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Der päpstliche Stuhl hat natürlich niemals dieses Institut des föniglichen Erequatur anerkannt, sondern immer es verurtheilt. Der Kampf der Bischöfe Siciliens gegen dieses alle kirchliche Jurisdiction und Freiheit zerstörende Mittel zieht sich durch alle Jahrhunderte hindurch. An die Frage des Exequatur knüpft sich bei Weitem die Mehrzahl der viceköniglichen Monitorien, der persönlichen Citationen der Bischöfe, der Sequestrationen ihrer Güter, der Einkerkerungen und Vertreibungen der Prälaten aus dem Reiche. Natürlich, denn hier wurden alle einzelnen zwischen Kirche und Staat streitigen Fragen praktisch zur Lösung gebracht, und durch die Macht der physischen Ueberlegenheit zu Gunsten des spanischen Absolutismus gelöst.

Es liegt uns noch ob, die Resultate der kirchenpolitischen Entwicklung, die wir uns hier historisch vorgeführt haben, mit Rücksicht auf die Bildung der sogen. Monarchia Sicula gedrängt und übersichtlich zusammenzufassen:

1. Wenn aus dem Wortlaute der Bullen Urbans II. und Paschalis' II., welche von einem kirchlichen Privilege zu Gunsten der Normannen reden, zur Evidenz erhellt, daß dieses ein höchst beschränktes war und sich bloß auf Roger und seine Söhne erstreckte, so liefert hierzu auch die Geschichte der folgenden Jahrhunderte den Beweis, indem in den Streitigkeiten um kirchenpolitische Rechte die Herrscher Siciliens sich niemals auf dieses dem Grafen Roger verliehene Vorrecht beziehen. Sie hätten alle dazu mehr oder weniger dringende Veranlassung und Gelegenheit gehabt, besonders Friedrich II. Wäre das Privileg noch die Grundlage der kirchenpolitischen Prätensionen der hohenstaufischen und aragonischen Herrscher gewesen, so war es unmöglich, sich nicht darauf zu beziehen, und ebenfalls unmöglich, daß bei dem Reichthum der uns aus jener Zeit und über jene Verhältnisse erhaltenen Geschichtsquellen eine solche Erwähnung unbekannt geblieben wäre. Die Bulle Urbans II., seit dem Jahre 1117 in den Quellen von fast vier Jahrhunderten nicht mehr erwähnt und nicht mehr gekannt, kann nicht die Grundlage der Entstehung der sogen. Monarchie gewesen sein.

2. Die kirchlichen Prätensionen der Herrscher Siciliens sind durchaus nicht Ausfluß eines Legatenrechtes. Sie sind nichts weiter als das Festhalten der staatlichen Ansprüche und Usurpationen in der kirchlichen Jurisdictionssphäre, wie solche im 11. Jahrhunderte fast in allen Staaten sich finden, besonders in England unter der stammverwandten Normannendynastie. Das Zusammentreffen eigenthümlicher unglücklicher Verhältnisse in Sicilien durch mehrere Jahrhunderte machte es hier möglich), diese sogen. kirchenpolitischen Gewohnheiten des Reiches zu erhalten und in die Neuzeit hinüberzuretten, welche in den übrigen Staaten Europa's durch günstigere Entwicklungen frühzeitig beseitigt wurden. Die Erhal

tung der vorgeblichen Privilegien der Krone Sicilien war nur das Resultat eines Systemes des Despotismus und der Gewalt.

3. Juristisch waren alle in den sogen. vier Capiteln enthaltenen Concessionen, welche den Päpsten nicht ohne Gewalt von den Normannen abgetroßt wurden, jedenfalls durch die feierlichen Entsagungen der Kaiserin Constanza, Friedrichs II., Carls I. von Anjou, Friedrichs III. von Aragonien widerrufen und aufgehoben; ihr Festhalten mit allen Mitteln der staatlichen Ueberlegenheit ist selbst eine großartige Usurpation, und sich auf die gewaltthätige factische Aufrechthaltung als auf einen Rechte begründenden Besigstand berufen, ist ein juristischer Unverstand.

4. Der Inbegriff der Gewohnheiten oder vorgeblichen sicilischen Privilegien in kirchlichen Dingen wurde später, nach Auffindung der Bulle Urbans II., als „Monarchie“ qualifizirt und in der unberechtigtsten Weise mit dem Titel einer angeblich den Fürsten Siciliens in Roger I. ver= liehenen apostolischen Legation gerechtfertigt und behauptet.

Fünftes Kapitel.

Die Verhandlungen über die Monarchie unter Pius V. und Gregor XIII., und die jurisdictionellen Mißbräuche bis zur Beit Clemens XI.

Die Kirche Siciliens war mit den alles kirchliche Leben hemmenden Fesseln der alten Reichsgewohnheiten in das sechszehnte Jahrhundert eingetreten. Diese Gewohnheiten hatten sich in dem unheilvollen fünfzehnten Jahrhunderte noch mit zahlreichen fürstlichen Willkürlichkeiten jeglicher Art umgeben. Die Vereinigung der vielen Kronländer unter dem einzigen Scepter Ferdinands des Katholischen, die Weltmacht Carls V. schien der Kirche der Insel kaum noch eine Hoffnung auf Befreiung zu lassen, da das politische Uebergewicht Spaniens die Päpste in einem Kampfe um die Freiheit der sicilischen Kirche keinen Erfolg erwarten ließ, und andererseits mannigfache gewichtige Erwägungen, besonders die Rücksicht auf die Stürme der in Deutschland ausgebrochenen Reformationsbewegung, die Freundschaft und den Schuß der Beherrscher Spaniens als unentbehrlich erscheinen lassen mußte. Gleichwohl hätten sich diese sogen. Gewohnheiten nicht behauptet, und wären gefallen vor dem Durchbruch eines bessern, geläuterten kirchlichen Bewußtseins, vor der Macht der heilsamen Bestimmungen des Concils von Trient und vor der erleuch

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teten Energie der Päpste Pius' V., Gregors XIII. und Clemens' VIII., wenn nicht die Entdeckung des Diplomes Urbans II. dem Kampfe der Fürsten um Erhaltung der sogen. Prärogative der Krone Siciliens einen festen Boden, eine Art oder doch den Vorwand eines rechtlichen Titels verliehen hätte. Mit der Entdeckung des vorgeblichen Legatenprivilegs der Fürsten ging der Stern der Kirche von Sicilien unter. In dem unentwirrbaren Streite über die Aechtheit und Tragweite dieses Titels verzehrt sich der Eifer und die Kraft der Päpste, verwirrt sich die Anschauung und das Urtheil der Menge; unter das Palladium dieses Diploms flüchtet sich die Willkür, und greift verwegener in die Rechte des Heiligthums ein. In der That, seitdem Luca Barberi mit seinem Liber Monarchiae hervortrat, mehren sich die Mißbräuche unter dem Scheine der Legalität in's Ungeheuere.

Schon der Statthalter Hugo von Moncada erklärte dem Könige Ferdinand, die Praxis der Monarchie sei bereits weit über den Wort= laut des an sich sehr ungewissen Privileges hinausgegangen, und die Ausschreitungen hätten ihren Grund in dem Eifer der für die Erhaltung der königlichen Vorrechte höchst thätigen Statthalter. Es sei daher auch nicht rathsam, die Ertrahirungen der Prozesse an die römischen Tribunale durch ein allgemeines Gesetz zu verbieten. Man wolle praktisch durch Versagung der Executorien abhelfen, wie dieß auch die Vorgänger gethan, die niemals gewagt hätten, Geseze über diesen Gegenstand zu erlassen. Der Erlaß einer allgemeinen Pragmatik würde den Papst auf die Lage aufmerksam machen, und ihn leicht bestimmen, die Monarchie zu zerstören und zu widerrufen. Diese ehrliche Erklärung über die unehrliche Handhabung des vorgeblichen Privilegs führte die großen Mißbräuche in der Monarchie auf die Statthalter als Quelle zurück. Und in der That kann es nicht genug betont werden, daß diese die Hauptschuld an den unbeschreiblichen Mißbräuchen haben, welche in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts schon die vorgebliche apostolische Legation zu einer Farce entstellt hatten. Servil bis zur niedrigen Kriecherei gegen ihre tyrannischen Herren in Spanien 2, unselbstständig und von allen Seiten bedroht in ihrem ihnen regelmäßig nur auf drei Jahre eingeräumten Regiment, stets von den Sicilianern bewacht, oft denunzirt, immer von den auf ihre Vorrechte eifersüchtigen Königen zu neuen Usurpationen angestachelt, waren diese Vicekönige oder Statthalter durchweg grausame, kleine Tyrannen und eine wahre Geißel für das Reich und die Kirche der Insel.

1 Lettera del Vicerè D. Ugo di Moncada bei Caruso p. 237.

• Sie unterschrieben sich: Servitor y esclavo, que sus R. pies y manos besa.

Vgl. Caruso p. 238.

Sentis, Monarchie in Sicilien.

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tung der vorgeblichen Privilegien der Krone Sicilien war nur das Resultat eines Systemes des Despotismus und der Gewalt.

3. Juristisch waren alle in den sogen. vier Capiteln enthaltenen Concessionen, welche den Päpsten nicht ohne Gewalt von den Normannen abgetrost wurden, jedenfalls durch die feierlichen Entsagungen der Kaiserin Constanza, Friedrichs II., Carls I. von Anjou, Friedrichs III. von Aragonien widerrufen und aufgehoben; ihr Festhalten mit allen Mitteln der staatlichen Ueberlegenheit ist selbst eine großartige Usurpation, und sich auf die gewaltthätige factische Aufrechthaltung als auf einen Rechte begründenden Besißstand berufen, ist ein juristischer Unverstand.

4. Der Inbegriff der Gewohnheiten oder vorgeblichen sicilischen Privilegien in kirchlichen Dingen wurde später, nach Auffindung der Bulle Urbans II., als „Monarchie“ qualifizirt und in der unberechtigtsten Weise mit dem Titel einer angeblich den Fürsten Siciliens in Roger I. verliehenen apostolischen Legation gerechtfertigt und behauptet.

Fünftes Kapitel.

Die Verhandlungen über die Monarchie unter Pius V. und Gregor XIII., und die jurisdictionellen Mißbräuche bis zur Beit Clemens XI.

Die Kirche Siciliens war mit den alles kirchliche Leben hemmenden Fesseln der alten Reichsgewohnheiten in das sechszehnte Jahrhundert eingetreten. Diese Gewohnheiten hatten sich in dem unheilvollen fünfzehnten Jahrhunderte noch mit zahlreichen fürstlichen Willkürlichkeiten jeglicher Art umgeben. Die Vereinigung der vielen Kronländer unter dem einzigen Scepter Ferdinands des Katholischen, die Weltmacht Carls V. schien der Kirche der Insel kaum noch eine Hoffnung auf Befreiung zu lassen, da das politische Uebergewicht Spaniens die Päpste in einem Kampfe um die Freiheit der sicilischen Kirche keinen Erfolg erwarten ließ, und andererseits mannigfache gewichtige Erwägungen, besonders die Rücksicht auf die Stürme der in Deutschland ausgebrochenen Reformationsbewegung, die Freundschaft und den Schuß der Beherrscher Spaniens als unentbehrlich erscheinen lassen mußte. Gleichwohl hätten sich diese sogen. Gewohnheiten nicht behauptet, und wären gefallen vor dem Durchbruch eines bessern, geläuterten kirchlichen Bewußtseins, vor der Macht der heilsamen Bestimmungen des Concils von Trient und vor der erleuch=

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teten Energie der Päpste Pius' V., Gregors XIII. und Clemens' VIII., wenn nicht die Entdeckung des Diplomes Urbans II. dem Kampfe der Fürsten um Erhaltung der sogen. Prärogative der Krone Siciliens einen festen Boden, eine Art oder doch den Vorwand eines rechtlichen Titels verliehen hätte. Mit der Entdeckung des vorgeblichen Legatenprivilegs der Fürsten ging der Stern der Kirche von Sicilien unter. In dem unentwirrbaren Streite über die Aechtheit und Tragweite dieses Titels verzehrt sich der Eifer und die Kraft der Päpste, verwirrt sich die Anschauung und das Urtheil der Menge; unter das Palladium dieses Diploms flüchtet sich die Willkür, und greift verwegener in die Rechte des Heiligthums ein. In der That, seitdem Luca Barberi mit seinem Liber Monarchiae hervortrat, mehren sich die Mißbräuche unter dem Scheine der Legalität in's Ungeheuere.

Schon der Statthalter Hugo von Moncada erklärte dem Könige Ferdinand, die Praxis der Monarchie sei bereits weit über den Wort= laut des an sich sehr ungewissen Privileges hinausgegangen, und die Ausschreitungen hätten ihren Grund in dem Eifer der für die Erhaltung der königlichen Vorrechte höchst thätigen Statthalter. Es sei daher auch nicht rathsam, die Ertrahirungen der Prozesse an die römischen Tribunale durch ein allgemeines Gesetz zu verbieten. Man wolle praktisch durch Versagung der Executorien abhelfen, wie dieß auch die Vorgänger gethan, die niemals gewagt hätten, Geseze über diesen Gegenstand zu erlassen. Der Erlaß einer allgemeinen Pragmatik würde den Papst auf die Lage aufmerksam machen, und ihn leicht bestimmen, die Monarchie zu zerstören und zu widerrufen 1. Diese ehrliche Erklärung über die unehrliche Handhabung des vorgeblichen Privilegs führte die großen Mißbräuche in der Monarchie auf die Statthalter als Quelle zurück. Und in der That kann es nicht genug betont werden, daß diese die Hauptschuld an den unbeschreiblichen Mißbräuchen haben, welche in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts schon die vorgebliche apostolische Legation zu einer Farce entstellt hatten. Servil bis zur niedrigen Kriecherei gegen ihre tyrannischen Herren in Spanien 2, unselbstständig und von allen Seiten bedroht in ihrem ihnen regelmäßig nur auf drei Jahre eingeräumten Regiment, stets von den Sicilianern bewacht, oft denunzirt, immer von den auf ihre Vorrechte eifersüchtigen Königen zu neuen Usurpationen ange= stachelt, waren diese Vicekönige oder Statthalter durchweg grausame, kleine Tyrannen und eine wahre Geißel für das Reich und die Kirche der Insel.

1 Lettera del Vicerè D. Ugo di Moncada bei Caruso p. 237.

Sie unterschrieben sich: Servitor y esclavo, que sus R. pies y manos besa.

Vgl. Caruso p. 238.

Sentis, Monarchie in Sicilien.

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