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spätern Cardinal Giustiniani, im Jahre 1569 an den Hof von Madrid 1. Die Denkschrift 2, welche dieser dem Könige Philipp II. überreichte, führt aus, daß der Papst mit allem Fleiße die Frage über die sogen. sicilische Monarchie habe untersuchen lassen, daß aber weder rücksichtlich des Titels noch ihrer Rechtsbeständigkeit sich etwas habe finden lassen, was das Gewissen des Königs oder seiner Minister sicher stellen könne. Alles, was man zur Begründung vorbringe, führe sich zurück auf vier Worte eines dem Papste Urban II. zugeschriebenen Diploms, welches nicht nur der Fälschung verdächtig erscheine, weil es gegen alle Ordnung und den Stil des apostolischen Stuhles verstoße, sondern von dem man sogar den Beweis führen könne, daß es eher unterschoben (simulata) als wahr sei. Deßhalb warnt er den König, sich selbst und seine Beamten diesem Frrthume und dieser Seelengefahr auszusetzen, und bedeutet ihm, daß das Verharren in einer vorfäßlich hervorgerufenen und genährten Unwissenheit keine Gewissenssicherheit gewähre, um so weniger, als es keinen Besißstand und keine Gewohnheit geben könne, welche der höchsten päpstlichen Gewalt zu derogiren vermöge. Auch der Papst glaube, nachdem er einmal diese Thatsache in Erfahrung gebracht habe, nicht mit Gewissensruhe die kirchliche Jurisdiction der Usurpation preisgeben zu dürfen, über welche die Staatsmänner, die Vorfahren des Königs und selbst der Kaiser Carl erweislichermaßen Gewissensbedenken gehabt hätten, auch ohne daß die Päpste ihnen darüber Vorwürfe gemacht hätten. Die Päpste hätten diese Angelegenheit bis dahin weniger fest in's Auge gefaßt, weil einerseits ihnen der Stachel eines so großen Concils abgegangen sei und weil andererseits erst in der letzten Zeit die Mißbräuche in unglaublicher Zahl und unerträglicher Weise hervorgetreten seien und täglich anwüchsen, so daß die kirchliche Jurisdictionsgewalt in Laienhänden liege und dem Papste ihre Ausübung benommen sei, als ob, wenn man auch zugeben wollte, daß eine apostolische Bevollmächtigung bestehe, der Papst dadurch sich jener Gewalt entkleidet hätte, die er Andern mittheilte. Auch der König gewähre seinen Statthaltern Vollmachten, denke aber nicht daran, sich selbst der mitgetheilten entäußert zu haben.

Mit dieser Denkschrift, welche zugleich auf die heillosen kirchlichen Mißbräuche im Reiche Neapel hinwies und mit einer ernsten Mahnung an das Gewissen des Königs schloß, wurde dem Könige ein Verzeichniß der Mißbräuche und Gewaltthätigkeiten überreicht, welche unter dem

1 Das Beglaubigungsschreiben des Papstes, datirt vom 11. October 1569, bei Tedeschis cap. XIX, p. 244. Es heißt darin: Dilectum filium Magistrum Vincentium Justinianum quibusdam de rebus ad animarum salutem utilitatemque publicam magnopere pertinentibus ad Majestatem tuam mittimus etc.

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2 Memoriale praesentata al rè Philippo II. bei Tedeschis cap. XIX, p. 246.

allen ihren Mißbräuchen aufrecht zu erhalten. Es konnte daher nicht fehlen, daß es auch auf diesem Punkte zu einem Conflicte mit Pius V. kam. Wie dieser Papst überhaupt die Publication und Durchführung des Concils von Trient in allen Ländern energisch betrieb, so suchte er insbesondere die kirchliche Freiheit, Jurisdiction und Immunität, die allerwärts mehr oder weniger unterdrückt, behindert oder geläugnet war, wieder herzustellen. Ein Hauptmittel war ihm hierzu die Bulle „In Coena Domini", deren öffentliche Verlesung am Gründonnerstage er den Bischöfen strengstens einschärfte 1. Gleichzeitig fügte er dem herkömmlichen Inhalte verschiedene neue Bestimmungen hinzu, welche direct gegen die zur Zeit in den einzelnen Ländern bestehenden Mißbräuche gerichtet waren. Das neue Capitel 13 der Bulle des Jahres 1568 2 widerrief fast mit dürren Worten das Privileg der Monarchie, und war nach der Erklärung des päpstlichen Nuntius in Neapel zu dem Zwecke eigens aufgenommen worden 3. Ebenso direct gegen die Monarchie gerichtet war die Ernennung des Prälaten Paul Odeschalco zum Nuntius beider Sicilien. Der königliche Statthalter von Neapel versagte demselben aber für die Insel Sicilien die Execution.

Die Verkündigung der Nachtmahls - Bulle ohne Einholung des königlichen Placets hatte indeß in Spanien, Neapel und Mailand den jurisdictio= nellen Streit mit der Staatsbehörde zu einem gefährlichen Conflicte gebracht, im Königreiche Neapel vielfach zur Einkerkerung der Bischöfe geführt und bedrohliche Bewegungen unter dem Volke vieler Städte veranlaßt, welches mit Berufung auf das in der Bulle enthaltene Verbot neuer Steuerauflagen die Abgaben zu zahlen sich weigerte 4. Dadurch hatte die Span= nung zwischen dem spanischen Hofe und der Curie eine bedenkliche Höhe erreicht, und der Papst beschloß, ehe er zu den äußersten Mitteln überginge, erst den Weg friedlicher Verhandlungen über ein Abkommen zu versuchen. Er entsandte zu dem Zwecke den General des Dominicanerordens, den

alcun altro buono assento con la Sede apostolica. Eo auch Lettera di Fra Aloyza al rè Filippo III., Caruso p. 282: Per todas las scripturas que sobre este negozio se trahen quede veer V. M. que casi en todas ellas se have algun scrupulo en el uso de la Monarquia y acuerdan y aconsejan que tome algun assiento en esta materia con la silla apostolica por descargo de la conciencia... 1 Girol. Catena, Vita del glor. Papa Pio V. (Roma 1647) p. 98 sqq.

2 Wahrscheinlich contra avocantes causas ecclesiasticas.

3 Consulta del Vicerè Parafari alla S. Maestà d. 15. Magio 1568, Cod. Corsin. 86, f. 117 sqq.: E mi occorre dire alla M. V. che nella detta bulla in Coena Domini sono aggiunte molte cose e segnalatamente il cap. 13., nel quale si pregiudica alla Monarchia di V. M. nel regno di Sicilia, anzi quella espressamente si revoca; e ragionandosi col predetto nunzio sopra ciò, ha dichiarato, che quello è fatto per detto regno di Sicilia. Vgl. Catena 1. c.

Consulta etc., Cod. Corsin. 86, f. 118 sqq.

spätern Cardinal Giustiniani, im Jahre 1569 an den Hof von Madrid 1. Die Denkschrift 2, welche dieser dem Könige Philipp II. überreichte, führt aus, daß der Papst mit allem Fleiße die Frage über die sogen. sicilische Monarchie habe untersuchen lassen, daß aber weder rücksichtlich des Titels noch ihrer Rechtsbeständigkeit sich etwas habe finden lassen, was das Gewissen des Königs oder seiner Minister sicher stellen könne. Alles, was man zur Begründung vorbringe, führe sich zurück auf vier Worte eines dem Papste Urban II. zugeschriebenen Diploms, welches nicht nur der Fälschung verdächtig erscheine, weil es gegen alle Ordnung und den Stil des apostolischen Stuhles verstoße, sondern von dem man sogar den Beweis führen könne, daß es eher unterschoben (simulata) als wahr sei. Deßhalb warnt er den König, sich selbst und seine Beamten diesem Frrthume und dieser Seelengefahr auszusetzen, und bedeutet ihm, daß das Verharren in einer vorsäglich hervorgerufenen und genährten Unwissenheit keine Gewissenssicherheit gewähre, um so weniger, als es keinen Besißstand und keine Gewohnheit geben könne, welche der höchsten päpstlichen Gewalt zu derogiren vermöge. Auch der Papst glaube, nachdem er einmal diese Thatsache in Erfahrung gebracht habe, nicht mit Gewissensruhe die kirchliche Jurisdiction der Usurpation preisgeben zu dürfen, über welche die Staatsmänner, die Vorfahren des Königs und selbst der Kaiser Carl erweislichermaßen Gewissensbedenken gehabt hätten, auch ohne daß die Päpste ihnen darüber Vorwürfe gemacht hätten. Die Päpste hätten diese Angelegenheit bis dahin weniger fest in's Auge gefaßt, weil einerseits ihnen der Stachel eines so großen Concils abgegangen sei und weil andererseits erst in der lezten Zeit die Mißbräuche in unglaublicher Zahl und unerträglicher Weise hervorgetreten seien und täglich anwüchsen, so daß die kirchliche Jurisdictionsgewalt in Laienhänden liege und dem Papste ihre Ausübung benommen sei, als ob, wenn man auch zugeben wollte, daß eine apostolische Bevollmächtigung bestehe, der Papst dadurch sich jener Gewalt entkleidet hätte, die er Andern mittheilte. Auch der König gewähre seinen Statthaltern Vollmachten, denke aber nicht daran, sich selbst der mitgetheilten entäußert zu haben.

Mit dieser Denkschrift, welche zugleich auf die heillosen kirchlichen Mißbräuche im Reiche Neapel hinwies und mit einer ernsten Mahnung an das Gewissen des Königs schloß, wurde dem Könige ein Verzeichniß der Mißbräuche und Gewaltthätigkeiten überreicht, welche unter dem

1 Das Beglaubigungsschreiben des Papstes, datirt vom 11. October 1569, bei Tedeschis cap. XIX, p. 244. Es heißt darin: Dilectum filium Magistrum Vincentium Justinianum quibusdam de rebus ad animarum salutem utilitatemque publicam magnopere pertinentibus ad Majestatem tuam mittimus etc.

2 Memoriale praesentata al rè Philippo II. bei Tedeschis cap. XIX, p. 246.

Namen der Monarchie in Sicilien vorkamen, im Wesentlichen dieselben, welche zwei Jahre später ein anderer päpstlicher Legat, der Cardinal Alexandrini, Philipp II. vortrug. Die Beschwerdepunkte wurden dem am Hofe zu Madrid bestehenden Staatsrathe von Italien unterbreitet und die Berichte der Statthalter eingeholt; dabei zeigte sich das Bestreben der königlichen Minister, die Verhandlungen hinzuziehen, ohne dem päpstlichen Legaten gegenüber sich zu festen Zusagen bestimmen zu lassen. Nach sechsmonatlichem Aufenthalte in Madrid kehrte Giustiniani nach Rom zurück, ohne dem Papste directe Erfolge seiner Sendung melden zu können 1. Nur insofern übte sie einen Einfluß, als der König die Beamten von Sicilien, Neapel und Mailand anwies, nicht über die Grenzen ihrer Gewalt hinauszugehen, und daß in einzelnen Punkten die Beseitigung von Mißbräuchen anempfohlen wurde 2. Allein die Statthalter, wohl wissend, daß solche allgemeine Vorschriften nur dazu dienen sollten, dem Könige über die augenblicklichen Verlegenheiten hinauszuhelfen und daß die Durch= führung der königlichen Befehle in den einzelnen Fällen für sie gefährlich werden könne, beharrten ungestraft bei dem herkömmlichen Systeme. Aus diesem Grunde legte man auch in Rom kein Gewicht auf diese Verordnungen. Nachdem man dort über ein Jahr vergebens auf eine bündige Antwort gewartet hatte, war Pius V. entschlossen, das Interdict über die bedrückten Länder auszusprechen. Nur die der Krone Spanien ergebenen Cardinäle, besonders der Cardinal Hieronymus Correggio, hielten ihn davon ab. Letterer stellte vor, daß auch in einer gerechten Sache zuerst die milderen. Mittel zu versuchen seien, ehe man zur Anwendung der äußersten schreite 3.

Gewiß ist, daß es unter Pius V. entweder zu einem Uebereinkommen oder zu strengen Maßregeln gekommen wäre 4, wenn nicht gerade in jener Zeit dem Papste Alles daran gelegen gewesen wäre, die Liga aller katholischen Mächte gegen die Türken zu Stande zu bringen. Zur Vermittlung derselben entsandte Pius V. seinen Neffen, den Cardinal Alexandrini, als Legaten an die Höfe von Madrid und Lissabon. Neben diesem Hauptauftrage hatte der Cardinal die weitere Instruction, in Madrid die VerhandLungen des Cardinals Giustiniani über die sicilische Monarchie und die Jurisdictionsstreitigkeiten in Neapel und Mailand wieder aufzunehmen. Am 2. October 1571 hatte er beim Könige eine Audienz, in welcher bloß die Frage der Liga zur Sprache kam. In der zweiten Audien am 11. October sprach der Cardinal ausführlich über die sicilische Monarchie und überreichte die bezügliche Denkschrift mit den Beschwerdepunkten 5. Aber

505,

1 Catena 1. c. p. 103. 2 Catena 1. c.

3 Brief Correggio's bei Catena p. 339. 4 Catena p. 104.

5 Memoriale dato da Mons. Ill. Legato alla Maestà Cattolica, Cod. Cors. f. 5.

auch hierüber mußte er wieder eine Denkschrift ausarbeiten; denn, schreibt der Legat an den Cardinal - Staatssecretär Rusticucci 1, das Traurige bei den Verhandlungen hier zu Lande ist, daß Alles in Memorialen abgefaßt werden muß, auf welche die Minister dann antworten, was ihnen beliebt, ohne Anführung von Gründen und ohne auf die Begründungen zu antworten, so daß man sie nie festhalten und nie in die Enge treiben kann. Die Denkschrift wiederholte die von Cardinal Giustiniani gegen die Monarchie vorgebrachten Gründe, und hob noch besonders hervor, daß, die Aechtheit des Diploms Urbans II. angenommen, die Legation nach dem Wortlaute des Privilegs jedenfalls nicht über die Söhne des Grafen Roger hinaus sich habe erstrecken können, was selbst die königlichen Minister anerkannt hätten. Der König betheuerte, daß er in Folge der Vorstellungen des Cardinals Giustiniani Informationen eingezogen habe und daß er entschlossen sei, dem Papste eine solche Genugthuung zu leisten, daß keine Uneinigkeit zwischen ihnen entstehen könne 2. Der Legat hatte gehofft, die Verhandlungen unmittelbar und allein mit dem Staatsminister Cardinal Siguenza führen zu können; allein der ganze Rath Italiens ward hineingezogen. Die vorläufige Erwiederung, welche ihm Siguenza am 3. November überbrachte, und noch mehr die Wahrnehmung, daß die Räthe Italiens, welche die Vertheidigung Alles dessen, was die königliche Jurisdiction erweiterte, als ihre Aufgabe betrachteten, mit der Sache betraut wurden, ließ dem Legaten wenig Hoffnung auf einen günstigen Erfolg mehr übrig. In der Antwort des Königs wird die Behauptung Alessandrini's, daß es für die Monarchie an einem rechtmäßigen Titel fehle, entschieden zurückgewiesen und die Berechtigung nicht bloß auf die Bulle Urbans II., sondern auch auf den Immemorialbesig gestüßt. Auf die einzelnen Beschwerdepunkte gab der König theils eine ablehnende oder ausweichende Antwort, theils versprach er Beseitigung der Mißbräuche 3. In einer schriftlichen Replik widerlegte der Cardinal sehr geschickt die behauptete Existenz des Titels, indem er namentlich hervorhob, daß auch der längste unvordenkliche Besit kein derartiges Recht begründen könne, da ohne specielle Verleihung durch den Papst den Fürsten als Laien die Fähigkeit, geistliche (kirchliche) Gewalt zu besigen und zu üben, mangele, ein solches absolutes Erforderniß aber durch die factische Ausübung, wie lange sie auch bestehe, niemals geheilt, niemals also ein Besitzrecht daraus entstehen

1 Lettere e negotiati del Cardinale Alessandrino, Cod. Corsin. 505, f. 21. 2 Brief des Cardinals Alessandrini an den Staatssecretär Card. Rusticucci vom 12. October, Cod. Corsin. 505, f. 12.

3 Trattato havuto dal Cardinal Alessandrino con Filippo II. nella Corte di Spagna nell' anno 1571, intorno alla Monarchia di Sicilia (dato al Cardinale Baronio dal Cardinal Antonio Fachinetti, pronipote d' Innocenzo IX.), Cod. Vallicell. N. 2. Pag. 6a., enthält die Beschwerdepunkte und die Antworten.

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