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handen sein, Verträge zu schliessen, oder ist der Consens derjenigen Personen erforderlich, in deren Gewalt Einer oder Beide sich befinden? Nach römischem Rechte ist hierüber zufolge klarer Bestimmung kein Zweifel.15) Ein Gleiches wird von Vielen für das Kirchenrecht mit Unrecht behauptet.16) Die Einwilligung der Eltern ist nach dem Kirchenrechte zur Gültigkeit eines Verlöbnisses nicht erforderlich. Jene falsche Ansicht beruht einzig auf der falschen Uebertragung des obigen römischrechtlichen Satzes, und der irrigen Schlussfolgerung aus der Analogie der Verträge, indem man die Sponsalien lediglich zu diesen rechnet. Schon das römische Recht hält, wie der Wortlaut desselben zeigt, gerade deshalb den Consens des Vaters für nothwendig, weil derselbe zur Ehe von ihm gefordert wird, ein Umstand, der allein hätte. dazu veranlassen müssen, was auch an sich in der Natur der Sache liegt, die Erfordernisse zur Eingehung eines Verlöbnisses nach dem Institute zu bemessen, welchem dasselbe als Vorbereitung dient, nicht aber dasselbe zu betrachten als einen in sich abgeschlossenen Vertrag. Wenn nun aber unbestreitbar der defectus consensus parentum weder ein trennendes noch im eigentlichen Sinne stets ein aufschiebendes Ehehinderniss bildet, so lässt sich nicht absehen, weshalb derselbe hier die Gültigkeit des Actes aufheben sollte, obschon immerhin im einzelnen Falle es unrecht und unmoralisch sein kann, den Willen der Eltern hintanzusetzen. Die Analogie der Verträge passt deshalb ferner nicht, weil die Sponsalien nach den kirchlichen Bestimmungen zu entscheiden sind. Innere Gründe sprechen unbedingt für das Gesagte. Die Ehe ist zu sehr ein Gegenstand der unbedingten persönlichen Freiheit, als dass sie in das Belieben eines Andern, und seien dies auch die Eltern gestellt werden kann; wird aber diese ohne deren Consens für gültig erachtet, so kann ein consequentes Recht den ohne jenen erklärten Willen zweier Personen eine Ehe

15) L. 7 §. 1 D. h. t.: „In sponsalibus etiam consensus eorum exigendus est, quorum in nuptiis desideratur ...“ pr. J. de nupt. I. 10. Man pflegt Verlöbnisse, die ohne Einwilligung der Eltern geschlossen sind, häufig heimliche, clandestina, zu nennen.

16) So von Richter §. 271. Er bleibt aber den Beweis seines Satzes schuldig, weil offenbar die römisch-rechtlichen Grundsätze nur mit Modificationen gelten, und die Vorschriften der jetzigen Particularrechte nichts für das gemeine Recht beweisen. Ihm folgt Permaneder §. 381. Schenkl will §. 632 den Consens, wenn ihn die Civilgesetze fordern. Gegen das Recht der Eltern sprechen offenbar can. 54 Conc. Eliberit. a. 305 (Bruns II. p. 9) und c. 27 C. 27 Q. 2 (lib. poenit. Theod. Cant.)

schliessen zu wollen, worin ein Eheversprechen liegt, unmöglich für ungültig erklären. Es liegt aber hierin auch nichts Unmoralisches. Denn gerade im Gegensatze zur heidnisch-römischen Welt kann nicht eine patria potestas in der christlichen anerkannt sein, welche die persönliche, moralische und religiöse Freiheit vernichte, sondern es muss die Stellung der Eltern gegenüber den Kindern eine wirklich väterliche, rathende, nicht eine herrische sein, weil das Christenthum freien Gehorsam fordert. Ein Anderes ist es, dass der Mangel elterlicher Einwilligung, wenn er auf wichtigen Motiven beruhet, ein Grund zum Rücktritte sein kann. Die Erfahrung zeigt, dass im Allgemeinen der Einzelne selbst am Besten die für ihn passende Person finde, und dass die meisten Weigerungsgründe von Eltern solche sind, welche das Kirchenrecht nie anerkennen darf. Eine Verletzung der Pietät kann ohne Hinzutreten eines ganz besondern Grundes nicht in dem Umstande liegen, dass ein Kind zu einer bestimmten Person sich hingezogen fühlt. Niemals ist übrigens der Consens der Eltern für nothwendig erachtet, und auch von jeher von der Wissenschaft allgemein hieran festgehalten.")

II. Form der Eingehung.

Wie bei der Ehe der blosse erklärte eheliche Wille zu deren innerer Zustandekunft genügt, so muss auch das Versprechen einer künftigen Ehe gültig sein durch den gegenseitig erklärten Consens dazu, solo sive nudo consensu. Eine besondere äussere Form, in welcher die Erklärung des Consenses stattzufinden habe, ist von dem gemeinen kanonischen Rechte nicht vorgeschrieben; noch auch durch das Tridentinum oder spätere päbstliche Verordnungen eingeführt worden. Solches ist nun zwar von vielen Particularsynoden und durch bischöfliche Verordnungen seit alten Zeiten bis auf die neuesten versucht worden mit mehr oder minder grösserem Einflusse auf die Gültigkeit des Actes selbst. Indessen,

17) S. Ferraris 1. c. n. 25. Liguori Homo apost. 1. c. n. 10. Engel 1. c. Tit. II. §. II. S. von Neueren Walter §. 302, Knopp II. S. 51 sqq. Natürlich wird, wo die Einwilligung der Eltern fehlt, der Pfarrer nur in den seltensten Fällen zugegen sein können. Selbst in Frankreich wurde das zufolge der civilen Gesetze bestehende absolute Erforderniss der väterlichen, vormundschaftlichen Einwilligung bei Minderjährigen von den Bischöfen nicht durchgehends festgehalten. S. Guy du Rousseaud de la Combe, Recueil de jurispr. canon. Paris 1748. s. v. Promesses de mariage. Dass endlich die Rechte beider Eltern gleich sind, ergibt sich von selbst aus der Gleichstellung beider in der Kirche, welche die väterliche Gewalt des römischen Rechts nicht kennt.

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weil dadurch die Bestimmung des gemeinen Rechtes nicht abgeändert werden konnte, so ist jenen Specialbestimmungen keine vernichtende Wirkung zuzuschreiben. Es bedarf also zur Eingehung von Sponsalien keiner bestimmten Form, sondern der in irgend einer Form erklärte Wille bringt dieselben mit rechtlicher Gültigkeit hervor. Es ist dies durch officielle Erklärungen des apostolischen Stuhles und ausdrückliche Entscheidungen der Congregation des Concils noch besonders anerkannt.18)

Bestimmungen aber, welche nicht eine Form zur Gültigkeit der Sponsalien als nothwendig vorschreiben, somit nur praeter jus commune, nicht contra jus gehen, sind auch nach dem Tridentinum als laudabiles consuetudines noch erlaubt. Deren Nichtbefolgung kann somit aber nur Strafen nach sich ziehen.

Es genügt also zur Gültigkeit eines Verlöbnisses im kirchlichen Forum und um alle einem solchen durch das Kirchenrecht beigelegten Wirkungen hervorzubringen jedwede Form zur Erklärung des Consenses der Brautleute.

18) L. 4 D. h. t.: „Sufficit nudus consensus ad constituenda sponsalia.“ 1. 11 eod. Die 1. 4 ist übergegangen in c. 2 C. 27 qu. 2 (Nicol. ad cons. Bulgar.): „Sufficiat secundum leges solus eorum consensus, de quorum conjunctionibus agitur.“ „Sacra Congreg. (scil. Cardd. Conc. Trid. Interpr.) saepius declaravit, sponsalibus per verba de futuro contrahendis nullam formam praescripsisse Concilium, ideoque eo modo contrahi posse, quo poterant ante ipsum Concilium. 19. Dec. 1596." (Edit. Trid. cit. 1. c. n. 5). Das Eingehen auf genauere geschichtliche Darstellung liegt zu fern. S. über den Abschluss in der ältesten Zeit, (,,velare“) c. ult. D. 34 (Pelagius). c. 50 C. 27 qu. 2 (ep. P. Siricii a. 385), c. 14, 15 C. cit. (Conc. Tribur. a. 895). Confér. ecclés. de Paris sur le sacr. de mar. T. I. p. 117 S. Anm. 2. Die syn. Prag. a. 1605, tit. de matr. sagt: licet sponsalia, quae dicuntur de futuro, etiamsi secreto et absque testium praesentia contrahantur, valida sint, et observari debeant, tamen ad evitandas fraudes, quae aliquando committi solent, decernimus: ut ea loco honesto fiant et saltem duo aut tres testes adhibeantur, quae in foro exteriori, si opus fuerit, probari possint." Der Pfarrer dürfe nur als testis ohne Amtstracht zugegen sein und bedeuten, dass es sich nur um Sponsalien handle. Eine Trier'sche V. O. v. 11. und 22. Aug. 1786. (Blatteau Stat. syn. etc. Trevir. T. VI. p. 39) befiehlt den Abschluss im Pfarrhause und fordert für den anderwärts Dispens des Vicariats. Ein anderes vom 10. April 1787. (das. S. 73) stellt geradezu in best. Fällen eine bei Strafe der Nichtigkeit zu befolgende Form auf. Die Congr. Conc. hat die erbetene Erlaubniss, dass der Bischof eine bestimmte Form vorschreiben dürfe, abgeschlagen. Bracaren. 26. Jan. 1715 (1. c. n. 10). Der Cardinalstaatssecretair Consalvi erklärte in seiner officiellen Note an den Freih. von

Wessenberg vom 2. Sept. 1817 (Denkschrift über das Verfahren des römischen Hofes bei der Ernennung des Gen.- Vic. Frh. v. W. zum Nachf. im Bisth. Constanz u. s. w., Carlsruhe 1818, S. 12): „E quanto alla censura sulla dottrina,

Der Consens muss aber, wie sich aus innern Gründen schon hinlänglich ergibt, ein wahrer, also ernstlich gemeinter sein,1o) nicht ein fingirter, nur zum Scheine erklärter, wiewohl jenes rechtlich vermuthet wird, indem die Worte nach ihrer gemeinen Bedeutung aufgefasst werden müssen.20) Derselbe ist ferner nothwendig ein gegenseitiger, mutua promissio; ein blosses Stillschweigen zu dem Anerbieten eines Andern kann hier, wo ein Uebereinstimmen, ein ausdrückliches Einwilligen zum Wesen des Actes gehört, nicht für genügend gelten.") Ob derselbe aber mündlich oder schriftlich erklärt werde, ist völlig gleichgültig, ebenso ob die Erklärung stattfinde inter praesentes, d. h. durch persönliche Mittheilung des einen an den andern, oder inter absentes, sei es durch Briefe oder Boten, oder durch Mandatare.22) Was insbesondere den Abschluss durch Stellvertreter, Bevollmächtigte anbetrifft, so ist derselbe aus gleichen Gründen als bei der Eheschliessung möglich. Der Consens braucht auch offenbar formell nicht in demselben Augenblicke erklärt zu sein, sondern es muss nur der bereits erklärte Wille des Einen bis zu dem Momente, wo der des Andern hinzukommt, in derselben Richtung andauern. Fehlte derselbe also in dem Augenblicke, als der Mandatar nomine mandantis abschloss, so ist das Verlöbniss unkräftig, obschon immerhin civile

la comprovò il Decreto da Lei promulgato il 10. Dec. 1804. in qualità di Vic. Gen. di Costanza, nel quale fra le altre cose leggesi quanto segue: „Nulla sponsalia posthac obligent ad matrimonium, nisi quae coram parocho et duobus saltem testibus facta sunt: etiam impraegnatio sub spe et promissione matr. ineundi facta, nullam in posterum producat obligationem nubendi: omnes qui nubere velint, sive sui juris sint, sive non, tenentur parentes, vel tutores de suo nubendi proposito certiores facere; ita ut iis insciis non promissionem matrimonialem inire valeant." Un tal Decreto è apertamente contrario al gius Comune conservato intatto per questa parte, e nel pieno suo vigore dal General Concilio Tridentino, il quale gius comune della Chiesa esclude apertamente per la validità de' sponsali la presenza del Parroco, e di qualunque testimonio..." und blieb hierbei, noch stärker sich erklärend in der Note vom 16. Oct 1817 (das. S. 50). S. über die Form der Spons. noch bes. Canisius Posthuma de spous. et matr. Ingolst. 1629 pag. 10 sqq, Engel 1. c. Tit. I. §. II. Ob der Eid hinzukomme oder nicht, ist, wie alle Quellenzeugnisse beweisen, unerheblich. 19) c. 26. x. h. t.

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20) c. 7 §. 2. D. de supell. leg. (39. 10): Ceterum nemo existimandus est dixisse quod non mente agitaverit." Cf. 1. 13 C. de non num. pec. (IV. 30). 21) Sanchez 1. c. disp. V. n. 1. Engel 1. c. n. 2. Von dem Verlöbniss unterscheidet sich das pactum de ineundis sponsalibus, wie sich von selbst ergibt, auf's Wesentlichste; letzteres gehört nicht hierher.

22) L. 4 §. 1, 1. 5, 7, 18 D. t. c. Vgl. §. 14 (S. 72).

Folgen und Verpflichtungen daraus hervorgehen können. Dass ein Specialmandat erforderlich sei, und das Mandat zu jederzeit widerrufen werden könne, ein solcher Widerruf auch ohne zur Kenntniss des Mandatars und des Mitcontrahenten gelangt zu sein, das Versprechen nicht zu Stande kommen lasse, folgt Alles aus den bereits früher erörterten Grundsätzen. Haben Eltern, Vormünder für ihre Kinder u. s. w. contrahirt, so genügt die nachfolgende Einwilligung der letztern.23) Zur Erklärung selbst sind nicht absolut Worte erforderlich, sondern es genügen überhaupt Aeusserungen, die den nothwendigen Willen erkennbar machen; unter dieser Voraussetzung also reichen Zeichen, Winke, Geberden u. s. w. vollkommen hin.24) Es ist also stets nur einzig nothwendig, dass die beiderseitige Absicht darauf gerichtet war, ein Verlöbniss einzugehen. Dagegen kann eine wegen Mangels der vorgeschriebenen tridentinischen Form nichtige Ehe für ein Verlöbniss nicht erachtet werden. Dies folgt aus den Worten des Tridentinums, indem dasselbe hujusmodi contractus irritos et nullos esse decernit," und ist ausserdem durch Entscheidungen der Congregatio Concilii festgestellt.25) Jeder consensus de praesenti bildet also ein nichtiges Verlöbniss (oder selbstredend in forma Tridentina erklärt eine Ehe), weil der Consens de futuro sein soll und muss, der de praesenti aber in einer bestimmten Form abzugeben ist.28)

Was die innere Beschaffenheit des Consenses betrifft, so muss derselbe ein directer sein, d. h. darauf gehen, einer bestimmten Person, dem Mitcontrahenten, die zukünftige Ehe zu versprechen. Der Consens ist also nothwendig de futuro: Ego te accipiam in

23) 1. 11, 12 pr., 13 D. 1. c. c. un. cit. in VIto.

24) c. 23, 25 x. h. t. c. un. cit. in VIto. Deshalb müssen ebenso wie zur Ehe, so auch zur Eingehung von Sponsalien Taube, Stumme u. s. w. unter den oben angegebenen Modificationen für fähig erachtet werden. Dunkle Worte sind nach dem gewöhnlichen Verständnisse auszulegen: c. 7. x. h. t. §. 16.

"

S. noch Bened. XIV. Inst. eccl. J. XLVI.

Vgl.

25) Praesupposito quod matrimonium sit factum absque parochi praesentia et duorum vel trium testium, quo casu irritum declaratur a Tridentino, quaeritur, an dictum matrimonium transeat in sponsalia de futuro ita, ut cogi vir possit per censuras ecclesiasticas aliaque juris remedia ad servandam fidem sponsae, quando maxime secuta est cum ea copula? S. C. censuit, non transire.“ Geracen. 1589 (a. a. O. n. 9). S. das. die Entsch. in causa Messin. 1573 und 1587 (n. 7 und 8). Bened. XIV. 1. c., und §. 12 Anm. 51, §. 17 Anm. 18.

26) Die einzige Ausnahme beim imp. act. s. oben S. 81. Hiernach ist Sanch. 1. c. disp. XXI. n. 5 zu berichtigen.

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