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bloß im dritten, sondern nur im dritten vermischt mit dem vierten zu dispensiren1. Aber von dem Richter der Monarchie war seit 1729 immer nicht bloß im dritten Grade ohne Verbindung mit dem vierten, sondern im dritten oder vierten vermischt mit dem zweiten 2 und selbst mit dem ersten Dispensation gewährt worden. Um der Ungültigkeit der Ehen, zu welchen durch Ueberschreitung der Competenz Dispensation ertheilt zu werden pflegte, vorzubeugen, sah sich Gregor XVI. auf Anstehen des Königs Ferdinand II. veranlaßt, die bis dahin ertheilten Ehedispensen im dritten und vierten vermischt mit einem näheren Grade zu ratifiziren und für die Zukunft auch die Vollmacht des Delegaten auf den dritten und vierten Grad vermischt bloß mit dem zweiten zu erstrecken. Gleichwohl scheint es, daß der Richter der Monarchie fortfuhr zu dispensiren auch wo der erste Grad der Verwandtschaft berührt war, und gewiß ist, daß er ungeachtet aller Verbote auch von den armen Brautleuten hohe Taxen für die Dispensation erhob. Seit dem Jahre 1850 mußte das verderbliche System der sicilischen Monarchie um so mehr den Behörden der Curie auffallen, als in anderen Ländern selbst protestantische Fürsten die katholische Kirche von den fog. jura circa sacra emancipirt hatten. Pius IX. konnte die bestehenden Verhältnisse in Unteritalien auf die Dauer nicht ertragen. Niemand aber wird dem hl. Stuhl den Vorwurf machen können, daß er nicht alle friedlichen Mittel der Remedur versucht habe, ehe es zu der jezt voll= zogenen Abolition der Legation kam. Noch im Jahre 1855 wurde der damalige Secretär der Congregation der Bischöfe und Regularen, der jeßige Cardinal Bizzarri, nach Neapel entsendet, um vom Könige die Beseitigung wenigstens der schreiendsten Mißbräuche im Tribunal zu erlangen und für weitere Reformen den Weg anzubahnen 5. Die Frucht der Verhand

1 Lambertini, Annotazione al §. XXV. etc. bei Lo Bue p. 85: Per intelligenza di questa facoltà può ricercarsi, se il delegato possa dispensare nel solo terzo grade quando non è misto col quarto; ma si risponde non parere che possa dispensare nel terzo se non è misto col quarto, non dicendo il Papa tam in tertio quam in quarto gradu, ma bensì in tertio et quarto gradu, il che mostra la mistura del terzo col quarto.

2 Lo Bue 1. c. p. 87 sqq. 3 Lo Bue 1. c. p. 90 sqq.

+ Breve „Jamdiu" d. 3. Mart. 1846, Document N. XI.

5 Der Cardinal Bizzarri (Collectanea etc. p. 669) weist nach, daß die Congregation der Bischöfe und Regularen immer auf der Execution der apostolischen Schreiben bestanden habe non obstante recursu ad Monarchiam, und fährt dann folgendermaßen fort: At potestas laica pro viribus obstitit etiam post Constitutionem Benedicti XIII. incipientem „Fideli“, cuius limites judices tribunalis Monarchiae continuo praetergressi sunt; ex quo tot tantaque mala in ecclesiasticam disciplinam in Sicilia promanarunt. S. D. N. Pius PP. IX. pro summo quo flagrat religionis et salutis animarum zelo summopere cupiens saltem gravioribus malis statim providere, dignatus est me Neapolim mittere anno 1855, ut cum rege agerem; et exinde emanatae fuerunt anno 1856 litterae Apostolicae

lungen war das päpstliche Breve „Peculiaribus“ vom 26. Januar 18561. Dasselbe sollte in vier Punkten die verletzte Ordnung wieder herstellen. Noch weiter gehend als sein Vorgänger Gregor XVI., gab Pius IX. dem Richter des Tribunals die Facultät, in Ehehindernissen des dritten und vierten Grades berührend den ersten zu dispensiren, unter der Bedingung jedoch, daß derselbe für jeden einzelnen Fall unter Darlegung der vorhandenen canonischen Dispensationsgründe und der wirklichen Armuth der Bittsteller die päpstliche Vollmacht einhole und die vom Hl. Stuhle erlangte Facultät nebst dem Datum der Ertheilung jedesmal in seinem Dizpensationsrescript erwähne. Daneben verpflichtete sich die Regierung, die Gläubigen nicht zu behindern, welche sich um solche Dispensen direct nach Rom wenden wollten, und die Execution solcher römischen Dispensationen nicht zu beanstanden. Das Gesuch um restitutio in integrum nach AbLauf des gesetzlichen Quinquenniums zum Zwecke der Anstellung der Klage auf Nichtigkeitserklärung der Ordensprofession solle beim hl. Stuhl vorgebracht werden, und dieser werde, wenn das Gesuch ihm begründet erscheine, jedesmal einen oder mehrere Bischöfe Siciliens zur Untersuchung und inappellabelen Entscheidung über die Zulässigkeit der restitutio in integrum delegiren. Wenn diese ausgesprochen sei, oder wenn eine Klage auf Nichtigkeitserklärung der Ordensprofession innerhalb des Quinquenniums vorgebracht werde, solle dieselbe durch den Ortsordinarius und den Ordensoberen als beisigenden Richter entschieden werden. Zur Revision des Urtheils und zur Erzielung zweier conformer Sentenzen werde der hl. Stuhl einen oder mehrere sicilische Bischöfe delegiren und nöthigenfalls zu einer gleichen dritten Delegation schreiten. Das Verfahren solle den Vorschriften der Bulle „Si datam" Benedicts XIV. entsprechen, jedoch unter Beobachtung der vom Papste speciell aufgestellten Normen, welche durch die vorstehend genannten besonderen Bestimmungen nöthig wurden. Bei Ehenichtigkeitsklagen solle in Zukunft durchaus das in der berühmten Bulle „Dei miseratione" vorgezeichnete Verfahren inne gehalten werden; dasselbe wird in dem Breve nach seinen einzelnen Momenten klar und scharf vorgezeichnet. Zulegt hält es Pius IX. für nöthig, noch ausdrücklich zu erklären, daß die bischöflichen Suspensionen ex informata conscientia durchaus nicht so geartet seien, daß sie „publici juris formam sustineant"; dem gemäß seien darauf bezügliche Beschwerden einzig an den Papst zu richten.

incipientes „Pecularibus" confidens Sua Sanctitas fore ut in posterum alii etiam abusus evellerentur, contra quos Episcopi Siciliae anno 1809 et iterum in Congregatione habita Panormi 1850 apud Regem graviter reclamaverant. Faxit Deus, ut Pontificis Maximi vota ad bonum ecclesiae Siculae et ad animarum salutem tandem aliquando compleantur.

1 Der Tert steht im Anhange, Document N. XII.

Obschon in diesem Vereinbarungsbreve auch nicht ein einziger Mißbrauch des Tribunals ausdrücklich hervorgehoben wird, so geht aus meiner bisherigen Darstellung, aus dem Zwecke, welchen die Mission des Cardinals Bizzarri nach seinen eigenen Worten hatte, und aus den so umsichtig und scharf gefaßten vier Dispositionen des Breves „Peculiaribus" unzweideutig hervor, daß dadurch ebenso viele exorbitante Mißbräuche im Tribunal der Monarchie beseitigt werden sollten. Eine positive bedeutsame Errungenschaft lag in der Vereinbarung des Breves in sofern, als es die höchste päpstliche Jurisdiction in Sicilien wieder prinzipiell und praktisch zur Anerkennung brachte und den Sicilianern den lang verschlossenen Weg des Recurses nach Rom wieder öffnete. Allerdings bestanden im Uebrigen die Usurpationen und das System der Mißbräuche, welche durch die Behauptung der Legation, der Geltung der Reichsgeseße und des herkömmlichen prozessualischen Verfahrens bedingt waren, noch fort 1. Aber es war doch einmal ein ernster Anfang zu wirklichen Reformen gemacht worden; selbst in der Legislation der lezten Regierungszeit Ferdinands II. tritt ein schwacher Zug der Milde und einer größeren Gerechtigkeit gegen die Kirche hervor; Rom durfte wenigstens Hoffnung auf Beseitigung weiterer Mißbräuche schöpfen, als die garibaldianische Invasion und Occupation der Insel die Lage der Dinge vollständig änderte, und durch das Plebiscit vom October 1860 Sicilien mit 432,053 Stimmen (gegen 667) für ein einiges untheilbares Italien unter Victor Emmanuel

1 Die schwerste Anklage gegen das Tribunal der Monarchie erhebt der sicilische Autor des Artikels in der Civiltà Cattolica Serie VII, vol. IV, p. 667, indem er insinuirt, daß dort nicht nur Parteilichkeit, sondern selbst Käuflichkeit in der Handhabung der Justiz, und in ertrajudiciellen kirchlichen Relationen vorkäme. Der Autor will selbst dafür Beispiele beibringen. Il sistema e fatto ordinario era, che tutti gli affari ecclesiastici dipendessero da questo unico uomo, appellato giudice della regia Monarchia, circondato da uomini laici, potentemente guidato dai suoi personali principii e dalle ispirazioni di avvocati patrocinatori e camerieri suoi confidenti; ed orà la vincevano i prelati ed ora i sudditi secondo la maggior potenza delle ispirazioni. Non vi è uomo ingenuo, pratico di tali materie, che possa mettere in dubbio questi fatti e questo sistema. Der Richter war Referent in allen kirchlichen Angelegenheiten der Insel, und wenigstens in Or= denssachen auch der Executor der Verordnungen der Regierung. Als im Jahre 1769 in Sicilien die Aufhebung vieler Klöster decretirt wurde, mußte der Richter die Ausführung übernehmen (Gallo, lib. III, dipl. 81); als die Mönche im Jahre 1848 an der Nevolution sich betheiligt hatten, erhielt er den königlichen Auftrag, sie zu züchtigen (Gallo, 1. III, dipl. 124; im Anhang) und als im Jahre 1866 die Aufhebung der Klöster im Reiche Italien beschlossen wurde, mußte er die Klostergenossenschaften aus ihren Klöstern ausweisen. Er that es durch ein Circular vom 20. October 1866, in welchem er, noch über die Regierungsvorschrift hinausgehend, den Ordensfrauen befahl, das Ordenskleid abzulegen. Vgl. Unità Cattolica vom 22. November 1866, Nro. 272.

als constitutionellem König und seinen legitimen Descendenten sich erklärte. Bereits am 19. October 1860 widerrief der Prodictator Mordini im Namen des Königs von Italien das Breve „Peculiaribus", und erklärte, „daß das alte Privileg der Monarchie und apostolischen Legation in allen seinen Prärogativen, gemäß seiner ursprünglichen Concession, der Bulle „Fideli“ und den daraus entstammenden Gewohnheiten aufrecht erhalten bleibe." Die Urtheile in Prozessen über Nichtigkeit der Ehe oder der Ordensprofession, mit inbegriffen die über restitutio in integrum, welche vor dem Decrete Mordini's gefällt wurden, sollten nur denjenigen Rechtsmitteln unterliegen, welche nach den vor dem Breve „Peculiaribus“ gel= tenden Geseßen und Gebräuchen zulässig waren. Diese Rechtsmittel konnten vor den kirchlichen Gerichtshöfen Siciliens, gemäß dem dort üblichen prozessualischen Verfahren und ohne Präjudiz des Recurses via gravaminis an die Monarchie, geltend gemacht werden. Die noch schwebenden Prozesse sollten vor den competenten kirchlichen Gerichten gemäß dem bezeichneten Verfahren ihre Entscheidung finden 1.

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Der Dictator Garibaldi erklärte seinerseits auf Grund der in neuerer Zeit errungenen Gewissensfreiheit und kraft des dem Dictator auf der Jnsel zuständigen Rechtes in kirchlichen Dingen“ das königliche Exequatur zu der Bulle Benedicts XIV. „Etsi pastoralis" über den Ritus der GrecoAlbanesen für nichtig 2. Wenn der Dictator hierbei von dem ihm auf der Insel zuständigen Rechte in kirchlichen Dingen sprach, so wollte er damit offenbar die Legatengewalt bezeichnen. Kein Wunder also, daß er nicht nur kirchliche Gesetze gab, sondern auch die dem legatus natus zuständigen äußeren kirchlich-ceremoniellen Ehrenbezeugungen, wie die Bourbonen sie bis dahin sich erweisen ließen, in Anspruch nahm. Seine Gegenwart in Palermo fiel mit dem großen Feste der hl. Rosalia zusammen. Es wurde Cappella reale angesagt und der vorgebliche apostolische Legat fuhr in sehr feierlichem Aufzuge, im Schmucke des bekannten rothen Hemdes, zum Dome, um auf hohem Legaten-Throne an der Evangelienseite Plaz zu nehmen, dem Pontificalamte beizuwohnen und neben andern rituellen Ehren die übliche Incensation mit bedecktem Haupte entgegen zu nehmen und beim Absingen des Evangeliums mit gezogenem Schwerte, wie zur Vertheidigung des katholischen Glaubens, nach Sitte der Bourbonen, zu assi

1 Nicolo Porcelli, Raccolta delle leggi, decreti e disposizioni governativi, ossia Bulletino delle leggi relative alle provincie Siciliane (Palermo 1862), Parte II, p. 53 sq. n. 63.

2 Porcelli 1. c. P. II, p. 267 n. 54. Durch Decret vom 5. November ernannte er den berüchtigten Mönch Pantaleo, welcher der Armee von Salemi aus bis Pa= lermo gefolgt sei und der nationalen Sache mit Wort und persönlicher Tapferkeit so gewichtige Dienste geleistet habe, zum Großcaplan des Reiches Sicilien, Porcelli 1. c. p. 283 n. 59.

stiren. Das war denn doch das Schauspiel des Gräuels der Verwüstung an heiliger Stätte, und man kann nur die Geduld des Papstes bewundern, daß er nach der Kunde von dieser Schändung des Heiligthums nicht sofort den Vorwand, der sie veranlaßte, die sogen. Legation und die in allen ihren Theilen verlegte Bulle „Fideli" abolirte. Die geschilderte Usurpation hat sich indeß bis auf die Gegenwart zweimal jährlich in der sogen. Cappella reale wiederholt, indem am 15. Juli und 8. December jedesmal ein Delegat des Königs Victor Emmanuel, gewöhnlich ein General, die Rolle des königlichen legatus a latere bei den firchlichen Functionen zu spielen hatte 2. Wundern muß man sich nur darüber, daß sich zu diesen ebenso traurigen als frivolen Schaustellungen ein noch hinlänglich zahl= reicher Clerus auftreiben läßt 3.

Mit der garibaldianischen Dictatur begann in Sicilien die Usurpation des Kirchengutes in dem Decret vom 16. October über die Censuation aller den kirchlichen Corporationen gehörigen Güter, welche dann im Gesetze des Reiches Italien vom 7. Juli 1866 mit der Säcularisation der weitaus größten Masse des kirchlichen Vermögens, der Unterdrückung aller Klöster und Confiscation des Ordensvermögens endete. Die Insel Sicilien verlor dabei unvergleichlich mehr als irgend ein anderes Gebiet Italiens. Sie hatte seit der Sarazenenzeit eine eigentliche Säcularisation, wie sie die französische Revolution für Frankreich, Belgien, Deutschland und das übrige Italien zur Folge hatte, noch nicht erfahren. Das kirchliche Eigenthum wurde dort vor 1866 noch auf ein Drittel des Gesammt= Grundeigenthums der ganzen Insel veranschlagt. Der Erlös aus den

1 Giacinto De Sivo, Storia delle due Sicilie dal 1847 al 1864 (Verona 1866), vol. III, p. 332. Man erzählte mir in Palermo von einer Scene, in welcher der General aus seiner Legatenrolle herausgefallen sein soll. Als ihm der CanonicusDiacon den kirchlichen Friedensgruß vor der Communion brachte, gerieth der General in Aufregung und rief: Nò, non vogliamo la pace, vogliamo la guerra! Erst als man ihm erklärte, die Ceremonie präjudizire im Uebrigen seiner Kampflust nicht, ließ er sich den Frieden gefallen. Se non è vero, è ben trovato.

2 Die Gazzetta uffiziale di Sicilia de' 15. Luglio 1868 berichtet über die Functionen vom 15. Juli 1868 folgendermaßen: Questa mane al duomo ha avuto luogo la consueta Cappella reale in occasione della festa di Santa Rosalia, protettrice della città. Il signore Principe di Sant' Elia, senatore del regno, vi ha tenute per delegazione havutane, le vice del Re. Considerata la legazia apostolica come antichissima prerogativa della Sicilia ed ora del Regno d' Italia, la popolazione occorsa a godere l' augusta cerimonia è stata anche più numerosa dell' ordinario. 3 Nach einer Correspondenz der Unità Cattolica vom 12. Dezember 1867 waren bei der Cappella reale vom 8. Dezember das Capitel der Cathedrale, verschiedene ExMönche und andere Geistliche anwesend.

4 Porcelli 1. c. P. II, p. 43; Decreto del Prodittatore Mordini sulla censuazione dei beni pertinenti ai corpi morali.

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