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aber, da keine Kündigung erfolgte, auf 12 Jahre prorogirt, nachdem in der Zwischenzeit noch Baden, Nassau und Frankfurt, Lippe, Braunschweig und Luxemburg beigetreten waren. Die Existenz des Vereines und sein Fortbestand ward zwar bei dem Ablaufe der zwölfjährigen Prorogation schwer bedrohet, allein die öffentliche Stimme, die Einsicht der Regierungen, erhielten ihn; er zog sogar 1853 Hannover und Oldenburg an sich und mit Desterreich ward wenigstens eine Annäherung bewirkt durch den Handels- und Zollvertrag vom 19. Februar 1853.

So umfaßt er jetzt alle Deutschen Einzelstaaten mit Ausnahme von Oesterreich (und Vaduz) im Süden, von Mecklenburg und den Hansestädten, Holstein und Lauenburg im Norden. Seine Dauer ist vorläufig bis ult. December 1865 stipulirt.

Zweck und Verfassung dieses wichtigen Vereines liegt in den Verträgen der Hauptinteressenten unter einander. Die neuesten Verträge von 1853 bezeichnen ihn als einen Verein behufs eines gemeinsamen Zoll- und Handelssystemes, mit Bestätigung der schon früher geschlossenen Verträge. Der mit Hannover und Oldenburg geschlossene nennt als Gegenstand freien Handelsverkehr und eine übereinstimmende Gesetzgebung über Ein-, Aus- und Durchgangsabgaben.

Zweck ist demnach noch jetzt ein gemeinsames Zoll- und Handelssystem, wie es schon in den früheren Verträgen ausgesprochen war. Zu diesem Ende sollen

1. übereinstimmende Gesetze über Ein-, Aus- und Durchgangsabgaben für alle Einzelgebiete des Vereines bestehen, ohne jedoch Modificationen auszuschließen, die auf das allgemeine Interesse des Vereines nicht nachtheilig einwirken. Die deshalb zu vereinbarenden und vereinbarten Geseße, nämlich das Zollgeseß, der Zolltarif und die Zollordnung geben dafür die nächste Norm und es können Abänderungen hierin nur im Wege der Uebereinstimmung sämmtlicher Contrahenten erfolgen. Ein bestimmtes Princip, welches dabei maßgebend sein würde, ist vertragsmäßig nicht aufgestellt. Weder ein Prohibitivsystem, noch ein freihändlerisches in Bezug auf das Ausland. Man kann nur sagen, daß im Wesentlichen die Idee der ursprünglichen Preußischen Zollgesetzgebung, woran sich die Vereinsstiftung geknüpft hat, nämlich Schutz des inländischen Gewerbefleißes, in einem billigen und heilsamen Verhältnisse gegen den ausländischen noch fortdauernd sich erhalten hat. Denn in der That stehen Tarif und Zollgeseßgebung des Vereines heut noch auf der Basis von 1818 und die beigetretenen Vereinsstaaten haben sich dabei wohl befunden.

2. Zwischen den Vereinsstaaten soll Freiheit des Handels und Verkehres bestehen. Nur gewisse Gegenstände und Verkehrsartikel sind ausgeschlossen oder Beschränkungen unterworfen. Im Allgemeinen aber soll in Bezug auf die Erzeugnisse, deren Besteuerung im Innern in den einzelnen Vereinsstaaten verschieden ist, eine vollständige Gleichheit angestrebt und bis dahin durch Ausgleichungsabgaben geholfen werden. In Betreff der Verbrauchsabgaben und inneren Wegezölle u. s. w. ist eine gleichmäßige Behandlung aller Vereinsangehörigen ausbedungen. Ueberdies soll Gleichheit des Münz-, Maß- und Gewichtsystemes angestrebt werden, was auch zum Theil schon durch besondere Verträge, namentlich durch eine MünzConvention von 1838 und einen Münz-Cartel von 1845, desgl. durch Annahme eines gemeinsamen Zollgewichtes erreicht ist.

Die Consuln1.

244. Eine der ältesten Institutionen des neueren Europäischen Völkerverkehres im Interesse des Handels ist die jetzt allgemein sogenannte Confularinstitution, wenn sie auch in ihrer ersten Entstehung nicht überall unter jenem Namen vorkommt. Dieselbe fällt in die Zeit, wo der Handel sich selbst eine Existenz verschaffen, ja erkämpfen mußte, und er nur Schuß fand entweder in einer städtischen Corporation, von welcher er ausging, oder in der Begründung selbst= ständiger Corporationen im Auslande, wenn es ihm gelang, hier Raum zu gewinnen, endlich auch, wiewohl erst später, in dem Schuße

3. Alle Ein-,. Aus- und Durchgangsabgaben sind, von einzelnen vertragsmäßigen Ausnahmen abgesehen, gemeinschaftlich und werden unter den Vereinsstaaten nach Verhältniß der Bevölkerung vertheilt. Dafür bestehet ein Centralbureau, so wie ein gegenseitiges Controle - Recht.

4. Jährlich zum Anfang Juni findet ein Zusammentritt von Bevollmächtigten der stimmführenden Mitglieder des Vereines denn einige kleinere Staaten werden durch größere mit vertreten Statt. Vor diese Versammlung gehört a. die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel in Bezug auf die Ausführung der Grundverträge; b. die definitive Abrechnung und Vertheilung der Einnahmen; c. die Berathung über Wünsche und Vorschläge zur Verbesserung der Verwaltung; endlich d. die Verhandlung über beantragte Abänderung der Vereinsgesetze. Führt über a und b die Erörterung zu keiner Stimmeneinhelligkeit, so wird die Entscheidung durch schiedsrichterlichen Ausspruch vermittelt. Hinsichtlich der Gegenstände unter c und d erhalten die Beschlüsse der Bevollmächtigten erst durch Ratification ihrer Regierungen Gültigkeit. - Vgl. außer den Verträgen W. Dechelhäuser, der Zollverein. Frankfurt 1851. und desselben: die Verfassung des Deutschen Zollvereins. Augsburg 1851.

1) Das umfassendste Werk über diese internationale Institution ist gegenwärtig das schon öfter angeführte Manuel des Consuls par Alex. de Miltitz. Londres et Berlin 1837 u. f., womit zu vergleichen sind: Fréd. Borel, de l'origine et des fonctions des Consuls. 1807. 1812. D. Warden, on the origine, nature, progress and influence of the consular establishment. 1813. J. Bursotti, Guide des agents consulaires. 1838. Jose Ribeiro dos Santos et JoseFeliciano de Castilho Barreto, traité du Consulat. 1839. Mirus, Gesandtschaftsrecht § 375–396. Mensch, Manuel pratique du Consulat. Leipz. 1846. Jochmus, Handbuch für Consuln mit besonderer Rücksicht auf Deutschland. Dessau 1852. L. Neumann, Handbuch des Consulatwesens. Wien 1854. H. O. Oppenheim, Praktisches Lehrbuch der Consulate aller Länder. Erlangen 1854. Phillimore II, 235. Wegen der Specialliteratur einzelner Länder vgl. R. v. Mohl, Geschichte und

Literatur der Staatswissensch. I, 410 f. E. Voohl, das Consulatwesen Das Norddeutschen Bundes. Brönnen. 1870.

der sich mehr und mehr entwickelnden heimathlichen Staatsgewalt. Eines der ersten Bedürfnisse, wofür gesorgt werden mußte, war dann nach seiner Consolidirung an einem Orte die Gewinnung einer Jurisdiction, und zwar nicht blos für die Handelsgeschäfte unter den Angehörigen derselben Heimath und mit den Fremden, sondern auch in anderen Beziehungen, worin der Handelsbetrieb, so wie die Niederlassung an einem bestimmten Orte verflechten kann, um gegen etwaige Willkür und Eigenmacht gesichert zu sein. Wie es nun schon im zwölften Jahrhundert, vornehmlich am mittelländischen Meere in blühenden abendländischen Handelsstädten, Localobrigkeiten unter dem Namen der Consules mit Gerichtsbarkeit in Handelssachen gab, so wurden weiterhin auch im Orient, in Folge der Kreuzzüge, zum Theil selbst noch früher, dergleichen richterliche Beamte unter verschiedenen Namen bei den Griechen und in den christlichen Reichen, welche in Syrien gegründet waren, für die dorthin handeltreibenden Nationen und Städte eingesetzt, was indessen mit dem dreizehnten Jahrhundert aufhörte. Dabei galt im Allgemeinen das damals überhaupt herrschende System der Nationalität des Rechtes, indem Jeder regelmäßig nach seinem angebornen Rechte behandelt wurde. — Als der Orient dem Islam verfallen war, suchte man sich die einmal angefangenen Handelsverbindungen durch Verträge mit den moslemischen Beherrschern und Obrigkeiten, besonders in Egypten und bei den Barbaresken zu sichern, namentlich eine eigene Rechtspflege in der Errichtung von Consulaten zu verschaffen. Von derselben Zeit an wurden auch in Europäischen Ländern, und nicht mehr blos am mittelländischen Meere, sondern fernerweit längs der Nordund Ostsee Handelsetablissements von Italienischen Republiken, von den Seestädten Cataloniens, Frankreichs und Deutschlands gegründet, zum Schute derselben eigene Behörden mit richterlicher Gewalt eingesetzt und von den auswärtigen Staaten privilegirt. So hatten die Hansestädte in ihren Niederlassungen ihre Aldermänner und Beigeordneten derselben, andere Städte und Republiken ihre Gouverneurs, Conservatoren, Protectoren und Consuln. Sie übten hier eine um so bedeutendere Wirksamkeit, als es noch keine stehenden Gesandtschaften an den Höfen der Fürsten gab1.

1) Ueber die obigen geschichtlichen Momente vgl. man das Werk von Alex. v. Miltig, insbesondere auch das Resumé daselbst T. II, P. I, p. 394. Sehr erheb

245. Mit der Entwickelung des neueren Staatssystemes zu einer Fülle und stets regen Thätigkeit der Staatsgewalt in dem christlichen Europa konnte derselben eine derartige exterritoriale Institution mitten im eigenen Lande und häufig im Conflicte mit den eigenen Interessen nicht mehr angemessen, sondern eher als eine Beeinträchtigung der eigenen Freiheit und Unabhängigkeit erscheinen. Ueberall ging daher bald früher bald später die Tendenz dahin, den Handel der Fremden den eigenen Gesetzen und Gerichten zu unterwerfen. Man trug Sorge für die Einsetzung eigener Handelsrichter (zum Theil selbst wieder unter dem Namen der Consuln, wie 3. B. in Frankreich seit dem 16. Jahrhundert), unter welchen auch der fremde Handel in den ihm gebührenden oder anzuweisenden Grenzen fortbestehen konnte. Durch die Einrichtung bleibender Gesandtschaften an den Höfen erhielten überdies die fremden Nationen bei den auswärtigen obersten Staatsgewalten einen viel unmittelbarer wirksamen Schutz. Es blieb dabei höchstens noch das Bedürfniß, in den einzelnen Handelsplätzen Agenten zu haben, welche sich an Ort und Stelle der Handeltreibenden einer Nation annehmen und zunächst bei den Localobrigkeiten hilfreich einschreiten konnten. Auf diese Weise sank das Institut der mittelalterlichen Handelsrichter und consularischen Jurisdiction zu einem bloßen Schußverhältnisse mit einer gewissen polizeilichen Autorität für die Angehörigen jeder Nation, wofür es bestimmt war, herab; nur auf diesem Fuße hat es sich seitdem allenthalben in den christlichen Staaten Europas und außer Europa mit einer heilsamen Wirksamkeit durch gegenseitige Concession erhalten. Eine andere Gestalt hat es noch, wiewohl in den neueren Zeiten immer mühsamer, unter den nicht christlichen Nationen, be= sonders im Orient, behauptet, vorzüglich in den muselmännischen Staaten (dans les Echelles du Levant und in Afrika) durch die den einzelnen Nationen daselbst bewilligten Privilegien, oder in Gemäßheit ausdrücklicher Verträge, wodurch man eine Garantie für dasselbe zu erlangen gewußt hat'.

liche Beiträge dazu waren schon durch v. Martens, Versuch einer historischen Entwickelung des Wechselrechtes geliefert. Vgl. überdies v. Steck, Handelsvertr. S. 215, und desselben: Versuche S. 119.

1) Vgl. v. Miltig T. II, P. II, p. 3 u. f. Die Verträge mit den muselmännischen Staaten sind aufgezählt und nachgewiesen bei Mirus § 396.

Rechtsverhältnisse der heutigen Consuln.

246. Nach der gemeinsamen heutigen Staatenpraxis in den Europäischen oder Europäisirten christlichen Ländern bilden, wie be= reits bemerkt, die Consuln eine eigene Art von Agenten, hauptsächlich für die Handels-, zum Theil aber auch für die sonstigen Verkehrsinteressen auswärtiger Staaten in einem fremden Lande, oder in einzelnen Theilen und Pläzen desselben. Sie sind entweder abgeordnete Unterthanen des vertretenen Staates (consules missi), oder beauftragte Unterthanen des auswärtigen Staates, wo sie fungiren follen (consules electi). Ihre Einseßung beruht lediglich auf einem Einverständnisse der beiden betheiligten Staatsgewalten. Kein Staat würde schuldig sein, gegen seinen Willen die Anordnung eines Consuls zu dulden; man läßt sie sich daher auch ausdrücklich in Verträgen' versichern. Die Ernennung geschieht durch sogenannte lettres de provision von demjenigen Staate, dessen Interessen im Auslande vertreten werden sollen2; außerdem aber bedarf es der ausdrücklichen oder stillschweigenden Genehmigung der Staatsgewalt des fremden Landes, wo die Wirksamkeit des Consuls sich äußern soll; vorzüglich dann, wenn ein Unterthan dieses Landes die Consularfunctionen übernehmen soll, was zu gestatten kein Staat an und für sich verpflichtet ist; gewöhnlich erfolgt sie durch ein sogenanntes Exequatur oder Placet, welches die dortige Staatsgewalt den Functionen des Consuls ertheilt und wodurch dessen Qualität bei ihren eigenen Landesbehörden beglaubigt wird. Mit Hinsicht auf größere oder geringere Wirksamkeit werden übrigens diese Handelsagenten bald mit mehr,

1) Auch noch in den meisten neueren Handelsverträgen unter Staaten, für welche noch kein bestimmtes Herkommen besteht, ist es nicht unterlassen. Es giebt aber auch Beispiele von Verträgen, wodurch die Anstellung von Consuln gegenseitig ausgeschlossen ward. de Steck, Essais sur div. sujets int. p. 52. So zwischen Frankreich und den Niederlanden, wovon indeß jezt abgegangen zu sein scheint. Abgelehnt ist die Zulassung von Consuln in den Deutschen Bundesfeftungen durch Bundesbeschluß vom 12. November 1815.

2) Nach einer gewöhnlichen Lehre hat jeder Staat, auch der halbsouveräne, welcher eine besondere Flagge führt, das Recht zur Anstellung von Consuln.

3) Ausdrücklich ward dies erklärt in dem Vertrage der Generalstaaten mit dem König beider Sicilien vom 27. August 1753 Art. XLI. Wenck, Cod. jur. gent. II, 753.

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