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tation ist falsch, weil unlogisch, unhistorisch und unjuristisch. In erster Linie enthält sie eine petitio principii und einen circulus vitiosus, indem sie aus einer päpstlichen Concession eines höheren Tribunals die Legation, und aus der vorgeblichen Legation das Tribunal beweisen will. Historisch ergibt sich, daß durch die Aufnahme des auctoritate Sedis apostolicae gerade das ausgeschlossen wird, was nach Perelli zugestanden sein soll. Bis auf Clemens XI. hatten die Könige kraft ihres vorgeb= lichen Legatenamtes, das sie ipsa regni assecutione absque alio juris vel facti ministerio, wie Philipp II. sagte, erlangten, willkürlich den Richter der Monarchie bestellt. Benedict XIII. gibt dem Könige nun in der Bulle die Vollmacht zur Bestellung, und erinnert ihn daran, daß er nur durch diese neue Concession des apostolischen Stuhles dazu befähigt sei. Das recognoscimus et firmamus aber soll und kann nichts weiter bedeuten, als daß die königliche Ernennung des Delegaten nicht, wie man bei früheren Verhandlungen in der Curie verlangt hatte, in jedem einzelnen Falle der päpstlichen Bestätigung bedürfen sollte, sondern daß der Ernannte, wenn er die in der Bulle geforderten Eigenschaften habe, mit der Ernennung selbst kraft apostolischer Autorität die päpstliche Anerkennung und Bestätigung erlange. Ohne diese Recognition und Confirmation würde der vom Könige ernannte Richter ebenso wenig Jurisdiction haben und ausüben können, als dieß bei der sonstigen, gemeinrechtlichen Nomination der Fürsten zu Bisthümern der Fall ist. Juristisch war die Interpretation der Kaiserlichen eine reine Willfär. Nichts berechtigte sie, in die Bulle hinein zu interpretiren, was in derselben mit keinem Worte ausgesprochen oder auch nur angedeutet ist. Durch den rechtlichen Stand der Sache aber war alle Mißdeutung ausgeschlossen. Zwischen der Bulle Urbans II. und der Benedicts XIII. lag die Abolitionsbulle Clemens' XI. Die erstere war rechtsgültig aufgehoben, die lettere nicht. Das wird kein unbefangener Jurist läugnen. Da die Bulle Urbans II. mit ihren wirklichen und vorgeblichen Privilegien nicht wieder in Rechtskraft hergestellt war, vielmehr die clementinische Abolitionsbulle in ihrer Geltung fortbestand, so folgt mit Nothwendigkeit, daß das jurisdictionelle Mandat des vom Könige von Sicilien ernannten Richters einzig und allein aus der Concession Benedicts XIII. hergeleitet werden kann. Kam es nicht da= her, so hatte der Richter überhaupt keines; denn seit der Bulle „Romanus Pontifex" vom Jahre 1715 konnte ein anderer Rechtstitel dafür nicht mehr existiren. Der Delegat kann daher nur durch die neue Concession, d. h. die apostolische Autorität Benedicts XIII. bestellt sein, wie

1 Ein logischer Jurist muß sagen, daß, wenn selbst die clementinische Bulle aufgehoben worden wäre, damit noch nicht eo ipso die durch sie abolirte Bulle Urbans II. wieder Rechtsgültigkeit erlangt haben würde.

denn auch dieser Papst es ist, welcher im weiteren Verlaufe der Bulle ihm die einzelnen Vollmachten gewährt und frühere Usurpationen ausdrücklich untersagt. Bedürfte es noch einer weiteren Bestätigung unserer Auffassung, so würden wir das classische Zeugniß des Cardinals Lambertini anführen, der sich immer klar war darüber, was er zugestand und was nicht, und der in Bezug auf die obige Frage mit der ihm eigenthümlichen Offenheit als Papst Benedict XIV. an seinen Nuntius in Turin, Monsignor Merlini, am 27. Januar 1742 Folgendes schrieb: „Dem Richter der Monarchie wurde durch neue Concession eine angemessene Jurisdiction gegeben, das Erorbitante weggeschnitten. Dem Beherrscher von Sicilien wurde das Recht verliehen, ihn zu ernennen“ 1.

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Die Bulle Fideli" behält nun die causae vere maiores der Cognition der römischen Curie vor, beziehentlich gestattet deren Entscheidung durch besondere päpstliche Delegation in Sicilien 2. Die im Concil von Trient (Sess. XXIV, cap. 20 de ref.) erwähnte Avocation eines Prozesses durch den Papst ex urgenti rationabilique causa wird §. 34 dem Papste ebenfalls vorbehalten. Mit Ausnahme dieser Fälle sollten fortan alle Rechtsstreitigkeiten in Sicilien ihre letzte Entscheidung finden. Die der Nichteremten sollten in erster Instanz von den Ortsordinarien entschieden werden, ohne daß eine Avocation des Prozesses vor der Definitivsentenz zulässig wäre, mit den näheren Bestimmungen und Einschränkungen, welche das Tridentinum Sess. XXIV, cap. 20 de ref. aufstellt. Für die Eremten aber ist sowohl in Civil- als Criminalsachen der vom Könige von Sicilien bestellte höchste kirchliche Richter die erste Instanz. Von dem Urtheile des Metropoliten, sei es, daß er in erster Instanz über Rechtsstreitigkeiten seiner Diöcese, oder in Appellationsinstanz von den Urtheilen seiner Suffragane erkennt, können die Parteien an den Delegaten Berufung einlegen (§. 2). Für die Fälle, wo die Parteien sich durch die Entscheidungen des Delegaten beschwert fühlen, hat der König von Sicilien, damit allen Sicilianern die geseßlichen und canonischen Rechtsmittel zu Gebote stehen, dafür zu sorgen, daß ein Gerichtshof bestehe, gebildet aus einem geistlichen und mit kirchlicher Würde bekleideten Richter nebst drei rechtskundigen Assessoren, und dieser soll nach fleißiger Untersuchung über die rechtliche Begründung der Appellation oder Beschwerde zu Recht erkennen. Eine höhere Instanz, die in der lettangegebenen Weise zu bilden ist, soll für den Fall weiterer Provo

1 Vatican. Geheim - Archiv, Armar. II., caps. VIII. Al giudice della Monarchia fu data per nuova concessione adequata giurisdizione, resecato l' esorbitante; fu dato al Possessore della Sicilia il Jus di nominarlo.

2 Lambertini, Annotazioni al paragrafo I, 1. c. p. 176, erläutert die interessante Frage, was unter den Begriff causae vere maiores falle.

cationen der Parteien gebildet werden. In allen Fällen darf nur ein kirchlicher Richter fungiren, der die Prozeßordnung streng zu beobachten hat (S. 3). Die Appellation in einer Prozeßsache zieht nicht die Behandlung anderer noch in der unteren Instanz anhängiger nach sich in die höhere Instanz (§. 4). In den seltenen Fällen, wo die Conservatoren der Regularen Recht sprechen1, geht von ihrem Urtheile die Berufung an den bestellten Richter (§. 5). Die §§. 6-17 beziehen sich sämmtlich auf die Appellationen und sind bestimmt, die Mißbräuche zu beseitigen, welche bisher im Tribunal der Monarchie bestanden hatten. Zu dem Zwecke werden die Bestimmungen des Concils von Trient (Sess. XIII, cap. 1, de ref.) gegen frivole und mißbräuchliche Appellationen eingeschärft, und die Fälle und Motive näher angegeben, bei welchen die Berufungen oder Beschwerden zulässig sein sollen, genau entsprechend den darüber erlassenen generellen Verordnungen der Päpste Clemens' VIII., Urbans VIII. und Benedicts XIII. 2. Die Verordnungen des Concils von Trient (Sess. VI, cap. 3 de ref. und Sess. XXV, cap. 14 de regular.), welche die Strafcompetenz des Ortsbischofs über die außer der Klosterclausur lebenden oder außer der Clausur sich vergehenden Ordenspersonen feststellen, sollen auch für Sicilien gelten. Appellationen aber von derartigen bischöflichen Erkenntnissen gehen unmittelbar an den vom Könige delegirten höchsten Richter (§. 18). Diesem wird dann, als dem zuständigen Richter der Eremten, die wichtige Vollmacht gegeben, die Ausschreitungen oder Vergehen der Prälaten, welche keinen höheren Oberen in der Insel haben, zu untersuchen und zu bestrafen 3 (§. 18). Derselbe hat auch das gesezmäßige Recht der Restitutio in Integrum (§. 19), der Erlassung des Eides „ad effectum agendi“ (§. 20), der Lossprechung von den Censuren, entweder absolut oder ad cautelam, nach vorheriger, der Partei und dem Richter geleisteten Sicherstellung (§. 21), sowie der Absolution von den wegen gewisser schwerer Vergehen incurrirten Censuren (§. 22) und selbst von den dem Papste reservirten Kirchenstrafen cum reincidentia ad effectum agendi, unter bestimmten Vorschriften des Verfahrens und anderen Einschränkungen (§. 23).

1 Vgl. Concil. Trid. Sess. XXIV, cap. 5. de ref. u. Lamberlini, Annotazioni al §. V. 1. c. p. 181 sq.

2 Diese Decrete stehen sämmtlich in der Ausgabe des von Benedict XIII. im Jahre 1725 abgehaltenen Concilium Romanum (edit. Roman. 1725) p. 120 sq.

3 Die Frage, ob Lipari eremt sei und dem hl. Stuhle unmittelbar unterstehe, kam bei den Unterhandlungen zur Erörterung; man ließ sie fallen, als eine Einigung nicht möglich war. Perelli tröstete den Kaiser, daß hierdurch Lipari der Monarchie unterstellt bleibe. So hielt man es in der Folge, troß des Widerspruchs der Curie. Ein Decret Carls III. vom 7. October 1749 erklärt, daß der Bischof von Lipari der Jurisdiction des Tribunals der Monarchie unterstehe; Gallo, Lib. II, dipl. 108.

Derselbe Delegat erhält (§. 24) die Facultät, gegen die Urheber geheimer Verbrechen und gegen diejenigen, welche Zeugniß abzulegen sich weigern, die sogen.` Pönalerlasse in forma Significavit zu erlassen, wofür das Concil von Trient Sess. XXV, cap. 3 de ref. das Verfahren vorschreibt. Dazu kommt die Vollmacht, von Gelübden zu dispensiren und sie in andere gute Werke zu commutiren, sowie von dem Ehehindernisse der Verwandtschaft im dritten und vierten Grade bei wirklich Armen zu dispensiren (§. 25). Damit die vorher erwähnten Absolutions- und Dispensationsfacultäten in einzelnen Fällen, wegen etwa incurrirter Censuren ihre Wirkung nicht verfehlen, erhält der Delegat auch die Vollmacht, die Betheiligten ad hoc, d. h. zur Capacität der Gnade, von den Censuren zu absolviren (§. 26). In Angelegenheiten der Execution päpstlicher Erlasse, auch wenn sie Verleihung von Pfründen betreffen und wenn Executoren ernannt sind, soll der Delegat sich niemals einmischen dürfen; wohl aber darf er in richterlichem Wege sich damit befassen, wenn gegen die Decrete der Executoren oder gegen die geschehene Execution Appellation oder Beschwerde bei ihm erhoben wird (§. 27). Um die Anzahl der Beamten des Tribunals des Delegaten nicht wie vordem zu einer exorbitanten Höhe heranwachsen zu lassen, darf der Delegat nur in den bischöflichen und einigen anderen hervorragenden Städten einen Subdelegaten bestellen (§. 28). Deßgleichen sollen Eremtionspatente, wodurch die Patentirten der Jurisdiction des Ordinarius entzogen und unmittelbar dem Delegaten unterstellt wurden, nur den nothwendigen Beamten und Dienern des Tribunals ertheilt werden und in keinem Falle die Zahl von fünfzig überschreiten (§. 29). Alle Einmischungen in die inneren Ange= Legenheiten der Regularen und ihre Klosterdisciplin, in Fragen der Clausur, Lebensart, Aemter und Aemterverleihung, Dislocation der Ordensmitglieder u. s. w. werden dem Delegaten untersagt 2; gestattet ist ihm nur zu erkennen in wirklich contentiösen Sachen, welche rechtlich eine Appellation zulassen, nachdem dieselben die von den Ordensconstitutionen vorgeschriebenen Instanzen durchgemacht und die Unterliegenden ihre Beschwerde angebracht haben. Mit Klagen über Nichtigkeit der Ordensprofession soll er sich weder vor noch nach Verlauf des Quinquenniums befassen (§. 30-32). Der Richter soll die Bischöfe nicht behindern in Ausübung der ihnen als Delegaten des hl. Stuhles vom Concil von Trient verliehenen Jurisdiction gegen exemte Weltgeistliche; er darf aber auch selbst gegen diese in erster Instanz vorgehen und erkennen (§. 33).

1 Vgl. Lambertini, Annotazioni 1. c. p. 190.

2 Lambertini, Annotazioni 1. c. p. 192 sagt, daß alle diese Mißbräuche zur Zeit Clemens' XI. in Blüthe waren. Er deutet dann an, daß diese Verhältnisse - mit Ausnahme weniger überhaupt nicht auf richterlichem Wege entschieden werden könnten.

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Hinsichtlich der causae graviores der Bischöfe bleibt die Bestimmung des Tridentinums Sess. XXIV, cap. 5 de ref. maßgebend, wonach hierüber der Papst allein richtet. In den causae minores und den Civilstreitigkeiten, in welchen die Erzbischöfe und Bischöfe Beklagte sind, erkennt der Delegat in erster Instanz in Sachen eines Metropoliten oder exemten Bischofs, in zweiter in den Angelegenheiten der dem Metropolitanrechte unterworfenen Bischöfe.

Ein Nückblick auf die Verhandlungen und auf die Fassung der Bulle „Fideli" ergibt leicht, daß der Cardinal Lambertini zwar das Legatenrecht der Fürsten Siciliens nicht anerkennen wollte, wie es auch in der Bulle nicht anerkannt ist, daß er aber an der bis dahin in der Curie festgehaltenen Forderung einer erneuerten ausdrücklichen Bestätigung der clementinischen Abolitionsbulle die Verhandlungen nicht scheitern und den furchtbaren Kampf von vierzehn Jahren nicht wieder entbrennen lassen wollte. In seinen Glossen zur Bulle spricht er die Ueberzeugung aus, daß der größte Theil des Unheiles seinen Ursprung habe in den Ausschreitungen des Richters der Monarchie und darin, daß dieser in seiner Auflehnung gegen die ausdrücklichen Befehle des Papstes zulezt die Rolle eines Gegenpapstes spielte. Die Möglichkeit, daß der Delegat noch einmal in diese Rolle zurückfalle, glaubte er abgeschnitten zu haben sowohl durch die Zurückführung des richterlichen Mandates auf die apostolische Autorität Benedicts XIII. als auch durch Aufnahme der Bestimmung (§. 35), daß der Delegat niemals und in keiner Weise die apostolischen Erlasse verhindern dürfe, welche der regierende Papst oder seine Nachfolger durch specielle eigenhändig unterschriebene Rescripte nach Sicilien gelangen ließen; den Mißbräuchen des Tribunals der Monarchie aber war fast in allen Paragraphen der Bulle vorgebaut 2.

So war die höchste Autorität des Papstes in Sicilien wieder zur Anerkennung gebracht, das canonische Abhängigkeitsverhältniß des sicilischen Delegaten fest bestimmt, die Grenzen seiner Gewalten scharf gezogen, die Mißbräuche weggeschnitten. Die Bulle,,Fideli“ allein enthielt nunmehr das particuläre kirchliche Recht der Insel. Durch diese war auf die eine Person des Delegaten vom Papste eine bestimmte Summe kirchlicher Jurisdictions

1 Lambertini, Annatazioni al §. XXXV, bei Lo Bue p. 197.

2 Lambertini, Annotazioni etc. 1. c. In seinem Schreiben an Monsignor Merlini, Nuntius in Turin, vom 27. Januar 1742 (Vatican. Geheim-Archiv Armar. II, Caps. VIII), spricht Benedict XIV. sich so aus: Es wurde (in Sicilien durch die Bulle „Fideli“) festgestellt, daß in erster Instanz der Ordinarius, in zweiter der Metropolit, in dritter der delegirte Richter Recht sprechen sollte. Und auf daß man nicht glauben könnte (ed acciò che non si pensasse), der Papst habe sich des Rechtes des Recurses und der Appellation an ihn beraubt, wurden in den §. 35 folgende Worte aufgenommen: decernimus, ne quidquam a nostris ministris etc.

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