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näher zu erwähnenden Verhandlung behufs einer Dispensation ab imp. mixtae rel. zur Ehe des Herzogs von Lothringen mit Katharina von Navarra, nicht minder des P. Paul V., Gregor XV. und Urban VIII. Letzterer erklärt in einem Breve vom 30. Dec. 1624: „Licet prole teneamus, catholicorum cum haereticis matrimonia omnino fugienda esse, et quantum in nobis est, a catholica Ecclesia procul arcere intendamus." Andere Aussprüche ergingen von den Päbsten Innocenz X., Alexander VII., Clemens IX., Clemens X., Innocenz XI., Clemens XI. Oft und feierlich hat aber besonders Benedict XIV., was bei dessen sonstiger Milde um so bedeutungsvoller ist, sich gegen die gemischten Ehen ausgesprochen, und in seinen Breven laut die althergebrachte Praxis der Kirche bestätigt. Das beweisen die Aussprüche in der obigen Declaration, ferner seine „Epistola ad") Primatem, Archiepiscopos et Episcopos regni Poloniae," "Magnae nobis" vom 29. Juni 1748, worin er sagt: „Neque vero necesse habemus ea omnia in medium proferre, quibus luculenter demonstrari posset antiquitas ejus disciplinae, qua semper apostolica sedes catholicorum cum haereticis conjugia reprobavit. Sed aliqua dunlaxat afferre sat erit, quibus ostendamus, eandem disciplinam ac regulam ad nostra usque tempora constanter servatam, apud nos et apostolicam sedem non minus integram vigere et religiose custodiri". Nun führt er die bereits angegebenen Beispiele und Aussprüche seiner Vorgänger und eigne an. In derselben Weise hat sich der P. Clemens XIII. geäussert. Pius VI. statuirt in seinem Breve an den Cardinal von Frankenberg, Erzbischof von Mecheln, das gleiche Verbot und ebenso in der Instruction über die Ausdehnung der Benedictinischen Declaration auf Cleve. Endlich bezeugen dasselbe die unten mitgetheilten Breven beziehentlich Instructionen Pius VII., Leo XII, Pius VIII. und Gregor XVI.

In dem Vorhergehenden ist der Beweis niedergelegt,

dass Ehen mit Ketzern seit den ältesten Zeiten der Kirche auf's Strengste verboten sind, namentlich aber Ehen von Katholiken mit Anhängern der seit dem 16. Jahrhunderte von der Kirche getrennten Confessionen den Ehen mit Ketzern ganz gleich behandelt

Aussprüche der Päbste sind theils entnommen dem Werke von Kunstmann oder Roskovany, dann aus dem Bullarium Romanum, der gen. Schrift Bened. XIV. und dessen Erlassen, und den sonst angegebenen Quellen.

30) Abgedruckt aus dem Bullar. Bened. XIV. T. II. in der cit. Ausg. des Trident. p. 558 sqq.

und bis auf unsere Tage durch allgemeine kirchliche Gesetze verboten und für unerlaubt erklärt sind.

Da aber unzweifelhaft ebenso diese Ehen als solche für gültige angesehen werden, so bildet die Verschiedenheit des christlichen Religionsbekenntnisses ein durch das gemeine Recht der Kirche aufgestelltes aufschiebendes Ehehinderniss impedimentum impediens proveniens ex jure communi.

III. Ueber die dispensatio ab impedimento mixtae religionis. Competenz zu deren Ertheilung. Voraussetzungen. Praxis einzelner Länder.

Das Verbot der gemischten Ehen ist ausgesprochen durch eine Unzahl particulärer Synoden fast aller Jahrhunderte, eine ökumenische Synode und seit Jahrhunderten fast von jedem Pabste, der den Stuhl Petri einnahm. Hieraus folgt mit absoluter Nothwendigkeit, dass das vorliegende Ehehinderniss ein solches für die ganze Kirche bildet. Somit ist gemeinrechtlich allen Bischöfen die Competenz entzogen, in Betreff desselben von dem gemeinen Rechte abweichende Bestimmungen zu treffen, noch aus eignem Rechte von demselben zu dispensiren. Denn es ist ein nicht zu bestreitender Rechtssatz, dass von einem durch ein allgemeines Kirchengesetz oder eine consuetudo ecclesiae generalis aufgerichteten Impedimente nur der Pabst dispensiren kann, der einzelne Bischof aber nur zufolge päbstlicher Delegation, die eine ausdrückliche oder stillschweigende sein kann. Ich erörtere den vorliegenden Punkt deshalb hier, weil diese Dispensation ganz eigenthümliche Voraussetzungen hat, und die den eigentlichen Rechtssätzen widersprechende Praxis besonders in Deutschland ein Hervorheben der strengen Rechtssätze, wo das Recht dargestellt werden soll, fordert.

Die Nothwendigkeit päbstlicher Dispens im vorliegenden Falle ist nicht nur eine Consequenz des angegebenen Rechtssatzes, sondern wird für unsere Materie ausdrücklich und wiederholt durch päbstliche Aussprüche bestätigt. Pius VII. schreibt an den Erzbischof von Mainz") (späteren Primas), Churfürsten von Dalberg, unterm 8. Oct. 1802: „Ejusmodi matrimonia inter unam partem haereticam et alteram catholicam . . . quod si periculum perversionis conjugis removeatur et educatio prolis catholica in tuto

31) Bei G. L. C. Kopp, Die kathol. Kirche im neunzehnten Jahrhundert und die zeitgemässe Umgestaltung ihrer äussern Verfassung. Mainz 1830. S. 369. Anm. 4.

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sit... tuque aut episcopi a nobis petierint aliquo in casu et ex urgentissimia causa dispensari, non recusabinus vestris precibus, si id religionis bonum aut animarum salus postulare videatur.“ Derselbe Pabst spricht in seinem Breve an die Bischöfe und Capitularverweser Frankreichs vom 17. Februar 1809 den Bischöfen das Recht zur Dispensation ab, verweigert denselben die desfallsige Facultät zu ertheilen, und sagt, er wolle nicht fürchten, dass einzelne Bischöfe, die nicht um diese und andere Facultäten gebeten, dies gethan, weil sie sich anmassten, in solchen dem apost. Stuhle reservirten Fällen dispensiren zu können. Gleichfalls erklärt Pius in dem Breve an den apost. Vicar von Trier, Joseph von Hommer, vom 31. Oct. 1819, dass die Dispensation in den einzelnen Fällen allein vom Pabste ertheilt werden könne. Dasselbe erklärte dessen Cardinalstaatssecretär Consalvi) dem Freiherrn von Wessenberg. Aus dem Breve Pius VIII. „Literis altero" und der Instruction des Cardinals Albani erhellet dasselbe, wenn er klärt wird, die Päbste hätten bisweilen und wegen dringender Gründe und sehr ungern dispensirt; und dass die den Bischöfen ertheilten Dispensationsfacultäten von verbotenen Graden bei gemischten Ehen, auch wenn die sonstigen Facultäten erneuert würden, nur Kraft besonderer ausdrücklicher Verlängerung für verliehen zu erachten seien. Unverändert hält ebenso die Encyclica Gregor XVI. an die bayerischen Bischöfe das alleinige Dispensationsrecht des Pabstes aufrecht.

Diesem Grundsatze entgegen hatte sich allerdings besonders in Deutschland ein anderer Usus in Behandlung gemischter Ehen ausgebildet. Man hielt in vielen Diöcesen dieselben überhaupt für erlaubt, forderte nicht einmal Nachsuchung von Dispensen, erlaubte theilweise die Eingehung in der gewöhnlichen Form, wenn auch die Cautionen, von denen gleich zu reden ist, nicht gegeben waren. In andern forderte man zwar Einholung von Dispensationen, aber die Bischöfe ertheilten dieselben ohne desfallsige päbstliche Facultäten. Es gehört nicht hierher,") diese frühere Praxis im Ein

32) S. die unten citirte badische Denkschr. S. 12: E l'altro decreto che diede anche tanto più grave motivo di scandalo dei due primi, da V. S. Illma publicato il 3 Decembre 1808 sopra i matrimonj misti nel quale 10 si dichiara che la Curia di Costanza nei casi particolari non sarà difficile a permettere tali matrimonj, benché proibitissimi dalla Chiesa, con che venne ad arrogarsi l'autorità di dispensare sopra di essi, autorità che in alcun modo non le compete..."

33) S. darüber für die Mainzer Erzdiöcese und später die Regensburger;

zelnen darzustellen. Untersuchen wir daher nur, ob eine solche Praxis in Betreff der Dispensationen an sich rechtmässig ist.

Es muss unbedingt verneint werden,4) dass auf Grund einer angeblichen Gewohnheit die facultas dispensandi ab impedimento mixtae religionis einem Bischofe zustehen könne. Das Ehehinderniss ist eingeführt durch allgemeine Kirchengesetze. Von diesen kann nur der Pabst lösen; ein derogirendes Gewohnheitsrecht müsste ein allgemeines d. h. so verbreitet sein, dass sich daraus eine gegentheilige Rechtsanschauung der ganzen Kirche, den Pabst eingeschlossen, ergeben würde. Das aber ist deshalb schon nicht möglich, weil der apostolische Stuhl, wie gezeigt ist, wiederholt dagegen protestirt und ein Anderes ausgesprochen hat.

Welche Bedingungen setzt die Ertheilung einer Dispensation von unserm Ehehindernisse voraus? Es ist dargelegt worden, dass das imp. m. r. nur impediens sei, die Akatholiken nach dem Rechte an die Befolgung der Kirchengesetze gebunden seien. Worin liegt. denn der Grund, dass, wenn eine gemischte Ehe vor der Kirche eingegangen werden soll, dennoch Dispens erforderlich ist? In der Natur der gemischten Ehe, der Religion selbst und in positiven Sätzen des Rechts. Jene beiden Gründe gehören, wie von selbst erhellen wird, mehr der Moral an, und finden ihren Platz da, wo es sich de lege ferenda handelt, hier aber nur zur Lösung der Frage: wann die Eingehung dieser Ehen von der Kirche erlaubt werden kann und darf?35)

Offenbar stehen gemischte Ehen im Widerspruche mit dem Begriffe der Ehe, welche sein soll eine communicatio juris humani et divini. Wenngleich beide Ehegatten Christen sind, so liegt doch in der Confessionsverschiedenheit ein für dies innige Verhältniss schroffer Gegensatz. Denn es hat sicher Christus nur eine Kirche gestiftet, extra quam nulla salus est. Die Folge wird in den meisten Fällen religiöser Indifferentismus eines oder beider Gatten sein, dort aber, wo beide von ihrem Glauben durchdrungen sind, Kälte gegeneinander. Hierzu kommt die Erziehung der

Kopp a. a. O. S. 369; für andere Müller Lexic. d. K.-R. Art. „Ehen, gemischte" und die oben cit. Schriften.

34) Vergl. Bened. XIV. De syn. dioec. L. IX. cap. III. n. 2.

35) Die Erörterung der von einzelnen früheren Schriftstellern aufgestellten Behauptung, eine gemischte Ehe dürfe nie erlaubt werden, ist in Betreff des positiven Rechtes rein überflüssig. S. darüber Pontius append. c. 3 n. 2, Tournely u. Collet, Bened. XIV. 1. c. L. IX. c. 3 n. 3, Reinerding S. 12 sqq., Kutschker S. 46 sqq. u. Andere.

Kinder. Liebt der katholische Theil seine Religion wirklich, so kann er nie und nimmer zugeben, dass dieselben in einer andern erzogen werden, weil hierin eine Verleugnung des obersten Grundsatzes der Kirche läge. So ist eine Quelle der Feindschaft und Zwietracht geöffnet, die nie versiegt; in seltenen Fällen wird die Erziehung eine gute werden, weil die Eltern nothwendig getheilt sind. Nicht ferner liegt die Gefahr des Abfalles von der Kirche nahe, worein sich Niemand setzen darf. Auf diese und ähnliche Gründe hin ist stets von der Kirche erklärt, dass gemischte Ehen verboten seien durch das natürliche Sittengesetz, dass dies Verbot sich von selbst verstehe, nothwendig aus dem kirchlichen Dogma folge. Somit ist nach der Natur der Sache und zufolge ausdrücklicher Erklärungen der Kirche die allgemeine Erlaubtheit derselben unmöglich, verstiesse gegen die Grundlehren der Kirche; der apost. Stuhl kann daher unmöglich dieselben jemals allgemein erlauben. Positiv gestattet werden kann folglich nur dann eine solche Ehe, wenn jene Gründe fortfallen, also Bedingungen erfüllt sind, welche eine Sicherheit dafür bieten, dass jene Uebel nicht eintreten werden. Aber damit in diesem Falle, wo die Forderungen der Moral befriedigt sind, die Erlaubniss zur Eingehung ertheilt werden könne, ist noch eine zweite Voraussetzung nothwendig, welche auf dem diesem Ehehindernisse zu Grunde liegenden Rechtsprincipe beruhet; es muss eine causa für die erlaubte Uebertretung des rechtlichen Verbotes vorhanden sein.

Die Ehe ist Sacrament. Mögen die Ehegatten oder der Pfarrer, Priester, Spender sein, so steht stets fest, dass der Katholik keine Ehe eingehen soll und rechtlich keine schliessen kann, die von der Kirche als Ehe anerkannt und nicht zugleich Sacrament wäre.) Freilich herrscht Streit, ob gemischte Ehen sacramentale sein, worauf wir uns deshalb nicht einzulassen brauchen, weil die bejahende Ansicht nach dem früher Aufgestellten nothwendig ist, auch überhaupt auf den besten Gründen beruhet. Uebrigens diese Alternative bei Seite gesetzt, so ist die Ehe als Sacrament eine res sacra, und fällt ausschliesslich der Kirche anheim. Somit

36) Urban VIII. in dem unten erwähnten, unter seinem Vorsitze von einer Deputation von Cardinälen erlassenen und von ihm bestätigten Decrete sagt: „Secundo, conjugem suam commoneat (scil. dux Vuolfgangus) quatenus non resipiscat in domino, sed in errore persistat, ipsam graviter peccaturam, si ad hoc unum ex ecclesiae sacramentis accedat antequam romanam ecclesiam communem fidelium matrem agnoscat,“ woraus offenbar hervorgeht, dass die Ehe für eine sacramentale sei gehalten worden.

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