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Die Regentschaft Siciliens, schreibt ein sicilischer Autor des 16. Jahrhunderts 1, ist für alle Statthalter vom Jahre 1490 bis zum Jahre 1571 verhängnißvoll geworden. Viele von ihnen fanden sich in kurzer Frist in die größten Gefahren verwickelt, und die Mehrzahl hat in jenem Reiche für Ehre und Anschen das Grab gefunden, ohne jemals wieder unter glücklichern Verhältnissen sich erheben zu können. Der Autor entwirft uns dann das traurige Bild der Schicksale dieser Männer und erwähnt namentlich den uns als maßloser Förderer der monarchischen Vorrechte und des Despotismus der spanischen Fürsten bereits bekannten Don Juan de Vega, der ungeachtet der eisernen Strenge seines Regiments beim Könige in Ungnade fiel und tief gekränkt die Insel verlassen mußte. Sein Nachfolger, der edle Marchese di Pescara (1568-1571), wollte einige Mißbräuche in der Monarchie beseitigen; so die Unsitte der Ueberspringung der niederen Instanzen, die Anrede des Monarchen oder des Richters der Monarchie: „Heiligster Vater“ oder „Euere Heiligkeit" 2, die Pflichtvergessenheit des Richters der Monarchie, daß er fast niemals bei der Verhandlung und Discussion der Processe zugegen war, sondern die ganze Beurtheilung der Sache weltlichen Richtern anheimgab und zum Urtheile bloß die Autorität seines Namens lich, endlich die Widerrechtlichkeit der Verhinderung aller und jeder Appellation nach Rom. Dafür daß er an diese Auswüchse die bessernde Hand anlegen wollte, erntete er die bittersten Vorwürfe, und nur der Tod entzog ihn jenen weiteren Demüthigungen, die wie ein Verhängniß mit der Regentschaft verknüpft waren 3. Ein ähnliches Schicksal hatte im Jahre 1639 der Cardinal Doria, Erzbischof von Palermo und Statthalter von Sicilien, der versucht hatte, durch Verbot der Avocation der Processe von den ersten Instanzen wegen Beschwerden über das Proceßverfahren den Mißbräuchen zu steuern. Ein vorwurfsvolles Schreiben Philipps IV. legte ihm die Zurücknahme der Maßregel auf, und bald erfolgte seine Entfernung von seinem Posten 4.

Bemerkenswerth ist, daß fast alle sicilischen Schriftsteller des 16. Jahrhunderts die Erhaltung der Monarchie als eine Nothwendigkeit darstellen, um dadurch die beweglichen Sicilianer im Zaume zu halten 5.

1 Don Scipio di Castro, Discorso sopra il governo di Sicilia, handschriftlich im Cod. Vatican. 854, f. 309–353.

2 Voto del s. consiglio di Sicilia, 1571. Cod. Cors. 836, f. 288 sq. Die Unterschriften in den Dimissorien lauten: „Sanctitatis vestrae humilis servus.“

3 D. Scipio di Castro 1. c. f. 313 sq., 344 cf. 317: ... e quella lettera, che se gli scrisse con paroli sì gravi, che gli tormentarono l'animo.

+ Die Correspondenz und die Verhandlungen stehen im Cod. Vatican. 6792, P. II, f. 351-361. Vgl. Caruso p. 123 sqq.

5 Cod. Corsin 836, f. 58: De conservanda Monarchia. Die Erhaltung ver

Diese werden als klug, scharfsinnig, schmeichlerisch, verschlagen, hinterlistig, streit- und neuerungsfüchtig dargestellt, und seitdem die Monarchie Stabilität gewann, hatten die Statthalter von Seiten der mächti gen Prälaten keinen Frieden mehr. Die Haltung der sicilischen Bischöfe bei der Incident-Diskussion über die Monarchie auf dem Concil von Trient ist indeß merkwürdig genug, und erklärt sich nur aus der im Sinne Philipps II. wohl disciplinirten Haltung der spanischen Prälaten überhaupt. Während einzelne Bischöfe sich gegen die Rechtsbeständigkeit der Institution erhoben, hatten die sicilischen Prälaten weder über die Unrechtmäßigkeit noch über die von ihnen in Sicilien selbst immer bekämpften Mißbräuche eine Beschwerde vorzubringen. Solchen Klagen waren die spanischen Agenten durch einen feinen diplomatischen Schachzug zuvorgekommen. Aus einer auf dem Concil dem königlichen Gesandten von den Bischöfen Siciliens überreichten Denkschrift 3 geht hervor, daß dieselben wiederholt im Namen des Königs aufgefordert wurden, die etwa auf der Insel bestehenden Behinderungen ihres Hirtenamtes zusammenzustellen, damit der König dort Abhilfe anordne. Dadurch wurde offenbar intendirt, die Klagen vor dem versammelten Concil abzuschneiden. Dieses gelang auch. Die Prälaten erklärten, pflichtgemäß der königlichen Aufforderung nachkommen zu wollen. Sie würden derartige Beschwerden, so betheuern sie, niemals anderwärts vorgebracht haben, denn dem Könige stehe hier die Abhilfe zu. Sie gehen in dieser „Rappresentanza“ von der Thatsache aus, daß der König Monarcha" sei, und daß ihm, als geborenem Legaten, die Cognition der geistlichen Streitsachen zustehe. Aber sie haben eine lange Reihe von Mißbräuchen zu beklagen. In geistlichen Civil- und Criminalprozessen sei die Ordnung der Instanzen ganz zerstört. Die Avocation der Prozesse an die Monarchie schon von der ersten Instanz geschehe unter Behinderung der bischöflichen Jurisdiction; die Ueberspringung der Mittelinstanz des Metropoliten sei bei Appellationen an der Tagesordnung. Noch ehe bei angebrachten Klagen gegen verbrecherische Geistliche vom Ordinarius auch nur eine Citation erfolgt sei, erwirkten die Verklagten

lange der Friede des Neiches und der Kirche; „efflagitat natura Siculorum insolens et temeraria“. Die „Risposta“ Philipps II. an den päpstlichen Legaten Cardinal Alexandrini (Cod. Vallicell. N. 2. pag. 6) besagt: convenga che sia tanto necessaria (la Monarchia) per il buon governo e quiete delli sudditi, e senza questa preheminenza si potria mal governare e conservare.

1 Scipio di Castro 1. c. f. 317 sqq.

2

Vgl. Pallavicino, Istoria del Concilio di Trento L. XVIII, cap. VI, n, 2, 11; und oben unser zweites Capitel S. 32.

3

Rappresentanza de, prelati siciliani all' ambasciadore del rè cattolico nel Concilio di Trento, Caruso 1. c. p. 253. Vgl. Document N. V. im Anhange.

Inhibitorien und Avocation des Prozesses an die Monarchie, wo dann die Untersuchung ohne alle Betheiligung des Ordinarius und ohne Beachtung der prozessualischen Normen instruirt werde. Die Jurisdiction der Bischöfe werde dadurch illusorisch gemacht, ihre Autorität untergraben, der Clerus gehe straflos aus und schrecke vor keinem Verbrechen mehr zurück. In der Monarchie werde dann ferner jenes furchtbare Mittel angewendet, welches man das „procedere ex abrupto“ nannte, jenes irreguläre Verfahren, vermöge dessen gegen Geistliche, ohne vorherige Mittheilung der Zeugenaussagen oder der Indizien und ohne dem Beklagten die Gelegenheit der Vertheidigung zu gewähren, ohne Weiteres zur Anwendung der Tortur geschritten werde. Weltliche Richter leiteten hier gegen alles göttliche und menschliche Recht das Verfahren 1. Es wird dann weiter Klage geführt, daß noch immer das Versprechen des Königs Alphons, keine Laien und nicht durchaus ungebildete einfache Geistliche, sondern rechtskundige, durch eine geistliche Würde hervorragende mit den kirchlichen Prozessen betrauen zu wollen, nicht ausgeführt sei, und daß von den königlichen Beamten bei Instruirung der Prozesse furchtbare, aller Gerechtigkeit hohnsprechende Erpressungen verübt würden. Die geistliche Macht der Bischöfe sei gebrochen, seitdem Juan de Vega die berüchtigte Catalanische Pragmatik in's Leben eingeführt habe, kraft welcher es den Prälaten untersagt sei, ohne Erlaubniß des Statthalters die kirchlichen Censuren gegen die königlichen Beamten anzuwenden. Dadurch seien die Bischöfe gegen den Uebermuth machtlos, und ihr Ansehen sei dahin. Die Prälaten würden unter großen pecuniären Opfern gar oft vor die Statthalter geladen, wo sie gegen das Herkommen die kränkendsten Zurücksezungen erführen. Dadurch werde ihr Ansehen beim Volke zerstört.

Die Bischöfe fanden die Abhilfe, die sie nachsuchten, nicht. Nach Abschluß des Concils von Trient verordnete Philipp II. durch Schreiben

1 Don Scipio di Castro in seinem Discorso (Cod. Vatic. Urbinat. 854, f. 339) sagt über dieses Verfahren ex abrupto : Jm Reiche Sicilien ist seit vielen Jahren gegen jede Art von Criminalangeklagten jenes Verfahren üblich, welches man ex abrupto nennt, nämlich, daß der Beklagte schon für den Informativprozeß, ehe man ihm Kenntniß von den Indicien gibt, auf die Tortur gebracht wird. Dieses Verfahren wurde vordem nur gegen große und berüchtigte Verbrecher angewendet. Es wird von dem Tribunal der Inquisition im höchsten Grade verabscheut, wo juris et ritus ordine servato verfahren wird. Da nun die Familiaren und Beamten der Inquisition in Civil- und Criminalsachen dieser zu Recht stehen, so sucht man mit unglaublichem Verlangen die Aufnahme in die Zahl derselben nach, so zwar, daß man sich schon von aller Furcht vor der strafenden Gerechtigkeit frei fühlt, wenn man nur zur Vertheidigung vor Anwendung der Tortur zugelassen wird. Nitter, Barone, Kaufleute, Gewerbtreibende, alle Classen von Menschen suchen daher die Aufnahme in die Zahl der Familiaren der Inquisition nach.“

vom 19. Juli 1564 an den Statthalter Herzog Medinaceli die bedingungslose Publication und Execution aller Conciliarbestimmungen in Sicilien. Allein der Herzog und seine Räthe fanden darin mehrere Bestimmungen, von welchen sie glaubten, daß sie der Jurisdiction der königlichen Monarchie präjudicirten. Sie hoben in einer Denkschrift an den König vom 23. August 1564 drei Bestimmungen namentlich her= vor: Das Cap. 11. Sess. XXIV. de ref. gebe den Ordinarien als päpstlichen Delegaten die Macht, über Streitigkeiten oder Vergehen von Eremten zu erkennen, eine Gewalt, die bisher bloß vom Tribunal der Monarchie geübt worden sei. Es verstoße ebenfalls gegen die bisherige Nebung im Tribunal das Cap. 7. Sess. XXII. de ref., welches den Legaten und Nuntien die Cognition der Appellationen via gravaminis in bestimmten Fällen untersage. Drittens werde durch die Verbote der Verhinderung der bischöflichen Censuren durch weltliche Gewalt, wie Cap. 3. Sess. XXV. de ref. diese ausspreche, die höchst nothwendige catalanische Pragmatik beseitigt 2. Auf diese Vorstellung verordnete der König, daß ungeachtet der bereits erfolgten Veröffentlichung der tridentinischen Decrete, in Bezug auf die drei genannten Punkte die Erecution zurückzunehmen und die bisherige Uebung aufrecht zu erhalten sei, weil er das altherkömmliche Privileg in jeder Beziehung unverkürzt erhalten wissen wolle 3.

So zeigten sich denn auch die tridentinischen Bestimmungen zur Heilung der Mißbräuche des Tribunals wirkungslos. Gleich erfolglos war die angeordnete Publication der Bulle „In Coena Domini", welche in so vielen Punkten die königlichen Beamten Siciliens, namentlich wegen Verhinderung der Execution der apostolischen Schreiben und der Appellationen nach Rom, mit dem Kirchenbanne treffen mußte. Das wußten sie auch, und immer wieder machten sie den König in ihrer Angst vor den Censuren darauf aufmerksam, daß die verhängnißvollen jurisdictionellen Streitigkeiten durch ein Uebereinkommen geregelt werden müßten. Indeß diese Furcht hielt sie nicht ab, die Monarchie mit

1 Gallo L. I, dipl. 8, p. 7.

2 Manuscript des Grand' Archivio della Cancellaria regia in Palermo, Stanza N. IV. anno 1565-1566. Gregorio, Considerazioni, L. VII, cap. 7, p. 585. 3 Pragmatica d. d. Madrid 24. October 1564. Gallo L. I, dipl. 9, p. 8; und Manuscript des Grand' Archivio, 1. c. Der König sagt, der Statthalter möge die Erecution anordnen und zusehen, daß weder in den drei Punkten, ne con otros algunos se prejudique la dicha Monarchia.

4 Lettera di D. Antonio Montalto all' Imperatore Carlo V. bei Caruso p. 246: E perchè dalla predetta monarchia, la Sede apostolica ha tenuto sempre molto rizelo... ed ogni anno in Coena Domini velamente scomunica. . . l' officiali di questo regno; . . . converria per discarico della conscienza di V. M. e di tutti suoi officiali e ministri havere confirmazione della detta monarchia o prendere

allen ihren Mißbräuchen aufrecht zu erhalten. Es konnte daher nicht fehlen, daß es auch auf diesem Punkte zu einem Conflicte mit Pius V. kam. Wie dieser Papst überhaupt die Publication und Durchführung des Concils von Trient in allen Ländern energisch betrieb, so suchte er insbesondere die kirchliche Freiheit, Jurisdiction und Immunität, die allerwärts mehr oder weniger unterdrückt, behindert oder geläugnet war, wieder herzustellen. Ein Hauptmittel war ihm hierzu die Bulle „In Coena Domini", deren öffentliche Verlesung am Gründonnerstage er den Bischöfen strengstens einschärfte 1. Gleichzeitig fügte er dem herkömmlichen Inhalte verschiedene neue Bestimmungen hinzu, welche direct gegen die zur Zeit in den einzelnen Ländern bestehenden Mißbräuche gerichtet waren. Das neue Capitel 13 der Bulle des Jahres 1568 2 widerrief fast mit dürren Worten das Privileg der Monarchie, und war nach der Erklärung des päpstlichen Nuntius in Neapel zu dem Zwecke eigens aufgenommen worden 3. Ebenso direct gegen die Monarchie gerichtet war die Ernennung des Prälaten Paul Odeschalco zum Nuntius beider Sicilien. Der königliche Statthalter von Neapel versagte demselben aber für die Insel Sicilien die Execution.

Die Verkündigung der Nachtmahlz- Bulle ohne Einholung des königlichen Placets hatte indeß in Spanien, Neapel und Mailand den jurisdictionellen Streit mit der Staatsbehörde zu einem gefährlichen Conflicte gebracht, im Königreiche Neapel vielfach zur Einkerkerung der Bischöfe geführt und bedrohliche Bewegungen unter dem Volke vieler Städte veranlaßt, welches mit Berufung auf das in der Bulle enthaltene Verbot neuer Steuerauflagen die Abgaben zu zahlen sich weigerte 4. Dadurch hatte die Spannung zwischen dem spanischen Hofe und der Curie eine bedenkliche Höhe erreicht, und der Papst beschloß, ehe er zu den äußersten Mitteln überginge, erst den Weg friedlicher Verhandlungen über ein Abkommen zu versuchen. Er entsandte zu dem zwecke den General des Dominicanerordens, den

alcun altro buono assento con la Sede apostolica. So auch Lettera di Fra Aloyza al rè Filippo III., Caruso p. 282: Per todas las scripturas que sobre este negozio se trahen quede veer V. M. que casi en todas ellas se have algun scrupulo en el uso de la Monarquia y acuerdan y aconsejan que tome algun assiento en esta materia con la silla apostolica por descargo de la conciencia... 1 Girol. Catena, Vita del glor. Papa Pio V. (Roma 1647) p. 98 sqq. 2 Wahrscheinlich contra avocantes causas ecclesiasticas.

3 Consulta del Vicerè Parafari alla S. Maestà d. 15. Magio 1568, Cod. Corsin. 86, f. 117 sqq.: E mi occorre dire alla M. V. che nella detta bulla in Coena Domini sono aggiunte molte cose e segnalatamente il cap. 13., nel quale si pregiudica alla Monarchia di V. M. nel regno di Sicilia, anzi quella espressamente si revoca; e ragionandosi col predetto nunzio sopra ciò, ha dichiarato, che quello è fatto per detto regno di Sicilia. Vgl. Calena 1. c.

Consulta etc., Cod. Corsin. 86, f. 118 sqq.

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