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dieser Aufforderung nachzukommen, indem er unter Anderem vorbrachte, daß Lipari nicht dem Tribunal unterstehe, weil die Insel exemt und in geistlichen Sachen dem hl. Stuhle unmittelbar unterworfen sei. Indeß hatte sich der Bischof Tedeschis nach Verhängung der Excommunication nach Rom begeben und den Streit in der Curie anhängig gemacht. Am 26. Januar 1712 erschien ein Erlaß der Congregation der Immunitäten an die Bischöfe Siciliens gerichtet. Derselbe erklärte den Recurs an die Monarchie gegen die Censuren der Ordinarien für unrechtmäßig und noch mehr die vom Tribunale ertheilten Absolutionen von denselben, auch wenn sie bloß ad cautelam cum reincidentia gewährt würden. Diese Absolutionen seien dem Papste reservirt. Von jenen Censuren könne auch ein legatus a latere nicht absolviren, und selbst der Auditor der Reverenda Camera Apostolica könne über die Gültigkeit oder Ungültigkeit derselben in Appellationsinstanz nicht erkennen. Nur der Papst und die von ihm bestellte Congregation der Immunität sei dazu competent. Es wurde demgemäß den Bischöfen aufgegeben, durch Veröffentlichung des Congregationserlasses selbst dem Volke allgemein bekannt zu machen, daß derartige Absolutionen des Tribunals der Monarchie nichtig seien, und daß die von ihm Losgesprochenen nach wie vor mit den Censuren belastet blieben und folglich der Umgang mit ihnen zu vermeiden sei 1.

Man erkannte in Sicilien sofort, daß dieser Schlag dem Tribunal der Monarchie an's Leben ging. Die Regierung versagte dem Edicte die Executorien und die Giunta der Präsidenten des Reiches erklärte, daß dem Richter der Monarchie die Gewalt zustehe, auch von den dem Papste reservirten Censuren ad cautelam zu absolviren 2.

Die sicilischen Bischöfe, welche alle in Beurtheilung der immensen Mißbräuche der Monarchie einig waren, zeigten sich jezt, zwischen den päpstlichen Auftrag der Veröffentlichung und das vicekönigliche Verbot der Publication des Congregationsedictes gestellt, schwankend und uneinig. Der Erzbischof von Palermo, der Bischof von Patti und der Generalvicar von Monreale schickten das römische Rescript an die Staatsbehörde zur Ertheilung des Exequatur. Der Erzbischof von Messina, der Bischof von Syracus und der von Cefalu wandten sich zunächst an die römische Congregation mit einer Vorstellung über die Schwierigkeiten und bedenklichen Folgen der Publication des Edicts. Ihnen schloß sich hierin auch der Erzbischof von Palermo an, indem er bemerkte, daß das königliche Exequatur versagt worden sei. Die Bischöfe von Catania, Girgenti und Mazzara hingegen veröffentlichten ohne weiteres das Congregationsschreiben. Der Vicekönig,

1 Das Rescript bei Caruso 1. c. p. 144.

2 Consulta della Giunta dei presidenti al Vicerè d. 13. Maggio 1712, Gallo L. II, dipl. 248.

Marchefe de los Balbases, forderte diese zur Zurückziehung des publicirten Edicts und Einholung des Exequatur auf unter Androhung der Tem= poraliensperre. Gleichzeitig berichtete er den Fall an den König mit der Bitte um Verhaltungsbefehle gegen die widersetzlichen Bischöfe. Indeß hatte der Generalvicar von Lipari die von seinem Bischofe ausgesprochenen Censuren aufrecht erhalten und das Edict der Congregation der Immunität in der Diöcese veröffentlicht. Der Richter der Monarchie delegirte einen Canonicus der königlichen Capelle von Palermo, welcher in Gegenwart der beiden Excommunicirten das hl. Meßopfer feierte, den Geist= lichen auferlegte, die Gemeinschaft mit ihnen zu pflegen, die sich dessen Weigernden einkerkerte und gegen den Generalvicar selbst mit Zwangsarrest und Geldstrafen vorging.

Bald hierauf erschien ein päpstliches Breve vom 12. Juni 1712, welches den Erlaß der Congregation der Immunität bestätigte, die Aufrechthaltung der vom Bischof ausgesprochenen Excommunication forderte und den Delegaten der Monarchie nebst seinen Beamten ebenfalls aus der Kirchengemeinschaft ausschloß 1. In einem anderen Breve wurde der Erzbischof von Palermo nebst den drei anderen Bischöfen wegen Unterlassung der Publication des Edicts vom 16. Januar scharf getadelt, und in einem Schreiben des Staatssecretärs Paolucci wurden noch einmal sämmtliche Bischöfe der Insel zur unverzüglichen Publication aufgefordert 2. Diese erfolgte nunmehr von allen Bischöfen. Dagegen wurde aber im ganzen Neiche ein vicekönigliches Decret verbreitet, welches alle päpstlichen Erlasse oder römischen Edicte für nichtig und wirkungslos erklärte, weil sie gegen die Municipalgeseße, Privilegien, Gewohnheiten und Regalien des Reiches verstießen 3.

Als der Bischof Riggio von Catania in einem Schreiben das Decret des Statthalters angriff, das Exequatur als ungerecht und verwerflich bezeichnete und die übrigen Bischöfe zu gleichem Widerstande veranlaßte, wurde er durch die bewaffnete Macht gezwungen, das Reich zu verlassen. Vorher aber hatte er über Stadt und Diöcese das Localinterdict ausgesprochen. Die Güter der bischöflichen Mensa wurden sequestrirt. Ihm mußte bald der Bischof Ramirez von Girgenti in die Verbannung folgen. Dieser war durch ein päpstliches Breve vom 17. Juni 1713 beauftragt worden, gegen diejenigen, welche die Güter des Bischofs von Catania sequestrirt hätten, vorzugehen, und excommunicirte sämmtliche Beamten der Regia Camera. Auch er wurde vertrieben und sprach scheidend die Excommunication über die bei der Vertreibung betheiligten Beamten und

1 Const. „Ad Apostolatus", Bullar. Roman. Tom. VIII, p. 104 sqq.
2 Steht bei Caruso p. 149. Perelli 1. c. fol. 62.

3 Perelli f. 64. Caruso p. 152.

Soldaten aus, über Stadt und Diöcese Girgenti verhängte er das Localinterdict. Auch in Girgenti erschienen am 2. und 15. September Delegaten des Richters der Monarchie, absolvirten die vom Bischofe Excommunicirten ad cautelam, ließen die Kirchen aufschließen und den feierlichen Gottesdienst abhalten und befahlen allen Geistlichen unter Strafe der großen, dem Richter der Monarchie vorbehaltenen Excommunication, das für nichtig erklärte Interdict nicht zu beobachten. Alle diese Handlungen erklärte ein päpstliches Breve vom 23. Dezember 1713 für nichtig und bestätigte alle vom Bischofe verhängten Censuren. Das Eril wurde vom Statthalter auch noch über den Erzbischof von Messina verhängt, als dieser angesichts des Hofes, der damals in Messina war, die Censuren über einen Ritter aussprach 2.

Zu diesem bedenklichen Stadium waren die Dinge schon gekommen, als in Folge der Bestimmungen des Utrechter Friedens das Königreich Sicilien von der Krone Spanien an den Herzog Victor Amadeus von Savoyen überging, und dieser am 10. October 1713 in Palermo eintraf, um Krone und Reich in Besitz zu nehmen. Der Wechsel des Herrschers konnte der raschen Entwicklung des Streites nicht Einhalt thun. Zwar hatte der Herzog dem Papste durch ein eigenhändiges Schreiben seine Thronbesteigung und Krönung im Dome von Palermo angezeigt, allein Clemens XI. hatte das Schreiben zurückgewiesen. Der Papst war tief verlegt durch das Vorgehen der Mächte in Utrecht, welche über Sicilien jenseits des Faro ohne alle Rücksicht auf seine Lehenshoheit verfügt hatten 3, und konnte unmöglich den neuen König von Sicilien anerkennen. Ohnehin waren die Beziehungen zwischen der Curie und Piemont gespannter Natur. So nahm denn der Streit in Sicilien bald noch größere Dimensionen an. Mit der Ankunft des Herzogs in Sicilien fiel zusammen die Publication eines päpstlichen Breves vom 17. Juni gegen die von dem Richter der Monarchie ausgesprochene Nichtigkeitserklärung des vom Bischof von Catania verhängten Interdictes. Dadurch entstand hier eine große Aufregung, welche noch mehr wuchs, als der von Victor Amadeus dahin entsandte Abt Barbera von Santa Lucia und der Fiscaladvocat Perlongo anfingen, Priester, Mönche und Laien, welche das Interdict beobachteten, zu verfolgen, einzukerkern oder aus dem Lande zu jagen. Gleichzeitig hatte der Herzog eine besondere Giunta eingefeßt, welche sich mit den Angelegenheiten der Monarchie zu befassen hatte und sich durch ihre grausamen Edicte und Verfolgungen auf's

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1 Const. „Ad plurimas“, Bullar. Roman. T. VIII, p. 125 sqq.

Officielle Relationen über diese Ereignisse in den einzelnen Diöcesen im Cod. Corsin. 215, fol. 209, 224 sqq., 256 sqq.

3 Oratio habita in Consistorio secreto die 21. Jan. 1715, Cod. Corsin. 188, f. 229.

Sentis, Monarchie in Sicilien.

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Aeußerste verhaßt machte. Auch in Lipari war der Generalvicar des Bischofs vertrieben worden, hatte aber auch vor seiner Abreise das Interdict über die Diöcese verhängt. Der Delegat der Monarchie erklärte dieß am 10. Februar 1714 für nichtig.

Von Rom aus ging man immer entschlossener auf das lezte Ziel los. Der Papst ließ zwei Breven, die eine Art von Monitorium ent hielten, dem Marques de los Balbases präsentiren, der sie ablehnte, weil er nicht mehr Statthalter, sei. Der Erzbischof von Palermo wurde aufgefordert, die päpstlichen Erlasse durchzuführen. Bald folgten zwei Monitorien gegen die Vergewaltiger des Erzbischofs von Messina und Girgenti und gegen den Richter der Monarchie, weil er die vom Bischofe von Catania verhängten Censuren für nichtig erklärt hatte. Allen Bischöfen wurde untersagt, dem Könige das herkömmliche Donativum zu geben 2. Ein Schreiben der päpstlichen Staatssecretarie suspendirte für Sicilien die für den Fiscus einträgliche Bulle Cruciata. An die Ordensobern erging von Rom die Weisung, daß alle Regularen in Sicilien unter Strafe der Suspension a divinis und Privation jeder Würde und jedes Amtes das Interdict streng zu beobachten hätten. Damals hatte sich in Sicilien die vorgeblich canonistische Controverse entsponnen, ob es erlaubt sei, das Interdict zu ignoriren, wenn der Zugang zum hl. Stuhl nicht offen stehe und die größten Güter bei Beobachtung der Censur auf dem Spiele ständen. Die bejahende Ansicht hatte auch unter den Besseren in Sicilien viele Anhänger gewonnen. In einem besondern Breve verwarf der Papst diese Theorie und erklärte die unbedingte Verbindlichkeit der Censuren unter allen Umständen 3. Das Decret der Monarchie vom 10. Februar 1714, welches das von dem vertriebenen Generalvicar von Lipari verhängte Interdict für nichtig erklärt hatte, wurde durch päpstliches Breve vom 6. November als null und wirkungslos verurtheilt. In Girgenti waren successive die bischöflichen Generalvicare vom Richter der Monarchie vertrieben und vom Capitel ein Generalvicar gewählt worden. Ein päpstliches Breve legte dem Capitel auf, denselben zurückzuweisen. Derselbe behauptete sich indeß mit Hülfe der weltlichen Macht. Noch immer stand der apostolische Legat" in Sicilien in Waffen gegen den apostolischen Stuhl. Ein neuer Erlaß der Monarchie verbot die Beobachtung aller von Rom ausgegangenen, nicht mit dem Exequatur der königlichen Behörden versehenen Edicte, Breven und Censuren, welche den von dem Delegaten der Monarchie erlassenen Verordnungen entgegen seien. Auch dieser Erlaß wurde durch päpstliches Breve vom 29. November 1714 für nichtig

1 Di Blasi, Storia cronologica dei Vicerè di Sicilia (Palermo 1842), p. 496. 2 Perelli f. 72.

3 Const. „Ubi alias“ d. d. 6. Nov. 1714 super omnimoda et inviolabili observantia ecclesiastici Interdicti, Bullar. Rom. T. VIII, p. 139.

erklärt. Das annullirte Decret wurde dann von der Giunta am 7. Dezember erneuert und die Veröffentlichung und Befolgung römischer Erlasse den Geistlichen und Laien verboten. Die ersteren sollten im Uebertretungsfalle als Aufrührer aus dem Reiche verjagt, ihre Güter confiscirt werden. Die Laien wurden mit der königlichen Ungnade, mit Gefängniß und arbiträren Strafen der Giunta „usque ad mortem inclusive" bedroht. Auch dieses Edict wurde von Clemens XI. am 11. Januar 1715 für nichtig, alle am Erlasse Betheiligten den kirchlichen Censuren für verfallen erklärt 2.

Da ungeachtet aller Maßregeln die päpstlichen Erlasse eingeführt und publicirt und die Interdicte beobachtet wurden, begann ein System der Verfolgung und Vergewaltigung, welches die Insel mit Trauer, Schrecken und Verwirrung erfüllte. In Lipari, wo drei vom Bischofe successive aufgestellte Generalvicare eingekerkert oder verjagt worden waren, sagte sich unter Einwirkung der Monarchie und ihrer geistlichen und weltlichen Anhänger die ganze Diöcese von ihrem rechtmäßigen Bischofe los 3. In Girgenti behaupteten sich die vom Richter der Monarchie intrudirten Generalvicare, erklärten das vom Papste bestätigte bischöfliche Interdict für ungültig, ließen die geschlossenen Kirchen aufbrechen, zwangen die schwachen Geistlichen zur öffentlichen Feier des Gottesdienstes, kerkerten die standhaften ein, exilirten andere, und brachten theils durch Ueberredung, theils durch Zwang die ganze Diöcese zur Uebertretung des Interdictes 4. Durch gleiche List und Verführung und durch Gewalt und Eril gegen die Besseren erlangten in Catania der intrudirte Generalvicar und die weltliche Behörde die Uebertretung der kirchlichen Censuren 5. In dieser Weise wuchsen die Sacrilegien in furchtbarer Anzahl. Die besseren Welt- und RegularGeistlichen waren vertrieben. Der Papst mußte eine sehr große Anzahl in Nom aus kirchlichen Mitteln unterhalten. Die schlechteren Priester waren geblieben, hatten das Interdict nicht berücksichtigt, und selbst mit Censuren beladen und aller kirchlichen Jurisdiction beraubt, gleichwohl alle Sacramente dem Volke gespendet und damit Sacrileg auf Sacrileg gehäuft. Die allgemeine Verwirrung, die Entrüstung über die Gewaltmaßregeln der Giunta hatten das Land auch politisch in eine gefährliche Gährung versezt, welche den kaum erworbenen Besitz des Herzogs von Savoyen ernst

1 Das Edict steht bei Caruso p. 331.

2 Const. „Accepimus", Bullar. Roman. VIII, 145 sqq.

3 Relation des Bischofs von Lipari an den Papst vom 1. Sept. 1718, Cod. Corsin. 215, f. 66 sqq.

Relazione di tutto l'occorso nella città e diocesi di Girgenti etc. Cod. Corsin 215, f. 224 sqq.

5 Relazione di tutto l' occorso nella archidiocesi di Catania, Cod. Corsin. 215, f. 256 sqq.

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