hauptmacht zuerst. c. Bei Begegnungen einzelner Schiffe grüßt das dem Range nach geringere das höhere zuerst; bei Ranggleichheit das unter dem Winde befindliche. Admiralschiffe erhalten vor Allen den ersten Gruß. d. Caper grüßen stets die Kriegsschiffe zuerst, ohne selbst Gegengruß zu empfangen.

e. Kauffahrer grüßen fremde Kriegsschiffe zuerst mit Segel und Flaggengruß, auch wohl mit Kanonen, wenn sie dergleichen führen; doch wird Eines oder das Andere erlassen, wenn das Schiff im vollen Laufe ist3.

Die Höflichkeit bringt ferner noch mit sich, daß Festungen und Häfen, wenn sich ihnen fremde Regenten oder Stellvertreter derselben nähern oder vorüberfahren, selbige zuerst mit Kanonen begrüßen.

Zu wünschen wäre, daß man sich endlich, mindestens auf offener See, wegen Unterlassung jedes Schiffsgrußes unter den Nationen vereinigte. Unbefugt und unverantwortlich ist es, wegen der Unterlassung eines solchen Grußes, sogar wenn er gefordert werden könnte, in Gewaltthätigkeiten überzugehen, anstatt sich mit bloßen Zurückweisungen zu begnügen, oder auf friedlichem Wege zuerst bei der Regierung des zuwiderhandelnden Theiles auf Genugthuung anzutragen.

1) Vorzüglich der Britische Anspruch auf die Narrow Sees hat von jeher Anlaß zu Streitigkeiten und selbst zu Gewaltmaßregeln gegeben. Zugestanden ward der Anspruch von den Vereinigten Niederlanden 1667, 1674 und 1783. Vgl. Nan, Völkerseerecht § 139. Ortolan p. 351. Jetzt ist er wohl aufgegeben. Tellegen p. 43. 2) Moser, Versuch II, 482. Nau § 142.

3) Dergleichen Vereinigungen bestehen bereits unter einzelnen Nationen. Moser, kleine Schriften XII, 22. Klüber, Droit des gens § 121. Nau § 143. Ortolan p. 366 s.

4) Beispiele solcher Gewaltthaten s. in Mosers Beiträgen II, 445.

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